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title: "Gesetz über die Familienzulagen"
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# Gesetz über die Familienzulagen

## Art. 1 {#art_1}

Obligatorische Leistungen
1 Die obligatorischen Familienzulagen umfassen die Kinder- und die Ausbildungszulagen.
2 Sie betragen 115 Prozent der Zulagen nach Artikel 5 FamZG und werden auf
Fünffrankenbeträge aufgerundet.

## Art. 2 {#art_2}

Freiwillige Leistungen
1 Die Familienausgleichskassen können überdies
a höhere Kinder- und Ausbildungszulagen vorsehen,
b Geburts- und Adoptionszulagen ausrichten und
c Leistungen zur Unterstützung von Angehörigen der Armee und des Familienschutzes erbringen.
2 Familienzulagen für Erwerbstätige
2.1 Familienzulagenordnungen

## Art. 3 {#art_3}

Anspruchsberechtigte
1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nichtlandwirtschaftlicher Berufe sowie Erwerbstätige in der Landwirtschaft haben gemäss Artikel 11 bis 18 Fam-
ZG Anspruch auf Familienzulagen.
1) SR 836.2
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
08-133
832.71 2
2 Selbstständigerwerbende, die im Kanton ihren Geschäftssitz, eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte haben und nach der Bundesgesetzgebung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beitragspflichtig sind,
haben nach der Zulagenordnung für Erwerbstätige Anspruch auf Familienzulagen.
3 Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen sind
auf die Familienzulagen für Selbstständigerwerbende anwendbar.

## Art. 4 {#art_4}

Verrechnung und Rückerstattung
1 Die Familienausgleichskassen können den anspruchsberechtigten Selbstständigerwerbenden sowie den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b FamZG die Beiträge mit den Familienzulagen verrechnen.
2 Arbeitgeber im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a FamZG, die Beiträge mit Familienzulagen verrechnet haben, auf die kein Anspruch besteht, haben diese der Familienausgleichskasse zurückzuerstatten.

## Art. 5 {#art_5}

Ausweisen der Familienzulagen
1 Die Familienzulagen sind vom Lohn gesondert auszuweisen.
2.2 Organisation
2.2.1 Familienausgleichskassen

## Art. 6 {#art_6}

Vollzugsaufgaben
1 Neben den Aufgaben gemäss Artikel 15 Absatz 1 FamZG obliegen den Familienausgleichskassen
a der Anschluss der Arbeitgeber im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a FamZG und der der Zulagenordnung unterstellten Selbstständigerwerbenden sowie deren unverzügliche An- und Abmeldung an das
Zentralregister (Art. 12 Abs. 1 Bst. a) und
b die Durchführung der Arbeitgeberkontrolle.

## Art. 7 {#art_7}

Organisation, Haftung für Schäden
1 Die Familienausgleichskassen haben ihre Organisation und ihre Aufgaben, ihre Leistungen und deren Finanzierung in einem Reglement festzuhalten. Dieses sowie nachträgliche Änderungen sind der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) zur Genehmigung (Art. 19 Abs. 2) zu unterbreiten. *
3 832.71
2 Familienausgleichskassen, die in mehreren Kantonen tätig sind, müssen für
die Zulagenordnung im Kanton Bern eine eigene Rechnung führen. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
3 Für Schäden, die von einem Organ der Familienausgleichskasse widerrechtlich verursacht worden sind, haftet die Familienausgleichskasse sowie subsidiär deren Träger.

## Art. 8 {#art_8}

Anerkennung
1 Eine Familienausgleichskasse wird vom Regierungsrat als Vollzugsorgan im
Sinne von Artikel 14 Buchstabe a FamZG anerkannt, wenn sie
a über die Mittel zur Durchführung ihrer Aufgaben verfügt und
b Gewähr für eine geordnete Geschäftsführung bietet.
2 Der Regierungsrat regelt die näheren Voraussetzungen für die Anerkennung
und das Verfahren durch Verordnung.

## Art. 9 {#art_9}

Zusammenschluss von Familienausgleichskassen
1 Der Zusammenschluss von Familienausgleichskassen richtet sich sinngemäss nach der Bundesgesetzgebung über die AHV.

## Art. 10 {#art_10}

Entzug der Anerkennung, Ausschluss vom Vollzug und Auflösung
1 Einer Familienausgleichskasse im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a FamZG
wird die Anerkennung entzogen und eine Familienausgleichskasse im Sinne
von Artikel 14 Buchstabe c FamZG wird vom Vollzug der Zulagenordnung ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe
a oder b nicht mehr erfüllt sind.
2 Einer Familienausgleichskasse im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a FamZG
kann die Anerkennung entzogen und eine Familienausgleichskasse im Sinne
von Artikel 14 Buchstabe c FamZG kann vom Vollzug der Zulagenordnung
ausgeschlossen werden, wenn die Kasse festgestellte Mängel nach vorangegangener Mahnung nicht behebt.
3 Die BBSA bestimmt das Datum der Auflösung von nur im Kanton Bern tätigen
Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a FamZG, denen
die Anerkennung entzogen worden ist. *
4 Der vom zuständigen Organ einer Familienausgleichskasse gefällte Beschluss, die Familienausgleichskasse aufzulösen, muss unverzüglich der BB-
SA mitgeteilt werden. Diese bestimmt das Datum der Auflösung. *
832.71 4
5 Der Regierungsrat regelt die näheren Voraussetzungen für den Entzug der
Anerkennung, den Ausschluss vom Vollzug und die Auflösung von Familienausgleichskassen sowie das Verfahren durch Verordnung.
2.2.2 Familienausgleichskasse des Kantons Bern

## Art. 11 {#art_11}

Errichtung und Führung
1 Unter dem Namen «Familienausgleichskasse des Kantons Bern» (FKB) besteht eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt.
2 Die Geschäfte führt die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB).
3 Organisation, Vollzug und Verantwortlichkeiten richten sich nach der Einführungsgesetzgebung zur AHV.

## Art. 12 {#art_12}

Besondere Aufgaben
1 Neben den Aufgaben gemäss Artikel 6 hat die Familienausgleichskasse des
Kantons Bern folgende Aufgaben:
a die Erfassung der Kassenzugehörigkeit der Arbeitgeber und der Personen, die der Zulagenordnung für Erwerbstätige unterstellt sind, und das
Führen des Zentralregisters,
b der Anschluss der Arbeitgeber im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a FamZG sowie der der Zulagenordnung unterstellten Selbstständigerwerbenden, die keiner Familienausgleichskasse angehören,
c die Aufnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne von
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b FamZG.
2 Sie führt für diese Aufgaben eine eigene Rechnung und rechnet die Kosten
dieser Aufgaben mit dem Kanton ab.

## Art. 13 {#art_13}

Zur-Verfügung-Stellung von Daten
1 Die zuständige Stelle der Finanzdirektion macht der Familienausgleichskasse
des Kantons Bern die Daten des zentralen elektronischen Personenregisters
(ZPV) durch ein Abrufverfahren zugänglich, die für den Vollzug der Zulagenordnung hinsichtlich Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b FamZG notwendig
sind.
5 832.71
2 Sie hat den Familienausgleichskassen, denen Selbstständigerwerbende
angeschlossen sind, die zum Vollzug der Zulagenordnung hinsichtlich Selbstständigerwerbende notwendigen Daten auf Gesuch hin zur Verfügung zu stellen. Sie erhält dafür eine Vergütung nach den Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung über die Meldungen der Steuerbehörden.
2.3 Finanzierung

## Art. 14 {#art_14}

Grundsatz
1 Für die Finanzierung der obligatorischen Familienzulagen kommen auf:
a die Arbeitgeber im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a FamZG,
b die Selbstständigerwerbenden und
c die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht AHV-beitragspflichtiger
Arbeitgeber.
2 Sie entrichten periodisch Beiträge an die Familienausgleichskasse, der sie
angeschlossen sind.
3 Mit diesen Beiträgen hat die Familienausgleichskasse *
a ihre Aufwendungen für obligatorische Familienzulagen zu decken,
b * die Schwankungsreserve zu äufnen,
c * ihre Verwaltungskosten zu decken und
d * allfällige Ausgleichszahlungen in den Lastenausgleich zu finanzieren.

## Art. 15 {#art_15}

Beitragssatz, Berechnungsgrundlage für Selbstständigerwerbende
1 Die Familienausgleichskasse hat auf einen während längerer Zeit gleich bleibenden Beitragsatz zu achten.
2 Die Berechnungsgrundlage für die Beiträge der Selbstständigerwerbenden ist
das AHV-pflichtige Einkommen nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)2), soweit es die Grenze gemäss Artikel 22 der Verordnung des Bundesrates vom
20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)3) nicht übersteigt.

## Art. 16 {#art_16}

Familienausgleichskassen mit freiwilligen Leistungen
1 Familienausgleichskassen mit freiwilligen Leistungen haben dafür eine eigene
Rechnung zu führen. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
2) SR 831.10
3) SR 832.202
832.71 6
2 Mit Beiträgen, die eigens für die freiwilligen Leistungen erhoben werden, sind
die Aufwendungen für diese Leistungen zu decken sowie eine Schwankungsreserve zu äufnen und die Verwaltungskosten zu decken.
3 Die Finanzierung der freiwilligen Leistungen kann sichergestellt werden durch
Beiträge
a der Arbeitgeber im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a FamZG,
b der Selbstständigerwerbenden,
c der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht AHV-beitragspflichtiger
Arbeitgeber,
d der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer AHV-beitragspflichtiger Arbeitgeber.
2.3a Lastenausgleich *
Art. 16a * Grundsatz
1 Zwischen den im Kanton Bern nach Artikel 14 FamZG zugelassenen Familienausgleichskassen wird pro Kalenderjahr ein Lastenausgleich durchgeführt.
Art. 16b * Berechnung
1 Für den Lastenausgleich ist das Verhältnis zwischen dem durchschnittlichen
Risikosatz aller Familienausgleichskassen und dem Risikosatz der einzelnen
Familienausgleichskasse massgebend.
2 Der durchschnittliche Risikosatz ergibt sich aus dem Verhältnis des Totals der
von allen Familienausgleichskassen ausgerichteten obligatorischen Familienzulagen (Art. 1) zum Total der
a AHV-pflichtigen Lohnsumme aller den Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgeber im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a
FamZG,
b Summe der AHV-pflichtigen Einkommen nach Artikel 15 Absatz 2 aller
den Familienausgleichskassen angeschlossenen Selbstständigerwerbenden und
c AHV-pflichtigen Lohnsumme aller der FKB angeschlossenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht AHV-beitragspflichtiger Arbeitgeber.
3 Der Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse ergibt sich aufgrund
der Berechnung nach Absatz 2 auf Kassenebene.
7 832.71
Art. 16c * Ausgleichszahlungen
1 Familienausgleichskassen, deren Risikosatz
a unter dem durchschnittlichen Risikosatz liegt, zahlen den entsprechenden
Differenzbetrag in den Lastenausgleich ein,
b über dem durchschnittlichen Risikosatz liegt, erhalten den entsprechenden Differenzbetrag aus dem Lastenausgleich.
2 Die Ausgleichszahlungen in den Lastenausgleich und an die Familienausgleichskassen sind innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung zur Zahlung
fällig.
3 Nach Ablauf der Fälligkeit ist ein Verzugszins geschuldet.
Art. 16d * Durchführungsstelle
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz führt das Lastenausgleichsverfahren durch. *
2 Sie berechnet die Lastenanteile und eröffnet sie den Familienausgleichskassen durch Verfügung.
Art. 16e * Gebühren
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz erhebt von den Familienausgleichskassen kostendeckende Gebühren für die Durchführung des
Lastenausgleichsverfahrens. *
Art. 16f * Meldung der Familienausgleichskassen
1 Die einzelnen Familienausgleichskassen melden der zuständigen Stelle der
Direktion für Inneres und Justiz bis spätestens am 30. Juni *
a das Total der ausgerichteten obligatorischen Familienzulagen (Art. 1) und
b das Total der AHV-pflichtigen Einkommenssummen nach Artikel 16 Absatz 2 und 4 FamZG der ihr angeschlossenen Arbeitgeber im Sinne von
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a FamZG, Selbstständigerwerbenden sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht AHV-beitragspflichtiger
Arbeitgeber.
2 Der Meldung nach Absatz 1 ist eine Bestätigung der Revisionsstelle bezüglich
der Richtigkeit der angegebenen Zahlen beizulegen.
832.71 8
Art. 16g * Zurverfügungstellung von Daten
1 Die BBSA stellt der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz folgende Daten zur Verfügung: *
a die Namen und Adressen der im Kanton Bern nach Artikel 14 FamZG zugelassenen Familienausgleichskassen und
b allfällige weitere Kontaktdaten der Familienausgleichskassen nach Buchstabe a.
2 Der Aufwand der BBSA wird ihr pauschal abgegolten. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
2.4 Revision, Berichterstattung und Aufsicht

## Art. 17 {#art_17}

Revision
1 Die Familienausgleichskassen haben eine Revisionsstelle zu bestimmen.
2 Die Revisionsstelle hat die Zulassungsbedingungen nach Artikel 165 der Verordnung des Bundesrates vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)4) zu erfüllen.
3 Revision und Arbeitgeberkontrollen sind entsprechend der Bundesgesetzgebung über die AHV durchzuführen.

## Art. 18 {#art_18}

Berichterstattung
1 Die Familienausgleichskassen haben der BBSA spätestens sechs Monate
nach Rechnungsabschluss folgende Unterlagen einzureichen: *
a die Jahresrechnung (Bilanz und Betriebsrechnung) sowie den erforderlichen statistischen Anhang,
b den Bericht der Revisionsstelle und
c eine Liste über die personelle Zusammensetzung des obersten Organs.

## Art. 19 {#art_19}

Aufsicht
1 Die BBSA beaufsichtigt die Familienausgleichskassen. *
2 Sie prüft und genehmigt die eingereichten Jahresrechnungen und Reglemente.
3 Zur Erfüllung dieser Aufgabe stehen ihr namentlich folgende Aufsichtsmittel
zur Verfügung:
a das Erteilen von Weisungen an die Organe und an die Revisionsstelle,
4) SR 831.101
9 832.71
b die Ermahnung und die Verwarnung von Organen der Familienausgleichskassen und
c bei Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a Fam-
ZG der Entzug der Anerkennung sowie bei Familienausgleichskassen im
Sinne von Artikel 14 Buchstabe c FamZG der Ausschluss vom Vollzug der
Zulagenordnung, wenn die Voraussetzungen dafür (Art. 10) vorliegen.
3 Familienzulagen für Nichterwerbstätige
3.1 Unterstellung und Anspruch

## Art. 20 {#art_20}

Unterstellung
1 Der Zulagenordnung für Nichterwerbstätige sind auch Erwerbstätige unterstellt, die aufgrund des Artikels 13 Absatz 3 zweiter Satz FamZG keinen Anspruch auf Familienzulagen für Erwerbstätige haben.

## Art. 21 {#art_21}

Geltendmachung des Anspruchs
1 Der Anspruch auf Familienzulagen ist bei der Familienausgleichskasse des
Kantons Bern geltend zu machen.
3.2 Organisation

## Art. 22 {#art_22}

Vollzugsorgan
1 Die Familienausgleichskasse des Kantons Bern vollzieht die Zulagenordnung
für Nichterwerbstätige.
2 Organisation, Vollzug, Verantwortlichkeit und Revision richten sich nach der
Einführungsgesetzgebung zur AHV.

## Art. 23 {#art_23}

Aufgaben des Vollzugsorgans
1 Die Familienausgleichskasse des Kantons Bern
a führt für die Zulagenordnung für Nichterwerbstätige eine eigene, in sich
geschlossene Rechnung gemäss den Buchführungsvorschriften der AHV-
Gesetzgebung,
b behandelt die Anträge auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige,
c setzt die Familienzulagen fest und richtet sie aus,
d erlässt und eröffnet Verfügungen und Einspracheentscheide,
e * rechnet die Kosten dieser Aufgaben mit der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz ab, verlangt Akontozahlungen und erstellt die
definitive Rechnung.
832.71 10

## Art. 24 {#art_24}

Zur-Verfügung-Stellung von Daten
1 Die zuständige Stelle der Finanzdirektion macht der Familienausgleichskasse
des Kantons Bern die für den Vollzug der Zulagenordnung für Nichterwerbstätige notwendigen Daten des zentralen elektronischen Personenregisters (ZPV)
durch ein Abrufverfahren zugänglich.
3.3 Finanzierung

## Art. 25 {#art_25}

1 Die Aufwendungen für die Zulagenordnung für Nichterwerbstätige werden von
Kanton und Gemeinden gemeinsam über den Lastenausgleich nach Artikel
29a des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)5) getragen. *
2 Die zuständige Stelle der Finanzdirektion berechnet die von den einzelnen
Gemeinden zu tragenden Lastenanteile nach den Bestimmungen des FILAG.
3 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz eröffnet den
Gemeinden die Lastenanteile durch Verfügung. *
4 Rechtspflege und ergänzendes Recht

## Art. 26 {#art_26}

Rechtspflege
1 Das Verfahren richtet sich vorbehältlich der bundesrechtlichen Regelungen
nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)6).

## Art. 27 {#art_27}

Ergänzendes Recht
1 Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts und über die AHV sind ergänzend anzuwenden,
wenn dieses Gesetz keine Regelung enthält.
5 Vollzug

## Art. 29 Art. 28 * … {#art_29}

Vollzugsvorschriften
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen
Vorschriften.
5) BSG 631.1
6) BSG 155.21
11 832.71

## Art. 30 {#art_30}

Vollstreckbarkeit
1 Die rechtskräftigen Verfügungen der Familienausgleichskassen sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

## Art. 31 {#art_31}

Familienzulagenkommission
1 Der Regierungsrat lässt sich beim Vollzug dieses Gesetzes durch eine Kommission beraten.
2 Die Mitglieder werden vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren
ernannt.
3 Ihr gehören je drei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter der privaten Familienausgleichskassen und der Familienausgleichskasse
des Kantons Bern an.
4 Der Regierungsrat regelt die Organisation der Kommission durch Verordnung.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 32 {#art_32}

Anerkennung bestehender Familienausgleichskassen
1 Bestehende, nicht von AHV-Ausgleichskassen geführte Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. März 1961 über
Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (KZG) behalten ihre
Anerkennung, wenn sie die Anforderungen der neuen Gesetzgebung über die
Familienzulagen erfüllen und ihre Reglemente bis zum 30. Juni 2009 anpassen.

## Art. 33 {#art_33}

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 5. März 1961 über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer (KZG) (BSG 832.71) wird aufgehoben.

## Art. 34 {#art_34}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Bern, 11. Juni 2008 Im Namen des Grossen Rates
Die Präsidentin: Loosli-Amstutz
Der Staatsschreiber: Nuspliger
832.71 12
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
11.06.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung 08-133
01.02.2011 01.01.2012 Art. 25 Abs. 1 geändert 11-105
17.03.2014 01.01.2015 Art. 7 Abs. 1 geändert 14-70
17.03.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 3 geändert 14-70
17.03.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 4 geändert 14-70
17.03.2014 01.01.2015 Art. 18 Abs. 1 geändert 14-70
17.03.2014 01.01.2015 Art. 19 Abs. 1 geändert 14-70
17.03.2014 01.01.2015 Art. 28 aufgehoben 14-70
13.06.2018 01.01.2019 Art. 14 Abs. 3 geändert 18-090
13.06.2018 01.01.2019 Art. 14 Abs. 3, b geändert 18-090
13.06.2018 01.01.2019 Art. 14 Abs. 3, c geändert 18-090
13.06.2018 01.01.2019 Art. 14 Abs. 3, d eingefügt 18-090
13.06.2018 01.01.2019 Titel 2.3a eingefügt 18-090
13.06.2018 01.01.2019 Art. 16a eingefügt 18-090
13.06.2018 01.01.2019 Art. 16b eingefügt 18-090
13.06.2018 01.01.2019 Art. 16c eingefügt 18-090
13.06.2018 01.01.2019 Art. 16d eingefügt 18-090
13.06.2018 01.01.2019 Art. 16e eingefügt 18-090
13.06.2018 01.01.2019 Art. 16f eingefügt 18-090
13.06.2018 01.01.2019 Art. 16g eingefügt 18-090
02.09.2020 01.11.2020 Art. 16d Abs. 1 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 16e Abs. 1 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 16f Abs. 1 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 16g Abs. 1 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 23 Abs. 1, e geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 25 Abs. 3 geändert 20-089
13 832.71
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 11.06.2008 01.01.2009 Erstfassung 08-133
Art. 7 Abs. 1 17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-70
Art. 10 Abs. 3 17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-70
Art. 10 Abs. 4 17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-70
Art. 14 Abs. 3 13.06.2018 01.01.2019 geändert 18-090
Art. 14 Abs. 3, b 13.06.2018 01.01.2019 geändert 18-090
Art. 14 Abs. 3, c 13.06.2018 01.01.2019 geändert 18-090
Art. 14 Abs. 3, d 13.06.2018 01.01.2019 eingefügt 18-090
Titel 2.3a 13.06.2018 01.01.2019 eingefügt 18-090
Art. 16a 13.06.2018 01.01.2019 eingefügt 18-090
Art. 16b 13.06.2018 01.01.2019 eingefügt 18-090
Art. 16c 13.06.2018 01.01.2019 eingefügt 18-090
Art. 16d 13.06.2018 01.01.2019 eingefügt 18-090
Art. 16d Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 16e 13.06.2018 01.01.2019 eingefügt 18-090
Art. 16e Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 16f 13.06.2018 01.01.2019 eingefügt 18-090
Art. 16f Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 16g 13.06.2018 01.01.2019 eingefügt 18-090
Art. 16g Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 18 Abs. 1 17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-70
Art. 19 Abs. 1 17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-70
Art. 23 Abs. 1, e 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 25 Abs. 1 01.02.2011 01.01.2012 geändert 11-105
Art. 25 Abs. 3 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 28 17.03.2014 01.01.2015 aufgehoben 14-70
