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title: "Weisung zur Benutzung der Bibliotheken der Pädagogischen Hochschule Zürich"
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# Weisung zur Benutzung der Bibliotheken der Pädagogischen Hochschule Zürich

## § 2 Öffnungszeiten {#par_2}

Die Öffnungszeiten werden von der Hochschulleitung festgelegt und öffentlich bekannt gegeben.
414.410.3 Benutzung der Bibliotheken der PHZH – Weisung

## § 3 Verhalten {#par_3}

1 Störende Gespräche untereinander oder mit dem Telefon
sind zu unterlassen.
2 Im Übrigen gelten die Weisungen zur Allgemeinen Hausordnung
und zur Nutzung von IT-Mitteln der PHZH.
Sicherung der
Medien
§ 4.4 1 Sämtliche Medien vorbehältlich Abs. 2 sind elektronisch
gesichert. Nicht vorschriftsgemässe Ausleihen lösen beim Verlassen der
Bibliothek Alarm aus.
2 Die Bestände der Forschungsbibliothek sind magaziniert. Sie werden bestellt und persönlich übergeben.
B. Benutzung und Ausleihe
Benutzungskonto
§ 5.6 1 Für die Erstellung eines Benutzungskontos sind eine Switchedu-ID (switch.ch) sowie eine Registration im Bibliothekssystem der
SLSP (registration.slsp.ch) notwendig.
2 Mit der Registration wird ein persönliches Benutzungskonto eingerichtet, das die Benutzung sämtlicher der SLSP angeschlossenen Bibliotheken ermöglicht.
Benutzungsausweis
§ 6.6 1 Als Benutzungsausweis können dienen:
a. die CampusCard,
b. ein Legitimationsausweis einer anderen Hochschule,
c. ein von der Bibliothek abgegebener persönlicher Benutzungsausweis.
2 Der Benutzungsausweis ist nicht übertragbar.
3 Änderungen der Personalien, der Postanschrift oder der E-Mail-
Adresse müssen bei der Switch-edu-ID selbst vorgenommen werden.
4 Bei Verlust eines Benutzungsausweises ist dieser umgehend selbst
im Bibliothekssystem zu löschen (registration.slsp.ch/register/librarycard/).
5 Für Schäden, die aus dem Verlust des Benutzungsausweises, insbesondere durch Missbrauch Dritter entstehen, haften die Benutzenden.
Medienlimite § 7.6 Es dürfen bis zu 50 Medien ausgeliehen werden. Die Benutzenden sind selbst für die Einhaltung der Medienlimite zuständig und
tragen das Risiko bei Überschreitung der Limite.
Benutzung der Bibliotheken der PHZH – Weisung 414.410.3
Ausleihe und
Rückgabe
§ 8.4 1 Die Ausleihe von Medien erfordert einen gültigen Benutzungsausweis.
2 . . .10
3 Medien können kostenpflichtig per Post versandt werden. Lieferungen ins Ausland erfolgen nur an Bibliotheken.
4 Benutzende entnehmen die Leihfristen der ausgeliehenen Medien
ihrem Benutzungskonto und sind für die fristgerechte Rückgabe verantwortlich.
Ausleihfristen§ 9.6 1 Die erste feste Ausleihfrist beträgt 28 Tage.
2 Die Ausleihfrist wird, sofern keine Reservation vorliegt und es
sich nicht um Zeitschriften der Forschungsbibliothek Pestalozzianum
handelt, fünfmal um jeweils 28 Tage automatisch verlängert.
Mahnungen
und Ersatzbeschaffung
§ 10.6 Bei Ausbleiben der fristgerechten Rückgabe ergehen im Abstand von jeweils sieben Tagen drei Mahnungen. Anschliessend erfolgt
eine Ersatzbeschaffung der ausstehenden Medien auf Kosten der säumigen Benutzerin oder des säumigen Benutzers.
Haftung§ 11.4 1 Bei der Ausleihe sind die Medien auf ihre Vollständigkeit
und ihren Zustand zu prüfen. Missstände sind den Bibliotheksmitarbeitenden umgehend zu melden.
2 Die Benutzenden sind für eine sorgfältige, sachgemässe Benutzung
und Aufbewahrung sowie eine vollständige Rückgabe der Medien verantwortlich. Sie haften für sämtliche Schäden, die nicht auf eine gewöhnliche Abnutzung zurückzuführen oder durch die Post zu verantworten
sind. Transportschäden sind der Post umgehend zu melden.
3 Verlorene oder beschädigte Medien werden auf Kosten der Benutzerin oder des Benutzers ersetzt. In Absprache mit den Bibliotheksmitarbeitenden kann durch die Benutzenden direkt Ersatz geleistet werden.
4 Die Bibliothek übernimmt keine Haftung, weder für den Inhalt
angebotener Medien noch für Schäden an Abspielgeräten, die durch
ausgeliehene Medien entstanden sind, oder für die Beschädigung oder
den Verlust von persönlichen Gegenständen, die in der Bibliothek aufbewahrt werden.9
5 Benutzende sind selbst für die Einhaltung der urheberrechtlichen
Bestimmungen verantwortlich. Im Falle etwaiger Urheberrechtsverletzungen lehnt die PHZH jegliche Haftung ab.
414.410.3 Benutzung der Bibliotheken der PHZH – Weisung
C. Sanktionen
Sperrung des
Benutzungskontos
§ 12.4 Bei Verstössen gegen die Benutzungsordnung, namentlich
ausstehenden Gebühren und zur Rückgabe fälligen Medien, oder Missachtung von Anweisungen der Bibliotheksmitarbeitenden kann die Bibliotheksleitung das Benutzungskonto vorübergehend sperren.
§ 13.10
Ausschluss § 14.9 Wer wiederholt gegen die Benutzungsordnung verstösst,
kann durch die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungsdirektor
von der Benutzung der Bibliotheken ausgeschlossen werden.
D. Kosten und Gebühren
Kosten § 15. Für verlorene oder beschädigte Medien oder andere Materialien sind der PHZH die ihr für die Ersatzbeschaffung oder Instandstellung entstandenen Kosten zu erstatten. Können Medien nicht wiederbeschafft werden, wird eine Kostenpauschale erhoben.
Bearbeitungsgebühren
§ 16. 1 Es werden Bearbeitungsgebühren für folgende Tätigkeiten
erhoben:
a. Ersatzbeschaffung von Medien,
b. Bestellung im Interbibliothekarischen Leihverkehr,
c.7
d.4 Postversand sowie Rücksendungskosten aufgrund falscher oder unvollständiger Adressangabe,
e. Mahnung.
2 Die Bearbeitungsgebühren für Ersatzanschaffungen werden gesenkt, wenn die Benutzenden selber Ersatz für beschädigte oder verlorene Medien leisten.
3 In der Bearbeitungsgebühr für den Postversand sind die Posttaxen enthalten.
4 Für Mitarbeitende der PHZH ist der Interbibliothekarische Leihverkehr kostenlos. Im Übrigen gelten die Gebühren für den Interbibliothekarischen Leihverkehr sowohl für die Benutzenden, die eine
Bestellung an die PHZH richten, als auch für die zu beliefernden Partnerbibliotheken. In der Bearbeitungsgebühr für den Interbibliothekarischen Leihverkehr sind die Ausleihgebühr und die Posttaxen der
Partnerbibliothek in der Regel enthalten. Besondere Gebühren der
Partnerbibliothek werden an die Benutzenden weiterverrechnet.
Benutzung der Bibliotheken der PHZH – Weisung 414.410.3
Bemessung§ 17. Der Anhang regelt die Höhe der Kosten und Gebühren.
Zahlung§ 18.9 1 Kosten und Gebühren können innerhalb eines Monats vor
Ort bezahlt werden. Wird die Gebühr nicht in diesem Zeitraum vor
Ort beglichen, erfolgt die Rechnungstellung durch die SLSP.
2 Als Zahlungsmittel akzeptiert sind von der Bibliothek der PHZH
Debit- oder Kreditkarten. In der Forschungsbibliothek Pestalozzianum
ist nur die Barzahlung möglich.
E. Schlussbestimmung
Inkrafttreten§ 19. 1 Diese Weisung ersetzt die Weisung zur Benutzung des Informationszentrums und der Forschungsbibliothek Pestalozzianum der
Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) vom 20. September 2004.
2 Sie tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft und wird in der kantonalen
Gesetzessammlung und im Intranet publiziert.
Übergangsbestimmung zur
Änderung vom
18. November
§ 20.5 Die Geltung der Ausleihfristen und Bearbeitungsgebühren
richtet sich nach dem Datum der Ausleihe.
1 OS 68, 1; Begründung siehe ABl 2012-11-09.
2 LS 414.10.
3 LS 414.410.
4 Fassung gemäss B vom 29. Mai 2019 (OS 74, 461; ABl 2019-06-14). In Kraft
seit 1. September 2019.
5 Eingefügt durch B vom 18. November 2020 (OS 76, 9; ABl 2020-11-27). In
Kraft seit 7. Dezember 2020.
6 Fassung gemäss B vom 18. November 2020 (OS 76, 9; ABl 2020-11-27). In
Kraft seit 7. Dezember 2020.
7 Aufgehoben durch B vom 18. November 2020 (OS 76, 9; ABl 2020-11-27). In
Kraft seit 7. Dezember 2020.
8 Eingefügt durch B vom 29. September 2021 (OS 76, 471; ABl 2021-10-08). In
Kraft seit 1. Dezember 2021.
9 Fassung gemäss B vom 29. September 2021 (OS 76, 471; ABl 2021-10-08). In
Kraft seit 1. Dezember 2021.
10 Aufgehoben durch B vom 29. September 2021 (OS 76, 471; ABl 2021-10-08).
In Kraft seit 1. Dezember 2021.
414.410.3 Benutzung der Bibliotheken der PHZH – Weisung
Anhang: Kosten und Gebühren6
Fr.
A. Kosten bei fehlender Wiederbeschaffungsmöglichkeit
(pro Medium)
Buch oder Kosten für Fotokopien und Binden von einem 35
Exemplar einer anderen Bibliothek
CD/DVD/CD-ROM 25
Spiele/Materialpakete 50
Zeitschrift 15
B. Bearbeitungsgebühren
1. Ersatzbeschaffung (pro Medium)
a) bei Wiederbeschaffung durch die Bibliothek 40
b) bei Wiederbeschaffung durch die Benutzerin
oder den Benutzer 20
2. Bestellung im Interbibliothekarischen Leihverkehr
2.1 Bestellung von Büchern und Zeitschriften (pro Medium)
a) Schweiz 12
b)7
c) Europa 24
d) Spezialbestellungen:
Interkontinental (Mindestpreis) 36
2.2 Bestellung von Artikeln aus Zeitschriften
a) Schweiz: digitale Kopien pro 20 abgebildete Seiten 5
Schweiz: Papierkopien pro 20 abgebildete Seiten 7.50
b) Ausland: digitale Kopien pro 20 abgebildete Seiten 8
Ausland: Papierkopien pro 20 abgebildete Seiten 10.50
Digitale Kopien oder Papierkopien
an ausländische Bibliotheken
pro 20 abgebildete Seiten 1 IFLA-Voucher oder 12
3.10
Benutzung der Bibliotheken der PHZH – Weisung 414.410.3
Fr.
4. Postversand (pro Medium)
a) Inland 12
b) Europa 2 IFLA-Voucher oder 24
c) UK oder interkontinental 3 IFLA-Voucher oder 36
Beim Postversand von Medienpaketen mit einem Gewicht
von mehr als 2 Kilogramm entspricht die Bearbeitungsgebühr der Posttaxe.
5. Mahnung (pro Medium) bei Ausbleiben
der fristgerechten Rückgabe
a) erste Mahnung
(7 Tage nach Ablauf der Leihfrist) 5
b) zweite Mahnung
(14 Tage nach Ablauf der Leihfrist) 5 (total 10)
c) dritte Mahnung
(21 Tage nach Ablauf der Leihfrist) 10 (total 20)
