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title: "Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung"
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provisions: 20
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# Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Grundstückschätzung nach:
a) Steuergesetz;3
b) Gesetz über die Gebäudeversicherung;4
c) Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht;5

## Art. 2 d) Art. 848 ZGB.6 {#art_2}

Schätzungsobjekte
1 Schätzungsobjekte nach diesem Gesetz sind:
a) Grundstücke nach Art. 655 ZGB;7
b) Gebäude, die nach dem Gesetz über die Gebäudeversicherung8 bei der Gebäudeversicherungsanstalt zu versichern sind;
c) Korporationsteilrechte und ähnliche Nutzungsrechte des kantonalen Rechts.
1 ABl 2000, 501 ff.
2 Abgekürzt GGS. Vom Grossen Rat erlassen am 27. September; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 9. November 2000; in Vollzug ab 1. Januar 2001.
3 sGS 811.1.
4 sGS 873.1.
5 SR 211.412.11.
6 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210; abgekürzt ZGB).
7 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210; abgekürzt ZGB).
8 sGS 873.1.
nGS 35–64
814.1

## Art. 3 II. Durchführung (2.) {#art_3}

Zuständigkeit
1 Der Staat führt die Grundstückschätzung durch. Die politischen Gemeinden wirken mit.
2 Die Regierung regelt die Aufgaben der durchführenden Stellen durch Verordnung.
3 Sie kann die zuständige Stelle des Staates der Gebäudeversicherungsanstalt angliedern.

## Art. 4 {#art_4}

Schätzungsvorschriften
1 Die Schätzung eines Objektes richtet sich nach den in Art. 1 dieses Gesetzes genannten Erlassen und Bestimmungen.

## Art. 5 {#art_5}

Besichtigung
1 Bei der erstmaligen Schätzung und der Neubeurteilung der Schätzung wird das
Objekt besichtigt.

## Art. 6 {#art_6}

Neubeurteilung
1 Eine Neubeurteilung der Schätzung erfolgt:
a) in der Regel alle zehn Jahre;
b) auf Antrag des Eigentümers;
c) nach einer wesentlichen Veränderung der wertbestimmenden Eigenschaften
eines Objektes.
2 Der Eigentümer reicht das Begehren um Neubeurteilung beim zuständigen
Grundbuchamt schriftlich ein.

## Art. 7 {#art_7}

Mitwirkung des Eigentümers
1 Der Eigentümer eines Gebäudes erstattet dem zuständigen Grundbuchamt Meldung, wenn:
a) die Errichtung eines neuen Gebäudes vollendet ist;
b) an einem bestehenden Gebäude bauliche Änderungen, welche die Schätzung
des Objektes beeinflussen, vorgenommen worden sind.
2 Der Eigentümer eines Schätzungsobjektes stellt sicher, dass die für die Schätzung
zuständigen Personen Zutritt zu allen Grundstückteilen und Räumlichkeiten haben, und erteilt die erforderlichen Auskünfte.
814.1

## Art. 8 {#art_8}

Eröffnung der Schätzungsergebnisse
1 Die Steuerwerte werden vom Gemeindesteueramt eröffnet, die Gebäudeversicherungswerte im Auftrag der Gebäudeversicherungsanstalt vom Grundbuchamt.

## Art. 9 {#art_9}

Bekanntgabe der Schätzung
1 Die rechtskräftigen Schätzungsergebnisse werden Dritten bekannt gegeben, wenn
diese ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen.
2 Eigentümern, Grundpfandgläubigern und Bürgen von Grundpfandforderungen
wird Einsicht in die Schätzungsunterlagen gewährt und auf Verlangen eine Kopie
ausgehändigt.

## Art. 10 III. Kosten (3.) {#art_10}

Staat und Gemeinden
1 Staat und politische Gemeinden tragen ihre Kosten für die Durchführung der
Grundstückschätzung.

## Art. 11 {#art_11}

Gebäudeversicherungsanstalt
1 Die Gebäudeversicherungsanstalt leistet dem Staat und den politischen Gemeinden für die Durchführung der Grundstückschätzung eine jährliche Entschädigung.
2 Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach:
a) der Höhe der direkt der Durchführung der Grundstückschätzung zuzuordnenden laufenden Aufwendungen;
b) dem anteilmässigen Nutzen für die Gebäudeversicherungsanstalt.
3 Die Regierung regelt die Einzelheiten der Entschädigung durch Verordnung.

## Art. 12 {#art_12}

Grundeigentümer
1 Der Eigentümer entrichtet eine Gebühr, wenn:
a) die Grundstückschätzung nach Art. 87 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über
das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 19919 erfolgt;
b) die Besichtigung des Schätzungsobjektes10 aus Gründen, die der Eigentümer
zu verantworten hat, nicht wie vorgesehen durchgeführt werden kann;
c) er eine Neubeurteilung11 verlangt und diese keine Änderung der Schätzung
ergibt.
9 SR 211.412.11.
10 Vgl. Art. 5 dieses G.
11 Vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. b dieses G.
814.1
2 Die Regierung bestimmt die Gebühren durch Verordnung.

## Art. 13 IV. Schlussbestimmungen (4.) {#art_13}

12

## Art. 14 {#art_14}

13

## Art. 15 {#art_15}

14

## Art. 16 {#art_16}

15

## Art. 17 {#art_17}

16

## Art. 18 {#art_18}

17

## Art. 19 {#art_19}

Übergangsbestimmung
1 Verfahren, die im Zeitpunkt des Vollzugsbeginns dieses Gesetzes hängig sind,
werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.

## Art. 20 {#art_20}

Vollzugsbeginn
1 Dieses Gesetz wird ab 1. Januar 2001 angewendet.
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erklärt:18
Das Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung wurde am 9. November 2000 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 10. Oktober bis 8. November 2000 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.19
Das Gesetz wird ab 1. Januar 2001 angewendet.
12 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
13 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
14 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
15 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
16 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
17 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
18 Siehe ABl 2000, 2684.
19 Referendumsvorlage siehe ABl 2000, 2307 ff.
814.1
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 35–64 09.11.2000 01.01.2001
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.11.2000 01.01.2001 Erlass Grunderlass 35–64
