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title: "Weisung über den Gebrauch von Papier in der Stadtverwaltung"
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# Weisung über den Gebrauch von Papier in der Stadtverwaltung

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Weisung über den Papiergebrauch 200.4
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 1
Weisung
über den Gebrauch von Papier in der
Stadtverwaltung
vom 24. Januar 2012
1. Zweck
Ziel und Zweck dieser Weisung ist es, den Papierverbrauch in der
Stadtverwaltung zu reduzieren und den Einsatz von Recycling-
Papieren zu fördern. Sie gilt für alle Organe der Stadt Schaffhausen inkl. Schulen, Kindergärten, Betriebe, Werke und Heime.
2. Begriffe
2.1 Papiere
1 Recycling-Papiere werden aus Produktionsabfällen oder Altpapier
hergestellt, unabhängig davon, ob sie deinkt (Entfernen der Druckfarbe) sind oder nicht. Als minimaler ökologischer Nachweis sind
die Vorgaben des Blauen Engels einzuhalten.
2 Papiere gelten als alterungsbeständig, wenn sie mehrere hundert
Jahre haltbar sind und die DIN-Norm 9706 erfüllen.
Weisung über den Papiergebrauch 200.4
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
2.2 Schriftgut
1 Als Akten werden diejenigen Schriftstücke bezeichnet, die in einem oder mehreren Exemplaren angefertigt werden und die gemäss den entsprechenden Vorschriften grundsätzlich der Ablieferungspflicht an das Stadtarchiv unterliegen.
2 Als Drucksachen gelten die übrigen gedruckten oder in grösserer
Auflage vervielfältigten Schriftstücke.
3 Zu den Amtsdruckschriften zählen Verwaltungsberichte, Rechnungen Botschaften, Verfassungen, Erlasse, Reglemente, Weisungen oder ähnliches.
3. Grundsätze
1 Papiere, insbesondere auch farbige Papiere, sind sparsam zu
verwenden. Die Blätter sind deshalb, wo immer möglich, doppelseitig zu beschriften und zu kopieren.
2 Für sämtliche Akten, Amtsdruckschriften, Drucksachen, Kopien,
Schriftwechsel oder Couverts und ähnliches sind grundsätzlich die
evaluierten altersbeständigen Recycling-Papiere einzusetzen. Damit entfällt der Unterschied zwischen Recycling- und Frischfaserpapieren.
3 Die geeigneten Papiersorten werden von einer städtischen und
kantonalen Arbeitsgruppe periodisch gemeinsam evaluiert. Als geeignet gelten solche Recycling-Papiere, die sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Einhaltung der Kriterien des Blauen Engels
b) Erfüllung der ISO-Norm 9706
c) Weissegrad von annähernd 100 oder besser.
4 Die Kopierpapiere sind ausschliesslich über die kantonale Drucksachen- und Materialzentrale KDMZ zu beschaffen.
5 Bei extern vergebenen Druckaufträgen ist die evaluierte Papiersorte vorgegeben. Auf den Druckerzeugnissen ist folgende Anmerkung anzubringen:
„Gedruckt auf … (aktuell: REFUTURA FSC): 100 % Recyclingpapier, chlorfrei gebleicht, CO2-neutral“.
Weisung über den Papiergebrauch 200.4
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3
4. Kompetenzen
Der Stadtarchivar und der Stadtökologe besitzen im Rahmen des
Vollzugs dieser Weisung Kontrollkompetenzen.
5. Schlussbestimmungen
1 Die noch vorhandenen Papierbestände werden aufgebraucht.
2.Diese Weisung ersetzt die bestehende Weisung über den
Gebrauch von Papier in der Stadtverwaltung vom 4. November
2003 (RSS 200.4).
3 Die Weisung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft.
