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title: "Reglement über die Unterstützung für den Hirschpark in der Stadt Luzern"
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provisions: 6
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# Reglement über die Unterstützung für den Hirschpark in der Stadt Luzern

## Art. 1 Seite 2/3 {#art_1}

Zweck, Geltungsbereich und Zuständigkeit
1 Die Stadt Luzern kann den Betrieb des Hirschparks in der Stadt Luzern
infrastrukturell, betrieblich und finanziell unterstützen.
2 Die für die Gestaltung und Pflege der Grünanlagen zuständige Dienstabteilung ist die zuständige städtische Stelle.

## Art. 2 {#art_2}

Voraussetzungen eines Beitrags
1 Die Ausrichtung einer Unterstützung und/oder eines Beitrags auf Gesuch
hin setzt zusätzlich zu den Bestimmungen des städtischen Beitragsmanagements voraus, dass der Hirschpark in der Stadt Luzern öffentlich
zugänglich ist, ein öffentliches Interesse an der erbrachten Leistung
besteht und der Hirschpark unter Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung
betrieben wird.
2 Die Betreiberin oder der Betreiber des Hirschparks Luzern in der Stadt
Luzern hat im Rahmen der städtischen Unterstützung mitzuwirken und der
zuständigen städtischen Stelle alle Informationen zur Verfügung zu stellen,
die für die Bemessung der Beitragshöhe notwendig sind.

## Art. 3 {#art_3}

Subventionsvertrag
1 Die zuständige städtische Stelle schliesst mit der Betreiberin oder dem
Betreiber des Hirschparks in der Stadt Luzern einen auf jeweils vier Jahre
befristeten Subventionsvertrag ab, welcher auch die Unterstützung der
Stadt Luzern regelt.
2 Kann der Hirschpark in der Stadt Luzern nicht mehr oder nur noch zu
Teilen weitergeführt werden, kann die Höhe des Beitrags dem tatsächlichen
Aufwand entsprechend vermindert oder der Beitrag ganz aufgehoben
werden.

## Art. 4 {#art_4}

Berichterstattung und Erneuerung
1 Die Betreiberin oder der Betreiber des Hirschparks Luzern in der Stadt
Luzern erstattet der zuständigen städtischen Stelle nach deren Vorgaben
jährlich bis zum Ende eines Kalenderjahres Bericht.
2 Bei Bedarf werden die Ergebnisse der Berichterstattung dem Stadtrat zur
Kenntnis gebracht und bei einer Erneuerung der Vereinbarung angemessen
berücksichtigt.

## Art. 5 Seite 3/3 {#art_5}

Ausführungsbestimmungen
Der Stadtrat kann Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement
erlassen.

## Art. 6 {#art_6}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. März 2026 in Kraft. Es unterliegt dem
fakultativen Referendum. 2
2 Das Reglement ist zu veröffentlichen. 3
Luzern, 18. Dezember 2025
Namens des Grossen Stadtrates
Mirjam Fries
Ratspräsidentin
Michèle Bucher
Stadtschreiberin
2 Die Referendumsfrist ist am 25. Februar 2026 unbenützt abgelaufen.
3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 7. März 2026.
