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title: "Reglement über die Beteiligung des Staates an juristischen Personen und anderen Einrichtungen"
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provisions: 16
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# Reglement über die Beteiligung des Staates an juristischen Personen und anderen Einrichtungen

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Das vorliegende Reglement enthält die Bestimmungen über das Controlling der Beteiligung des Staates an juristischen Personen und anderen Einrichtungen im Sinne des Gesetzes über die Beteiligung des Staates an juristischen Personen und anderen Einrichtungen (GBetSt) sowie die übrigen
Ausführungsbestimmungen zum besagten Gesetz.
1) Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der
Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Controlling
2.1 Allgemeines

## Art. 2 {#art_2}

Zweck und Grundsatz
1 Das Controlling der Beteiligungen umfasst sämtliche Aktivitäten im Zusammenhang mit der Definition, der Beobachtung und der Kontrolle der Beteiligung des Staates.
2 Es soll eine Beteiligungssteuerung gewährleisten, die im Einklang mit den
Interessen des Staates steht.
3 Das vorliegende Reglement wird durch besondere Weisungen des Staatsrates ergänzt.
2.2 Organisation und Zuständigkeiten

## Art. 3 {#art_3}

Staatsrat
1 Der Staatsrat ist namentlich für folgende Aufgaben verantwortlich:
a) Erwerb, Zusammenlegung und Veräusserung von Beteiligungen im
Rahmen seiner Finanzkompetenzen;
b) Bezeichnung der wichtigen Beteiligungen;
c) Festlegung der strategischen und finanziellen Ziele, die mit den Beteiligungen verfolgt werden;
d) Prüfung des Grundsatzes einer Vertretung des Staates in den Oberleitungsorganen;
e) Bezeichnung der Vertreter des Staates;
f) Genehmigung der Auftragsschreiben und gegebenenfalls der spezifischen Instruktionen;
g) Treffen mit den Vertretern des Staates in den Oberleitungsorganen
oder Delegation dieser Zuständigkeit an das betroffene Departement;
h) Instruktionen an die Vertreter des Staates in den Generalversammlungen für die wichtigen Beteiligungen oder Delegation dieser Zuständigkeit an das betroffene Departement;
i) Genehmigung der Controllingberichte;
j) Genehmigung der jährlichen Rechenschaftsberichte über die Beteiligungen und Beschliessen der allenfalls nötigen Korrekturmassnahmen.

## Art. 4 {#art_4}

Departemente
1 Die Departemente sind namentlich mit folgenden Aufgaben betraut:
a) Vorschläge zuhanden des Staatsrates betreffend die Liste der wichtigen Beteiligungen, die Zielsetzungen, die Controllingstrategien, die Ernennung der Vertreter des Staates, die Entwürfe der Auftragsschreiben, die Controllingberichte;
b) Erarbeiten der jährlichen Rechenschaftsberichte über die wichtigen
Beteiligungen im Auftrag des Staatsrates.

## Art. 5 {#art_5}

Für die Finanzen zuständiges Departement
1 Das für die Finanzen zuständige Departement, vertreten durch die Kantonale Finanzverwaltung, ist namentlich mit folgenden Aufgaben betraut:
a) Verwaltung der Beteiligungspapiere, das heisst in erster Linie Überprüfung und Aufbewahrung der Beteiligungspapiere sowie Rückforderung
der Verrechnungssteuer;
b) Verwaltung der Beteiligungen des Finanzvermögens.

## Art. 6 {#art_6}

Staatskanzlei
1 Die Staatskanzlei ist mit der Veröffentlichung der vereinfachten Liste der
Vertreter betraut, die öffentlich zugänglich ist und folgende Informationen
enthält:
a) Bezeichnung der Beteiligung;
b) zuständiges Departement und zuständige Dienststelle;
c) Name und Vorname des Vertreters.
2 Sie ist zuständig für das Informatiktool zur Verwaltung der Beteiligungen
und berät die Departemente auf Anfrage.
3 Die Staatskanzlei veröffentlicht auch die Vergütungen, die von der juristischen Person an die Vertreter des Staats in der Oberleitung gezahlt werden.
4 Die Departemente stellen die notwendigen Informationen zur Verfügung.

## Art. 7 {#art_7}

Vertreter des Staates
1 Die Vertreter des Staates sind namentlich mit folgenden Aufgaben betraut:
a) die Einhaltung der Interessen Staates im Einklang mit den Interessen
der Beteiligung wahren;
b) die Einhaltung der vom Staatsrat festgelegten strategischen und finanziellen Ziele im Auftragsschreiben wahren;
c) regelmässig über ihre Verwaltungstätigkeit berichten und, wenn nötig,
Anweisungen beim Departement respektive beim Staatsrat anfordern;
d) dem Departement respektive dem Staatsrat alle nützlichen Informationen liefern, vorbehaltlich spezialgesetzlicher Anforderungen.
2.3 Controllinginstrumente

## Art. 8 {#art_8}

Informationen über die Beteiligungen und die Vertreter
1 Das für die Beteiligung zuständige Departement aktualisiert namentlich folgende Informationen:
a) Beteiligung:
1. Bezeichnung der Beteiligung,
2. Nominalwert der Beteiligung,
3. Prozentsatz der Beteiligung,
4. Zuständiges Departement und zuständige Dienststelle;
b) Vertreter:
1. Name und Vorname,
2. Funktion innerhalb der Beteiligung,
3. Geburtsdatum,
4. Wohnort,
5. Kontaktinformationen (Postanschrift, elektronische Adresse, Telefonnummer usw.),
6. Vertretungsorgan,
7. andere Vertretungen,
8. Datum des Mandatsbeginns,
9. Erhaltene Entschädigungen als Vertreter in der Beteiligung,
10. Datum des Mandatsendes.

## Art. 9 {#art_9}

Controllingstrategie
1 Auf Antrag des zuständigen Departements legt der Staatsrat für jede wichtige Beteiligung eine Controllingstrategie fest.
2 Die Controllingstrategie umfasst namentlich folgende Punkte:
a) Rechtsform der juristischen Person oder der Einrichtung und anwendbare Gesetzgebung;
b) mit der Beteiligung verfolgte strategische und finanzielle Ziele;
c) Steuerungsindikatoren;
d) Risikobewertung;
e) Revisionsorgan;
f) Reportingmodalitäten.
3 Für Beteiligungen von untergeordneter Bedeutung wird die Controllingstrategie teilweise gestaltet. Auf jeden Fall müssen die unter den obigen Buchstaben a und b aufgeführten Punkte festgelegt werden.
4 Das zuständige Departement überprüft regelmässig die Aktualität, den Inhalt und die Qualität der Controllingstrategien. Spätestens vier Jahre nach
deren Annahme durch den Staatsrat nimmt es eine umfassende Überprüfung jeder Controllingstrategie für die wichtigen Beteiligungen vor.

## Art. 10 {#art_10}

Anforderungsprofil für die Vertreter des Staates
1 Auf Vorschlag des zuständigen Departements hin erstellt der Staatsrat, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der betroffenen juristischen Person, die
Anforderungsprofile der Vertreter im Einklang mit Artikel 10 GBetSt.
2 Das zuständige Departement nimmt vor der Erteilung eines neuen Mandats, vorbehaltlich der Fälle von Erneuerungen, eine Überprüfung des Anforderungsprofils vor.

## Art. 11 {#art_11}

Controllingberichte
1 Für die wichtigen Beteiligungen erstellt das zuständige Departement alljährlich einen standardisierten Controllingbericht zuhanden des Staatsrates.
Dieser muss eine Standortbestimmung in Sachen Realisierung der vom
Staatsrat festgelegten Controllingstrategie ermöglichen. Er beinhaltet namentlich folgende Informationen:
a) Beurteilung der erzielten Resultate im Vergleich zu den mit der Beteiligung verfolgten Zielen;
b) Resultate der Steuerungsindikatoren;
c) Umfang der finanziellen Verpflichtung;
d) Bemerkungen betreffend Risikobewertung;
e) Wichtige Vorkommnisse betreffend die Beteiligung;
f) Vorschläge für allfällige Korrekturmassnahmen.
2 Für wichtige Beteiligungen, die bereits Gegenstand eines von einem
Spezialgesetz verlangten Berichts sind, ist die Erstellung eines Controllingberichts im Sinne von Absatz 1 nicht erforderlich, sofern die unter den Buchstaben a bis f geforderten Informationen enthalten sind. Gegebenenfalls ist
eine Ergänzung zu liefern.
3 Die wichtigen Beteiligungen, die bereits Gegenstand eines Controllingberichts aus einem Leistungsauftrag im Sinne des Subventionsgesetzes sind,
beachten analog die Modalitäten von Absatz 2.

## Art. 12 {#art_12}

Treffen mit den Vertretern in den Oberleitungsorganen
1 Für die wichtigen Beteiligungen bilden der Controllingbericht und die letzten Berichte die Grundlagen für diese Treffen.
2 Die Treffen mit den Vertretern des Staates bilden Gegenstand von standardisierten schriftlichen Protokollen, die namentlich folgende Elemente enthalten:
a) in Artikel 11 Absatz 1 festgelegte Punkte;
b) Hervorhebung der Situationen, bei denen die Interessen des Staates
von jenen der Beteiligung abweichen könnten;
c) allfällige Interessenkonflikte der Vertreter;
d) durch die juristische Person entrichtete Entschädigungen (Gehalt,
Honorare, Sitzungsgelder usw.) und Spesenvergütungen sowie andere
mit ihr vereinbarte Vertragsbedingungen;
e) Vorschläge für allfällige Korrekturmassnahmen.

## Art. 13 {#art_13}

Abstimmungsinstruktionen für die Generalversammlung
1 Die bezeichnende Behörde erteilt den Vertretern der wichtigen Beteiligungen Abstimmungsinstruktionen für die Generalversammlung.
2 Für Beteiligungen von untergeordneter Bedeutung sind die Abstimmungsinstruktionen bei der Generalversammlung fakultativ.
3 Falls die Instruktionen von der Generalversammlung nicht befolgt worden
sind, teilen die Vertreter dies der bezeichnenden Behörde im Anschluss an
diese schriftlich mit.
3 Andere Ausführungsbestimmungen

## Art. 14 {#art_14}

Bedeutende Subventionen
1 Als Subvention gelten im Sinne des vorliegenden Reglements auch alle der
Beteiligung gewährten Mittel (Naturalleistungen oder finanzielle Leistungen,
Darlehen usw.).
2 Bedeutende Subventionen im Sinne von Artikel 10 des Gesetzes sind:
a) Einmalige Subventionen von mehr als einer Million Franken und wiederkehrende Subventionen von mehr als 250'000 Franken pro Jahr,
die jedes Jahr oder in regelmässigen Mehrjahresintervallen entrichtet
werden;
b) Subventionen, die mehr als 50 Prozent des Betriebsertrags der begünstigten juristischen Person oder Einrichtung oder des Investitionsprojekts ausmachen, ausser wenn die Subvention über eine Vierjahresperiode hinweg weniger als 100'000 Franken pro Jahr oder im Falle
von einmaligen Subventionen weniger als 400'000 Franken beträgt.

## Art. 15 {#art_15}

Unabhängigkeit
1 Mit der in den Artikeln 10 und 20 GBetSt erwähnten Unabhängigkeit ist
gemeint, dass keine direkte oder indirekte hierarchische Unterordnung bestehen darf.

## Art. 16 {#art_16}

Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten
1 Unter einem Interessenkonflikt im Sinne von Artikel 10 und 21 GBetSt ist
jede tatsächliche oder rechtliche Situation zu verstehen, die – selbst nur
theoretisch – eine getreue Vertretung der Staatsinteressen beeinträchtigen
könnte.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
28.04.2021 01.05.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-056
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 28.04.2021 01.05.2021 Erstfassung RO/AGS 2021-056
