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title: "Gegenrechtszusicherung an den Kanton Appenzell A. Rh."
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# Gegenrechtszusicherung an den Kanton Appenzell A. Rh.

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614.352.112
Gegenrechtszusicherung an den Kanton
Appenzell A. Rh.
RRB vom 6. Februar 1970
I. Die Gegenrechtsvereinbarung mit dem Kanton Appenzell A. Rh. über die
Steuerbefreiung von Zuwendungen für öffentliche, gemeinnützige, wohltätige, religiöse oder wissenschaftliche Zwecke auf dem Gebiete der Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuern wird genehmigt. Der Regierungsrat ermächtigt den Landammann und den Staatsschreiber, die
Gegenrechtsvereinbarung zu unterzeichnen.
II. Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:
1. Für Zuwendungen von Todes wegen (Vermächtnisse, Schenkungen) an
öffentlich-rechtliche oder private Körperschaften und Anstalten zu öffentlichen, gemeinnützigen, wohltätigen oder religiösen Zwecken, erhebt
der Kanton Solothurn die Minimalsteuer von zur Zeit 1 ½%. Der Kanton
Appenzell A. Rh. reduziert in diesen Fällen die Steuer von Erbschaften,
Vermächtnissen und Schenkungen auf ebenfalls 1,5%
2. Die Reduktion des Steuersatzes bezieht sich auf die kantonalen und die
kommunalen Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuern.
3. Diese Gegenrechtsvereinbarung gilt rückwirkend auf den 1. Januar
1969. Sie kann unter Beobachtung einer Frist von 6 Monaten jeweils auf
das Jahresende gekündigt werden.
III. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
