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title: "Verordnung über das E-Login"
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# Verordnung über das E-Login

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Zentraler elektronischer Zugang (E-Login)
1 Die Staatskanzlei betreibt den zentralen elektronischen Zugang zu E-Government-Services nach Art. 6a Abs. 1 und 2 des Gesetzes über E-Government vom
20. November 20183 (nachfolgend E-Login).
2 Das E-Login besteht aus:
a) dem Authentifizierungsdienst der Schweizer Behörden (AGOV);
b) einem Bereich zur Verwaltung von Nutzerdaten;
c) einem Bereich für die Einrichtung von Vertretungen.
3 Die Staatskanzlei trifft angemessene Massnahmen zur Wahrung des Datenschutzes und der Informationssicherheit.

## Art. 2 {#art_2}

Strategische E-Government-Services
1 AGOV und der Bereich zur Verwaltung von Nutzerdaten sind strategische E-Government-Services nach Art. 24 Abs. 1 Bst. c E-GovG. Sie gelten als gemeinsamer
Standard für Kanton und politische Gemeinden sowie Schulgemeinden.
1 sGS 142.3.
2 In Vollzug ab 1. Januar 2026.
3 sGS 142.3; abgekürzt E-GovG.
nGS 2025-055
142.31
2 Das Kooperationsgremium kann auf Antrag der Regierung, einer politischen
Gemeinde, einer Schulgemeinde oder des Verbands St.Galler Gemeindepräsidien
Ausnahmen genehmigen, insbesondere bei unverhältnismässigem finanziellem
oder technischem Aufwand. Dies setzt voraus, dass anderweitig eine angemessene
vorgängige elektronische Authentifizierung nach Art. 6a Abs. 1 E-GovG gewährleistet ist.

## Art. 3 II. Elektronische Authentifizierung (2.) {#art_3}

Verfahren
1 Wer einen E-Government-Service nutzt, authentifiziert sich vorgängig über das
E-Login. Vorbehalten bleibt Art. 2 Abs. 2 dieses Erlasses.
2 Das für einen E-Government-Service zuständige öffentliche Organ legt die erforderliche Vertrauensstufe nach Art. 4 dieses Erlasses gemäss dem ermittelten
Schutzbedarf fest. Spezialgesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.
3 Ist eine elektronische Authentifizierung erfolgreich, übermittelt das E-Login die
für die erforderliche Vertrauensstufe erfassten Personendaten an den angefragten
E-Government-Service.
4 Für die Erteilung der Berechtigungen und die erforderliche Bearbeitung von Personendaten innerhalb des E-Government-Services ist das zuständige öffentliche
Organ zuständig.

## Art. 4 {#art_4}

Vertrauensstufen
1 Das E-Login unterscheidet zwischen vier Vertrauensstufen.
2 Mit Vertrauensstufe 1 (AGOVaq100) registriert sich eine Person für das E-Login.
Hierfür bestätigt sie ihre E-Mail-Adresse und gibt die weiteren erforderlichen Daten bekannt. Dabei werden folgende Personendaten bearbeitet:
a) Name und Vorname;
b) Geburtsdatum;
c) Geschlecht;
d) Nationalität;
e) E-Mail-Adresse;
f) Korrespondenzsprache.
3 Für Vertrauensstufe 2 (AGOVaq200) bestätigt eine Person zusätzlich zu Vertrauensstufe 1 ihre Wohnadresse über einen postalischen Verifikationscode.
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4 Für Vertrauensstufe 3 (AGOVaq300) bestätigt eine Person zusätzlich zu Vertrauensstufe 1 ihre Identität über das Vorweisen eines gültigen amtlichen Ausweises.
Dies erfolgt persönlich am Schalter oder elektronisch mittels automatisierter Videoüberprüfung.
5 Für Vertrauensstufe 4 (AGOVaq400) gibt eine Person zusätzlich zu Vertrauensstufe 3 ihre AHV-Versichertennummer bekannt.

## Art. 5 III. Verwaltung von Nutzerdaten (3.) {#art_5}

Selbstverwaltung und -löschung
1 Eine Nutzerin oder ein Nutzer kann über das E-Login ihre oder seine Daten sowie Daten für allfällig für sie oder ihn eingerichtete Vertretungen einsehen, verwalten und löschen.
2 Sie oder er erfasst die Daten wahrheitsgetreu, aktualisiert diese bei Bedarf und
trifft alle Vorsichtsmassnahmen, damit keine unbefugten Dritten Zugang zu ihrem
oder seinem E-Login erlangen.
3 Verlangt eine Nutzerin oder ein Nutzer die Löschung ihres oder seines E-Logins,
wird dieses nach spätestens einem Monat gelöscht und werden die Daten vernichtet.

## Art. 6 IV. Einrichtung von Vertretungen (4.) {#art_6}

Vertretungen
a) Grundsatz
1 Über das E-Login kann eine natürliche Person andere natürliche Personen als
vertretungsberechtigte Nutzerinnen oder Nutzer ermächtigen, soweit ein E-Government-Service eine solche Vertretung vorsieht.
2 Über das E-Login kann eine natürliche Person für eine Organisation ein Organisationskonto und Stellvertretungen einrichten, soweit ein E-Government-Service
eine solche Vertretung vorsieht.

## Art. 7 {#art_7}

b) Einrichtung
1 Für die Einrichtung bedarf es:
a) bei der Vertretung von natürlichen Personen einer elektronischen Authentifizierung von wenigstens Vertrauensstufe 3 sowohl der vertretenen Person als
auch der vertretungsberechtigten Nutzerin oder des vertretungsberechtigten
Nutzers;
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b) bei der Vertretung von Organisationen:
1. einer elektronischen Authentifizierung von wenigstens Vertrauensstufe 3
und
2. eines Nachweises der Vertretungsberechtigung der vertretungsberechtigten Nutzerin oder des vertretungsberechtigten Nutzers.
2 Für die Einrichtung einer Vertretung für eine Organisation werden zusätzlich
folgende Daten bekanntgegeben, sofern diese bestehen:
a) Firma oder Name;
b) Rechtsform;
c) Sitz;
d) Adresse;
e) Unternehmensidentifikationsnummer (UID);
f) Mehrwertsteuer-Nummer;
g) Telefonnummer.
3 Bei der elektronischen Authentifizierung:
a) bestätigen vertretungsberechtigte Nutzerinnen oder Nutzer einmalig die Vertretungsberechtigung;
b) wählen sie jeweils ihre Rolle aus.
4 Eine Nutzerin oder ein Nutzer, die oder der für eine Organisation vertretungsberechtigt ist, kann weitere natürliche Personen für die Vertretung der Organisation
berechtigen.

## Art. 8 V. Weitere Datenbearbeitung (5.) {#art_8}

Support und Sperrung
1 Die zuständigen Mitarbeitenden der Staatskanzlei können:
a) im Auftrag einer Nutzerin oder eines Nutzers Datenbearbeitungen im E-
Login vornehmen;
b) bei Verdacht auf eine unrechtmässige Nutzung ein E-Login vorläufig sperren.
Sie benachrichtigen die betroffene Nutzerin oder den betroffenen Nutzer vorgängig;
c) bei Bestätigung einer unrechtmässigen Nutzung oder nach einer Inaktivität
von fünf Jahren ein E-Login löschen und die Daten vernichten. Sie benachrichtigen die betroffene Nutzerin oder den betroffenen Nutzer vorgängig.

## Art. 9 {#art_9}

Protokollierung
1 Das E-Login protokolliert jede elektronische Authentifizierung sowie Datenbearbeitungen bei der Verwaltung von Nutzerdaten oder der Einrichtung und Verwaltung von Vertretungen.
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2 Die protokollierten Daten einschliesslich allfälliger Sicherungskopien werden
höchstens ein Jahr aufbewahrt und danach vernichtet.
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* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2025-055 27.11.2025 01.01.2026
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
27.11.2025 01.01.2026 Erlass Grunderlass 2025-055
