---
title: "Verordnung über die Hilfspolizistinnen und Hilfspolizisten der Kantonspolizei"
id: 9f40b080-7c7f-4b22-ac67-3d7e954ffb7a
authority: fr
place: "Fribourg"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "551.23"
publisher_url: https://bdlf.fr.ch/data/551.23/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/9f40b080-7c7f-4b22-ac67-3d7e954ffb7a
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/5625/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 4699b783991713877f0cc13e2d51cbd1e551d7fa79d528d26ba1205bb02b6d4b
provisions: 8
---

# Verordnung über die Hilfspolizistinnen und Hilfspolizisten der Kantonspolizei

## Art. 1 {#art_1}

Hilfspolizistinnen und Hilfspolizisten
1 Hilfspolizistinnen und Hilfspolizisten der Kantonspolizei sind:
a) polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten;
b) spezialisierte Beamtinnen und Beamte der Gerichtspolizei.

## Art. 2 {#art_2}

Polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten
– Aufgaben
1 Polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten erfüllen
allgemeine Polizeiaufgaben, die keine zertifizierte Polizeiausbildung erfordern.
2 Sie erfüllen insbesondere Aufgaben in den Bereichen Gefangenenbegleitung, Unterstützung von Polizeieinsätzen, Empfang, Verkehrsregelung und
Verwaltungspolizei.
3 Sie können gelegentlich mit anderen Aufgaben betraut werden, wenn es aufgrund der Umstände und der dienstlichen Bedürfnisse nötig ist.

## Art. 3 {#art_3}

Polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten
– Ausbildung
1 Polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten verfügen je
nach Auftrag über ein EFZ und eine vom Schweizerischen Polizei-Institut anerkannte Ausbildung als bewaffnete oder unbewaffnete polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten.

## Art. 4 Hilfspolizisten der Kantonspolizei – V 551.23 {#art_4}

Polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten
– Bewaffnung
1 Polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten, die über
eine vom Schweizerischen Polizei-Institut anerkannte Ausbildung als bewaffnete polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten verfügen, sind für Aufgaben der Gefangenenbegleitung bewaffnet.
2 Mit Genehmigung der Kommandantin oder des Kommandanten oder ihrer
bzw. seiner Stellvertretung dürfen die polizeilichen Sicherheitsassistentinnen
und Sicherheitsassistenten bewaffnet werden, wenn es aufgrund der Umstände und der dienstlichen Bedürfnisse nötig ist.
3 Sie müssen die entsprechenden Module der Polizeischule besucht haben.
Sie erhalten eine Ausbildungsbestätigung.

## Art. 5 {#art_5}

Spezialisierte Beamtinnen und Beamte der Gerichtspolizei –
Aufgaben
1 Spezialisierte Beamtinnen und Beamte der Gerichtspolizei erfüllen spezielle
Polizeiaufgaben, die keine zertifizierte Polizeiausbildung erfordern.
2 Sie erfüllen insbesondere Aufgaben in den Bereichen Prävention, Analyse
und Ermittlungsunterstützung sowie verwaltungspolizeiliche Aufgaben.
3 Sie können gelegentlich mit anderen Aufgaben betraut werden, wenn es aufgrund der Umstände und der dienstlichen Bedürfnisse nötig ist.

## Art. 6 {#art_6}

Spezialisierte Beamtinnen und Beamte der Gerichtspolizei –
Ausbildung
1 Spezialisierte Beamtinnen und Beamte der Gerichtspolizei verfügen je nach
den Anforderungen ihrer Stelle über ein EFZ oder eine höhere Ausbildung.
2 Sie besuchen die für ihre Funktion bei der Polizei geeigneten Module einer
anerkannten Polizeischule. Sie erhalten eine Ausbildungsbestätigung.

## Art. 7 {#art_7}

Spezialisierte Beamtinnen und Beamte der Gerichtspolizei – Bewaffnung
1 Spezialisierte Beamtinnen und Beamte der Gerichtspolizei mit einem Diplom des Instituts für Kriminalwissenschaften, sogenannte Inspektorinnen
und Inspektoren im kriminaltechnischen Dienst, sind bewaffnet.
2 Mit Genehmigung der Kommandantin oder des Kommandanten oder ihrer
bzw. seiner Stellvertretung dürfen spezialisierte Beamtinnen und Beamte der
Gerichtspolizei ohne Diplom des Instituts für Kriminalwissenschaften bewaffnet werden, wenn es für ihre Tätigkeit nötig ist.

## Art. 8 Hilfspolizisten der Kantonspolizei – V 551.23 {#art_8}

Interne Richtlinien
1 Die Kommandantin oder der Kommandant legt in internen Richtlinien fest,
welche Aufgaben die polizeilichen Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten und die spezialisierten Beamtinnen und Beamten der Gerichtspolizei ausüben.
Hilfspolizisten der Kantonspolizei – V 551.23
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
31.10.2023 Erlass Grunderlass 31.10.2023 2023_090
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 31.10.2023 31.10.2023 2023_090
