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title: "Risiko- und Versicherungsreglement der Stadt Zürich (RVR) Stadtratsbeschluss"
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provisions: 32
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# Risiko- und Versicherungsreglement der Stadt Zürich (RVR) Stadtratsbeschluss

## Art. 1 Einleitung {#art_1}

Rechtsgrundlage
Gestützt auf Art. 68 lit. m der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970 mit den seitherigen Änderungen sowie
auf den Stadtratsbeschluss Nr. 1587 vom 19. Dezember 2007
wird folgendes Reglement erlassen.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
Geregelt werden die Risikopolitik und der Versicherungsschutz
der Stadtverwaltung in den Bereichen Vermögens-, Sach- und
Personenversicherungen (ohne Pensionskasse und obligatorische Unfallversicherung).

## Art. 3 {#art_3}

Geltungsbereich
1Dieses Reglement gilt für die Stadtverwaltung Zürich, die Stiftung Wohnungen für kinderreiche Familien in der Stadt Zürich
und die Stiftung Alterswohnungen der Stadt Zürich.
2Der Geltungsbereich kann erweitert werden.

## Art. 4 Risiko- und Versicherungspolitik der Stadt Zürich {#art_4}

Grundsätze
Die Risiko- und Versicherungspolitik der Stadt Zürich basiert
auf einer ganzheitlichen, strukturierten Bewältigung der Risiken
unter Berücksichtigung der Schadenpotenziale, der Eintretenswahrscheinlichkeit und der Risikofähigkeit der Stadt Zürich.

## Art. 5 {#art_5}

Risikobewältigungsstrategie
In der Bewältigung der Risiken folgt die Stadt dem Prinzip
1. Vermeiden
2. Vermindern
3. Finanzieren

## Art. 6 {#art_6}

Vermeiden und vermindern von Risiken
Den Organisationseinheiten der Stadt obliegt es, Risiken aufgrund einer systematischen Risikoanalyse möglichst zu vermeiden oder zu vermindern.

## Art. 7 Finanzieren von Risiken {#art_7}

Grundsätze
1Die Stadt trägt im Rahmen ihrer Risikofähigkeit die finanziellen Folgen von Schadenereignissen weitgehend selbst. Risiken
mit einem geringen Schadenpotenzial werden nicht extern versichert.
2Davon ausgenommen sind gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebene Versicherungen.

## Art. 8 {#art_8}

Risikofinanzierung
Die Finanzierung der Risiken ist wie folgt gewährleistet:
Selbstbehalt bzw. Eigenbehalt–
Eigenversicherung–
Alternative Risikofinanzierung–

## Art. 9 Externe Versicherung– {#art_9}

Selbstbehalt bzw. Eigenbehalt
Die Stadt schliesst in der Regel Versicherungen mit einem hohen Selbstbehalt ab. Die Organisationseinheiten tragen einen
angemessen Anteil des Schadens selbst (Eigenbehalt).

## Art. 10 {#art_10}

Eigenversicherung
1Eigenversicherungen werden nach versicherungstechnischen
Grundsätzen im Rahmen der Risikofähigkeit gestaltet.
2Die Versicherungsbedingungen werden zwischen den versicherten Organisationseinheiten und dem Kompetenzzentrum
Risiko- und Versicherungsmanagement (RVZ) vertraglich vereinbart.

## Art. 11 {#art_11}

Alternative Risikofinanzierung
RVZ kann eine alternative Risikofinanzierung anbieten, in welcher das Risiko durch regelmässige Kapitaleinlagen vorfinanziert wird. Die Versicherungsbedingungen werden zwischen den
versicherten Organisationseinheiten und RVZ vertraglich vereinbart.

## Art. 12 {#art_12}

Externe Versicherung - Pauschalversicherung
Die versicherten Risiken werden in einem Risikoraster dargestellt und pauschal versichert. Die Versicherung deckt den jährlichen kumulierten Schadenaufwand bis zu einer festgelegten
Obergrenze (ohne Eigenbehalte der Organisationseinheiten).
Der darüber hinausgehende Schadenaufwand wird nicht extern
versichert.

## Art. 13 {#art_13}

Externe Versicherung - Einzelversicherungen
In begründeten Einzelfällen können separate Verträge abgeschlossen werden.

## Art. 14 {#art_14}

Allgemeine Reserve
Zu Lasten der allgemeinen Reserven der RVZ werden unter Anwendung von Art. 15 folgende Kosten abgedeckt:
Die Differenz zwischen dem Eigenbehalt und dem gesamt-–
städtischen Jahresselbstbehalt.

## Art. 15 Die Versicherungsprämien für die Pauschalversicherungen– {#art_15}

Sonderrechnungen
Den mit eigenen Erträgen finanzierten Gemeindebetrieben und
Betriebsrechnungsstellen mit Sonderrechnungen werden Risikobeiträge für das durch die Stadt übernommene Risiko und für
die Prämien externer Versicherungen in Rechnung gestellt.

## Art. 16 {#art_16}

Finanzielle Eckwerte
Eigenbehalt Organisationseinheit 20 000 Franken
Versicherungsdeckung Los Haftpflicht 10 bis 100 Mio. Franken
Versicherungsdeckung Los Sachrisiken 10 bis 100 Mio. Franken

## Art. 17 Leistungsauftrag {#art_17}

Grundsätzliches
RVZ bietet insbesondere Leistungen im Bereich Risiko- und Versicherungsmanagement an.

## Art. 18 {#art_18}

Risikomanagement
Das Risikomanagement umfasst die nachfolgenden Leistungen:
Koordinationsstelle–
Beratung in allen Belangen des Risikomanagements–
Erarbeitung eines gesamtstädtisch verbindlichen Risikoer-–
fassungsmodells
Unterstützung der Organisationseinheiten bei der Risiko-–
analyse
Führung einer zentralen Übersicht der Risikobewertungen–

## Art. 19 der Organisationseinheiten {#art_19}

Versicherungsmanagement
Das Versicherungsmanagement umfasst folgende Leistungen:
Versicherungsvertragsmanagement–
Schadenabwicklung–
Beratung–

## Art. 20 Versicherungen für das Personal– {#art_20}

Versicherungsvertragsmanagement
1Das Versicherungsvertragsmanagement beinhaltet folgende
Dienstleistungen:
Durchführung von Ausschreibungen–
Aktive Bewirtschaftung der Versicherungspolicen–
Festlegung der Budgetierungsvorgaben–
Interne und externe Verrechnung von Prämien–
Abschluss von Dienstleistungsvereinbarungen mit den an-–
geschlossenen Organisationseinheiten
2Vom Vertragsmanagement ausgenommen sind Bauversicherungen sowie die Versicherungsdeckung, welche durch die Pensionskasse der Stadt Zürich, die Unfallversicherung Stadt Zürich, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und
die kantonalen Gebäudeversicherungen erbracht wird.
3Als Versicherungsnehmer wird jeweils RVZ genannt. Als Prämienzahler wird bei nicht gesamtstädtischen Versicherungslösungen die betroffene Organisationseinheit aufgeführt.

## Art. 21 {#art_21}

Schadenabwicklung
RVZ bietet im Bereich Schadenabwicklung folgende Dienstleistungen an:
Koordination von Schadenfällen zwischen den betroffenen Or-–
ganisationseinheiten und den Versicherungs-Gesellschaften
Unterstützung bei der Schadenerfassung und -meldung–

## Art. 22 Zentrales Controlling über die Schadenfälle– {#art_22}

Beratung
RVZ bietet verschiedene Beratungsdienstleistungen rund um
das Thema Versicherungen inkl. Information der Organisationseinheiten in geeigneter Form über das Versicherungswesen
durch die Abgabe von Merkblättern und Formularen an.

## Art. 23 {#art_23}

Versicherungen für das Personal
Für das Personal der versicherten Organisationseinheiten können kollektive Versicherungen abgeschlossen werden.

## Art. 24 {#art_24}

Verwaltungskosten
1RVZ erhebt Verwaltungskosten auf den vereinbarten Versicherungen (Eigenversicherung) und Prämienzuschläge auf den mit
Versicherungsgesellschaften abgeschlossenen Verträgen (Externe Versicherung).
2Erhebliche Zusatzaufwendungen und Dienstleistungen werden
den versicherten Betrieben und Personen kostendeckend in
Rechnung gestellt.

## Art. 25 Zuständigkeiten {#art_25}

Grundsätzliches
Die Zuständigkeiten richten sich im Grundsatz nach der Geschäftsordnung des Stadtrates.

## Art. 26 {#art_26}

Stadtrat
Zuständigkeiten Stadtrat:
genehmigt das Risiko- und Versicherungskonzept und be-–
schliesst über dessen Umsetzung
erlässt Vorgaben für das Risikomanagement und die Risi-–
kofinanzierung
entscheidet über die zu versichernden Risiken einschliess-–
lich der Höhe von Eigenbehalt und Selbstbehalt sowie der
Pauschalversicherungssumme
entscheidet über die Vergabe der Pauschalversicherung–
und der externen Schadenerledigungsdienstleistungen
entscheidet über die Höhe und die Verwendung der Reser-–
ven RVZ

## Art. 27 entscheidet über die Weiterverrechnung von Risikobeiträgen.– {#art_27}

Vorsteherin bzw. Vorsteher des Finanzdepartements
Vorsteherin bzw. Vorsteher des Finanzdepartements:
ist zuständig für die Umsetzung des Versicherungskonzeptes–
entscheidet über den Abschluss von externen Versicherun-–
gen (im Rahmen der Kompetenzen nach Geschäftsordnung
des Stadtrates)
entscheidet über Fälle gemäss Artikel– 31.

## Art. 28 {#art_28}

Organisationseinheiten
Organisationseinheiten:
führen regelmässig Risikoanalysen durch und dokumentie-–
ren die Ergebnisse zuhanden RVZ
sind zuständig für die Vermeidung und Verminderung er-–
kannter Risiken. Sie führen in eigener Verantwortung geeignete Massnahmen zur Schadenprävention durch
sind verantwortlich für die Erledigung von Schadenfällen–
sowie für die Schadenmeldung
sorgen für die Budgetierung und die vorgegebene Kontie-–
rung der Eigenbehalte und der Schadenzahlungen.

## Art. 29 {#art_29}

Kommission für Versicherungen
1Die Kommission für Versicherungen steht dem Stadtrat für
Grundsatzfragen als beratendes Organ zur Verfügung.
2Der Kommission gehören an:
Der Vorsteher bzw. die Vorsteherin des Finanzdeparte-a)
ments (Vorsitz)
Eine Vertretung pro Departement der Stadtverwaltungb)
Der Departementssekretär oder die Departementssekretä-c)
rin des Finanzdepartements
Der Leiter oder die Leiterin RVZd)
Eine Vertretung der Finanzverwaltunge)
3Die Mitglieder der Kommission für Versicherungen werden vom
Stadtrat gewählt. Das Sekretariat führt RVZ.

## Art. 30 Besondere Bestimmungen {#art_30}

Vermögensanlagen
Das Vermögen von Versicherungen Stadt Zürich wird in einem
verzinslichen Kontokorrent bei der Stadt geführt.

## Art. 31 {#art_31}

Behördenmitglieder und Angestellte
Schäden, welche Behördenmitgliedern oder Angestellten im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Funktion entstehen, können
ganz oder teilweise den allgemeinen Reserven belastet werden.

## Art. 32 Schlussbestimmungen {#art_32}

Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt werden das Reglement Versicherungen Stadt
Zürich (StRB Nr. 1821 vom 11. Dezember 2002), der Stadtratsbeschluss über die Betriebshaftpflicht für die Stadtverwaltung
Zürich (StRB Nr. 1628 vom 23. November 2005) und alle weiteren diesem Reglement widersprechenden Erlasse aufgehoben.
