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# Sportparkreglement

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Gemeinde Eschen
Gemeindeverwaltung
St. Martins-Ring 2
FL-9492 Eschen
T +423 377 50 10
www.eschen.li
R E G L E M E N T
für den Sportpark Eschen-Mauren
Öffentlicher Anschlag
1. bis 15. Oktober 2025
Inkrafttreten
1. Oktober 2025
2/22 Sportparkreglement
Sportparkreglement 3/22
Inhaltsverzeichnis
Präambel ........................................... 5
I. Organisationsreglement ............... 5
1. Gemeinderäte .............................. 5
1.1 Zuständigkeit.................................... 5
1.2 Sitzungen .......................................... 6
1.3 Stimmkraft ........................................ 6
2. Gemeindevorsteher ...................... 6
3. Bauverwaltung............................. 7
3.1 Aufgaben ........................................... 7
4. Sportparkwart – Mitarbeiter ......... 7
4.1 Anstellung ......................................... 7
4.2 Zuständigkeit.................................... 8
4.3 Aufgaben ........................................... 8
4.4 Platzmarkierungen .......................... 8
4.5 Informationspflicht ......................... 8
4.6 Informationsaustausch mit den
Vereine............................................... 9
5. Platzkommission .......................... 9
5.1 Zusammensetzung ......................... 9
6. Finanzen.................................... 10
6.1 Kosten .............................................. 10
6.2 Budget Vereine ............................... 10
6.3 Nachträgliche Finanzierungen von
Anschaffungen ............................... 10
7. Verpflegungsstellen ................... 10
7.1 Verpachtung ................................... 10
7.2 Haftung ........................................... 10
7.3 Konzession ...................................... 10
7.4 Hausordnung .................................. 11
8. Werbung..................................... 11
8.1 Werbeflächen .................................. 11
8.2 Werbeverbot .................................... 11
8.3 Bewilligte Werbeflächen................ 11
8.4 Instandhaltung Werbeflächen...... 11
II. Benützer – Reglement ................ 12
9. Benützer der Anlagen .................. 12
9.1 Sportanlagen ................................... 12
9.2 Gesuche ............................................ 12
9.3 Bewilligung und Benutzerpläne... 12
9.4 Freizeitanlagen Spielwiese –
Spielplatz – Parkplatz (Mini
Racing) .............................................. 12
9.5 Schlüsselabgabe .............................. 13
9.6 Haftung ............................................ 13
9.7 Ordnung ........................................... 13
9.8 Sanitätsmaterial .............................. 13
9.9 Geräte und Hilfsmittel ................... 13
10. Benützung der Anlagen ............... 13
10.1 Aufsicht............................................. 13
10.2 Benützungszeiten........................... 13
10.3 Ausleihung von Einrichtungen und
Geräten .............................................14
10.4 Aufstellen von vereinseigenem
Mobiliar und Gerät .........................14
10.5 Schonende Benützung und
Sorgfaltspflicht ................................14
10.6 Zuschauer......................................... 15
10.7 Gebühren ......................................... 15
10.8 Anlässe .............................................. 15
10.9 Rauchen ............................................ 15
10.10 Anlagen und Geräte.......................... 15
10.11 Flutlicht.............................................16
10.12 Benützungsvorschriften
(Merkblätter) ...................................16
10.13 Garderoben ......................................16
10.14 Tribünen ...........................................16
11. Rasen-Hauptspielfeld ................. 16
12. Kunstrasenplatz.......................... 17
12.1 Öffnungszeiten ............................... 17
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12.2 Benützung ....................................... 17
12.3 Schneeräumung .............................. 17
12.4 Schuhwerk ....................................... 17
12.5 Weitere wichtige Hinweise ........... 17
13. Leichtathletikanlage................... 17
14. Schiessanlage ............................. 18
15. Finnenbahn................................ 18
16. Büroräume, Jugendpräventionsraum und Materiallager Vereine .. 18
16.1 Verwaltung ......................................18
16.2 Zweck................................................18
16.3 Reinigung .........................................18
17. Aufenthaltstraum – Sitzungszimmer ...................................... 18
17.1 Verwaltung ......................................18
17.2 Zweck................................................19
17.3 Hausordnung ..................................19
17.4 Reinigung .........................................19
18. Tennisanlage .............................. 19
18.1 Zuständigkeit...................................19
18.2 Platzwartung ...................................19
18.3 Flutlicht.............................................19
18.4 Benützungszeiten...........................19
18.5 Benützungsberechtigung............. 20
19. Kinderspielplatz ........................ 20
19.1 Verhalten ......................................... 20
19.2 Haftung ........................................... 20
19.3 Ordnung .......................................... 20
19.4 Verbote ............................................ 20
19.5 Benutzungszeiten.......................... 20
20. Fahrzeuge ................................. 20
20.1 Fahrverbot ....................................... 20
20.2 Parkieren ......................................... 20
21. Diebstähle und Funde.................. 21
22. Hunde / Tiere ............................. 21
23. Inkraftsetzung ............................ 21
Sportparkreglement 5/22
Präambel
Die Gemeinden Eschen-Nendeln und Mauren-Schaanwald haben zur
Förderung des Sports und damit zur Gesunderhaltung und körperlichen Ertüchtigung ihrer Bevölkerung die Sportanlage, bestehend aus Rasenspielplätzen, Kunstrasenplatz, Leichtathletik-Anlage, Finnenbahn, Tennisanlage, Hockeyplatz, Spielplatz, Parkflächen und Schiessanlage (nachstehend
«Sportpark» genannt) erstellt. Damit deren Benützung und Wartung geordnet und zum Nutzen einer möglichst breiten Bevölkerungsschicht vor
sich gehen können, wird das folgende Reglement erlassen. Als Grundlage
dieses Reglements dient der Vertrag vom 6. Juli 1973 zwischen den Gemeinden Eschen-Nendeln und Mauren-Schaanwald.
Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird im Reglement auf eine unterschiedliche, geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Die gewählte männliche Form ist in diesem Sinne geschlechtsneutral zu verstehen.
I. Organisationsreglement
1. Gemeinderäte
1.1 Zuständigkeit
Das oberste Organ für den Sportpark bildet die Versammlung der Gemeinderäte der beiden Partnergemeinden Eschen-Nendeln und Mauren-
Schaanwald, das seine Entscheidungen anlässlich von Gemeinschaftssitzungen fällt. Dem obersten Organ kommen jene Befugnisse zu, die nicht
ausdrücklich oder sinngemäss einem anderen Organ übertragen worden
sind. Der Versammlung der Gemeinderäte der Gemeinden Eschen-Nendeln
und Mauren-Schaanwald stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:
 Oberaufsicht über alle Organe des Sportparks;
 Festsetzung und Änderung des Sportparkareals;
 Genehmigung des Sportparkreglements;
 Wahl der Mitglieder der Betriebskommission;
 Anstellung des Sportparkwartes sowie weiterer Mitarbeiter;
 Abnahme der Jahresrechnung;
 Genehmigung des jährlichen Budgets, unterteilt in Laufende Rechnung und Investitionsrechnung;
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 Vergabe-Entscheidungen;
 Fällen von Grundsatzbeschlüssen.
1.2 Sitzungen
Die Gemeinderäte der beiden Partnergemeinden treffen sich mindestens einmal im Jahr zu einer Gemeinschaftssitzung. Die Einberufung obliegt
abwechslungsweise den Gemeindevorstehern von Eschen-Nendeln und
Mauren-Schaanwald. Die Traktanden werden den Mitgliedern der Gemeinderäte gemäss den jeweils gültigen Geschäftsordnungen bekanntgegeben.
Die Gemeinschaftssitzung wird jeweils von demjenigen Vorsteher geleitet, der dazu einlädt. Er ist auch dafür verantwortlich, dass von der Sitzung
ein Beschlussprotokoll erstellt wird.
Im Bedarfsfall kann über Antrag eines Gemeindevorstehers und unter
gleichzeitiger Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte eine ausserordentliche Sitzungen stattfinden. Auch bei ausserordentlichen Sitzungen
sind die Traktanden den Mitgliedern der Gemeinderäte gemäss den jeweils
gültigen Geschäftsordnungen bekanntzugeben.
1.3 Stimmkraft
Über die Geschäfte an der Gemeinschaftssitzung wird von den Gemeinderäten von Eschen-Nendeln und Mauren-Schaanwald getrennt abgestimmt.
Befürwortende bzw. ablehnende Entscheidungen bedürfen der Zustimmung bzw. Ablehnung jeweils beider Gemeinderäte. Sofern sich bei einem Traktandum eine befürwortende und eine ablehnende Entscheidung
gegenüberstehen, gilt dies als Ablehnung.
2. Gemeindevorsteher
Die Gemeindevorsteher von Eschen-Nendeln und Mauren-Schaanwald bilden die Bindeglieder zwischen den Gemeinderäten und dem Sportparkwart. Sie sind verantwortlich für:
 die dienstrechtliche / administrative Führung der Mitarbeiter im
Sportpark (wie in Punkt 4.2 dieses Reglements festgelegt);
 die Beschlussfassung über die Verpachtung der Verpflegungsstellen
 Sportpark-Kiosk und Clubraum
 Clublokal des Tennisclubs Eschen-Mauren.
Sportparkreglement 7/22
 Festlegung der Öffnung und Schliessung der gesamten Anlage in Absprache mit dem Sportparkwart
 Erlass von Benützungsvorschriften, soweit in diesem Reglement
keine Regelung getroffen wurde
 Verweise an Benützer, die sich nicht an den Plan und die Vorschriften
halten
 Entscheidung über die Durchführung von grösseren Anlässen im
Sportpark.
Im Falle der Uneinigkeit zwischen den Gemeindevorstehern kann jeder Gemeindevorsteher eine Entscheidung anlässlich einer ordentlichen
oder ausserordentlichen Gemeinschaftssitzung verlangen.
3. Bauverwaltung
Die Bauverwaltungen der Gemeinden Eschen-Nendeln und Mauren-
Schaanwald unterstützen den Sportparkwart und die Mitarbeiter in allen
baulichen Fragen. Zudem überwachen sie sämtliche Bauprojekte des Sportparks in fachlicher und finanzieller Hinsicht. Ein Wechsel des Aufgabengebietes ist in Absprache zwischen den beiden Gemeindevorstehern möglich.
3.1 Aufgaben
 Jährliche Erstellung des Sportparkbudgets, unterteilt in Laufende
Rechnung und Investitionsrechnung;
 Überwachung der allgemeinen Überholung und Pflege der Aussenanlagen sowie der Gebäude;
 Regelmässige Überprüfung dieses Reglements auf seine Zweckmässigkeit, Vollständigkeit sowie allfällig nötige Abänderungen
oder Zusätze mit schriftlicher Information an die Gemeindevorsteher von Eschen-Nendeln und Mauren-Schaanwald in Zusammenarbeit mit dem Sportparkwart.
4. Sportparkwart – Mitarbeiter
4.1 Anstellung
Die Versammlung der Gemeinderäte bestellt einen Sportparkwart und
die notwendigen Mitarbeiter für die allgemeine Ordnung, den Unterhalt
und die fachgerechte Pflege der Anlagen sowie für die Einhaltung des Benützerreglements verantwortlich sind.
8/22 Sportparkreglement
4.2 Zuständigkeit
Die dienstrechtliche Zuständigkeit liegt beim Vorsteher derjenigen
Gemeinde, mit welcher der Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis steht.
4.3 Aufgaben
Dem Sportparkwart und den Mitarbeitern obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
 Fachgerechter Unterhalt und fachgerechte Pflege sämtlicher Anlagen;
 Markierung der Rasenplätze;
 Planung und Überwachung des Personaleinsatzes;
 Koordination der Belegungspläne für die benützenden Vereine;
 Behandlung von Gesuchen von Vereinen und Verbänden;
 Anschaffungen gemäss Kompetenzordnung;
 Anwesenheit bei wichtigen Veranstaltungen im Sportpark;
 Mithilfe bei Veranstaltungen der Gemeinden (z.B. gemeinschaftlichen Sportanlässen) sowie bei Aktivitäten von Benützern;
 Kontrolle der eingehenden Rechnungen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Bauverwaltung;
 Erarbeiten von Anträgen an die Gemeinschaftssitzung in Absprache
mit der Bauverwaltung und die Gemeindevorsteher;
 Teilnahme und Berichterstattung an der Versammlung der Gemeinderäte.
 Regelmässige Überprüfung dieses Reglements auf seine Zweckmässigkeit, Vollständigkeit sowie allfällig nötige Abänderungen oder Zusätze mit schriftlicher Information an die Gemeindevorsteher von
Eschen-Nendeln und Mauren-Schaanwald in Zusammenarbeit mit
der Bauverwaltung.
 Erstellen eines schriftlichen Jahresberichtes zuhanden der Gemeinderäte
4.4 Platzmarkierungen
Markierungen mit Bändern sind jederzeit erlaubt, müssen aber nach
Gebrauch unverzüglich wieder entfernt werden.
4.5 Informationspflicht
Der Sportparkwart informiert die Bauverwaltung über alle wesentlichen Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Benutzung, Pflege und
Sportparkreglement 9/22
Überholung der Anlagen.
4.6 Informationsaustausch mit den Vereinen1
Um den Informationsaustausch mit und zwischen den nutzenden
Vereinen zu pflegen, findet einmal jährlich anfangs Saison eine gemeinsame Besprechung statt. Der Sportparkwart organisiert diesen Termin.
Teilnehmer sind:
 - Vorsitzender Gemeindevorsteher
 - Alle nutzenden Vereine mit maximal zwei Vorstandsmitgliedern
 - Sportparkwart und dessen Stellvertreter
 - Weitere Verwaltungsangestellte (bei Bedarf)
Geleitet wird die Sitzung durch den Gemeindevorsteher. Falls nötig,
kann die Gemeindevorstehung auch weitere Sitzungen einberufen.
An diesem Anlass informieren einerseits die Gemeinden sowie andererseits die Vereine über aktuelle oder anstehende Themen und Projekte
oder auch über generelle Anliegen, welche sich in der gemeinsamen Nutzung des Sportparks ergeben. Durch diesen regelmässigen Austausch soll
das gute Miteinander aller Beteiligter gepflegt werden. Der Sportparkwart
informiert die Bauverwaltung über alle wesentlichen Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Benutzung, Pflege und Überholung der Anlagen.
5. Platzkommission
5.1 Zusammensetzung
Die Platzkommission für die Fussballfelder setzt sich aus den folgenden drei Mitgliedern zusammen:
 Gemeindevorsteher, Vorsitz;
 Sportparkwart;
 Vertreter USV Eschen/Mauren.
Der vorsitzende Gemeindevorsteher wird bei Verhinderung durch den
zweiten Gemeindevorsteher vertreten.
Der Sportparkwart wird bei Verhinderung durch den Sportparkwart-
Stellvertreter und/oder Sportpark-Mitarbeiter vertreten.
Die Platzkommission entscheidet bei schwierigen Witterung- oder
Vegetationsverhältnissen über die Durchführung von Fussballspielen und
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legt fest, auf welchem Platz diese stattfinden können.
6. Finanzen
6.1 Kosten
Die Aufwendungen für Neuinvestitionen sowie für die Laufende Rechnung übernehmen die Gemeinden Eschen-Nendeln und Mauren-Schaanwald je zur Hälfte.
6.2 Budget Vereine
Die ansässigen Vereine des Sportparks erstellen jährlich, sofern erforderlich, zuhanden der zuständigen Bauverwaltung ein Investitionsbudget
für Anschaffungen für das jeweilige Folgejahr. Dieses wird dann in der jährlichen Gemeinschaftssitzung der Partnergemeinden Eschen-Mauren behandelt.
6.3 Nachträgliche Finanzierungen von Anschaffungen
Nachtragskredite von Vereinen werden nicht genehmigt, wenn die
Anschaffungen im entsprechenden Jahresbudget nicht vorgesehen sind
oder die Gemeindevorsteher nicht die Zustimmung dazu gegeben haben.
7. Verpflegungsstellen
7.1 Verpachtung
Über die Verpachtung der Verpflegungsstellen wird anlässlich der Gemeinschaftssitzung informiert. Die Vorsteher als Vertreter der beiden Gemeinden schliessen mit dem Pächter der Verpflegungsstellen einen Vertrag
ab, in dem sämtliche Einzelheiten betreffend Pachtzins, Nutzung von
Räumlichkeiten, Mobiliar, Gerätschaften, Reinigung, Renovation, Nutzung
der Verpflegungsstellen durch andere Vereine und die Partnergemeinden,
Haftung, etc. geregelt werden. Der Pächter hat den gesetzlichen Bestimmungen Folge zu leisten.
7.2 Haftung
Die Haftung für mobile Geräte (wie Pfannen, Geschirr, Kaffeemaschine, Hot-Dog-Maschine, etc.) ist vom Pächter zu tragen.
7.3 Konzession
Der Pächter löst auf eigene Kosten eine öffentlich-rechtliche Konzes-
Sportparkreglement 11/22
sion für die Bewilligung des Führens einer Verpflegungsstelle (beispielsweise Wirtepatent).
7.4 Hausordnung
Die Bestimmungen der Sportpark-Hausordnung sind bei der Nutzung
der Verpflegungsstellen zu berücksichtigen.
8. Werbung
8.1 Werbeflächen
Werbung irgendwelcher Art ist im und am Gebäude sowie im gesamten Sportparkareal in der Regel verboten. Über Ausnahmebewilligungen
entscheiden die beiden Gemeinderäte der Partnergemeinden.
Der Inhalt der Werbung muss dem Kinder- und Jugendgesetz und dem
Tabakpräventionsgesetz entsprechen.
8.2 Werbeverbot
Werbung für Alkohol-, Tabak- und Nikotinprodukte ist untersagt.
Über Ausnahmen entscheiden die beiden Gemeinderäte der Partnergemeinden.
8.3 Bewilligte Werbeflächen
Im Sinne dieses Reglements sind derzeit als bewilligte Werbeflächen
anerkannt:
 die Umzäunung der Tennisanlage (Tennisclub Eschen-Mauren);
 die Spielfeldumzäunung des Hauptspielfeldes;
 die Spielfeldumzäunung des Kunstrasenplatzes;
 Fahnenmasten Hauptspielfeld für Werbung während Fussballspielen;
 die Spielerkabinen auf dem Hauptspielfeld und dem Kunstrasenplatz
sowie die Anzeigetafel (USV).
8.4 Instandhaltung Werbeflächen
 Der Unterhalt inklusive Montage und Reinigung obliegt dem besitzenden Verein der Werbefläche
 Mindestens einmal jährlich hat durch den besitzenden Verein eine
Reinigung und Kontrolle der Werbeflächen zu erfolgen.
12/22 Sportparkreglement
II. Benützer – Reglement
9. Benützer der Anlagen
9.1 Sportanlagen
Den Vereinen ist die Benützung der Anlagen gemäss den Vorschriften
dieses Reglements gestattet, wobei die Schulen für die Benützung in jedem
Fall den Vorrang haben.
Neue Trainer und neue Mitglieder von Vereinsvorständen haben sich
beim Sportparkwart zu melden.
9.2 Gesuche
Gesuche für die Benützung der Anlagen und Räumlichkeiten sind
frühzeitig beim Sportparkwart einzureichen.
9.3 Bewilligung und Benutzerpläne
Jeder Verein hat frühzeitig am Anfang jeder Saison einen Trainings-
und Wettkampfplan beim Sportparkwart einzureichen. Der koordinierte
Plan wird nach Unterschrift durch den Sportparkwart zur allgemeinen Einsichtnahme im Anschlagkasten veröffentlicht.
Ausgenommen von dieser Bestimmung ist der TC Eschen-Mauren und die
Sportschützen Eschen-Mauren, welche die Benützung der Anlage selbst regeln.
9.4 Freizeitanlagen
Spielwiese – Spielplatz – Parkplatz (Mini Racing)
a) Die Freizeitanlagen können mit Zustimmung des Sportparkwartes benützt werden. Benützungsgesuche sind an den Sportparkwart zu richten.
b) Offizielle Spiele und Wettkämpfe müssen dem Sportparkwart gemeldet werden.
c) Die Freizeitanlagen stehen insbesondere der Bevölkerung der beiden Partnergemeinden im Rahmen der Öffnungszeiten zur Verfügung.
d) Landesverbände, auswärtige Sportvereine und Sportgruppen bedürfen für die Benützung der Freizeitanlagen zwingend einer Bewilligung des Sportparkwartes.
Sportparkreglement 13/22
9.5 Schlüsselabgabe
Die Vereine erhalten nach einem speziellen Ausgabeplan Schlüssel zur
Benützung der Anlagen. Die Depotgebühr pro Schlüssel richtet sich nach
dem im Anhang zu diesem Reglement festgesetzten Gebührenblatt. Ausgabe und Kontrolle obliegen der Liegenschaftsverwaltung Eschen. Die organisatorischen Massnahmen betreffend der Schranke Richtung Tennishalle obliegt der Gemeinde Mauren-Schaanwald.
Die Festlegung der Zutrittsberechtigungen zu den einzelnen Räumen
erfolgt durch die Liegenschaftsverwaltung Eschen in Absprache mit dem
Sportparkwart.
9.6 Haftung
Die Benützer haften für Beschädigungen, die sie am Gebäude, Mobiliar oder an den Anlagen verursachen. Es ist ihnen nicht erlaubt, Reparaturen
von sich aus anzuordnen oder selbst vorzunehmen. Beschädigungen sind
sofort dem Sportparkwart zu melden.
9.7 Ordnung
Die Benützer sind verpflichtet, in sämtlichen Räumen sowie im Freien
für eine einwandfreie Ordnung zu sorgen.
9.8 Sanitätsmaterial
Die Benützer haben das Sanitätsmaterial für ihre Veranstaltungen
selbst bereitzustellen.
9.9 Geräte und Hilfsmittel
Die Benützer sind verpflichtet, die aufgestellten Geräte und Hilfsmittel
nach Gebrauch selbst wegzuräumen und zu reinigen.
10. Benützung der Anlagen
10.1 Aufsicht
Die Anlagen stehen generell unter der Aufsicht des Sportparkwartes.
Der jeweilige Benützer hat dem Sportparkwart einen Verantwortlichen für
die ordnungsgemässe Abwicklung der Benützung und Aufräumung zu benennen.
10.2 Benützungszeiten
Die sanitären Anlagen und die Garderobenanlagen des Sportparkgebäudes stehen ab 10.00 Uhr zur Verfügung. Der Sportpark darf bis 23.00 Uhr
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benützt werden. Um 24.00 Uhr muss die gesamte Anlage geschlossen sein.
An folgenden Feiertagen ist die gesamte Sportanlage geschlossen: Neujahr,
Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und Allerheiligen.
Im Bereich des Kinderspielplatzes ist der Aufenthalt nur während Tageslicht zulässig.
Die gesamte Anlage bleibt mit Ausnahme der Schiessanlage, der Finnenbahn und des Kinderspielplatzes von Anfang Dezember bis Anfang Januar geschlossen (Winterpause).
Für die Schonung und Rekultivierung sind die Rasen-Spielfelder im
Sommer in der Zeit von Anfang Juli bis Mitte August nur eingeschränkt
nutzbar. Von Anfang November bis Anfangs April sind sie gesperrt. Die
Platzsperren werden vom Sportparkwart individuell aufgrund der Witterung und des Spiel- und Trainingsbetriebes festgelegt.
Abhängig von den Witterungsbedingungen oder bei Überbeanspruchung können der Sportparkwart oder die Mitarbeiter die Anlage in Absprache mit der Gemeindevorstehung ganz oder teilweise sperren.
10.3 Ausleihung von Einrichtungen und Geräten
Die den Gemeinden gehörenden Einrichtungen und Geräte dürfen
nicht aus dem Sportparkareal entfernt werden. Auswärtige Benützungen
müssen ausschliesslich vom Sportparkwart bewilligt werden.
10.4 Aufstellen von vereinseigenem Mobiliar und Gerät
Das Aufstellen von vereinseigenem Mobiliar und vereinseigenen Gerätschaften ist nur mit Bewilligung des Sportparkwartes gestattet. Für Schäden (Sach- und Personenschaden) oder Diebstahl ist der Eigentümer selbst
haftbar.
Vereinseigenes Mobiliar im Clubraum und Sitzungszimmer muss auf
Verlangen des Sportparkwarts entfernt werden.
10.5 Schonende Benützung und Sorgfaltspflicht
Die Anlagen sind von den Benützern schonend zu behandeln, sodass
sie jederzeit in tadellosem Zustand und spielbereit gehalten werden können. Für Schäden am Gebäude und an Einrichtungen, die mutwillig durch
Fahrlässigkeit oder unsachgemässe Behandlung herbeigeführt wurden,
haftet der jeweilige Verein.
Sportparkreglement 15/22
10.6 Zuschauer
Bei allen Anlässen ist jeder Aufenthalt von Zuschauern innerhalb der
Spielfeldumzäunung verboten. Die Zuschauer müssen sich an die Weisungen der Veranstalter halten.
10.7 Gebühren
Vereine und Bevölkerung der Partnergemeinden haben in der Regel
für die Benützung der Anlagen keine Gebühren zu entrichten.
Ebenso ist die Benützung der Anlagen durch Auswahlmannschaften
und Elitesportler nationaler Verbände gebührenfrei. Eine Ausnahme bilden
die Austragungen von internationalen Fussball-Länderspielen und die
Durchführung von Vorbereitungstrainings im Zusammenhang mit internationalen Fussball-Länderspielen. Die Tariffestlegung erfolgt im Gebührenblatt.
Dienstleistungen für Dritte können in Rechnung gestellt werden. Die
Tariffestlegung erfolgt im Gebührenblatt.
Bei Veranstaltungen auswärtiger Vereine und Sportgruppen sind Gebühren zu entrichten. Die Höhe der Gebühren wird anlässlich einer Gemeinschaftssitzung im Gebührenblatt festgelegt.
Die Gebühren werden von der Gemeinde Eschen-Nendeln erhoben
und mit der Partnergemeinde verrechnet.
10.8 Anlässe
Sportliche Anlässe (z.B. Turniere), aber auch nicht sportliche Anlässe
müssen frühzeitig beim Sportparkwart angemeldet werden. Diese entscheidet situativ zusammen mit dem Gemeindevorsteher oder der Bauverwaltung, ob sie abgehalten werden können.
10.9 Rauchen
Im gesamten Sportparkgebäude und im Tennisclubhaus gilt Rauchverbot.
10.10 Anlagen und Geräte
Übungen mit Geräten dürfen nur auf den dafür geschaffenen Anlagen
durchgeführt werden.
Für die Benutzung der Spielfelder können durch den Gemeindevorsteher Weisungen zuhanden der Vereine erlassen werden. Für die Einhaltung
16/22 Sportparkreglement
dieser Weisung sind in erster Linie die Vereine verantwortlich.
Sämtliche Geräte müssen nach dem Training wieder weggeräumt
werden.
Tore, welche noch keinen Umfallschutz haben, sind aus Sicherheitsgründen gegen Umfallen mit den bereitgestellten Gewichten zu beschweren. Die Gewichte sind nach dem Gebrauch wieder an den Seitenrand des
Spielfeldes zu stellen.
10.11 Flutlicht
Für das Ein- und Ausschalten der Flutlichtanlage beim Hauptspielfeld
ist der Verantwortliche des Benützervereins zuständig. Nach Training oder
Spielende ist die Flutlichtanlage beim Hauptspielfeld auszuschalten. Die Beleuchtung mit einer Lichtstärke von 200 Lux darf nur für Meisterschaft- und
Freundschaftsspiele genutzt werden.
Die Flutlichtanlage der Fussballplätze 2, 3, 4 und beim Kunstrasen wird
durch den Sportparkwart elektronisch gemäss Trainings- und Spielplan
programmiert.
Frühestens um 6.00 Uhr kann die Flutlichtanlage der Tennisplätze eingeschalten werden und schaltet automatisch spätestens um 23:00 Uhr ab.
10.12 Benützungsvorschriften (Merkblätter)
Weiter gehende Bestimmungen sind, sofern erforderlich, in Form von
Benützungsvorschriften (Merkblätter) zu erlassen.
10.13 Garderoben
Garderoben sind vom Benutzer besenrein zu hinterlassen.
10.14 Tribünen
Tribünen sind vom Benutzer besenrein zu hinterlassen.
Für die Benutzung der Tribünen ist dem Sportparkwart vom Benutzer
eine verantwortliche Ansprechperson bekannt zu geben
11. Rasen-Hauptspielfeld
Das Rasen-Hauptspielfeld ist grundsätzlich für jegliches Training gesperrt. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Sportparkwart.
Sportparkreglement 17/22
12. Kunstrasenplatz
12.1 Öffnungszeiten
Der Kunstrasenplatz ist in der Winterpause geschlossen. Wenn es die
Witterung und die Schneeverhältnisse zulassen, kann nach der Winterpause
der Kunstrasenplatz von Montag bis Freitag genutzt werden. Ab Februar zusätzlich auch am Samstag. Ab März gelten für den Kunstrasenplatz die üblichen Benutzungszeiten. Ausnahmen können vom Gemeindevorsteher bewilligt werden.
12.2 Benützung
Die Benützung des Kunstrasenplatzes ist nur mit Bewilligung des
Sportparkwartes möglich.
Der Kunstrasenplatz kann bei Schnee und/oder Eis unbespielbar sein.
Die Platzkommission gibt am Spieltag Auskunft über die Durchführung der
Spiele.
12.3 Schneeräumung
Es wird von Fall zu Fall entschieden, ob und welche Massnahmen gegen den Schnee ergriffen werden können. Die Entscheidung über die Benützung liegt beim Sportparkwart.
12.4 Schuhwerk
Der Kunstrasenplatz darf nur mit sauberen Turnschuhen oder Nockenschuhen mit mindestens 12 Nocken benützt werden. Der Heimclub ist
dafür verantwortlich, die Gästeclubs darüber zu informieren.
12.5 Weitere wichtige Hinweise
Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften erfolgt der Ausschluss.
13. Leichtathletikanlage
Die Leichtathletikanlage darf nicht mit wechselbaren Stollenschuhen
betreten werden. Spikes bis zu einer max. Länge von 6 mm sind erlaubt.
Die Regenschutzdecke der Hochsprunganlage sowie die Abdeckung
der Weitsprunganlage sind vor der Benützung zu entfernen. Sämtliches
Leichtathletik-Material muss nach dem Training und Wettkampf wieder
aufgeräumt werden.
18/22 Sportparkreglement
14. Schiessanlage
Die Sportschützen Eschen Mauren sind für die Ordnung und Sicherheit
der Schiessanlage selbst verantwortlich.
Die Schiessanlage steht allen Einwohnern der beiden Partnergemeinden unter Aufsicht eines Vereinsmitgliedes der Sportschützen Eschen Mauren zur Verfügung.
15. Finnenbahn
Die Finnenbahn steht der Bevölkerung während den Öffnungszeiten
zur Verfügung.
16. Büroräume, Jugendpräventionsraum und Materiallager Vereine
16.1 Verwaltung
Die Verwaltung der Räume im Sportpark und der dazugehörigen Einrichtungen obliegt der Gemeinde Eschen-Nendeln. Ein Wechsel des Aufgabengebietes ist in Absprache zwischen den beiden Gemeindevorstehern
möglich.
16.2 Zweck
Die Räume obliegen dem Zweck der Büronutzung bzw. des Materiallagers der Vereine.
Die Räume dürfen nicht zweckentfremdet werden
16.3 Reinigung
Die Reinigung der Büroräume und dem Korridor vor den Büroräumen
obliegt den Vereinen.
17. Aufenthaltstraum – Sitzungszimmer
17.1 Verwaltung
Die Verwaltung des Aufenthaltsraums und des Sitzungszimmers
(Obergeschoss Sportparkgebäude) und der dazugehörigen Einrichtungen
obliegt der Gemeinde Eschen-Nendeln. Ein Wechsel des Aufgabengebietes
ist in Absprache zwischen den beiden Gemeindevorstehern möglich.
Gesuche um Benutzung des Aufenthaltsraums oder des Sitzungszimmers müssen frühzeitig schriftlich an den Sportparkwart gerichtet werden.
Sportparkreglement 19/22
17.2 Zweck
Der Aufenthaltsraum dient zur Durchführung von Vereinsanlässen.
Ebenso dient er zur Durchführung von Gemeindeveranstaltungen. Für private Anlässe steht der Raum nicht zur Verfügung.
17.3 Hausordnung
Die Bestimmungen der Sportpark-Hausordnung sind bei der Nutzung
des Aufenthaltsraums zu berücksichtigen.
17.4 Reinigung
Der Aufenthaltsraum und das Sitzungszimmer sind besenrein zu hinterlassen.
Die Stühle sind für die Reinigung umgekehrt auf die Tischplatten zu
stellen.
18. Tennisanlage
18.1 Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für die Spielfeldpflege der Aussenplätze obliegt dem
Tennisplatzwart, die Pflege der Umgebung dem Sportparkwart. Die Aufsicht über die Pflege der gesamten Anlage obliegt der Bauverwaltung. Die
Tennishalle untersteht nicht diesem Reglement.
18.2 Platzwartung
In Bezug auf die Spielfeldwartung besteht eine spezielle Vereinbarung
zwischen dem Tennisclub Eschen-Mauren und den Partnergemeinden
Eschen-Nendeln und Mauren-Schaanwald.
18.3 Flutlicht
Für das Ein- und Ausschalten der Flutlichtanlage ist der Verantwortliche des Benützervereins zuständig. Nach 23.00 Uhr schaltet die Flutlichtanlage automatisch ab. Frühestens um 6:00 Uhr kann die Flutlichtanlage eingeschalten werden.
18.4 Benützungszeiten
Um 24.00 Uhr muss die Anlage geschlossen sein. Änderungen dieser
Zeiten sind auf Ansuchen hin mit Bewilligung des Gemeindevorstehers zulässig.
20/22 Sportparkreglement
18.5 Benützungsberechtigung
Die Tennisanlagen stehen der Öffentlichkeit im Rahmen des Reglements des Tennisclubs zur Verfügung.
19. Kinderspielplatz
19.1 Verhalten
Die Benützer sind gehalten, gegenseitig Rücksicht zu nehmen. Die
Verwendung der Spielgeräte ist ausschliesslich den Kindern vorbehalten.
19.2 Haftung
Für Unfälle bei der Benützung des Kinderspielplatzes haften die Benützer selbst. Nicht schulpflichtige Kinder bedürfen der Aufsicht von erwachsenen Personen. Eltern bzw. Aufsichtsberechtigte haften für ihre Kinder bzw. die Kinder, die ihnen anvertraut sind.
19.3 Ordnung
Die Benützer sind verpflichtet, den Kinderspielplatz wieder in aufgeräumtem Zustand zu verlassen. Der Abfall ist an den vorgesehenen Standorten zu entsorgen.
19.4 Verbote
Auf dem Kinderspielplatz sind Tiere, Fahrzeuge (Mofas, Fahrräder,
usw.) sowie Glas nicht zugelassen.
19.5 Benutzungszeiten
Im Bereich des Kinderspielplatzes ist der Aufenthalt nur während Tageslicht zulässig.
Die WC-Anlagen beim Kinderspielplatz sind von November bis Ende
März geschlossen.
20. Fahrzeuge
20.1 Fahrverbot
Die amtlich verfügte Signalisation vor Ort ist zwingend einzuhalten.
20.2 Parkieren
Zum Parkieren sind die beiden offiziellen Parkplätze auf Hoheitsgebiet von Eschen und Mauren zu benützen.
Sportparkreglement 21/22
Beim Sportparkgebäude und beim Tennisclubhaus darf nur für Zubringerdienste kurz geparkt werden (Ein- und Ausladen von Trainingsmaterial, Lieferanten, Pächter).
Fahrräder und Mofas müssen auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen
abgestellt werden.
Busse für Fussballspiele dürfen nur bis zum Busparkplatz ausserhalb
der Umzäunung fahren.
21. Diebstähle und Funde
Für Diebstähle und liegengelassene Gegenstände wird jede Haftung
abgelehnt. Fundgegenstände werden vom Sportparkwart während 3 Monaten aufbewahrt und können bei ihm während der Arbeitszeit abgeholt
werden. Nach Ablauf dieser Frist werden nicht abgeholte Gegenstände einer Wohltätigkeitsinstitution zugeführt.
22. Hunde / Tiere
Hunde sind generell an der Leine zu führen. Die Benutzung der Hundekotbehälter ist zwingend vorgeschrieben.
Im Sportparkgebäude und im Tennisclubhaus dürfen Tiere weder gehalten noch mitgeführt werden.
23. Inkraftsetzung
Dieses Reglement wurde von den Gemeinderäten von Eschen-Nendeln und Mauren-Schaanwald an den jeweiligen Gemeinderatssitzungen
vom 29. März 2023 genehmigt und tritt per 1. Mai 2023 in Kraft.
Dieses Reglement ersetzt alle bisherigen Reglemente, Merkblätter,
Vorschriften und Weisungen.
22/22 Sportparkreglement
Eschen-Nendeln / Mauren-Schaanwald, 29. März 2023 / 12. September 2025
Gemeindevorstehung Gemeindevorstehung
Eschen-Nendeln Mauren-Schaanwald
Tino Quaderer Freddy Kaiser
Gemeindevorsteher Gemeindevorsteher
Änderungen
1 Art. 4.6 hinzugefügt mit GR-Beschluss vom 10. September 2025
