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title: "Richtlinien für Weiterbildungsmaster (MAS) in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung"
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# Richtlinien für Weiterbildungsmaster (MAS) in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung

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Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 230.328
Richtlinien für Weiterbildungsmaster (MAS) in der Lehrerinnen-
und Lehrerbildung
vom 15. Dezember 2005 (Stand 1. März 2007)
Ziff. 1 Rechtliche Grundlagen2
1.
1. Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993;3
2. Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen
vom 4. Juni 1998;4
3. Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer
Heilpädagogik vom 27. August 1998;5
4. Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der
Vorschulstufe und der Primarstufe vom 10. Juni 1999;6
5. Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der
Sekundarstufe I vom 26. August 1999;7
6. Reglement über die Anerkennung der Hochschuldiplome in Logopädie und
der Hochschuldiplome in Psychomotoriktherapie vom 3. November 20008;9
7. Reglement über die Benennung der Diplome sowie der Weiterbildungsmaster
im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bologna-
Reform (Titelreglement) vom 28. Oktober 2005;10
8. Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Zusatzausbildungen für
den Lehrberuf vom 17. Juni 2004.11
1 In Vollzug ab 15. Dezember 2005.
2 Im ursprünglichen Erlasstext war die Auflistung mit Gedankenstrichen formatiert. Diese
wurden aus technischen Gründen im September 2013 durch Ziffern ersetzt.
3 sGS 230.31.
4 sGS 230.321.
5 sGS 230.322; aufgehoben, nunmehr Reglement über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik vom 12. Juni 2008.
6 sGS 230.323.
7 sGS 230.324.
8 sGS 230.325.
9 Änderung vom 1. März 2007; sofort in Kraft getreten.
10 sGS 230.326, siehe auch Richtlinien des Fachhochschulrates für die Umsetzung der Erklärung von Bologna an den Fachhochschulen und den Pädagogischen Hochschulen vom
5. Dezember 2002.
11 sGS 230.327.
nGS 43–126
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Ziff. 2 Grundsätze
1 Die EDK regelt die Weiterbildung zum Master of Advanced Studies (MAS) im
Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung so weit, dass die Qualität der Diplome sichergestellt und das Anspruchsniveau aller Diplome vergleichbar ist.
2 Die einzelnen Institutionen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung regeln die Einzelheiten nach ihren Rechtsvorschriften und nach ihrem Ermessen selbständig.
3 Weiterbildungen zum MAS in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung sollen das
Weiterbildungsangebot auf der Hochschulstufe ergänzen und womöglich in Zusammenarbeit und/oder Absprache mit universitären Hochschulen angeboten
werden.
4 Weiterbildungen zum MAS sollen in enger Verbindung stehen mit den Ausbildungs- und Forschungsschwerpunkten der anbietenden Ausbildungsinstitution.
Ziff. 3 Anerkennung
1 Das Gesuch für die gesamtschweizerische Anerkennung eines MAS-Diploms
kann bei der EDK eingereicht werden, sobald die Lehrdiplome mindestens eines
Studiengangs der entsprechenden Ausbildungsinstitution durch die EDK anerkannt sind. MAS-Diplome können auf Antrag des Generalsekretariats der EDK
durch den Vorstand der EDK anerkannt werden. Dabei ist von den Gesuchstellenden der Nachweis einer zweckmässigen Organisation des Nachdiplombereichs
vorzulegen.
Ziff. 4 Kriterien für die Anerkennung
1. Zulassung: Weiterbildungen zum MAS setzen einen Hochschulabschluss oder
ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom voraus. Personen, welche nicht
über einen Hochschulabschluss verfügen, können zugelassen werden, sofern
sich die Befähigung zur Teilnahme aus einem andern Nachweis ergibt.
2. Aufbau der Weiterbildung: Eine Weiterbildung zum MAS kann als Ganzes
oder in modularer Form (z.B. Summe von Nachdiplomkursen an einer oder
mehreren Hochschulen) angeboten werden. Sie wird mit einer Masterarbeit
abgeschlossen.
3. Umfang der Weiterbildung: Eine Weiterbildung zum MAS umfasst mindestens 60 Kreditpunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation
System ECTS.12
12 Massgeblich sind die Richtlinien für die Umsetzung der Erklärung von Bologna an den
Fachhochschulen und den Pädagogischen Hochschulen des Schweizerischen Fachhochschulrates vom 5. Dezember 2002.
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4. Studienstruktur: Der Präsenzunterricht umfasst mindestens 20 Prozent der
Weiterbildung zum MAS.
5. Lehrplan und Diplomreglement: Die Weiterbildung zum MAS beruht auf einem Lehrplan, in welchem die Stundentafel, die Lernziele und die angestrebten Kompetenzen für die einzelnen Lerngebiete ersichtlich sind. Erarbeitung
und Überarbeitung des Lehrplans sind Sache der Hochschule; die EDK wird
mit der aktuellen Fassung des Lehrplans bedient. Ein Diplomreglement legt
die Modalitäten für die Erteilung des Diploms fest.
6. MAS-Diplom: Wer in allen Leistungsnachweisen ein genügendes Resultat erzielt und die nötige Anzahl Kreditpunkte erreicht hat, erhält von der Ausbildungsinstitution ein MAS-Diplom.
7. Titel: Die Inhaberin oder der Inhaber eines anerkannten MAS-Diploms ist berechtigt, den Titel entsprechend dem Reglement über die Benennung der Diplome sowie der Weiterbildungsmaster im Bereich der Lehrerinnen- und
Lehrerbildung im Rahmen der Bologna-Reform (Titelreglement) vom 28. Oktober 2005 zu tragen.
8. Nachdiplomkurse und Weiterbildungskurse: Für Nachdiplomkurse und Weiterbildungskurse werden keine Diplome, wohl aber Zertifikate oder Kursbestätigungen nach Entscheid des zuständigen Trägerorgans abgegeben.
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* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 43–126 15.12.2005 15.12.2005
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.12.2005 15.12.2005 Erlass Grunderlass 43–126
