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# Energiegesetz

## Art. 1 {#art_1}

Ziel
1 Mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung soll dieses Gesetz zu einer
ausreichenden, breit gefächerten, sicheren und wirtschaftlichen Energieversorgung beitragen, die mit den Anforderungen des Umweltschutzes und der
Raumplanung vereinbar ist.
2 Es bezweckt:
a) die Sicherstellung der wirtschaftlichen und umweltverträglichen Erzeugung und Verteilung von Energie;
b) die sparsame und rationelle Energienutzung;
c) die verstärkte Nutzung von erneuerbaren Energien;
d) die Förderung einheimischer Energien.
3 Es soll die Beachtung des Prinzips der Subsidiarität staatlicher Eingriffe gemäss Bundesgesetzgebung sicherstellen.

## Art. 2 {#art_2}

Anwendungsbereich
1 Dieses Gesetz ist auf die Versorgung, die Erzeugung, die Verteilung und die
Nutzung von Energie in allen Formen anwendbar.
2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundes und des Kantons in anderen Erlassen, insbesondere die Vorschriften über die Nutzbarmachung der
Wasserkraft, den Transport und die Verteilung von Elektrizität, die Kernenergie, die Rohrleitungsanlagen sowie den Umweltschutz und die Raumplanung.

## Art. 3 {#art_3}

Grundsätze
1 Massnahmen können nur so weit angeordnet werden, als sie technisch und
betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind. Überwiegende öffentliche Interessen sind zu wahren.
2 Die wirtschaftlichen Aspekte werden insbesondere auf der Grundlage von
Rentabilitätsberechnungen unter Berücksichtigung der externen Energiekosten behandelt.
3 Allfällige Ausnahmebewilligungen werden mit besonderen Auflagen oder
Bedingungen oder gegebenenfalls mit Ausgleichsmassnahmen verbunden.

## Art. 3a {#art_3a}

Kantonales Interesse an der Nutzung von einheimischen erneuerbaren Energien
1 Das kantonale Interesse an der Nutzung und Entwicklung einheimischer erneuerbarer Energien wird anerkannt.
2 Eine Behörde, die über die Bewilligung des Baus, der Erweiterung oder der
Erneuerung einer Anlage zur Nutzung einheimischer erneuerbarer Energien
oder über deren Konzessionierung entscheiden muss, betrachtet das kantonale Interesse an der Realisierung dieses Vorhabens bei der Interessenabwägung als gleichrangig mit anderen kantonalen Interessen.
3 Der Staatsrat legt für die Heiz- und Stromerzeugungsanlagen von kantonalem Interesse die erforderliche Grösse und Bedeutung fest. Er berücksichtigt
dabei Kriterien wie verwertete Ressource, Leistung und Produktion sowie die
Fähigkeit, zeitlich flexibel und marktorientiert zu produzieren.
4 Das öffentliche Interesse an Wasser- und Windkraftanlagen wird allein
durch Bundesrecht geregelt.

## Art. 4 {#art_4}

Koordination und Zusammenarbeit
1 Der Kanton koordiniert seine Energiepolitik mit dem Bund.
2 Er arbeitet mit den anderen Kantonen zusammen, um die Massnahmen so
gut wie möglich aufeinander abzustimmen.
3 Er arbeitet beim Vollzug des Gesetzes mit den Organisationen der
Wirtschaft zusammen.

## Art. 5 {#art_5}

Pflichten des Kantons und der Gemeinden
1 Kanton und Gemeinden berücksichtigen überall bei ihrer gesetzgeberischen
und administrativen Tätigkeit und bei der Bewirtschaftung ihrer Güter die
Notwendigkeit der rationellen Energienutzung, der Diversifikation der Energiequellen und der Förderung erneuerbarer Energien.
2 Der Staatsrat erlässt Ausführungsvorschriften, die den Kanton und die
Gemeinden dazu anhalten, bei Energiekonzepten, Energieverbrauch und Nutzung erneuerbarer Energien mit gutem Beispiel voranzugehen.
3 Alle neuen oder vollständig renovierten öffentlichen Bauten müssen den
Qualitätskriterien für die Erlangung eines Labels entsprechen, die im Ausführungsreglement festgelegt werden.
4 Für alle ihre neuen Gebäude, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung gebaut werden, benutzen der Staat und die Gemeinden CO2-neutrale Mittel zur
Wärmeproduktion für Heizung und Warmwasser.
5 Falls eine CO2-neutrale Wärmeproduktion technisch, wirtschaftlich oder
ökologisch nicht möglich ist, muss eine gleichwertige Kompensation vorgenommen werden. Diese besteht vorrangig in der Sanierung der Wärmeproduktion eines bestehenden Gebäudes, das eine fossile Energiequelle benutzt,
oder in Massnahmen zur Reduktion des Wärmebedarfs eines oder mehrerer
Gebäude.
6 Für ihren eigenen Elektrizitätsverbrauch werden die Gebäude des Staats und
der Gemeinden von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen schrittweise
mit grünem Strom versorgt, der im Kanton produziert wird und das Label
Naturemade Star oder ein gleichwertiges Label trägt.
7 Der Staat und die Gemeinden verfügen über eine Beleuchtung, die dem
Stand der Technik entspricht, insbesondere beim Energieverbrauch und bei
der Lichtverschmutzung, und betreiben sie auf effiziente Weise, indem sie eine vollständige oder dynamische Nachtabschaltung in Zonen und zu Zeiten
praktizieren, die sich dafür eignen. Der Staatsrat erlässt die Ausführungsvorschriften und legt eine Umsetzungsfrist fest.
2 Energiepolitik und Energieplanung

## Art. 6 {#art_6}

Kantonale Energiepolitik
1 Der Staatsrat legt unter Berücksichtigung der energiepolitischen Grundsätze
des Bundes die Prioritäten und Anforderungen der kantonalen Energiepolitik
fest.
2 Diese wird regelmässig überprüft und wenn nötig angepasst.
3 Die für die Energie zuständige Direktion 1) (die Direktion) sorgt für die Umsetzung dieser Energiepolitik. Zu diesem Zweck verfügt sie über ein Amt,
das für Energiefragen zuständig ist 2) (das Amt).
4 Das Amt koordiniert namentlich die Tätigkeit des Staats im Energiebereich.
5 Es übt ausserdem die Kompetenzen aus, die in diesem Gesetz oder in den
Ausführungsbestimmungen nicht einer anderen Behörde vorbehalten werden.

## Art. 7 {#art_7}

Sachplan
1 Die Direktion erstellt einen Sachplan Energie.
2 Der Sachplan führt unter anderem die Gebiete auf, die für die Nutzung bestimmter Energieträger besonders geeignet sind, und legt die Nutzungsprioritäten fest.
3 Die Ergebnisse des Sachplans werden in den kantonalen Richtplan integriert.

## Art. 8 {#art_8}

Kommunale Energiepläne
1 Gestützt auf eine Analyse des Potenzials zur rationellen Energienutzung und
zur Nutzung von erneuerbaren Energiequellen stellen die Gemeinden einen
kommunalen Energieplan auf, in dem sie ihre energiepolitischen Ziele festlegen und einen Aktionsplan definieren, mit dem diese Ziele erreicht werden
sollen. Diese Ziele müssen mit denjenigen der kantonalen Energiepolitik vereinbar sein.
2 Die territorialen Aspekte für die Umsetzung der energetischen Ziele der
Gemeinde werden in den kommunalen Energieplan aufgenommen, insbesondere die Gebiete, die im Bereich der Energieversorgung oder der Energienutzung ähnliche Merkmale aufweisen.
3 Gemeinden, die Elemente des kommunalen Energieplans verbindlich erklären möchten, müssen diese in die ortsplanerischen Instrumente im Sinne des
Raumplanungs- und Baugesetzes aufnehmen.
4 Der kommunale Energieplan kann gemeinsam von mehreren Gemeinden
oder von einer Region aufgestellt werden.
5 Der kommunale Energieplan wird vom Amt validiert.
1) Heute: Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion.
2) Heute: Amt für Energie.

## Art. 9 {#art_9}

Besondere Gemeindevorschriften
1 Die Gemeinden können für das gesamte Gemeindegebiet oder einen Teil
davon in ihrem Zonennutzungsplan und den dazugehörigen Regelungen folgende Vorschriften einführen, die für den Bau, den Umbau oder die Umnutzung von Gebäuden gelten:
a) Nutzung eines bestimmten Energieträgers;
b) erhöhte Anforderungen an die rationelle Energienutzung und die Nutzung von erneuerbaren Energiequellen;
c) Anschluss von Gebäuden an ein Fernwärmenetz, das vornehmlich von
erneuerbaren Energien und/oder Abwärme einschliesslich Wärme aus
einer Wärme-Kraft-Kopplungsanlage gespiesen wird.
2 Die Gemeinden können in ihrem Reglement zum Zonennutzungsplan die
Einrichtung eines gemeinsamen Heizwerks oder Heizkraftwerks für eine
Überbauung oder ein Quartier vorschreiben.
3 Wer seinen Heiz- und Warmwasserbedarf zu mindestens 75% aus erneuerbaren Energien deckt, kann nicht zum Anschluss an ein Fernwärmenetz oder
an ein gemeinsames Heizwerk verpflichtet werden.

## Art. 10 {#art_10}

Informationssystem
1 Das Amt sammelt Daten zur Abschätzung der Entwicklung des Energiebedarfs und -angebots, um seine energiepolitischen Prioritäten festlegen zu können.
2 Zu diesem Zweck kann es die nötigen Auskünfte und Dokumente verlangen.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes und die von diesem beauftragten Personen sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis zu wahren und die Regeln des Datenschutzes zu beachten; das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt.

## Art. 10a {#art_10a}

Informationen über die thermischen Netze
1 Die Betreiber von thermischen Netzen auf dem Kantonsgebiet, die mehr als
fünf Gebäude versorgen, sind verpflichtet, folgende Informationen ständig
nachzuführen:
a) die Menge der thermischen Endenergie, die über das bestehende oder
demnächst fertiggestellte Verbundnetz geliefert wird;
b) den Prozentsatz dieser Energie, der aus erneuerbaren Energiequellen,
Abwärme und fossilen Energieträgern stammt;
c) die verwendeten Energieträger;
d) die Produktionsstandorte;
e) die Anzahl der Anschlüsse pro Netz.
2 Sie veröffentlichen die Informationen des Vorjahres bis zum 30. Juni des
laufenden Kalenderjahres.
3 Sie übermitteln diese Informationen kostenlos jeweils zum Zeitpunkt der
Rechnungsstellung für jede Endverbrauchsstelle einzeln gemäss den für diese
geltenden Vertragsbedingungen.
3 Rationelle und sparsame Energienutzung

## Art. 11 {#art_11}

Grundsätze
1 Im Hinblick auf eine möglichst sparsame und rationelle Energienutzung
sind insbesondere in den in diesem Abschnitt aufgezählten Bereichen unter
Berücksichtigung des Standes der Technik Massnahmen zu treffen.
2 Der Staatsrat umschreibt, was als Stand der Technik gilt.
3 Die für Neubauten und neue Anlagen erforderlichen Massnahmen sind auch
auf bestehende Bauten und Anlagen anwendbar, die umgebaut oder renoviert
werden oder eine bedeutende und bewilligungspflichtige Nutzungsänderung
erfahren.

## Art. 11a {#art_11a}

Nachweis für die Energieeffizienz
1 Die Erstellung eines Gebäudeenergieausweises ist obligatorisch für Neubauten und für alle Bauten, die Gegenstand einer Veräusserung sind. Nicht als
Veräusserungen gelten Handänderungen zwischen gesetzlichen Erben (von
Todes wegen oder unter Lebenden) oder wegen Auflösung des Güterstandes
sowie die Übertragung an einen Gesamt- oder Miteigentümer.
2 Der Gebäudeenergieausweis wird von einer Fachperson erstellt, die vom
Amt anerkannt wird.
3 Die Kosten zur Erstellung des Gebäudeenergieausweises gehen zulasten der
Eigentümerin oder des Eigentümers.
4 Der Gebäudeenergieausweis wird den Käuferinnen und Käufern vorgelegt.

## Art. 11b {#art_11b}

Mindestanteil an erneuerbaren Energien zur Deckung des
Wärme- und Strombedarfs von Gebäuden
1 Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten (Aufstockung, Anbau usw.) müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass höchstens 70 %
des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien gedeckt werden.
2 Bei der Erneuerung einer Heizanlage dürfen höchstens 80 % des zulässigen
Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien gedeckt werden.
3 Neubauten müssen so ausgerüstet werden, dass der Strombedarf teilweise
durch erneuerbare Energien gedeckt wird.

## Art. 12 {#art_12}

Wärmedämmung
1 Geheizte oder gekühlte Neubauten müssen in den Bereichen Wärmeschutz,
Wärmespeicherung und Luftdurchlässigkeit angemessene thermische Eigenschaften aufweisen.
2 Der Staatsrat setzt die Anforderungen im Bereich des Wärmeschutzes der
Gebäude fest, insbesondere die anzuwendende Berechnungsmethode und die
zulässigen Heizenergiebedarfswerte.

## Art. 13 {#art_13}

Heizung und Warmwasser – Allgemeine Grundsätze
1 Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlagen werden so geplant, installiert und betrieben, dass möglichst wenig Energie verbraucht wird und Immissionen vermieden werden.
2 Bei Feuerungsanlagen sind regelmässige Kontrollen gemäss Umweltschutzgesetzgebung durchzuführen.
3 Die Installation von Heizungen im Freien ist verboten; in besonderen Fällen, die im Ausführungsreglement aufgeführt sind, können Ausnahmen bewilligt werden.

## Art. 13a {#art_13a}

Heizung und Warmwasser – Neue Anlagen
1 Neue private und öffentliche Gebäude sowie öffentliche Gebäude, deren
Warmwasseraufbereitungsanlage saniert wird, müssen mindestens 50 % des
Warmwasserbedarfs durch erneuerbare Energien oder durch Wärmerückgewinnung decken.
2 Neue Wärmeerzeugungsanlagen, die mit fossilen Energien betrieben werden, müssen ab einer bestimmten thermischen Leistung grundsätzlich als
Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen ausgestaltet werden. Der Staatsrat legt die
thermische Leistung fest, ab der Wärmeerzeugungsanlagen von dieser Bestimmung betroffen sind.
3 Gebäude, die nur zeitweise belegt werden, sind bei ihrem Bau oder bei der
Sanierung ihres Heizsystems so auszurüsten, dass die Raumtemperatur ausserhalb der Belegzeit automatisch abgesenkt wird oder aus der Ferne abgesenkt werden kann.

## Art. 14 {#art_14}

Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
1 Die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung ist für
Neubauten im Sinne dieses Gesetzes obligatorisch.
2 Als Neubauten gelten Gebäude, für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
eine Baubewilligung erteilt wurde.
3 Der Staatsrat legt die besonderen betrieblichen Anforderungen fest; er beschliesst insbesondere über die Möglichkeit von Ausnahmebewilligungen für
Neubauten mit geringem Energieverbrauch.

## Art. 15 {#art_15}

Elektroheizung und Elektroboiler
1 Der Neueinbau ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen für die Gebäudeheizung oder als Zusatzheizung ist verboten.
2 Die vollständige oder teilweise Erneuerung ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen ist nur erlaubt, wenn
a) der Wärmebedarf des von der Erneuerung betroffenen Gebäudeteils
mindestens zur Hälfte mit erneuerbaren Energien gedeckt wird; oder
b) der Strombedarf für die Beheizung des von der Erneuerung betroffenen
Gebäudeteils mindestens zur Hälfte mit am Standort erzeugtem erneuerbarem Strom gedeckt wird; oder
c) das Gebäude bei der Gebäudehülle mindestens die GEAK-Klasse C
(Gebäudeenergieausweis der Kantone) erreicht.
3 Der Neueinbau und die Erneuerung einer direkt-elektrischen Erwärmung
des Warmwassers sind nur erlaubt, wenn
a) das Warmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für
die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird; oder
b) mindestens 50 % des Warmwassers mit erneuerbaren Energien oder
Abwärme erwärmt werden; oder
c) bei einer teilweisen Erneuerung in einem Mehrfamilienhaus die Bedingungen nach Buchstaben a oder b spätestens bei der Erneuerung des
hausinternen Trinkwasserverteilsystems eingehalten werden.
4 Ausnahmen können für provisorische Anlagen, Notanlagen und besondere
Fälle gewährt werden.

## Art. 15a {#art_15a}

Beleuchtung
1 Als Beleuchtung gelten mobile und stationäre Anlagen wie Raumbeleuchtungen, Strassenbeleuchtungen, Objektbeleuchtungen, Leuchtreklamen, Beleuchtungen von Schildern zu Werbezwecken sowie Beleuchtungen von
Schaufenstern und von Freizeit- und Sportanlagen.
2 Beleuchtungen müssen energieeffizient, umweltschonend und bestimmungsgerecht betrieben werden.
3 Für Gebäude mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 1000 m² legt der
Staatsrat den Grenzwert für den Elektrizitätsbedarf der Beleuchtung fest.
4 Beleuchtungen, die himmelwärts strahlen oder die Landschaft beleuchten,
sind verboten. Die Gemeinde kann ausserhalb der Zeiten des Vogelzugs aus
wichtigen Gründen befristete Ausnahmen bewilligen.
5 Die Gemeinden können in einem Reglement besondere Anforderungen an
die Energieeffizienz, die Leuchtstärke und die Beleuchtungsdauer stellen.
6 Leuchtreklamen und Beleuchtungen in Geschäften und Ausstellungen sowie
auf Baustellen werden von Mitternacht bis 5 Uhr ausgeschaltet. Allfällige
einschränkendere Regelungen auf Gemeindeebene sind vorbehalten.

## Art. 16 {#art_16}

Lüftungs- und Klimaanlagen
1 Lüftungs-, Kühlungs- und Klimaanlagen müssen so geplant, installiert und
betrieben werden, dass sie wenig Energie verbrauchen und erneuerbare Energien oder Abwärme nutzen.
2 Kühl- und Klimaanlagen für Räume dürfen nur mit Bewilligung des Amts
installiert werden.
3 Neue oder sanierte Kälteerzeugungsanlagen, die der Steigerung des
Betriebskomforts eines Gebäudes dienen, müssen ab 1. Januar 2015 ausschliesslich mit an Ort produzierter erneuerbarer Energie betrieben werden.
Eine gleichwertige Energieproduktion durch eine photovoltaische Solaranlage an einem anderen Standort ist möglich, falls technische Gründe keine
andere Lösung zulassen.

## Art. 17 {#art_17}

Wärmerückgewinnung
1 Die Abwärme insbesondere aus neuen Anlagen in Industrie- und Gewerbebetrieben, aus mechanischen Lüftungs-, Abluft-, Kühlungs- und Klimaanlagen sowie aus Elektrizitätserzeugungsanlagen muss genutzt werden.

## Art. 18 {#art_18}

Schwimmbäder
1 Beim Bau, der Erneuerung oder einem wesentlichen Umbau der technischen
Anlagen geheizter Schwimmbäder sind die Verwendung erneuerbarer Energien, die Wärmerückgewinnung und das Abdecken der Becken in einem je
nach Schwimmbadtyp festgelegten Rahmen obligatorisch.

## Art. 18a {#art_18a}

Grossverbraucher
1 Grossverbraucher von Wärme und Elektrizität müssen ihren Energieverbrauch analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung
treffen.
2 Die Massnahmen sind zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht
mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.
4 Elektrizitätserzeugung

## Art. 19 {#art_19}

Bewilligungsverfahren
1 Bau oder Umbau einer mit fossilen Brennstoffen betriebenen Elektrizitätserzeugungsanlage müssen vom Amt bewilligt werden.
2 Die Bewilligung wird nur gewährt, wenn:
a) die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller belegt, dass ein überwiegender Teil der Abwärme genutzt wird;
b) es sich um ein Notstromaggregat handelt;
c) die Anlage nicht ans Elektrizitätsnetz angeschlossen ist.

## Art. 20 {#art_20}

Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten
1 Die Anschlussbedingungen für unabhängige Stromproduzenten entsprechen
denjenigen der Bundesgesetzgebung.
2 Das Amt kann im Einzelfall die Vergütung für die Überschussenergie herabsetzen, wenn zwischen Übernahmepreis und Produktionskosten ein offensichtliches Missverhältnis besteht.
3 Es ist bei Streitfällen zuständig für die Festlegung der Anschlussbedingungen für unabhängige Stromproduzenten.
5 Förderungsmassnahmen und Finanzhilfen

## Art. 21 {#art_21}

Information und Beratung
1 Das Amt und die Gemeinden sorgen für:
a) die Information und Beratung der Öffentlichkeit und der Behörden über
Energie und deren rationelle und sparsame Nutzung;
b) die Sensibilisierung der Verbraucherinnen und Verbraucher für die Notwendigkeit des Energiesparens und der Nutzung erneuerbarer Energien;
c) die Koordination der in diesem Bereich unternommenen Aktivitäten.
2 Das Amt unterstützt die Gemeinden bei diesen Aufgaben.

## Art. 22 {#art_22}

Aus- und Weiterbildung
1 Der Kanton und die Gemeinden können die Aus- und Weiterbildung von
Energie- und anderen betroffenen Fachleuten unterstützen.
2 Zu diesem Zweck können sie mit der Universität, der Fachhochschule Freiburg für Technik und Wirtschaft, den Berufsschulen sowie den Berufsverbänden zusammenarbeiten.

## Art. 23 {#art_23}

Förderungsmassnahmen und Finanzhilfen
1 Der Kanton fördert die sparsame und rationelle Nutzung aller Energien und
die Nutzung erneuerbarer Energien; er kann Vereinigungen, die eines der in
diesem Gesetz vorgesehenen Ziele verfolgen, unterstützen.
2 Zu diesem Zweck kann er folgende Massnahmen finanziell unterstützen:
a) Energiesparmassnahmen in Gebäuden oder an Anlagen;
b) Massnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz;
c) Massnahmen zur Abwärmenutzung;
d) Massnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien;
e) Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung durch die Energie.
3 Der Staatsrat legt unter Berücksichtigung der Ziele und Prioritäten der
kantonalen Energiepolitik fest, welche Bereiche zu fördern sind, und bestimmt die technischen Bedingungen und den Subventionssatz.
4 Das Amt wird mit dem Vollzug der Massnahmen beauftragt.

## Art. 24 {#art_24}

Forschung, Entwicklung und Demonstration
1 Der Kanton fördert die Forschung und die Entwicklung im Bereich der rationellen Energienutzung, der Energiediversifikation sowie der Nutzung erneuerbarer Energien.
2 Er kann zudem Pilot- und Demonstrationsanlagen, Experimente, Analysen
und Feldversuche unterstützen.
3 Er arbeitet so weit wie möglich mit der Universität, der Fachhochschule
Freiburg für Technik und Wirtschaft, den Berufsschulen und den Berufsverbänden zusammen.
6 Organisation und Vollzug

## Art. 25 {#art_25}

…

## Art. 26 {#art_26}

Kantonale Energiekommission
1 Der Staatsrat setzt eine Kantonale Energiekommission ein; sie wird vom Direktionsvorsteher präsidiert und besteht aus höchstens dreizehn Mitgliedern.
2 Diese beratende Kommission nimmt Stellung zur Energiepolitik und zu
energiepolitisch wichtigen Vorhaben des Kantons.

## Art. 27 {#art_27}

Kommunale Energiekommissionen
1 Die Gemeinden setzen eine beratende Energiekommission ein, die an eine
bestehende Kommission angeschlossen werden oder eine solche erweitern
kann.
2 Regionale Kommissionen, die mehrere kommunale Kommissionen vertreten, können von den betroffenen Gemeinden eingesetzt werden.

## Art. 28 {#art_28}

Vollzugskontrolle
1 Die Gemeindebehörde sorgt gemäss Raumplanungs- und Baugesetzgebung
für die Einhaltung der Energiegesetzgebung bei Bau- und Umbauarbeiten
und Renovationen an Gebäuden.
2 Das Amt kann nach vorheriger Anmeldung jederzeit und überall den
Vollzug dieses Gesetzes kontrollieren und dazu Gebäude und Anlagen
besichtigen; wenn nötig kann es die Gemeinde zum Handeln auffordern und
den Fall dem Oberamtmann melden. Für die Finanzierung dieser Kontrollen
werden Gebühren erhoben, soweit Mängel festgestellt wurden.

## Art. 29 {#art_29}

Sanktionen
1 Jeder Verstoss gegen dieses Gesetz oder darauf gestützte Bestimmungen,
insbesondere gegen die Artikel 12–19, wird gemäss dem Justizgesetz mit einer Busse bis zu 50'000 Franken geahndet.
2 Die in der Raumplanungs- und Baugesetzgebung vorgesehenen Sanktionen
zur Ahndung von Verstössen bei Bau- und Umbauarbeiten und Renovationen
an Gebäuden bleiben vorbehalten.
3 Die Sanktionen gemäss Bundesgesetzgebung bleiben vorbehalten.

## Art. 30 {#art_30}

Rechtsmittel
1 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können gemäss
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden.

## Art. 31 {#art_31}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Staatsrat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 32 {#art_32}

Übergangsbestimmungen
1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Bauvorhaben, bei denen das Bewilligungsverfahren bei Inkrafttreten des Gesetzes schon im Gange ist.

## Art. 33 {#art_33}

Änderung bisherigen Rechts
1 Das Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 (SGF 710.1) wird wie
folgt geändert:
...

## Art. 34 {#art_34}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Energiegesetz vom 11. Mai 1984 (SGF 770.1) wird aufgehoben.

## Art. 35 {#art_35}

Vollzug und Inkrafttreten
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt; er setzt das
Datum des Inkrafttretens fest. 3)
3) Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 2000 (StRB 26.09.2000).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.06.2000 Erlass Grunderlass 01.10.2000 BL/AGS 2000 f 400 / d 373
15.11.2000 Art. 8 geändert 01.07.2001 AGS 2000 d 674
15.11.2000 Art. 10 geändert 01.07.2001 AGS 2000 d 674
15.11.2000 Art. 15 geändert 01.07.2001 AGS 2000 d 674
15.11.2000 Art. 16 geändert 01.07.2001 AGS 2000 d 674
15.11.2000 Art. 17 geändert 01.07.2001 AGS 2000 d 674
15.11.2000 Art. 19 geändert 01.07.2001 AGS 2000 d 674
15.11.2000 Art. 20 geändert 01.07.2001 AGS 2000 d 674
15.11.2000 Art. 21 geändert 01.07.2001 AGS 2000 d 674
15.11.2000 Art. 23 geändert 01.07.2001 AGS 2000 d 674
15.11.2000 Art. 25 geändert 01.07.2001 AGS 2000 d 674
15.11.2000 Art. 28 geändert 01.07.2001 AGS 2000 d 674
14.11.2002 Art. 7 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 22 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 24 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 26 geändert 01.01.2003 2002_120
02.12.2008 Art. 8 geändert 01.01.2010 2008_154
13.11.2009 Art. 5 geändert 01.02.2010 2009_119
31.05.2010 Art. 29 geändert 01.01.2011 2010_066
15.05.2013 Art. 5 geändert 01.08.2013 2013_033
15.05.2013 Art. 6 geändert 01.08.2013 2013_033
15.05.2013 Art. 7 geändert 01.08.2013 2013_033
15.05.2013 Art. 8 geändert 01.08.2013 2013_033
15.05.2013 Art. 9 geändert 01.08.2013 2013_033
15.05.2013 Art. 11a eingefügt 01.08.2013 2013_033
15.05.2013 Art. 13 geändert 01.08.2013 2013_033
15.05.2013 Art. 13a eingefügt 01.08.2013 2013_033
15.05.2013 Art. 15a eingefügt 01.08.2013 2013_033
15.05.2013 Art. 16 geändert 01.08.2013 2013_033
15.05.2013 Art. 17 geändert 01.08.2013 2013_033
15.05.2013 Art. 18a eingefügt 01.08.2013 2013_033
15.05.2013 Art. 25 aufgehoben 01.08.2013 2013_033
27.06.2019 Art. 3a eingefügt 01.01.2020 2019_059
27.06.2019 Art. 11b eingefügt 01.01.2020 2019_059
27.06.2019 Art. 15 Titel geändert 01.01.2020 2019_059
27.06.2019 Art. 15 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_059
27.06.2019 Art. 15 Abs. 2 geändert 01.01.2020 2019_059
27.06.2019 Art. 15 Abs. 2, a) eingefügt 01.01.2020 2019_059
27.06.2019 Art. 15 Abs. 2, b) eingefügt 01.01.2020 2019_059
27.06.2019 Art. 15 Abs. 2, c) eingefügt 01.01.2020 2019_059
27.06.2019 Art. 15 Abs. 3 eingefügt 01.01.2020 2019_059
27.06.2019 Art. 15 Abs. 4 eingefügt 01.01.2020 2019_059
10.02.2023 Art. 5 Abs. 7 geändert 01.06.2023 2023_015
10.02.2023 Art. 15a Abs. 1 geändert 01.06.2023 2023_015
10.02.2023 Art. 15a Abs. 4 geändert 01.06.2023 2023_015
10.02.2023 Art. 15a Abs. 6 eingefügt 01.06.2023 2023_015
11.02.2026 Art. 10a eingefügt 01.04.2026 2026_012
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 09.06.2000 01.10.2000 BL/AGS 2000 f 400 / d 373
Art. 3a eingefügt 27.06.2019 01.01.2020 2019_059
Art. 5 geändert 13.11.2009 01.02.2010 2009_119
Art. 5 geändert 15.05.2013 01.08.2013 2013_033
Art. 5 Abs. 7 geändert 10.02.2023 01.06.2023 2023_015
Art. 6 geändert 15.05.2013 01.08.2013 2013_033
Art. 7 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 7 geändert 15.05.2013 01.08.2013 2013_033
Art. 8 geändert 15.11.2000 01.07.2001 AGS 2000 d 674
Art. 8 geändert 02.12.2008 01.01.2010 2008_154
Art. 8 geändert 15.05.2013 01.08.2013 2013_033
Art. 9 geändert 15.05.2013 01.08.2013 2013_033
Art. 10 geändert 15.11.2000 01.07.2001 AGS 2000 d 674
Art. 10a eingefügt 11.02.2026 01.04.2026 2026_012
Art. 11a eingefügt 15.05.2013 01.08.2013 2013_033
Art. 11b eingefügt 27.06.2019 01.01.2020 2019_059
Art. 13 geändert 15.05.2013 01.08.2013 2013_033
Art. 13a eingefügt 15.05.2013 01.08.2013 2013_033
Art. 15 geändert 15.11.2000 01.07.2001 AGS 2000 d 674
Art. 15 Titel geändert 27.06.2019 01.01.2020 2019_059
Art. 15 Abs. 1 geändert 27.06.2019 01.01.2020 2019_059
Art. 15 Abs. 2 geändert 27.06.2019 01.01.2020 2019_059
Art. 15 Abs. 2, a) eingefügt 27.06.2019 01.01.2020 2019_059
Art. 15 Abs. 2, b) eingefügt 27.06.2019 01.01.2020 2019_059
Art. 15 Abs. 2, c) eingefügt 27.06.2019 01.01.2020 2019_059
Art. 15 Abs. 3 eingefügt 27.06.2019 01.01.2020 2019_059
Art. 15 Abs. 4 eingefügt 27.06.2019 01.01.2020 2019_059
Art. 15a eingefügt 15.05.2013 01.08.2013 2013_033
Art. 15a Abs. 1 geändert 10.02.2023 01.06.2023 2023_015
Art. 15a Abs. 4 geändert 10.02.2023 01.06.2023 2023_015
Art. 15a Abs. 6 eingefügt 10.02.2023 01.06.2023 2023_015
Art. 16 geändert 15.11.2000 01.07.2001 AGS 2000 d 674
Art. 16 geändert 15.05.2013 01.08.2013 2013_033
Art. 17 geändert 15.11.2000 01.07.2001 AGS 2000 d 674
Art. 17 geändert 15.05.2013 01.08.2013 2013_033
Art. 18a eingefügt 15.05.2013 01.08.2013 2013_033
Art. 19 geändert 15.11.2000 01.07.2001 AGS 2000 d 674
Art. 20 geändert 15.11.2000 01.07.2001 AGS 2000 d 674
Art. 21 geändert 15.11.2000 01.07.2001 AGS 2000 d 674
Art. 22 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 23 geändert 15.11.2000 01.07.2001 AGS 2000 d 674
Art. 24 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 25 geändert 15.11.2000 01.07.2001 AGS 2000 d 674
Art. 25 aufgehoben 15.05.2013 01.08.2013 2013_033
Art. 26 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 28 geändert 15.11.2000 01.07.2001 AGS 2000 d 674
Art. 29 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
