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title: "Verordnung über das Taxiwesen (Taxiverordnung) Gemeinderatsbeschluss"
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# Verordnung über das Taxiwesen (Taxiverordnung) Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 A. Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber {#art_1}

Das Taxi ist ein Personenwagen, der ohne Fahrplan oder
Linienführung dem gewerbsmässigen Transport von Personen
und Waren gegen ein in der Tarifordnung festgesetztes Entgelt
dient. Die zuständigen Behörden anerkennen die nützliche und
notwendige Funktion der Taxis als Transportmittel im Interesse
der Allgemeinheit.

## Art. 2 {#art_2}

1 Das Führen eines Taxibetriebs in der Stadt Zürich setzt
eine Betriebsbewilligung der Stadtpolizei voraus. Die Bewilligung
ist persönlich und nicht übertragbar.
2 Es ist verboten, Betriebsbewilligungen in irgendeiner Form
ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Betriebsbewilligung berechtigt die Inhaberinnen und
Inhaber, mit den zugelassenen Fahrzeugen vom Gebiet der
Stadt Zürich aus Taxifahrten durchzuführen.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements
kann mit anderen Gemeinden des Kantons Zürich sowie mit
der Betreiberin des Flughafens Zürich Vereinbarungen über die
gegenseitige Anerkennung von Taxibetriebsbewilligungen ab
schliessen.

## Art. 4 {#art_4}

1 Eine Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Bewerbe
rinnen oder Bewerber
a. im Besitz des Taxiausweises der Stadtpolizei sind und
b. über einen festen Wohnsitz in der Schweiz verfügen.
1 STRB vom 3. September 2014 (769); Inkraftsetzung 1. Januar 2015.
Begriff
Bewilligungs
pflicht
Betriebs
bewilligung
Allgemeine
Vorausset
zungen für
eine Betriebs
bewilligung
2Taxiverordnung
935.460
2 Eine Betriebsbewilligung wird insbesondere dann nicht erteilt,
wenn die Bewerberinnen oder Bewerber in den letzten fünf Jah
ren vor der Einreichung des Gesuchs wiederholt wegen Ver
fehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxi
gewerbe verzeigt oder verurteilt wurden oder keine Gewähr für
eine einwandfreie Betriebsführung bieten.

## Art. 5 {#art_5}

Betriebsbewilligungen für juristische Personen werden
erteilt, wenn
a. diese ihren statutarischen Sitz oder eine Nebenniederlas
sung in der Schweiz haben und
b. die für ihren Taxibetrieb Verantwortlichen alle von den na
türlichen Personen verlangten Voraussetzungen erfüllen.

## Art. 6 {#art_6}

Machen polizeiliche Gründe eine Begrenzung der Anzahl
der Betriebsbewilligungen unumgänglich, kann die Vorsteherin
oder der Vorsteher des Polizeidepartements dies anordnen. Sie
oder er legt für diesen Fall Richtlinien fest.

## Art. 7 {#art_7}

Die Betriebsbewilligungen werden grundsätzlich unbefris
tet erteilt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligung
befristet erteilt werden.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Betriebsbewilligung wird entzogen, wenn
a. die Personen mit Betriebsbewilligung oder die für den
Taxibetrieb Verantwortlichen die für die Erteilung der Bewil
ligung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen;
b. die Personen mit Betriebsbewilligung oder die für den
Taxibetrieb Verantwortlichen wiederholt wegen Verfehlun
gen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxi
gewerbe verzeigt oder verurteilt wurden oder keine Gewähr
für eine einwandfreie Betriebsführung bieten oder
c. die Bewilligungsgebühren nicht innert 90 Tagen nach Rech
nungsstellung bezahlt werden.
2 Die entsprechenden Bewilligungsnummern sind abzugeben
oder von der zuständigen Behörde einzuziehen.

## Art. 9 B. Taxifahrzeuge {#art_9}

1 Für jede Betriebsbewilligung muss die zugestandene
Anzahl der als Taxi geeigneten Fahrzeuge im Kanton Zürich auf
den Namen der Person mit Betriebsbewilligung eingelöst wer
den.
Juristische
Personen
Anzahl der
Betriebs
bewilligungen
Geltungsdauer
Entzug der
Betriebs
bewilligung
Einlösungs und
Vorführpflicht
3Taxiverordnung 935.460
2 Jedes Fahrzeug, das als Taxi verwendet werden soll, ist der
Stadtpolizei vor Inbetriebnahme zur Kontrolle der vorgeschrie
benen Ausrüstung vorzuführen.
3 Die Stadtpolizei kennzeichnet jedes kontrollierte Fahrzeug im
Fahrzeugausweis.
4 Werden einzelne Fahrzeuge nicht eingelöst, haben Inhabe
rinnen oder Inhaber einer Betriebsbewilligung spätestens nach
einem Monat die Einlösung der Fahrzeuge vorzunehmen oder
die Anpassung der Betriebsbewilligung zu veranlassen.

## Art. 10 {#art_10}

1 Jedes Taxifahrzeug ist mit einer von der Stadtpolizei
geprüften und für den Fahrgast auch bei Dunkelheit gut ables
baren Taxuhr auszurüsten.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements
bestimmt, wie die Taxifahrzeuge einheitlich zu kennzeichnen
sind. Die Verwendung dieses Kennzeichens für Fahrzeuge ohne
Betriebsbewilligung der Stadtpolizei ist untersagt.
3 Personen mit Betriebsbewilligung können Fahrzeuge als Nicht
rauchertaxi bezeichnen.

## Art. 11 C. Taxichauffeurinnen und Taxichauffeure {#art_11}

1 Für die Tätigkeit als Chauffeurin oder Chauffeur, sei es
selbstständig erwerbend oder angestellt, ist der Taxiausweis der
Stadtpolizei erforderlich.
2 Dieser Ausweis wird erteilt, wenn die Bewerberinnen oder
Bewerber
a. im Besitz des Führerausweises zum berufsmässigen Per
sonentransport sind;
b. die Fachprüfung bestanden haben und
c. sich über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
ausweisen können.2
3 Der Taxiausweis wird insbesondere dann nicht erteilt, wenn die
Bewerberinnen oder Bewerber in den letzten fünf Jahren vor
der Einreichung des Gesuchs wiederholt wegen Verfehlungen
im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe
verzeigt oder verurteilt wurden oder keine Gewähr für eine ein
wandfreie Betriebsführung bieten.
4 Die Stadtpolizei erlässt Vorschriften über die Fachprüfung.
2 Fassung gemäss GRB vom 23. Mai 2012; Inkraftsetzung 1. Januar 2013.
Ausrüstung der
Taxifahrzeuge
Taxiausweis
4Taxiverordnung
935.460

## Art. 12 {#art_12}

1 Der Taxiausweis gilt für die Dauer der Berufsausübung
und ist nur zusammen mit dem Führerausweis zum berufs
mässigen Personentransport gültig. Er ist auf allen Fahrten mit
zuführen.
2 Die Inhaberinnen und Inhaber des Taxiausweises haben der
Stadtpolizei innert 14 Tagen alle Tatsachen zu melden, die eine
Änderung des Führer oder Fahrzeugausweises nötig machen.
3 Der Taxiausweis wird entzogen, wenn Inhaberinnen oder In
haber die für die Erteilung des Ausweises erforderlichen Vor
aussetzungen nicht mehr erfüllen.
4 Bei Aufgabe der Berufsausübung ist der Taxiausweis innert
14 Tagen der Stadtpolizei zurückzugeben.

## Art. 13 II. Betriebsvorschriften {#art_13}

1 Zum Anbieten von Fahrten und zum Warten auf Auf
träge dürfen nur Taxis mit Betriebsbewilligung der Stadtpolizei
auf öffentlichen und privaten Standplätzen aufgestellt werden.
2 Sind nicht genügend geeignete Standplätze vorhanden, kann
die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements auf
Antrag der Taxikommission den Taxis gestatten, sich zum An
bieten von Fahrten und zum Warten auf Aufträge auf dem übri
gen öffentlichen Grund aufzustellen. Parkflächen mit Parkuhren
oder ähnlichen Kontrollgeräten sind davon ausgeschlossen. Die
örtliche Signalisation ist einzuhalten.
3 Auf Begehren von Passantinnen oder Passanten dürfen nur
unbesetzte Taxis mit Betriebsbewilligung der Stadtpolizei anhal
ten und Fahrgäste aufnehmen. Die örtliche Signalisation ist ein
zuhalten. Das wiederholte langsame Umherfahren zum Zweck
der Werbung von Kundinnen oder Kunden ist untersagt.

## Art. 14 {#art_14}

Die Fahrzeuge sind innen und aussen stets sauber zu
halten.

## Art. 15 {#art_15}

1 Die Chauffeurinnen und Chauffeure haben sich gegen
über allen Personen höflich und anständig zu benehmen.
2 Den Chauffeurinnen und Chauffeuren ist es verboten,
a. ohne Zustimmung des Fahrgasts weitere Personen mitzu
führen;
b. Tiere mitzuführen, die nicht dem Fahrgast gehören;
c. den Fahrgästen Waren zum Kauf anzubieten und
d. während der Fahrt ohne Einwilligung des Fahrgasts zu
rauchen.
Gültigkeitsdauer
und Entzug
Angebot von
Taxifahrten
Zustand der
Fahrzeuge
Verhalten der
Chauffeurinnen
und Chauffeure
5Taxiverordnung 935.460
3 Chauffeurinnen und Chauffeure haben das Fahrzeug täglich
auf liegen gelassene Gegenstände zu kontrollieren. Können
diese nicht sofort zurückgegeben werden, sind sie im öffent
lichen Fundbüro abzugeben. Die Chauffeurin oder der Chauf
feur benachrichtigt unverzüglich die Person mit Betriebsbewil
ligung.

## Art. 16 {#art_16}

1 Der Stadtrat erlässt nach Anhörung der Taxikommis
sion eine Tarifordnung mit verbindlichen Höchsttarifen.3
2 Die wesentlichen Elemente des Tarifs sind aussen, der voll
ständige Tarif ist innen am Fahrzeug gut sichtbar bekannt zu
geben. Der Stadtrat regelt nach Anhörung der Taxikommission
die Details.4
3 Der vom Fahrgast zu bezahlende Betrag, einschliesslich des
Bedienungsgelds, muss auf der Taxuhr jederzeit abgelesen wer
den können.
4 Das Fordern von Trinkgeld ist verboten.
Art. 17 1 (aufgehoben)5
2 Die Taxuhr darf erst eingeschaltet werden, wenn
a. sich Chauffeurinnen oder Chauffeure bei der Auftraggeberin
oder dem Auftraggeber gemeldet haben oder
b. das Taxi auf eine bestimmte Zeit vorbestellt wurde, vom
vereinbarten Zeitpunkt an.
3 Nach Ankunft am Fahrziel ist die Taxuhr sofort auf Kasse zu
stellen. Sie darf erst nach Bezahlung des Fahrpreises ausge
schaltet werden.
4 Solange die Taxuhr eingeschaltet ist, muss sie automatisch be
leuchtet sein.
5 Bei Störungen der Taxuhr ist die begonnene Fahrt unter An
gabe des Grundes unverzüglich zu unterbrechen; sie darf nur
mit Zustimmung des Fahrgasts fortgesetzt werden. Bis zur Be
hebung des Mangels ist das Fahrzeug ausser Dienst zu stellen.

## Art. 18 {#art_18}

1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeideparte
ments bestimmt die öffentlichen Standplätze und kann für ihre
zweckmässige Belegung eine Benutzungsordnung erlassen.
3 Fassung gemäss GRB vom 23. Mai 2012; Inkraftsetzung 1. Januar 2015
(STRB Nr. 769/2014).
4 Fassung gemäss GRB vom 23. Mai 2012; Inkraftsetzung 1. Januar 2015
(STRB Nr. 769/2014).
5 Aufgehoben durch STRB vom 3. September 2014 (769); Inkraftsetzung 1. Ja
nuar 2015.
Tarif
Taxuhr
Standplätze
6Taxiverordnung
935.460
Die Standplätze betreffend hat die Taxikommission ein Antrags
recht.
2 Bei der Bestimmung der Standplätze ist auf die Bedeutung des
Taxis als ein der Öffentlichkeit dienendes Verkehrsmittel und auf
die Bedürfnisse der Passantinnen und Passanten gebührend
Rücksicht zu nehmen.

## Art. 19 {#art_19}

1 Chauffeurinnen und Chauffeure haben Fahraufträge
sofort auszuführen. Die Fahrt darf nur verweigert werden, wenn
sie aus einem in der Person des Fahrgasts liegenden Grund
nicht zugemutet werden kann.
2 Chauffeurinnen und Chauffeure sind verpflichtet, das Fahrziel
auf dem kürzesten Weg anzufahren. Um Zeit zu sparen, dürfen
mit Einwilligung des Fahrgasts Umwege gefahren werden.

## Art. 20 {#art_20}

Den behördlich bewilligten und gekennzeichneten Taxis
für den Personentransport mit Fahrauftrag ist zu gestatten, die
Fahrspuren von Bus und Tram so weit zu befahren, als dies die
Verkehrssicherheit und die Betriebsabläufe der öffentlichen Ver
kehrsmittel nicht beeinträchtigt.

## Art. 21 III. Taxikommission {#art_21}

1 Der Stadtrat ernennt eine Kommission (Taxikommis
sion) zur Beratung aller mit dem Taxigewerbe zusammenhängen
den Fragen. Sie setzt sich aus drei bis sieben stimmberechtigten
Mitgliedern aus dem Taxigewerbe der Stadt Zürich zusammen.
Hinzu kommt mit beratender Stimme eine unbestimmte Anzahl
von Vertreterinnen oder Vertretern aus der Verwaltung und
allfälligen anderen Organisationen.
2 Die Taxikommission hat insbesondere ein Mitspracherecht beim
Erlass der Tarifordnung sowie aller Vollzugsvorschriften und Ver
einbarungen, die gestützt auf die Taxiverordnung zu erlassen sind.
3 Die Taxikommission erlässt eine Geschäftsordnung und kons
tituiert sich selbst.

## Art. 22 IV. Informationsbeschaffung {#art_22}

1 Die Stadtpolizei konsultiert vor der Erteilung von Taxi
ausweisen und Betriebsbewilligungen die Datenbank POLIS und
verlangt von den Bewerberinnen und Bewerbern einen aktuellen
Straf registerauszug.
2 Die Stadtpolizei ist ermächtigt, bei Vorliegen besonderer Grün
de sowohl bei Ermittlungs als auch bei Untersuchungsbehörden
Auskünfte, die für die Erteilung oder den Entzug von Taxiaus
weisen oder Betriebsbewilligungen relevant sind, einzuholen.
Beförderungs
pflicht
Benützung von
Bus und Tram
fahrspuren
Taxikommission
Informations
beschaffung
7Taxiverordnung 935.460
3 Die Stadtpolizei stellt sicher, dass die mit dem Vollzug dieser
Vorschriften betrauten Mitarbeitenden von sämtlichen Verfeh
lungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxi
gewerbe Kenntnis erhalten.
4 Das Stadtrichteramt kann seine Verfahrenserledigungen, die
Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im
Taxigewerbe betreffen, der Stadtpolizei zustellen.

## Art. 23 V. Gebühren {#art_23}

1 Die auf Grund dieser Vorschriften zu erhebenden Ge
bühren werden durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des
Polizeidepartements festgesetzt.
2 Wenn Inhaberinnen oder Inhaber einer Betriebsbewilligung
nachweisen, dass sie während des ganzen Kalenderjahrs
Taxifahrten ausschliesslich mit anerkannt schadstoffarmen und
energieeffizienten Fahrzeugen gefahren sind, wird ihnen ein Teil
der Gebühr rückvergütet. Bei Inkrafttreten der Verordnung be
trägt die Rückvergütung für benzin oder gasbetriebene Fahr
zeuge der Energieeffizienzkategorie A oder für dieselbetriebene
Fahrzeuge der Energieeffizienzkategorie A, die mit Partikelfiltern
oder einer gleichwertigen Abgasminderungstechnologie ausge
rüstet sind, 50 % der vollen Gebühr. Für Fahrzeuge der Ener
gieeffizienzkategorie A mit Elektro- oder Hybridantrieb werden
75 % der vollen Gebühr rückvergütet. Alle anderen Fahrzeuge
erhalten keine Rückvergütung.
3 Der Stadtrat wird ermächtigt, diese Regelungen künftigen Ver
schärfungen anzupassen.
VI. Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 246 1 Übertretungen dieser Vorschriften werden mit Polizei
busse bestraft.
2 Die Strafbestimmungen kantonaler und eidgenössischer Erlas
se bleiben vorbehalten.

## Art. 25 {#art_25}

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeideparte
ments kann Vollzugsbestimmungen erlassen.

## Art. 26 {#art_26}

Die Taxivorschriften der Stadt Zürich vom 20. Septem
ber 2000 werden aufgehoben.

## Art. 27 {#art_27}

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.7
6 Fassung gemäss GRB vom 23. Mai 2012; Inkraftsetzung 1. Januar 2013.
7 Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2013.
Gebühren
Straf
bestimmungen
Ausführungs
bestimmungen
Aufhebung bis
herigen Rechts
Inkrafttreten
