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title: "Regierungsratsbeschluss betreffend die Anlegung und Inventarisierung von lokalen Sammlungen von Altertümern durch Gemeinden, öffentlich-rechtliche Korporationen, wissenschaftliche Vereinigungen und private Personen"
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provisions: 18
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# Regierungsratsbeschluss betreffend die Anlegung und Inventarisierung von lokalen Sammlungen von Altertümern durch Gemeinden, öffentlich-rechtliche Korporationen, wissenschaftliche Vereinigungen und private Personen

## § 1 {#par_1}

1 Wenn eine Gemeinde, eine öffentlich-rechtliche Korporation, eine wissenschaftliche Vereinigung oder eine Privatperson eine lokale Sammlung von Altertümern anlegen will, so hat sie diese Absicht dem Regierungsrate zur Kenntnis zu bringen, bevor sie mit der Sammeltätigkeit beginnt.

## § 2 {#par_2}

1 Diese Anmeldung hat Angaben zu enthalten über den geographischen Umfang des Gebietes, in welchem gesammelt werden soll, über die beabsichtigte
Sammlungseinrichtung und über die Unterbringung der Sammlungen.

## § 3 {#par_3}

1 Die genannten Sammlungen haben sich auf solche Funde zu beschränken,
die dem tatsächlichen lokalen Interessenkreis sowie der angemeldeten Sammlungsrichtung entsprechen.

## § 4 {#par_4}

1 Der Regierungsrat entscheidet nach Anhörung der Kommission zur Erhaltung
von Altertümern, ob die Sammlungen den Vorschriften der Artikel 723 und 724
ZGB und der Verordnung betreffend die Erhaltung von Altertümern vom
10. Oktober 1921 entsprechen, beziehungsweise diesen nicht zuwiderlaufen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 18.238
2 791.21

## § 5 {#par_5}

1 Werden die Ziele der Sammeltätigkeit einer lokalen Sammlung erweitert oder
eingeschränkt, so ist dem Regierungsrat hievon vor Eintritt der Veränderung
Kenntnis zu geben.

## § 6 {#par_6}

1 Über die Frage, ob ein Objekt, auch wenn es innerhalb des Sammelgebietes
einer lokalen Sammlung gefunden worden ist, auf Grund von Artikel 724 des
ZGB der lokalen Sammlung überlassen oder dem Kantonsmuseum zugewiesen werden soll, beschliesst die Kommission zur Erhaltung von Altertümern;
wird ihr Beschluss innerhalb zehn Tagen nach erfolgter Zustellung angefochten, so entscheidet der Regierungsrat endgültig.

## § 7 {#par_7}

1 Wird eine lokale Sammlung ganz oder teilweise aufgegeben, so entscheidet
die Kommission zur Erhaltung von Altertümern, ob die vorhandenen Sammlungsobjekte dem Kantonsmuseum oder evtl. einer andern lokalen Sammlung
zuzuweisen sind und ob dem bisherigen Inhaber der Sammlung eine Entschädigung zu entrichten ist, deren Höhe ebenfalls von ihr bestimmt wird.
2 Ist der Sammlungsinhaber mit der ihm angebotenen Entschädigung nicht einverstanden, so entscheidet über diese ein Schiedsgericht. Ein Mitglied desselben bestimmt der Regierungsrat, ein weiteres der Inhaber der Sammlung. Den
Obmann ernennt das Obergericht. Der Entscheid des Schiedsgerichtes ist endgültig.

## § 8 {#par_8}

1 Die Auffindung historischer Funde ist ohne Verzug an den Präsidenten der
Kommission zur Erhaltung von Altertümern zu melden. Dieser wird zur Sicherung einer sachgemässen Bergung des Fundes die notwendigen Anordnungen
treffen. Bis zum Eintreffen einer Kommissionsvertretung am Fundort ist jede
weitere Arbeit, welche das Fundobjekt gefährden könnte, einzustellen.

## § 9 {#par_9}

1 Für alle im Kanton angelegten oder noch entstehenden Sammlungen von Altertümern, welche sich in der Obhut von Gemeinden, öffentlichrechtlichen Korporationen, wissenschaftlichen Vereinigungen oder privaten Personen befinden, ist ein Verzeichnis aller Sammlungsobjekte anzulegen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 18.238
3 791.21

## § 10 {#par_10}

1 Zu diesem Zwecke sind die Sammlungsgegenstände nach den Weisungen
des Konservators des Kantonsmuseums fortlaufend zu numerieren und in ein
vom Kantonsmuseum zu beziehendes Buch mit allen für die Erhaltung des wissenschaftlichen Wertes der Objekte notwendigen Angaben einzutragen.

## § 11 {#par_11}

1 Auf Ende eines jeden Jahres ist eine Abschrift des Verzeichnisses der Neueingänge des betreffenden Jahres anzufertigen und bis Ende Januar des darauffolgenden Jahres dem Kantonsmuseum zuzustellen.

## § 12 {#par_12}

1 Das Verzeichnis der bereits bestehenden Sammlungen ist bis Ende 1937 anzufertigen und bis 15. Januar 1938 dem Kantonsmuseum in einer Abschrift zu
übergeben.

## § 13 {#par_13}

1 Zur Führung des Verzeichnisses bestimmt der Sammlungsinhaber eine Person, welche für die Eintragung der Sammlungsgegenstände in das Verzeichnis
verantwortlich ist und die Zustellung der Abschrift auf Ende Januar des nachfolgenden Jahres an das Kantonsmuseum besorgt. Für die Führung des Verzeichnisses von Privatsammlungen ist deren Inhaber verantwortlich.

## § 14 {#par_14}

1 Baudenkmäler, Kunstsammlungen, einzelne historisch wichtige Gegenstände
und Urkunden, welche Privatpersonen gehören, die aber keine vom Regierungsrat anerkannte Sammlung anlegen, sind mit Einwilligung des Eigentümers entweder in das Inventar des Kantonsmuseums oder in ein solches einer
lokalen, vom Regierungsrat anerkannten Sammlung einzutragen.

## § 15 {#par_15}

1 Die Inhaber der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses bereits
bestehenden Sammlungen geben den Umfang ihres Sammelgebietes und die
Ziele ihrer Sammeltätigkeit bis 1. Januar 1938 der kantonalen Erziehungsdirektion bekannt, welche dem Regierungsrat Bericht erstattet.

## § 16 {#par_16}

1 Auf die Übertretungen dieses Beschlusses finden die Strafbestimmungen der
Verordnung vom 10. Oktober 1921 betreffend die Erhaltung von Altertümern
Anwendung.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 18.238
4 791.21

## § 17 {#par_17}

1 Die nach § 10 der Verordnung betreffend die Erhaltung von Altertümern vom
10. Oktober 19211) der Historisch-antiquarischen Gesellschaft in Basel zustehenden Rechte regelt eine besondere Vereinbarung.

## § 18 {#par_18}

1 Der vorstehende Beschluss ist im Amtsblatt zu publizieren.
1) GS 16.1007, SGS 791.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 18.238
5 791.21
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
02.10.1937 02.10.1937 Erlass Erstfassung GS 18.238
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 18.238
6 791.21
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 02.10.1937 02.10.1937 Erstfassung GS 18.238
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 18.238
