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title: "Direktionsverordnung über die Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule"
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# Direktionsverordnung über die Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide im
Kindergarten, in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I im Regelschulangebot und im besonderen Volksschulangebot. *

## Art. 2 {#art_2}

Einheitliche Praxis
1 Die Schulleitung legt unter Mitwirkung des Lehrerkollegiums eine einheitliche
Praxis insbesondere in folgenden Bereichen fest: Beurteilung, Selbstbeurteilung und Information der Eltern.

## Art. 3 {#art_3}

Beurteilung
1 Die Beurteilung ist
a förderorientiert,
b lernzielorientiert,
c * umfassend, indem sie die Kompetenzbereiche und Handlungsaspekte
ausgewogen berücksichtigt und die überfachlichen Kompetenzen miteinbezieht,
d transparent und nachvollziehbar.
1) BSG 432.211.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
18-033
432.213.11 2

## Art. 4 {#art_4}

Inhalt der Beurteilung
1 Die Beurteilung beschreibt den Leistungsstand und den Lernprozess der
Schülerin oder des Schülers.
2 Sie umfasst die fachlichen und die überfachlichen Kompetenzen. *
3 Sie dient der Förderung des Lernens, der Information der Schülerinnen und
Schüler und ihrer Eltern und bildet die Grundlage für die weitere Schullaufbahn.

## Art. 5 {#art_5}

Lernziele
1 Die Lernziele basieren auf den Kompetenzerwartungen gemäss dem Lehrplan.
1a Für Schülerinnen und Schüler im besonderen Volksschulangebot richten sich
die Lernziele zusätzlich nach der individuellen Förderplanung. *
2 Die Lehrkräfte bestimmen die Lernziele ihres Unterrichts.

## Art. 6 {#art_6}

Selbstbeurteilung
1 Die Schülerinnen und Schüler beurteilen ihre fachlichen und ihre überfachlichen Kompetenzen regelmässig selbst. *
2 Die Klassenlehrkraft sorgt dafür, dass die Selbstbeurteilungen mit der Schülerin oder dem Schüler besprochen werden.

## Art. 7 {#art_7}

Information
1 Die Schulleitung sorgt für die rechtzeitige Information der Schülerinnen und
Schüler sowie der Eltern, insbesondere über Beurteilung, Zeitpunkt des
Standortgesprächs mit den Eltern, Übertrittsverfahren, Schullaufbahnentscheide und Bildungsgänge.

## Art. 8 {#art_8}

Dokumentenmappe
1 Es wird eine Dokumentenmappe für den Kindergarten und die Primarstufe sowie eine für die Sekundarstufe I geführt.
2 Die Dokumentenmappe enthält alle Dokumente, die für die Schullaufbahn der
Schülerin oder des Schülers massgebend sind.
3 Die von der Bildungs- und Kulturdirektion zur Verfügung gestellten Dokumente sind zu verwenden. *
4 Die Klassenlehrkraft führt die Dokumentenmappe.
5 Sie übergibt die Dokumentenmappe der Schülerin oder dem Schüler beim
Austritt aus der Primarstufe sowie aus der Sekundarstufe I.
3 432.213.11
6 Die Aufbewahrungsdauer richtet sich nach der Direktionsverordnung vom 20.
Oktober 2014 über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten
(ArchDV Gemeinden)2).
1.2 … *

## Art. 9 {#art_9}

Schullaufbahn
1 Die Schullaufbahn dauert in der Regel elf Jahre.
2 In jedem Schuljahr wird ein Standortgespräch durchgeführt.
3 Wird kein anderslautender Entscheid gefällt, treten die Schülerinnen und
Schüler ins nächstfolgende Kindergarten- oder Schuljahr über. Vorbehalten
bleiben die Absätze 4 und 5.
4 Am Ende des 2., 4., 5. und 6. Schuljahres auf der Primarstufe (4H, 6H, 7H
und 8H) und am Ende des 7., 8. und 9. Schuljahres auf der Sekundarstufe I
(9H, 10H und 11H) werden ein Beurteilungsbericht abgegeben und ein Entscheid über den Übertritt ins nächste Schuljahr gefällt. *
4a Im besonderen Volksschulangebot *
a kann von Absatz 4 abgewichen werden,
b wird in jedem Schuljahr ein Förderbericht abgegeben.
5 Im Weiteren werden Schullaufbahnentscheide gefällt, sobald es aufgrund der
fachlichen oder überfachlichen Kompetenzen, aufgrund des Entwicklungsstands oder aufgrund anderer Umstände angezeigt ist. *

## Art. 10 {#art_10}

Standortgespräch
1 Die Klassenlehrkraft führt mit den Eltern und in der Regel mit der Schülerin
oder dem Schüler jährlich das Standortgespräch durch.
2 Weitere Lehrkräfte können beigezogen werden.
3 Das Standortgespräch umfasst
a einen Rückblick über die wesentlichen Veränderungen seit dem letzten
Standortgespräch,
b Beobachtungen zum Entwicklungsstand,
c Informationen über den Lernprozess und die Leistungen in den fachlichen
Kompetenzen und
d * Beobachtungen zu den überfachlichen Kompetenzen.
2) BSG 170.711
432.213.11 4
4 Grundlage des Gesprächs bilden die Beobachtungen der Lehrkräfte, die
schulischen Arbeiten, die Selbstbeurteilungen der Schülerin oder des Schülers
sowie die Beobachtungen der Eltern.
5 Die Durchführung des Standortgesprächs und allfällige Absprachen werden

## Art. 11 schriftlich festgehalten. * {#art_11}

Schullaufbahnentscheide
1 Schullaufbahnentscheide betreffen insbesondere
a den Übertritt ins nächste Schuljahr,
b das Überspringen eines Schuljahres,
c das Wiederholen eines Schuljahres,
d * die zweijährige Einschulung in der Regelklasse im Regelschulangebot,
e * die Zuweisung zu einer besonderen Klasse im Regelschulangebot,
f * die Rückführung aus einer besonderen Klasse in die Regelklasse im Regelschulangebot,
g * die Zuweisung zu einem Niveau oder einem Schultyp bzw. einer section
der Sekundarstufe I,
h * das Verbleiben in einem Niveau oder einem Schultyp bzw. einer section
der Sekundarstufe I,
i * den Wechsel in ein anderes Niveau oder einen anderen Schultyp bzw. eine andere section der Sekundarstufe I,
k die Aufnahme in die weiterführenden Bildungsgänge gemäss der entsprechenden Gesetzgebung.
2 Die Schulleitung trifft die Schullaufbahnentscheide.
1.3 … *
Art. 12–15 * …
2 … *
2.1 … *
Art. 16 * …
2.2 … *
Art. 17 * …
5 432.213.11
3 Beurteilung auf der Primarstufe und der Sekundarstufe I
3.1 Beide Kantonsteile

## Art. 18 {#art_18}

Ziel der Beurteilung
1 Die Beurteilung hat zum Ziel,
a der Schülerin oder dem Schüler prozessbegleitende Rückmeldungen zu
geben, um den Lernerfolg zu unterstützen (formativ),
b der Schülerin oder dem Schüler bilanzierende Rückmeldungen zu geben
und damit eine Standortbestimmung zu machen (summativ),
c die Schülerin oder den Schüler im Hinblick auf die weitere Schullaufbahn
zu beurteilen (prognostisch).

## Art. 19 {#art_19}

Ausnahmen von der Beurteilung
1 Die Schulleitung kann von den Vorschriften zur Beurteilung abweichen, wenn
wichtige Gründe vorliegen und die Eltern einverstanden sind.

## Art. 20 {#art_20}

Individuelle Lernziele
1 Im Regelschulangebot erfolgt die Bewilligung von individuellen Lernzielen gemäss der Verordnung vom 19. September 2007 über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR)3). *
2 Es wird unterschieden zwischen
a erweiterten individuellen Lernzielen für Schülerinnen und Schüler, die
dauernd erheblich mehr erreichen, als die Lernziele verlangen, und
b reduzierten individuellen Lernzielen für Schülerinnen und Schüler, welche
die Lernziele fortgesetzt und in erheblichem Masse nicht erreichen.
3 Für eine periodische Überprüfung der angeordneten Massnahmen ist die
Schulleitung zuständig.

## Art. 21 {#art_21}

Beurteilung der fachlichen Kompetenzen bei individuellen Lernzielen
1 Die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen bei individuellen Lernzielen im
Regelschulangebot erfolgt nach den Bestimmungen über die Beurteilung im jeweiligen Kantonsteil und hat sich im betreffenden Fach oder in den betreffenden Fächern auf das Erreichen der individuellen Lernziele zu beziehen. *
2 Solche Beurteilungen sind im Beurteilungsbericht mit einem * gekennzeichnet
und verweisen auf einen zusätzlichen Bericht.
3) BSG 432.271.1
432.213.11 6
3 Im Einvernehmen mit den Eltern kann bei reduzierten individuellen Lernzielen
auf Noten verzichtet werden.
4 Für Schülerinnen und Schüler mit reduzierten individuellen Lernzielen gelten
die Lernziele des besuchten Schuljahres als nicht erreicht.
3.2 Deutschsprachiger Kantonsteil

## Art. 22 {#art_22}

Beurteilungsformen
1 Es wird in Textform oder in Worten und ab dem 3. Schuljahr auf der Primarstufe auch mit Noten beurteilt. Im Fach Französisch wird im 3. Schuljahr mit
Worten, ab dem 4. Schuljahr mit Noten beurteilt.
2 Im besonderen Volksschulangebot kann die Schulleitung im Einvernehmen

## Art. 23 mit den Eltern von der Notengebung absehen. * {#art_23}

Kriterien
1 Die Textform der Beurteilung richtet sich nach folgenden Kriterien:
a sehr gut,
b gut,
c genügend,
d ungenügend.
2 Die Noten richten sich nach folgenden Kriterien:
Note Erreichen der Lernziele des Unterrichts
Lösen von Aufgaben Erreichen von Kompetenzstufen gemäss
Lehrplan
6 sehr gut erreicht anspruchsvolle
Lernziele in den meisten Kompetenzbereichen sicher
löst Aufgaben mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad durchwegs
erfolgreich
erreicht die Kompetenzstufen, die im
betreffenden Zeitpunkt
erwartet werden4), und
verfügt in einzelnen
Kompetenzbereichen
über weiterführende
Kompetenzen
4) am Ende des 2. und 6. Schuljahres auf der Primarstufe und am Ende des 9. Schuljahres auf der
Sekundarstufe I gilt der Grundanspruch
7 432.213.11
Note Erreichen der Lernziele des Unterrichts
Lösen von Aufgaben Erreichen von Kompetenzstufen gemäss
Lehrplan
5 gut erreicht Lernziele in allen Kompetenzbereichen und teilweise
auch anspruchsvollere
Lernziele
löst Aufgaben mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad teilweise erfolgreich
erreicht die Kompetenzstufen, die im
betreffenden Zeitpunkt
erwartet werden5), in
allen Kompetenzbereichen
4 genügend erreicht grundlegende
Lernziele in den meisten Kompetenzbereichen
löst Aufgaben mit
Grundansprüchen zureichend
erreicht die Kompetenzstufen, die im
betreffenden Zeitpunkt
erwartet werden6), in
den meisten Kompetenzbereichen
3 ungenügend erreicht grundlegende
Lernziele in mehreren
Kompetenzbereichen
nicht
löst Aufgaben mit
Grundansprüchen unzureichend
erreicht die Kompetenzstufen, die im
betreffenden Zeitpunkt
erwartet werden7), in
mehreren Kompetenzbereichen nicht
2 schwach erreicht grundlegende
Lernziele in den meisten Kompetenzbereichen nicht
löst nahezu keine Aufgaben mit Grundansprüchen
erreicht die Kompetenzstufen, die im
betreffenden Zeitpunkt
erwartet werden8), in
den meisten Kompetenzbereichen nicht
5) am Ende des 2. und 6. Schuljahres auf der Primarstufe und am Ende des 9. Schuljahres auf der
Sekundarstufe I gilt der Grundanspruch
6) am Ende des 2. und 6. Schuljahres auf der Primarstufe und am Ende des 9. Schuljahres auf der
Sekundarstufe I gilt der Grundanspruch
7) am Ende des 2. und 6. Schuljahres auf der Primarstufe und am Ende des 9. Schuljahres auf der
Sekundarstufe I gilt der Grundanspruch
8) am Ende des 2. und 6. Schuljahres auf der Primarstufe und am Ende des 9. Schuljahres auf der
Sekundarstufe I gilt der Grundanspruch
432.213.11 8
Note Erreichen der Lernziele des Unterrichts
Lösen von Aufgaben Erreichen von Kompetenzstufen gemäss
Lehrplan
1 sehr schwach erreicht grundlegende
Lernziele in allen Kompetenzbereichen nicht
löst keine Aufgaben
mit Grundansprüchen
erreicht die Kompetenzstufen, die im
betreffenden Zeitpunkt
erwartet werden9), in
allen Kompetenzbereichen nicht
3 Es werden ganze oder halbe Noten erteilt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note.
Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen.

## Art. 24 {#art_24}

Beurteilungsbericht
1 Die Klassenlehrkraft verfasst den Beurteilungsbericht unter Einbezug der übrigen an der Klasse unterrichtenden Personen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a. *
2 Der Beurteilungsbericht enthält die nötigen Angaben
a * zur Anzahl der bisher besuchten Kindergarten- und Schuljahre und zum
Pensum des besuchten Schuljahres,
b * zum besuchten Unterricht (Klassentyp),
c gegebenenfalls zum Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK),
d zum Standortgespräch,
e * zur Beurteilung der fachlichen Kompetenzen in den obligatorischen Fächern bezogen auf das vergangene Schuljahr (Ausnahmen: «Medien und
Informatik» sowie «Ethik, Religionen, Gemeinschaft»),
f zum fakultativen Unterricht,
g gegebenenfalls zum zusätzlichen Bericht,
g1 * gegebenenfalls zum Förderbericht,
h zum Schullaufbahnentscheid oder zu den Schullaufbahnentscheiden,
i zu den Absenzen und Dispensationen gemäss Artikel 11 der Direktionsverordnung vom 16. März 2007 über Absenzen und Dispensationen in der
Volksschule (DVAD)10).
3 Im Beurteilungsbericht am Ende des 2. Schuljahres auf der Primarstufe werden die fachlichen Kompetenzen danach beurteilt, ob die Schülerin oder der
Schüler dem Grundanspruch gemäss Lehrplan genügt oder nicht.
9) am Ende des 2. und 6. Schuljahres auf der Primarstufe und am Ende des 9. Schuljahres auf der
Sekundarstufe I gilt der Grundanspruch
10) BSG 432.213.12
9 432.213.11
4 Im Beurteilungsbericht am Ende des 4., 5. und 6. Schuljahres auf der Primarstufe und des 7., 8. und 9. Schuljahres auf der Sekundarstufe I werden die
fachlichen Kompetenzen im Sinne einer Gesamtbeurteilung mit Noten beurteilt. *
5 Für Schülerinnen und Schüler, die mit individuellen Lernzielen unterrichtet
werden, und wenn zusätzliche Informationen nötig sind, wird ein zusätzlicher
Bericht ausgestellt.
6 Die Schulleitung beschliesst den Beurteilungsbericht auf Antrag der Klassenlehrkraft.
Art. 24a * Förderbericht im besonderen Volksschulangebot
1 Im besonderen Volksschulangebot wird am Ende jedes Schuljahres ein Förderbericht abgegeben.
2 Im Förderbericht werden die fachlichen und überfachlichen Kompetenzen im
Sinne einer Gesamtbeurteilung mit Worten beschrieben.
3 Die Schulleitung kann im Einvernehmen mit den Eltern davon absehen, zusätzlich zum Förderbericht einen Beurteilungsbericht gemäss Artikel 24 abzugeben.

## Art. 25 {#art_25}

Zuständigkeit für den Beurteilungsbericht bei Schulwechsel
1 Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler nach dem 15. April die Schule, stellt
die bisherige Schulleitung den Beurteilungsbericht aus.

## Art. 26 {#art_26}

Erhalt und Rückgabe des Beurteilungsberichts
1 Die Eltern sowie die Schülerin oder der Schüler bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass sie den Beurteilungsbericht erhalten und eingesehen haben.
2 Die Schülerin oder der Schüler gibt den Beurteilungsbericht zu Beginn des
folgenden Schuljahres der Klassenlehrkraft zurück.
3.3 Französischsprachiger Kantonsteil

## Art. 27 {#art_27}

Beurteilungsformen
1 Die fachlichen Kompetenzen werden in Textform und falls nötig mit Kommentaren und ab dem 3. Schuljahr auf der Primarstufe (5H) auch mit Noten beurteilt. Im Fach Deutsch wird im 3. Schuljahr auf der Primarstufe (5H) mit Worten,
ab dem 4. Schuljahr (6H) mit Noten beurteilt. *
432.213.11 10
2 Die überfachlichen Kompetenzen werden mit Prädikaten und falls nötig mit
Kommentaren beurteilt. *
3 Im besonderen Volksschulangebot kann die Schulleitung im Einvernehmen
mit den Eltern von der Beurteilung mit Noten oder Prädikaten absehen. *

## Art. 28 {#art_28}

Kriterien
1 Die Textform der Beurteilung richtet sich nach folgenden Kriterien:
a Lernziele bei weitem übertroffen,
b Lernziele übertroffen,
c Lernziele erreicht,
d Lernziele nur teilweise erreicht.
2 Die Noten richten sich nach folgenden Kriterien:
6 * Die Schülerin oder der Schüler übertrifft die definierten Lernziele bei weitem und erfüllt deutlich mehr als die festgelegten Grundanforderungen.
5 * Die Schülerin oder der Schüler übertrifft die definierten Lernziele und erfüllt mehr als die festgelegten Grundanforderungen.
4 * Die Schülerin oder der Schüler erreicht die definierten Lernziele und erfüllt
die Grundanforderungen.
3 * Die Schülerin oder der Schüler erreicht die definierten Lernziele nur teilweise und erfüllt die Grundanforderungen knapp nicht.
2 * Die Schülerin oder der Schüler erreicht die meisten der definierten Lernziele nicht und erfüllt die Grundanforderungen deutlich nicht.
1 * Die Schülerin oder der Schüler erreicht praktisch keines der definierten
Lernziele und erfüllt die Grundanforderungen bei weitem nicht.
3 Es werden ganze oder halbe Noten erteilt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note.
Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen.
4 Die Prädikate äussern sich zur Häufigkeit des gezeigten Verhaltens. *

## Art. 29 {#art_29}

Beurteilungsbericht
1 Die Klassenlehrkraft verfasst den Beurteilungsbericht unter Einbezug der übrigen an der Klasse unterrichtenden Personen. Vorbehalten bleibt Artikel 29a. *
2 Der Beurteilungsbericht enthält die nötigen Angaben
a zur Anzahl der bisher besuchten Kindergarten- und Schuljahre und zum
Pensum des besuchten Schuljahres,
b * zum besuchten Unterricht (Klassentyp),
c gegebenenfalls zum Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK),
d * zum Standortgespräch,
11 432.213.11
e * zur Beurteilung der fachlichen Kompetenzen in den obligatorischen Fächern (Ausnahme: «Education numérique») sowie der überfachlichen
Kompetenzen bezogen auf das vergangene Schuljahr,
f * …
g zum fakultativen Unterricht,
h gegebenenfalls zum zusätzlichen Bericht,
h1 * gegebenenfalls zum Förderbericht,
i zum Schullaufbahnentscheid oder zu den Schullaufbahnentscheiden,
k zu den Absenzen und Dispensationen gemäss Artikel 11 DVAD11).
3 Im Beurteilungsbericht am Ende des 2. Schuljahres auf der Primarstufe (4H)
werden die fachlichen Kompetenzen in Textform und falls nötig mit Kommentaren beurteilt. *
4 Im Beurteilungsbericht am Ende des 4., 5. und 6. Schuljahres auf der Primarstufe (6H, 7H und 8H) und am Ende jedes Schuljahres auf der Sekundarstufe I
werden die fachlichen Kompetenzen im Sinne einer Gesamtbeurteilung mit
Noten beurteilt. *
5 In jedem Beurteilungsbericht werden die überfachlichen Kompetenzen fächerübergreifend mit Prädikaten und falls nötig mit Kommentaren beurteilt. Weichen die überfachlichen Kompetenzen in einem Fach oder Teilgebiet deutlich
von den anderen Fächern oder Teilgebieten ab, wird dies im Beurteilungsbericht vermerkt. *
6 Für Schülerinnen und Schüler, die mit individuellen Lernzielen unterrichtet
werden, wird ein zusätzlicher Bericht ausgestellt.
7 Die Schulleitung beschliesst den Beurteilungsbericht auf Antrag der Klassenlehrkraft.
Art. 29a * Förderbericht im besonderen Volksschulangebot
1 Im besonderen Volksschulangebot wird am Ende jedes Schuljahres ein Förderbericht abgegeben.
2 Im Förderbericht werden die fachlichen und überfachlichen Kompetenzen im
Sinne einer Gesamtbeurteilung mit Worten beschrieben.
3 Die Schulleitung kann im Einvernehmen mit den Eltern davon absehen, zusätzlich zum Förderbericht einen Beurteilungsbericht gemäss Artikel 29 abzugeben.
11) BSG 432.213.12
432.213.11 12

## Art. 30 {#art_30}

Zuständigkeit für den Beurteilungsbericht bei Schulwechsel
1 Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler auf der Primarstufe nach dem 15.
April und auf der Sekundarstufe I nach dem 1. Dezember die Schule, stellt die
bisherige Schulleitung den Beurteilungsbericht aus.

## Art. 31 {#art_31}

Erhalt und Rückgabe des Beurteilungsberichts
1 Die Eltern sowie die Schülerin oder der Schüler bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass sie den Beurteilungsbericht erhalten und eingesehen haben.
2 Die Schülerin oder der Schüler gibt den Beurteilungsbericht zu Beginn des
folgenden Schuljahres bzw. Semesters der Klassenlehrkraft zurück.
4 Promotionen auf der Primarstufe

## Art. 32 {#art_32}

1 Grundsätzlich treten Schülerinnen und Schüler ins folgende Schuljahr über.
2 Erreicht die Schülerin oder der Schüler in der Mehrheit der obligatorischen
Fächer keine genügende Leistung und ist eine Zuweisung zu einer besonderen
Klasse nicht angezeigt, wiederholt sie oder er das Schuljahr. Die Schulleitung
kann den Übertritt ins nächste Schuljahr dennoch bewilligen, sofern
a im deutschsprachigen Kantonsteil: die begründete Annahme besteht,
dass die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen des nächsten
Schuljahres zu genügen vermag,
b * im französischsprachigen Kantonsteil: die überfachlichen Kompetenzen
der Schülerin oder des Schülers dies rechtfertigen.
5 Übertrittsverfahren in die Sekundarstufe I mit Zuweisung zu
einem Niveau oder Schultyp bzw. section *
5.1 Beide Kantonsteile

## Art. 33 {#art_33}

Ziel des Übertrittverfahrens
1 Ziel des Übertrittverfahrens ist es, Schülerinnen und Schüler entsprechend ihren Fähigkeiten und ihrer mutmasslichen Entwicklung demjenigen Niveau oder
demjenigen Schultyp bzw. derjenigen section der Sekundarstufe I zuzuweisen,

## Art. 34 in denen sie am besten gefördert werden. * {#art_34}

Abweichungen
1 Die Schulleitung kann von den Vorschriften zum Übertrittsverfahren abweichen, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Eltern einverstanden sind.
13 432.213.11

## Art. 35 {#art_35}

Einzubeziehende Schülerinnen und Schüler
1 Alle Schülerinnen und Schüler des 6. Schuljahres auf der Primarstufe
(8H) sind in das Übertrittsverfahren einzubeziehen.

## Art. 36 {#art_36}

Erfahrungsaustausch
1 Die Lehrkräfte der Sekundarstufe I orientieren die Lehrkräfte der Primarstufe
im ersten Semester über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler.
2 Diese Orientierung richtet sich nach den Kriterien des Übertrittberichts.
5.2 Deutschsprachiger Kantonsteil *

## Art. 37 {#art_37}

Übertrittsbericht
1 Die Klassenlehrkraft verfasst unter Einbezug der übrigen an der Klasse unterrichtenden Personen am Ende des ersten Semesters des 6. Schuljahres auf
der Primarstufe den Übertrittsbericht. *
2 Der Übertrittsbericht enthält die nötigen Angaben
a zur Anzahl der bisher besuchten Kindergarten- und Schuljahre und zum
Pensum des besuchten Schuljahres,
b zur Beurteilung der fachlichen Kompetenzen in den Fächern Deutsch,
Französisch und Mathematik bezogen auf das vergangene Semester,
c zur Beurteilung der personalen Kompetenzen in allen Fächern bezogen
auf das vergangene Semester,
d * gegebenenfalls zum zusätzlichen Bericht oder zum Förderbericht.
3 Die fachlichen Kompetenzen werden in Textform «sehr gut», «gut», «genügend», «ungenügend» beurteilt, wobei die Kriterien für Noten (Art. 23 Abs. 2)
massgebend sind.
4 Die personalen Kompetenzen werden nach deren Ausprägung beurteilt.

## Art. 38 {#art_38}

Übertrittsprotokoll: Einschätzung der Lehrkräfte und der Schülerin
oder des Schülers
1 Aufgrund des Beurteilungsberichts am Ende des 5. Schuljahres auf der Primarstufe sowie aufgrund des Übertrittsberichts schätzt die Klassenlehrkraft die
mutmassliche Entwicklung der Schülerin oder des Schülers ein und weist sie
oder ihn dem Schultyp und gegebenenfalls dem jeweiligen Niveau in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik zu. *
2 Die Schülerin oder der Schüler ergänzt diese Einschätzung mit ihrer oder seiner eignen.
432.213.11 14
3 Die Klassenlehrkraft erstellt ein entsprechendes Übertrittsprotokoll.

## Art. 39 {#art_39}

Übergabe der Dokumente an die Eltern und Ergänzung durch die Eltern
1 Die Klassenlehrkraft übergibt am Ende des ersten Semesters des 6. Schuljahres auf der Primarstufe den Eltern
a den Übertrittsbericht und
b das Übertrittsprotokoll, bestehend aus der Zuweisung der Schülerin oder
des Schülers aus der Sicht der Lehrkräfte und der Schülerin oder des
Schülers selbst.
2 Die Eltern ergänzen das Übertrittsprotokoll mit der Zuweisung der Schülerin
oder des Schülers aus ihrer Sicht.

## Art. 40 {#art_40}

Übertrittsgespräch und Kriterien für den Zuweisungsantrag
1 Vor Mitte Februar des 6. Schuljahres auf der Primarstufe führt die Klassenlehrkraft, allenfalls unter Einbezug weiterer Lehrkräfte, mit den Eltern und der
Schülerin oder dem Schüler ein Übertrittsgespräch durch.
2 Das Übertrittsgespräch kann das Standortgespräch im 6. Schuljahr ersetzen.
3 Ziel des Übertrittsgespräch ist es, zu einem gemeinsamen Zuweisungsantrag
zu einem Schultyp der Sekundarstufe I zu gelangen. *
4 Der Zuweisungsantrag erfolgt aufgrund der Einschätzung der mutmasslichen
Entwicklung der Schülerin oder des Schülers.
5 Die Einschätzung der mutmasslichen Entwicklung basiert auf
a der Beurteilung (Art. 39 Abs. 1) durch die Lehrkraft,
b den Beobachtungen der Eltern und
c der Selbsteinschätzung der Schülerin oder des Schülers.

## Art. 41 {#art_41}

Gemeinsamer Zuweisungsantrag
1 Ergibt das Übertrittsgespräch einen gemeinsamen Zuweisungsantrag, ergänzt die Klassenlehrkraft das Übertrittsprotokoll entsprechend.
2 Die Klassenlehrkraft leitet das Übertrittsprotokoll an die Schulleitung zum Entscheid über die Zuweisung weiter.

## Art. 42 {#art_42}

Kein gemeinsamer Zuweisungsantrag
1 Kommt kein gemeinsamer Zuweisungsantrag zustande, können die Eltern ihr
Kind bis spätestens am 20. Februar bei der Schulleitung zu einer Kontrollprüfung anmelden.
15 432.213.11
2 Verzichten die Eltern auf die Kontrollprüfung, leitet die Klassenlehrkraft das
Übertrittsprotokoll an die Schulleitung zum Entscheid über die Zuweisung weiter.

## Art. 43 {#art_43}

Kontrollprüfung
1 In der Kontrollprüfung werden die fachlichen Kompetenzen der Schülerin oder
des Schülers in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik beurteilt.
2 Das Ergebnis der Kontrollprüfung ist massgebend für den Übertrittsentscheid.

## Art. 44 {#art_44}

Nichterscheinen oder Abbruch der Kontrollprüfung und Nachprüfung
1 Haben die Eltern ihr Kind nicht termingerecht abgemeldet oder wird die Prüfung ohne wichtigen Grund abgebrochen, so gilt dies als Verzicht auf die
Kontrollprüfung
2 Liegt ein wichtiger Grund wie Unfall oder Krankheit vor, wird die Schülerin
oder der Schüler zu einer Nachprüfung aufgeboten.

## Art. 45 {#art_45}

Übertrittsentscheid
1 Die Zuweisung in das Realschul-, das Sekundarschul- oder das spezielle Sekundarschulniveau erfolgt je in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik.
2 Wer in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Französisch oder Mathematik
dem Sekundarschul- oder dem speziellen Sekundarschulniveau zugewiesen
ist, gilt als Schülerin oder Schüler des entsprechenden Schultyps. *
3 Der Übertritt erfolgt in den Realschultyp oder den Sekundarschultyp. *
4 Die Schulleitung entscheidet über diese Zuweisung und den Übertritt und eröffnet dies den Eltern
a aufgrund des Ergebnisses der Kontrollprüfung bis Mitte April,
b in den übrigen Fällen bis Ende März.
5.3 Französischsprachiger Kantonsteil

## Art. 46 {#art_46}

Übertrittsbericht
1 Die Klassenlehrkraft verfasst unter Einbezug der übrigen an der Klasse unterrichtenden Personen den Übertrittsbericht am Ende des ersten Semesters des
6. Schuljahres auf der Primarstufe (8H). *
432.213.11 16
2 Der Übertrittsbericht enthält die nötigen Angaben
a zur Anzahl der bisher besuchten Kindergarten- und Schuljahre und zum
Pensum des besuchten Schuljahres,
b zur Beurteilung der fachlichen Kompetenzen in den Fächern Französisch,
Deutsch und Mathematik bezogen auf das vergangene Semester,
c * zur Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen bezogen auf das vergangene Semester,
d * gegebenenfalls zum zusätzlichen Bericht oder zum Förderbericht.
3 Die fachlichen Kompetenzen werden in Textform «Lernziele bei weitem übertroffen», «Lernziele übertroffen», «Lernziele erreicht», «Lernziele nur teilweise
erreicht» beurteilt, wobei die Kriterien für Noten (Art. 28 Abs. 2) massgebend
sind.
4 Die überfachlichen Kompetenzen werden fächerübergreifend nach der Häufigkeit des gezeigten Verhaltens mit Prädikaten beurteilt. *

## Art. 47 {#art_47}

Übertrittsprotokoll: Einschätzung der Lehrkräfte
1 Aufgrund der Beurteilung im Übertrittsbericht schätzt die Klassenlehrkraft die
mutmassliche Entwicklung der Schülerin oder des Schülers ein und weist sie
oder ihn provisorisch dem jeweiligen Niveau in den Fächern Französisch,
Deutsch und Mathematik und der entsprechenden section der Sekundarstufe I
zu. *
2 Sie erstellt ein entsprechendes Übertrittsprotokoll.

## Art. 48 {#art_48}

Übergabe der Dokumente an die Eltern und Ergänzung durch die Eltern und die Schülerin oder den Schüler
1 Die Klassenlehrkraft übergibt den Eltern ab Mitte Januar des 6. Schuljahres
auf der Primarstufe (8H)
a den Übertrittsbericht und
b das Übertrittsprotokoll, bestehend aus der provisorischen Zuweisung der
Schülerin oder des Schülers aus der Sicht der Lehrkräfte.
2 Die Eltern und die Schülerin oder der Schüler ergänzen das Übertrittsprotokoll
mit der Zuweisung der Schülerin oder des Schülers aus ihrer Sicht.

## Art. 49 {#art_49}

Übertrittsgespräch und Kriterien für die provisorische Zuteilung
1 Vor Mitte Februar des 6. Schuljahres auf der Primarstufe (8H) führt die Klassenlehrkraft, allenfalls unter Einbezug weiterer Lehrkräfte, mit den Eltern und
der Schülerin oder dem Schüler ein Übertrittsgespräch durch.
17 432.213.11
1a Das Übertrittsgespräch kann das Standortgespräch im 6. Schuljahr auf der
Primarstufe (8H) ersetzen. *
2 Ziel des Übertrittsgesprächs ist es, über die provisorische Zuweisung zu einer
section der Sekundarstufe I zu informieren. *
3 Die provisorische Zuweisung erfolgt aufgrund der Einschätzung der mutmasslichen Entwicklung der Schülerin oder des Schülers.
4 Die Einschätzung der mutmasslichen Entwicklung basiert auf der Beurteilung
durch die Klassenlehrkraft (Art. 48 Abs. 1).
5 Die provisorische Zuweisung ist den Eltern bis Ende Februar schriftlich zukommen zu lassen. Gegen diese provisorische Zuweisung kann nicht Beschwerde erhoben werden.

## Art. 50 {#art_50}

Probesemester
1 Im zweiten Semester des 6. Schuljahres auf der Primarstufe (8H) findet das
Probesemester statt. Dieses dient der Bestätigung der provisorischen Zuweisung.
2 Wenn die Schülerin oder der Schüler aufgrund des Probesemesters einem
Niveau mit höheren oder tieferen Anforderungen zuzuweisen ist, findet ein weiteres Gespräch mit den Eltern statt.

## Art. 51 {#art_51}

Übertrittsentscheid
1 Die Zuweisung erfolgt in den Fächern Französisch, Deutsch und Mathematik
je in das Niveau C («exigences élémentaires»), in das Niveau B («exigences
moyennes») oder in das Niveau A («exigences élevées»).
2 Die Zuweisung zur section erfolgt gemäss Artikel 60. *
3 Die Schulleitung entscheidet spätestens Ende Juni über die definitive Zuweisung und eröffnet diese den Eltern.
6 Promotionen auf der Sekundarstufe I
6.1 Deutschsprachiger Kantonsteil

## Art. 52 {#art_52}

Wiederholen mit Schultypwechsel im 7. Schuljahr
1 Schülerinnen und Schüler des Realschultyps können das 7. Schuljahr im Sekundarschultyp wiederholen, wenn die begründete Annahme besteht, dass sie
den erhöhten Anforderungen zu genügen vermögen. *
432.213.11 18
2 Wird die Schülerin oder der Schüler dem Sekundarschultyp zugewiesen, so
besucht sie oder er in dem zu wiederholenden Schuljahr den Unterricht in allen
Fächern auf dem Sekundarschulniveau. *
3 Für den Übertritt am Ende des wiederholten Schuljahres gelten die ordentlichen Promotionsbestimmungen im Sekundarschultyp. *
4 Ist ein Verbleib im Sekundarschultyp am Ende des wiederholten Schuljahres
nicht möglich, wechselt die Schülerin oder der Schüler ins 8. Schuljahr des Realschultyps. *

## Art. 53 {#art_53}

Promotionen im Sekundarschultyp *
1 Eine Schülerin oder ein Schüler des Sekundarschul- oder des speziellen Sekundarschultyps wird promoviert und tritt in das nächste Schuljahr des gleichen
Schultyps über, wenn im Beurteilungsbericht höchstens drei ungenügende
Noten vorliegen. In den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik darf
höchstens eine ungenügende Note vorliegen. *
2 Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler diese Bedingungen nicht, wechselt sie
oder er in den tieferen Schultyp oder wiederholt das letzte Schuljahr desselben

## Art. 54 Schultyps. * {#art_54}

Promotionen im Realschultyp *
1 Eine Schülerin oder ein Schüler des Realschultyps wird promoviert und tritt in
das nächste Schuljahr über, wenn im Beurteilungsbericht die Mehrheit der
Noten genügend ist. *
2 Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler diese Bedingungen nicht, wiederholt

## Art. 55 sie oder er das letzte Schuljahr desselben Schultyps. * {#art_55}

Wechsel in einen höheren Schultyp *
1 Eine Schülerin oder ein Schüler wechselt in den nächsthöheren Schultyp,
wenn die begründete Annahme besteht, dass sie oder er den erhöhten Anforderungen zu genügen vermag. *

## Art. 56 {#art_56}

Niveau- und Schultypwechsel in Schulen mit Zusammenarbeitsformen *
1 Erreicht die Schülerin oder der Schüler am Ende des Schuljahres in einem
der Fächer Deutsch, Französisch oder Mathematik keine genügende Note,
wechselt sie oder er im betreffenden Fach
a vom speziellen Sekundarschulniveau in das Sekundarschulniveau oder
19 432.213.11
b vom Sekundarschulniveau in das Realschulniveau.
2 Wer in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Französisch oder Mathematik
dem Sekundarschul- bzw. speziellen Sekundarschulniveau zugewiesen ist und
die Bedingungen von Artikel 53 Absatz 1 erfüllt, gilt als Schülerin oder Schüler
des entsprechenden Schultyps. *
3 Eine Schülerin oder ein Schüler wechselt in das nächsthöhere Niveau eines
Fachs, wenn die begründete Annahme besteht, dass sie oder er den erhöhten
Anforderungen zu genügen vermag.

## Art. 57 {#art_57}

Besondere Fälle
1 Liegen wichtige Gründe vor, kann die Schulleitung von den Bestimmungen
der Artikel 52 bis 56 abweichen.

## Art. 58 {#art_58}

Aufnahme in weiterführende Bildungsgänge
1 Die Aufnahme in die weiterführenden Bildungsgänge richtet sich nach der
entsprechenden Gesetzgebung.
6.2 Französischsprachiger Kantonsteil

## Art. 59 {#art_59}

Sections *
1 Die Sekundarstufe I besteht aus drei verschiedenen sections: *
a section p = section préparant aux écoles de maturité,
b section m = section moderne,
c section g = section générale.

## Art. 60 {#art_60}

Zuweisung zu den Niveaus und sections *
1 Die Schülerinnen und Schüler werden in den Niveaufächern Französisch,
Deutsch und Mathematik je dem Niveau A, B oder C zugewiesen.
2 Eine Schülerin oder ein Schüler gehört
a zur section p, wenn sie oder er in mindestens zwei Niveaufächern dem Niveau A und in keinem Niveaufach dem Niveau C zugewiesen ist,
b zur section m, wenn sie oder er in mindestens zwei Niveaufächern dem
Niveau B zugewiesen ist,
c zur section g, wenn sie oder er in mindestens zwei Niveaufächern dem Niveau C zugewiesen ist.
432.213.11 20

## Art. 61 {#art_61}

Promotion und Niveauwechsel *
1 Grundsätzlich werden Schülerinnen und Schüler promoviert und treten in
das folgende Schuljahr mit dem gleichen Niveau pro Niveaufach über. *
2 Eine Schülerin oder ein Schüler wechselt in das nächsthöhere Niveau pro Niveaufach, wenn die begründete Annahme besteht, dass sie oder er den erhöhten Anforderungen zu genügen vermag.
3 Sie oder er wechselt in das nächsttiefere Niveau pro Niveaufach, wenn sie
oder er am Ende des Schuljahres den Anforderungen des jeweiligen Niveaus

## Art. 62 nicht genügt. * {#art_62}

Promotion und Wechsel der section *
1 Grundsätzlich treten Schülerinnen und Schüler in das folgende Schuljahr der
gleichen section über. *
2 Eine Schülerin oder ein Schüler wechselt in die nächsthöhere section, wenn
sie oder er in den Niveaufächern die Anforderungen der nächsthöheren section
erreicht und *
a * für den Wechsel in die section p nicht mehr als eine ungenügende Note in
den übrigen obligatorischen Fächern hat oder
b * für den Wechsel in die section m nicht mehr als zwei ungenügende Noten
in den übrigen obligatorischen Fächern hat.
3 Eine Schülerin oder ein Schüler wechselt in die nächsttiefere section, wenn
sie oder er die folgenden Anforderungen am Ende des Schuljahres nicht erfüllt: *
a * section p: mindestens zwei Niveaus A, kein Niveau C in den Niveaufächern und in den übrigen obligatorischen Fächern höchstens in einem
Fach eine ungenügende Note,
b * section m: mindestens zwei Niveaus B in den Niveaufächern und in den
übrigen obligatorischen Fächern höchstens in zwei Fächern eine ungenügende Note.
4 Anstelle eines Wechsels in die nächsttiefere section gemäss Absatz 3 kann
eine Schülerin oder ein Schüler das Schuljahr im bisherigen Niveau und der
bisherigen section wiederholen. *
5 Eine Schülerin oder ein Schüler der section g wiederholt das Schuljahr, wenn
sie oder er die folgenden Anforderungen nicht erfüllt: zwei Niveaus C mit je
mindestens der Note 4 in den Niveaufächern und in den übrigen obligatorischen Fächern höchstens in vier Fächern eine ungenügende Note. *
21 432.213.11

## Art. 63 {#art_63}

Besondere Fälle
1 Die Schulleitung kann beim Vorliegen von wichtigen Gründen von den Bestimmungen der Artikel 61 und 62 abweichen.

## Art. 64 {#art_64}

Aufnahme in weiterführende Bildungsgänge
1 Die Aufnahme in die weiterführenden Bildungsgänge richtet sich nach der
entsprechenden Gesetzgebung.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 65 {#art_65}

Übergangsbestimmung
1 Diese Direktionsverordnung ist anwendbar
a im Kindergarten, in der Primarstufe und im 7. Schuljahr auf der Sekundarstufe I (9H): ab dem 1. August 2018,
b im 8. Schuljahr auf der Sekundarstufe I (10H): ab dem 1. August 2019,
c im 9. Schuljahr auf der Sekundarstufe I (11H): ab dem 1. August 2020.
2 Das bisherige Recht ist anwendbar:
a im Kindergarten, in der Primarstufe und im 7. Schuljahr auf der Sekundarstufe I (9H): bis zum 31. Juli 2018,
b im 8. Schuljahr auf der Sekundarstufe I (10H): bis zum 31. Juli 2019,
c im 9. Schuljahr auf der Sekundarstufe I (11H): bis zum 31. Juli 2020.

## Art. 66 {#art_66}

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Direktionsverordnung vom 20. Oktober 2014 über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach
Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden)12),
2. Direktionsverordnung vom 30. August 2008 über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (BMDV)13),
3. Mittelschuldirektionsverordnung vom 16. Juni 2017 (MiSDV)14).

## Art. 67 {#art_67}

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Direktionsverordnung vom 14. Mai 2013 über die Beurteilung und
Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS)15) wird aufgehoben.
12) BSG 170.711
13) BSG 432.271.11
14) BSG 433.121.1
15) BSG 432.213.11
432.213.11 22

## Art. 68 {#art_68}

Inkrafttreten
1 Diese Direktionsverordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 21.06.2019 *
Art. T1-1 *
1 Diese Änderung ist anwendbar
a im Kindergarten und in der Primarstufe: ab dem 1. August 2019,
b im ersten Schuljahr auf der Sekundarstufe I (9H): ab dem 1. August 2020,
c im zweiten Schuljahr auf der Sekundarstufe I (10H): ab dem 1. August
2021,
d im dritten Schuljahr auf der Sekundarstufe I (11H): ab dem 1. August
2022.
2 Das bisherige Recht ist anwendbar
a im Kindergarten und in der Primarstufe: bis zum 31. Juli 2019,
b im ersten Schuljahr auf der Sekundarstufe I (9H): bis zum 31. Juli 2020,
c im zweiten Schuljahr auf der Sekundarstufe I (10H): bis zum 31. Juli 2021,
d im dritten Schuljahr auf der Sekundarstufe I (11H): bis zum 31. Juli 2022.
Bern, 6. März 2018 Der Erziehungsdirektor: Pulver
23 432.213.11
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
06.03.2018 01.08.2018 Erlass Erstfassung 18-033
21.06.2019 01.08.2019 Titel 1.1 aufgehoben 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 3 Abs. 1, c geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 4 Abs. 2 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 6 Abs. 1 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Titel 1.2 aufgehoben 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 9 Abs. 4 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 9 Abs. 5 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 10 Abs. 3, d geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 10 Abs. 5 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 11 Abs. 1, g geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 11 Abs. 1, h geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 11 Abs. 1, i geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Titel 1.3 aufgehoben 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 12 aufgehoben 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 13 aufgehoben 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 14 aufgehoben 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 15 aufgehoben 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Titel 2.1 aufgehoben 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Titel 2.2 aufgehoben 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 17 aufgehoben 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 24 Abs. 2, a geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 24 Abs. 2, b geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 24 Abs. 2, e geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 24 Abs. 4 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 27 Abs. 1 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 27 Abs. 2 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 28 Abs. 2, 6 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 28 Abs. 2, 5 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 28 Abs. 2, 4 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 28 Abs. 2, 3 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 28 Abs. 2, 2 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 28 Abs. 2, 1 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 28 Abs. 4 eingefügt 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 29 Abs. 2, b geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 29 Abs. 2, d geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 29 Abs. 2, e geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 29 Abs. 2, f aufgehoben 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 29 Abs. 3 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 29 Abs. 4 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 29 Abs. 5 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 32 Abs. 2, b geändert 19-043
432.213.11 24
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
21.06.2019 01.08.2019 Art. 33 Abs. 1 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Titel 5.2 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 38 Abs. 1 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 40 Abs. 3 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 45 Abs. 2 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 45 Abs. 3 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 46 Abs. 1 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 46 Abs. 2, c geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 46 Abs. 4 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 47 Abs. 1 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 49 Abs. 1a eingefügt 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 49 Abs. 2 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 51 Abs. 2 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 52 Abs. 1 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 52 Abs. 2 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 52 Abs. 3 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 52 Abs. 4 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 53 Titel geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 53 Abs. 1 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 53 Abs. 2 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 54 Titel geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 54 Abs. 1 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 54 Abs. 2 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 55 Titel geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 55 Abs. 1 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 56 Titel geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 56 Abs. 2 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 59 Titel geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 59 Abs. 1 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 60 Titel geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 61 Titel geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 61 Abs. 1 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 61 Abs. 3 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 62 Titel geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 62 Abs. 1 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 62 Abs. 2 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 62 Abs. 2, a eingefügt 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 62 Abs. 2, b eingefügt 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 62 Abs. 3 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 62 Abs. 3, a geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 62 Abs. 3, b geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 62 Abs. 4 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. 62 Abs. 5 geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Titel T1 eingefügt 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Art. T1-1 eingefügt 19-043
25 432.213.11
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.06.2022 01.08.2022 Art. 1 Abs. 1 geändert 22-053
22.06.2022 01.08.2022 Art. 5 Abs. 1a eingefügt 22-053
22.06.2022 01.08.2022 Art. 8 Abs. 3 geändert 22-053
22.06.2022 01.08.2022 Art. 9 Abs. 4a eingefügt 22-053
22.06.2022 01.08.2022 Art. 11 Abs. 1, d geändert 22-053
22.06.2022 01.08.2022 Art. 11 Abs. 1, e geändert 22-053
22.06.2022 01.08.2022 Art. 11 Abs. 1, f geändert 22-053
22.06.2022 01.08.2022 Titel 2 aufgehoben 22-053
22.06.2022 01.08.2022 Art. 16 aufgehoben 22-053
22.06.2022 01.08.2022 Art. 20 Abs. 1 geändert 22-053
22.06.2022 01.08.2022 Art. 21 Abs. 1 geändert 22-053
22.06.2022 01.08.2022 Art. 22 Abs. 2 eingefügt 22-053
22.06.2022 01.08.2022 Art. 24 Abs. 1 geändert 22-053
22.06.2022 01.08.2022 Art. 24 Abs. 2, g1 eingefügt 22-053
22.06.2022 01.08.2022 Art. 24a eingefügt 22-053
22.06.2022 01.08.2022 Art. 27 Abs. 3 eingefügt 22-053
22.06.2022 01.08.2022 Art. 29 Abs. 1 geändert 22-053
22.06.2022 01.08.2022 Art. 29 Abs. 2, h1 eingefügt 22-053
22.06.2022 01.08.2022 Art. 29a eingefügt 22-053
22.06.2022 01.08.2022 Titel 5 geändert 22-053
22.06.2022 01.08.2022 Art. 37 Abs. 1 geändert 22-053
22.06.2022 01.08.2022 Art. 37 Abs. 2, d geändert 22-053
22.06.2022 01.08.2022 Art. 46 Abs. 1 geändert 22-053
22.06.2022 01.08.2022 Art. 46 Abs. 2, d geändert 22-053
432.213.11 26
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 06.03.2018 01.08.2018 Erstfassung 18-033
Titel 1.1 21.06.2019 01.08.2019 aufgehoben 19-043
Art. 1 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-053
Art. 3 Abs. 1, c 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 4 Abs. 2 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 5 Abs. 1a 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-053
Art. 6 Abs. 1 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 8 Abs. 3 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-053
Titel 1.2 21.06.2019 01.08.2019 aufgehoben 19-043
Art. 9 Abs. 4 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 9 Abs. 4a 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-053
Art. 9 Abs. 5 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 10 Abs. 3, d 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 10 Abs. 5 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 11 Abs. 1, d 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-053
Art. 11 Abs. 1, e 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-053
Art. 11 Abs. 1, f 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-053
Art. 11 Abs. 1, g 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 11 Abs. 1, h 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 11 Abs. 1, i 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Titel 1.3 21.06.2019 01.08.2019 aufgehoben 19-043
Art. 12 21.06.2019 01.08.2019 aufgehoben 19-043
Art. 13 21.06.2019 01.08.2019 aufgehoben 19-043
Art. 14 21.06.2019 01.08.2019 aufgehoben 19-043
Art. 15 21.06.2019 01.08.2019 aufgehoben 19-043
Titel 2 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-053
Titel 2.1 21.06.2019 01.08.2019 aufgehoben 19-043
Art. 16 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-053
Titel 2.2 21.06.2019 01.08.2019 aufgehoben 19-043
Art. 17 21.06.2019 01.08.2019 aufgehoben 19-043
Art. 20 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-053
Art. 21 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-053
Art. 22 Abs. 2 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-053
Art. 24 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-053
Art. 24 Abs. 2, a 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 24 Abs. 2, b 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 24 Abs. 2, e 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 24 Abs. 2, g1 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-053
Art. 24 Abs. 4 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 24a 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-053
Art. 27 Abs. 1 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 27 Abs. 2 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
27 432.213.11
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 27 Abs. 3 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-053
Art. 28 Abs. 2, 6 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 28 Abs. 2, 5 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 28 Abs. 2, 4 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 28 Abs. 2, 3 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 28 Abs. 2, 2 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 28 Abs. 2, 1 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 28 Abs. 4 21.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-043
Art. 29 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-053
Art. 29 Abs. 2, b 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 29 Abs. 2, d 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 29 Abs. 2, e 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 29 Abs. 2, f 21.06.2019 01.08.2019 aufgehoben 19-043
Art. 29 Abs. 2, h1 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-053
Art. 29 Abs. 3 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 29 Abs. 4 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 29 Abs. 5 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 29a 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-053
Art. 32 Abs. 2, b 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Titel 5 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-053
Art. 33 Abs. 1 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Titel 5.2 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 37 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-053
Art. 37 Abs. 2, d 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-053
Art. 38 Abs. 1 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 40 Abs. 3 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 45 Abs. 2 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 45 Abs. 3 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 46 Abs. 1 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 46 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-053
Art. 46 Abs. 2, c 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 46 Abs. 2, d 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-053
Art. 46 Abs. 4 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 47 Abs. 1 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 49 Abs. 1a 21.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-043
Art. 49 Abs. 2 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 51 Abs. 2 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 52 Abs. 1 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 52 Abs. 2 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 52 Abs. 3 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 52 Abs. 4 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 53 21.06.2019 01.08.2019 Titel geändert 19-043
Art. 53 Abs. 1 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 53 Abs. 2 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 54 21.06.2019 01.08.2019 Titel geändert 19-043
432.213.11 28
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 54 Abs. 1 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 54 Abs. 2 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 55 21.06.2019 01.08.2019 Titel geändert 19-043
Art. 55 Abs. 1 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 56 21.06.2019 01.08.2019 Titel geändert 19-043
Art. 56 Abs. 2 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 59 21.06.2019 01.08.2019 Titel geändert 19-043
Art. 59 Abs. 1 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 60 21.06.2019 01.08.2019 Titel geändert 19-043
Art. 61 21.06.2019 01.08.2019 Titel geändert 19-043
Art. 61 Abs. 1 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 61 Abs. 3 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 62 21.06.2019 01.08.2019 Titel geändert 19-043
Art. 62 Abs. 1 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 62 Abs. 2 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 62 Abs. 2, a 21.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-043
Art. 62 Abs. 2, b 21.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-043
Art. 62 Abs. 3 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 62 Abs. 3, a 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 62 Abs. 3, b 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 62 Abs. 4 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Art. 62 Abs. 5 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
Titel T1 21.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-043
Art. T1-1 21.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-043
