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title: "Vorschriften über den Vollzug des Strassensignalisationsrechts des Bundes (Städtische Signalisationsvorschriften) Stadtratsbeschluss"
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# Vorschriften über den Vollzug des Strassensignalisationsrechts des Bundes (Städtische Signalisationsvorschriften) Stadtratsbeschluss

## Art. 1 {#art_1}

Für die in § 27 der Kantonalen Signalisationsverordnung
erwähnten Befugnisse und Aufgaben sind die Baubehörde und
das Polizeidepartement zuständig.

## Art. 2 {#art_2}

Der Baubehörde wird übertragen:
Der Vollzug des Bundesrechtes über die Strassenreklamen
(Art. 6 SVG, Art. 95-100 SSV) ohne die Nationalstrassen.

## Art. 3 {#art_3}

Dem Polizeidepartement, das die Verantwortung für das
Verkehrsmanagement in der Stadt Zürich hat, wird übertragen:
a. Der Erlass dauernder Verkehrsanordnungen auf:
– den öffentlichen Strassen und Verkehrsflächen
– den Anschlusswerken der Nationalstrassen gemäss
Kompetenzabgrenzung zwischen dem Kanton Zürich
und der Stadt
– den Strassen, Verkehrsflächen und Verkehrsbauten
(Parkhäuser) privater Eigentümer i. S. v. Art. 113 SSV
– den öffentlich zugänglichen Grundstücken des Verwaltungsvermögens
– Versuchsstrecken und -gebiete zum Sammeln von
Erfahrungen.
b. Der Erlass vorübergehender Verkehrsanordnungen wegen
Bauarbeiten, in allen übrigen Fällen und zum Sammeln
von Erfahrungen i. S. v. Art. 107 Abs. 2bis SSV, auf allen
Strassen und Verkehrsflächen gemäss lit. a.
c. Erlass vorübergehender Anordnungen der Polizei, die länger als 8 Tage gelten sollen (Art. 3 Abs. 6 SVG in Verbindung mit Art. 107 Abs. 4 SSV).
2Städtische Signalisationsvorschriften
551.320
d. Der Erlass von Anordnungen und Weisungen hinsichtlich
Verkehrsflächen in privatem Eigentum (Art. 113 SSV).
e. Die Veröffentlichung der gemäss lit. a-d erlassenen Verkehrsanordnungen im Städtischen Amtsblatt unter Hinweis
auf die Einsprachemöglichkeit. Bei vorübergehenden Verkehrsanordnungen, die länger als 30 Tage gelten sollen, ist
die voraussichtliche Dauer anzugeben.
f. Die Aufsicht über die behördlichen Weisungen an Private und Organisationen in Fällen von Art. 104 Abs. 5 und
Art. 115 Abs. 3 SSV.
g. Die Mitsprache bei der Planung von Neu- und Ausbauten
von Strassen, bei denen dauernde Verkehrsanordnungen
vorgesehen sind, sowie bei der Plangenehmigung von
Haltestellen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr
(Art. 107 Abs. 6 und 7 SSV).
h. Die Prüfung von Parkierungsanlagen bei Neu- und Umbauten von Liegenschaften in Bezug auf die verkehrspolizeilichen Aspekte und die Verkehrssicherheit.
i. Die Bewilligung der Verkehrsregelung durch Schüler-, Werk-
und Kadetten-Verkehrsdienste (Art. 67 Abs. 3 SSV).
j. Das Einholen der Zustimmung der Sicherheitsdirektion,
bevor Verkehrsanordnungen getroffen sowie Signale und
Markierungen aufgestellt und angebracht werden, die den
Verkehr auf Durchgangsstrassen ausserhalb des Stadtgebietes beeinflussen können (§ 28 Kantonale Signalisationsverordnung).
k. Die Orientierung der Sicherheitsdirektion durch Zustellen
einer Verfügungskopie über die getroffenen dauernden
Verkehrsanordnungen, soweit sie nicht ausschliesslich den
ruhenden Verkehr betreffen (§ 29 Kantonale Signalisationsverordnung).
l. Die Bewilligung betreffend Anbringen von Betriebswegweisern (Art. 54 Abs. 4 SSV).

## Art. 4 {#art_4}

Dem Polizeidepartement, Dienstabteilung Verkehr, obliegen:
a. Die Antragstellung an die Polizeivorsteherin bzw. den Polizeivorsteher für den Erlass dauernder und vorübergehender Verkehrsanordnungen und deren Veröffentlichung auf
3Städtische Signalisationsvorschriften 551.320
den unter Art. 3 lit. a genannten Strassen und Verkehrsflächen sowie bezüglich Art. 3 lit. l.
b. Der Vollzug der dauernden und vorübergehenden Verkehrsanordnungen oder sichernder Massnahmen durch Anbringen von Fahrbahnmarkierungen, Signalisationen, Leiteinrichtungen und Lichtsignalen sowie der Wegweisung, sofern
dadurch städtebauliche oder ästhetische Aspekte berührt
werden, nach vorheriger Rücksprache mit den zuständigen
städtischen Dienststellen.
c. Der Unterhalt und die Reinigung der gesamten Markierung
und Signalisation, der Leiteinrichtungen, Lichtsignale und
Wegweisung sowie die Kontrolle der bestehenden Anordnungen und Massnahmen.
d. Die Prüfung von Strassenneu- und -ausbauten, bei denen
dauernde Verkehrsanordnungen vorgesehen sind (Art. 107
Abs. 6 SSV); die Prüfung von Parkierungsanlagen bei Neu-
und Umbauten von Liegenschaften in Bezug auf die verkehrspolizeilichen Aspekte und die Verkehrssicherheit.
e. Zuhanden der Baubehörde:
Das Prüfen von Reklamegesuchen hinsichtlich der Bestimmungen von Art. 6 SVG und Art. 95-100 SSV sowie das Antragstellen zur Beseitigung von Reklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.

## Art. 5 {#art_5}

Dem Polizeidepartement, Kommandant Stadtpolizei, obliegen:
a. Die Behandlung, Antragstellung und Veröffentlichung vor
übergehender Verkehrsanordnungen im Zusammenhang
mit Veranstaltungen, Festen, Umzügen usw., die nicht länger als 8 Tage beibehalten werden sollen.
b. Der Vollzug der unter lit. a erlassenen Anordnungen in Zusammenarbeit mit der Dienstabteilung Verkehr.

## Art. 6 {#art_6}

Die Baubehörde und das Polizeidepartement können
ihre Befugnisse und Aufgaben den ihnen unterstellten Dienstabteilungen übertragen.

## Art. 7 {#art_7}

Diese Vorschriften treten am 1. Juli 2008 in Kraft. Auf
den gleichen Zeitpunkt werden die Vorschriften über den Vollzug des Strassensignalisationsrechts des Bundes (Städtische
Signalisationsvorschriften) vom 5. Juni 1981 aufgehoben.
