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title: "Verordnung über die kriminalpolizeiliche Aufgabenteilung"
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# Verordnung über die kriminalpolizeiliche Aufgabenteilung

## § 1 Strafrechtsfälle {#par_1}

1 Ein komplexer Strafrechtsfall im Sinne von § 13 Abs. 2 POG
liegt bei den nachfolgenden Delikten vor:
a. Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
1. Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB3),
2. Mord (Art. 112 StGB),
3. Totschlag (Art. 113 StGB),
4. Tötung auf Verlangen (Art. 114 StGB),
5. Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115 StGB),
6. Kindestötung (Art. 116 StGB),
7. Strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 StGB),
8. Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB),
9. Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) im Bereich der medizinischen Kunstfehler,
10. Körperverletzung (Art. 122–125 StGB) im Bereich der medizinischen Kunstfehler,
b. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen
1. Qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB),
2. Raub (Art. 140 StGB) in folgenden Fällen: bandenmässiger
Raub; Raub mit Körperverletzungs- oder Todesfolgen; Raub,
bei dem eine Schusswaffe abgefeuert wurde,
3. Qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2–4 StGB) in folgenden
Fällen: gewerbsmässige, fortgesetzte oder räuberische Erpressung; Erpressung mit Androhung erheblicher Rechtsgutverletzungen,
a. Nach
Delikten
551.101 Verordnung über die kriminalpolizeiliche Aufgabenteilung
4. Wirtschaftsdelikte, denen Vorgänge aus dem Wirtschaftsleben
zugrunde liegen, die den Einsatz von Spezialkenntnissen bedingen, welche die polizeiinterne Ausbildung nicht vermittelt,
namentlich im Bereich von Untreue-, Betrugs- und betrugsähnlichen Delikten; Konkurs-, Urkunden-, Börsen-, Computer- und
Steuerdelikten,
c. Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit
1. Qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183
Ziff. 2 und Art. 184 StGB),
2. Geiselnahme (Art. 185 StGB),
d. Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität
Delikte gemäss Art. 187–200 StGB, die mit Drohung oder Körperkontakt verbunden sind oder im Rahmen von Abhängigkeitsverhältnissen erfolgen,
e. Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen
1. Brandstiftung (Art. 221 StGB),
2. Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 StGB),
3. Sprengstoffdelikte (Art. 223–226 StGB), ausgenommen leichte
Fälle,
f. Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden
1. Strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB),
2. Kriminelle Organisation (Art. 260ter StGB),
g. Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265–278 StGB)
h. Störung der Beziehungen zum Ausland (Art. 296–302 StGB)
i. Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege
1. Geldwäscherei (Art. 305bis StGB),
2. Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht
(Art. 305ter StGB),
j. Bestechung (Art. 322ter–322octies StGB)
k. Verfahren betreffend strafbare Handlungen, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen (Art. 340 und Art. 340bis StGB)
l. Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 3. Oktober 1951 (BetmG)6
Schwere Fälle gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG.
2 Abs. 1 gilt auch dann, wenn sich der Tatverdacht auf Versuch, Anstiftung oder Teilnahme beschränkt.
b. Nach

## § 2 Vorgehen {#par_2}

Ein komplexer Strafrechtsfall im Sinne von § 13 Abs. 2 POG
liegt ferner vor, wenn
a. die Strafuntersuchung durch eine spezialisierte Staatsanwaltschaft
geführt wird,
Verordnung über die kriminalpolizeiliche Aufgabenteilung 551.101
b. bewilligungspflichtige Überwachungsmassnahmen im Sinne des
Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000 (BÜPF)5 erforderlich sind,
c. der bewilligungspflichtige Einsatz von verdeckten Ermittlern im
Sinne des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung vom
20. Juni 2003 (BVE)4 erforderlich ist,
d. das Verfahren den intensiven Einbezug der Bundeskriminalpolizei,
ausserkantonaler oder ausländischer Polizeistellen oder sonstiger
Strafverfolgungsbehörden erfordert.

## § 3 c. Nach Mitteln {#par_3}

Ein komplexer Strafrechtsfall im Sinne von § 13 Abs. 2 POG
liegt ferner vor, wenn
a. Ermittlungsgruppen eingesetzt werden müssen,
b. eine länger dauernde Zusammenarbeit von Spezialistinnen und
Spezialisten verschiedener Fachrichtungen erforderlich ist,
c. der Einsatz von bewilligungsfreier verdeckter Ermittlung absehbar
ist.

## § 4 Grundversorgung {#par_4}

Die kriminalpolizeiliche Grundversorgung umfasst die Bearbeitung aller Strafrechtsfälle, ausgenommen:
a. komplexe Strafrechtsfälle gemäss §§ 1–3,
b. von den Bundesbehörden delegierte Verfahren (§ 13 Abs. 2 POG).
II. Zuständigkeiten

## § 5 Kantonspolizei {#par_5}

1 Die Kantonspolizei bearbeitet im ganzen Kanton die komplexen Strafrechtsfälle und die von den Bundesbehörden delegierten
Verfahren.
2 Sie stellt die kriminalpolizeiliche Grundversorgung sicher, vorbehältlich der Zuständigkeit der Stadtpolizeien Zürich und Winterthur
sowie weiterer kommunaler Polizeien, denen gemäss § 20 lit. a POG
Aufgaben übertragen worden sind.
3 Im Zuständigkeitsbereich der kommunalen Polizeien ist die Kantonspolizei zum Handeln befugt.
Stadtpolizei

## § 6 Zürich {#par_6}

1 Auf dem Gebiet der Stadt Zürich stellt die Stadtpolizei
Zürich die kriminalpolizeiliche Grundversorgung sicher. Dazu gehören
auch Verfahren bei folgenden Delikten:
a. strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität (Art. 187–200
StGB), einschliesslich Fälle gemäss § 2 lit. a und d sowie § 3,
b. Diebstahl (Art. 139 StGB), einschliesslich Fälle gemäss § 3,
551.101 Verordnung über die kriminalpolizeiliche Aufgabenteilung
c. Raub (Art. 140 StGB), ausgenommen bandenmässiger Raub, Raub
mit schweren Körperverletzungsfolgen oder mit Todesfolgen und
Raub, bei dem eine Schusswaffe abgefeuert wurde,
d. Strafbare Vorbereitungshandlungen zu einem Raub gemäss lit. c
(Art. 260bis StGB),
e. Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB,
f. Delikte gegen das BetmG, einschliesslich Fälle gemäss §§ 2 und 3.
2 Die Stadtpolizei ist ferner zuständig für Verfahren im Zusammenhang mit
a. dem Sexmilieu einschliesslich Fälle gemäss § 1 lit. d sowie fortgesetzter Erpressung, einschliesslich Fälle gemäss §§ 2 und 3,
b. aussergewöhnlichen Todesfällen oder Selbstmordversuchen, solange
keine Anhaltspunkte für eine Dritteinwirkung vorliegen und soweit
keine kriminaltechnischen Abklärungen erforderlich sind, die über
den Einsatz des Kriminalfotodienstes hinausgehen,
c. Strassenverkehrsdelikten, einschliesslich eventualvorsätzliche Tötung
und schwere Körperverletzung.
3 Sind Kinder oder Jugendliche als Täter oder Geschädigte beteiligt, ist die Stadtpolizei ferner bei folgenden Delikten, einschliesslich
Fälle gemäss §§ 2 und 3, zuständig:
a. strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität (Art. 187–200
StGB),
b. Raub (Art. 140 StGB), ausgenommen Raub mit schweren Körperverletzungsfolgen oder mit Todesfolgen und Raub, bei dem eine
Schusswaffe abgefeuert wurde,
c. Erpressung (Art. 156 StGB), ausgenommen gewerbsmässige oder
räuberische Erpressung sowie Erpressung mit Androhung erheblicher Rechtsgutverletzungen.
4 Die Zuständigkeit der Stadtpolizei Zürich bleibt auch dann bestehen, wenn Adressen für an ein IP-Netzwerk angeschlossene Rechner
(Internet-Protokoll-Adressen/IP-Adressen) und Auskünfte gemäss
Art. 5 BÜPF erhoben werden müssen oder bewilligungsfreie verdeckte Ermittlungen erforderlich sind.
5 Für den Einsatz von verdeckten Ermittlern und Führungspersonen durch die Stadtpolizei erlässt die zuständige städtische Behörde
die dienstrechtlichen Bestimmungen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 BVE.
Stadtpolizei

## § 7 Winterhur {#par_7}

Auf dem Gebiet der Stadt Winterthur ist die Stadtpolizei
Winterthur zuständig für:
a. Im
Allgemeinen
Verordnung über die kriminalpolizeiliche Aufgabenteilung 551.101
a. Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
1. Einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB),
2. Fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB,
3. Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB),
4. Falscher Alarm (Art. 128bis StGB),
5. Raufhandel, sofern mit einfacher Körperverletzung als Folge
(Art. 133 StGB),
6. Angriff, sofern mit einfacher Körperverletzung als Folge
(Art. 134 StGB),
7. Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder
(Art. 136 StGB),
b. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen
1. Unrechtmässige Aneignung (Art. 137 StGB),
2. Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, ausgenommen Einbruchdiebstahl,
3. Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB,
4. Sachentziehung (Art. 141 StGB),
5. Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten (Art. 141bis
StGB),
6. Unrechtmässige Entziehung von Energie gemäss Art. 142 Abs. 1
StGB,
7. Sachbeschädigung (Art. 144 StGB),
8. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
(Art. 147 StGB),
9. Zechprellerei (Art. 149 StGB),
10. Erschleichen einer Leistung (Art. 150 StGB),
11. Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB,
c. Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich
1. Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche (Art. 179bis StGB),
2. Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179ter StGB),
3. Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB),
4. Inverkehrbringen und Anpreisen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten (Art. 179sexies StGB),
5. Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB),
6. Unbefugtes Beschaffen von Personendaten (Art. 179novies StGB),
d. Vergehen gegen die Freiheit
1. Drohung (Art. 180 StGB), ausgenommen Fälle, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft IV fallen,
2. Nötigung (Art. 181 StGB),
3. Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB),
551.101 Verordnung über die kriminalpolizeiliche Aufgabenteilung
e. Exhibitionismus (Art. 194 StGB)
f. Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit
Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231 StGB),
g. Vergehen gegen den öffentlichen Verkehr
1. Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1
und Ziff. 2 StGB,
2. Störung des Eisenbahnverkehrs gemäss Art. 238 Abs. 2 StGB,
3. Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239
StGB),
h. Fälschung von Geld und amtlichen Wertzeichen
1. Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB),
2. Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 StGB),
i. Urkundenfälschung
1. Urkundenfälschung (Art. 251 StGB),
2. Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB),
3. Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB),
4. Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB),
5. Grenzverrückung (Art. 256 StGB),
6. Beseitigung von Vermessungs- und Wasserstandszeichen
(Art. 257 StGB),
j. Vergehen gegen den öffentlichen Frieden
1. Landfriedensbruch (Art. 260 StGB),
2. Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB),
3. Störung des Totenfriedens (Art. 262 StGB),
4. Verübung einer Tat in selbst verschuldeter Unzurechnungsfähigkeit (Art. 263 StGB),
k. Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt
1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285
StGB),
2. Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB),
3. Amtsanmassung (Art. 287 StGB),
4. Verweisungsbruch (Art. 291 StGB),
l. Vergehen gegen die Rechtspflege, soweit sie sich auf Tatbestände
beziehen, die zu verfolgen die Stadtpolizei Winterthur befugt ist
1. Falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB),
2. Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB),
3. Begünstigung (Art. 305 StGB),
m. Verfahren im Zusammenhang mit Selbstmordversuchen, solange
die Person ansprechbar ist und keine Lebensgefahr besteht
n. Verfahren im Zusammenhang mit Strassenverkehrsdelikten, einschliesslich eventualvorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung
Verordnung über die kriminalpolizeiliche Aufgabenteilung 551.101
b. Beizug der

## § 8 Kantonspolizei {#par_8}

1 Die Stadtpolizei Winterthur zieht die Kantonspolizei bei,
wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich um Delikteserien
handelt, eine überörtliche Ermittlungsarbeit nötig wird oder die Ermittlungen besondere Fachkenntnisse erfordern.
2 Ist die sofortige Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft erforderlich, entscheidet diese aufgrund der genannten
Kriterien, ob die weitere Sachbearbeitung durch die Stadtpolizei Winterthur erfolgen kann.
III. Weitere Bestimmungen

## § 9 Sicherungsmassnahmen {#par_9}

1 Die kommunalen Polizeien treffen die notwendigen Sicherungsmassnahmen, soweit die Kantonspolizei das Verfahren noch nicht
übernommen hat.
2 Die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur erstellen den ersten
Tatbestandsrapport.

## § 10 Verfahrensabtretung {#par_10}

1 Sobald die Erhebungen der kommunalen Polizei ergeben,
dass für ein Verfahren ausschliesslich die Kantonspolizei zuständig ist,
wird es umgehend an den zuständigen Spezialdienst der Kantonspolizei
abgetreten.
2 Sind in einem Verfahren mehrere Straftaten derselben Täterschaft
zu untersuchen, bestimmt sich die Zuständigkeit unabhängig vom Tatort nach der Straftat mit der höchsten Strafandrohung. Sind die Strafandrohungen gleich hoch, ist der örtliche Schwerpunkt der Straftaten
massgebend.
3 Sind in einem Verfahren mehrere Straftaten mit unterschiedlicher
Täterschaft zu untersuchen, für die teils ausschliesslich die Kantonspolizei, teils eine kommunale Polizei zuständig ist, so ist die Kantonspolizei zuständig.
4 Die Kantonspolizei kann Verfahren, die im Zuständigkeitsbereich
einer kommunalen Polizei liegen, dieser zur Bearbeitung zuweisen.
Amts- und

## § 11 Rechtshilfe {#par_11}

1 Ist die Stadtpolizei Zürich oder die Stadtpolizei Winterthur für einen Fall zuständig, kann sie Amts- und Rechtshilfeersuchen
direkt an Amtsstellen anderer Kantone oder des Bundes richten.
2 Amts- und Rechtshilfeersuchen von Amtsstellen anderer Kantone
oder des Bundes bearbeitet die Kantonspolizei. Sie kann solche Gesuche zur weiteren Bearbeitung an die örtlich zuständige Stadtpolizei
weiterleiten, insbesondere wenn diese in der Sache bereits gehandelt
hat.
551.101 Verordnung über die kriminalpolizeiliche Aufgabenteilung

## § 12 Zusammenarbeit {#par_12}

1 Die Polizeikorps unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer kriminalpolizeilichen Aufgaben und arbeiten partnerschaftlich zusammen.
2 Sie pflegen auf allen Stufen einen regelmässigen Informationsaustausch und nehmen gemeinsam Lagebeurteilungen vor.

## § 13 Zuständigkeitskonflikte {#par_13}

Können sich die Kantonspolizei und eine kommunale Polizei über die Zuständigkeit zur Bearbeitung eines einzelnen Falles nicht
einigen, ist die Frage unverzüglich der Oberstaatsanwaltschaft zum
endgültigen Entscheid vorzulegen.

## § 14 Inkrafttreten {#par_14}

Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den
Kantonsrat7 zusammen mit dem Polizeiorganisationsgesetz2 in Kraft8.
1 OS 60, 473.
2 LS 551.1.
3 SR 311.0.
4 SR 312.8.
5 SR 780.1.
6 SR 812.121.
7 Vom Kantonsrat genehmigt am 14. November 2005.
8 In Kraft seit 1. Januar 2006 (OS 60, 463).
