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title: "Statutarische Resolution (93)27 des Ministerkomitees des Europarates über die für die Beschlüsse des Ministerkomitees erforderlichen Mehrheiten"
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# Statutarische Resolution (93)27 des Ministerkomitees des Europarates über die für die Beschlüsse des Ministerkomitees erforderlichen Mehrheiten

## Statutarische Resolution (93)27 des Ministerkomitees des Europarates über die für die Beschlüsse des Ministerkomitees erforderlichen Mehrheiten {#text}

0.192.030.15Nicht löschen bitte " " !! (Stand am 5. November 1999)
0.192.030.15
Übersetzung
Statutarische Resolution (93)27
des Ministerkomitees des Europarates
über die für die Beschlüsse des Ministerkomitees
erforderlichen Mehrheiten(Angenommen vom Ministerkomitee am 14. Mai 1993 an seiner 92. Sitzung)
AS 1994 3148
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Das Ministerkomitee, gestützt auf die Artikel 15 (a) und 16 der Satzung des Europarates,
Unter der Berücksichtigung der Vorschläge der Beratenden Versammlung über die institutionellen Reformen im Europarat;
Im Bewusstsein, dass die Anzahl der Europaratsmitglieder zunimmt und dass die Handlungsfähigkeit der Organisation gestärkt werden muss;
In Erwägung, dass es daher wünschenswert ist, die Anzahl der Fälle zu reduzieren, in denen für Beschlüsse des Ministerkomitees Einstimmigkeit verlangt wird;
In Erwägung, dass die untengenannten Bestimmungen mit der Satzung des Europarates nicht unvereinbar sind,
beschliesst folgendes:
I. Auflegung von Übereinkommen und Verträgen zur Unterzeichnung
Die Beschlüsse bezüglich der Auflegung von Übereinkommen und Verträgen des Europarates zur Unterzeichnung werden, wie in Artikel 20(d) der Satzung festgelegt, mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit der Stimmen aller Vertreter, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefasst.
II. Teilabkommen
Nach der Statutarischen Resolution über die Teilabkommen und die erweiterten Verträge werden die Beschlüsse, die bestimmte Mitgliedstaaten ermächtigen, eine Tätigkeit im Rahmen eines Teilabkommens weiterzuführen, wie in Artikel 20(d) der Satzung festgelegt, mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit aller Vertreter, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefasst.
SR 0.192.030
SR 0.192.030
SR 0.192.030
