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title: "Verordnung über das Mitgliederregister"
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provisions: 19
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# Verordnung über das Mitgliederregister

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Diese Verordnung regelt für das Mitgliederregister gemäss
Art. 28 a Abs. 1 der Kirchenordnung6:
a. dessen Betrieb und Nutzung durch die Landeskirche und die Kirchgemeinden,
b. dessen Inhalte, insbesondere die Identifikatoren und Merkmale, zu
denen Informationen erfasst werden,
c. die Bearbeitung der darin enthaltenen Informationen über Mitglieder der Landeskirche,
d. in dessen Rahmen die Bearbeitung von Informationen über Nichtmitglieder der Landeskirche für kirchliche Zwecke.

## § 2 Begriffe {#par_2}

In dieser Verordnung bedeuten:
a. Mitgliederregister: Register, in dem alle Personen erfasst sind, die
gemäss Art. 24 der Kirchenordnung Mitglied der Landeskirche sind;
b. Informationen: alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer
kirchlichen Aufgabe betreffen, unabhängig von ihrer Darstellungsform und ihrem Informationsträger, ausgenommen Aufzeichnungen,
die nicht fertiggestellt oder die ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind,
c. Identifikator: nicht sprechende und unveränderliche Nummer, die als
funktionales Element in einem Datenbestand die eindeutige Identifikation einer Person oder Sache erlaubt;
d. Merkmal: Eigenschaft einer Person oder Sache, die objektiv erfasst
und beschrieben werden kann.
181.15 Verordnung über das Mitgliederregister (MRVO)
Kirchgemeinschaften und

## § 3 Kirchgemeindeverbände {#par_3}

Als Kirchgemeinden im Sinn dieser Verordnung gelten auch:
a. Kirchgemeinschaften im Sinn von Art. 177 Abs. 1 der Kirchenordnung,
b. Kirchgemeindeverbände.
Vollständigkeit

## § 4 des Mitgliederregisters {#par_4}

1 Das Mitgliederregister muss in Bezug auf den erfassten Personenkreis und die darin enthaltenen Informationen aktuell, richtig und
vollständig sein.
2 Das Mitgliederregister mit den darin enthaltenen Informationen ist
ausschliesslich in der Schweiz zu halten.

## § 5 Zuständigkeit {#par_5}

1 Der Kirchenrat richtet das Mitgliederregister ein und betreibt
dieses.
2 Er gewährleistet die Nutzung des Mitgliederregisters und der darin
enthaltenen Informationen gemäss den rechtlichen Vorschriften.
3 Der Kirchenrat unterstützt und berät die Kirchgemeinden in der
Nutzung des Mitgliederregisters und kontrolliert die Qualität der von
den Kirchgemeinden bearbeiteten Informationen.
4 Die Kirchgemeinden erfassen die in dieser Verordnung und vom
Kirchenrat bezeichneten Informationen im Mitgliederregister.

## § 6 Kostentragung {#par_6}

1 Die Landeskirche trägt die Kosten der Einrichtung des Mitgliederregisters, der eigenen Nutzung des Mitgliederregisters und des
Datenabrufs aus der kantonalen Einwohnerdatenplattform (KEP). Sie
übernimmt die Kosten des Betriebs und Unterhalts des Mitgliederregisters, soweit nicht die Kirchgemeinden diese gemäss Abs. 2 tragen.
2 Die Kirchgemeinden tragen die Kosten des Betriebs, des Unterhalts
und der eigenen Nutzung des Mitgliederregisters, insbesondere für die
Anpassung ihrer Systeme, für das Abrufen von Informationen aus dem
Mitgliederregister und für das Erfassen von Informationen in diesem.
Kirchliche

## § 7 Register {#par_7}

Die Kirchgemeinden führen die kirchlichen Register gemäss
Art. 97 Abs. 1 der Kirchenordnung ungeachtet der Erfassung von Taufe,
Konfirmation, kirchlicher Trauung und kirchlicher Abdankung im Mitgliederregister.
Verordnung über das Mitgliederregister (MRVO) 181.15
2. Abschnitt: Inhalt des Mitgliederregisters
Identifikatoren
und Merkmale
§ 8.8 1 Im Mitgliederregister werden betreffend die Mitglieder der
Landeskirche Personendaten und besondere Personendaten zu den Identifikatoren und Merkmalen gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung
erfasst.
2 Der Kirchenrat kann weitere von den Kirchgemeinden oder der
Landeskirche zu erhebende Identifikatoren und Merkmale festlegen,
die zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben notwendig sind, und die Erfassung der betreffenden Daten im Mitgliederregister vorschreiben.
Datenbeschaffung
§ 9. 1 Der Kirchenrat ruft die Personendaten und besonderen Personendaten für das Mitgliederregister gemäss § 23 Abs. 2 des Gesetzes
über das Meldewesen und die Einwohnerregister3 aus der KEP ab.
2 Die Kirchgemeinden erfassen die Personendaten und besonderen
Personendaten zu jenen Identifikatoren und Merkmalen im Mitgliederregister, die der Kirchenrat nicht gemäss Abs. 1 aus der KEP abrufen
kann.
Weitere
Informationen
§ 10. 1 Die Landeskirche und die Kirchgemeinden sind befugt,

## § 8im neben den Informationen gemäss {#par_8im}

Rahmen des Mitgliederregisters
weitere Informationen von Mitgliedern und Nichtmitgliedern für kirchliche Zwecke zu bearbeiten.
2 Die Kirchgemeinden können je nur auf die von ihnen gemäss Abs. 1
erfassten Informationen zugreifen.
3. Abschnitt: Datenzugriff und Datenbekanntgabe

## § 11 Datenzugriff {#par_11}

Der Kirchenrat ist berechtigt, von allen Mitgliedern der Landeskirche die Personendaten und besonderen Personendaten gemäss § 8
aus dem Mitgliederregister abzurufen.

## § 12 b. Kirchgemeinden {#par_12}

1 Die Kirchgemeinden rufen die Personendaten und besonderen Personendaten ihrer Mitglieder aus dem Mitgliederregister ab.
2 Jede Kirchgemeinde kann im Mitgliederregister nur die Personendaten und besonderen Personendaten der eigenen Mitglieder abrufen.
c. berechtigte

## § 13 Personen {#par_13}

1 Der Kirchenrat für die Landeskirche und die Kirchenpflegen
für ihre Kirchgemeinde bezeichnen:
a. die für die Belange des Mitgliederregisters zuständige Ansprechperson,
b. die auf das Mitgliederregister zugriffsberechtigten Personen.
a. Landeskirche
181.15 Verordnung über das Mitgliederregister (MRVO)
2 Sie stellen sicher, dass nur die zugriffsberechtigten Personen Personendaten und besondere Personendaten aus dem Mitgliederregister
abrufen können.

## § 14 d. Protokollierung {#par_14}

Der Kirchenrat veranlasst, dass in geeigneter Weise festgehalten wird,
a. wer auf die Informationen im Mitgliederregister zugegriffen hat,
b. welche Informationen im Mitgliederregister geändert wurden.

## § 15 Datenbekanntgabe {#par_15}

Die Bekanntgabe von Informationen aus dem Mitgliederregister richtet sich unter Vorbehalt von §§ 16 und 17 nach Art. 23 der
Kirchenordnung und nach dem Gesetz über die Information und den
Datenschutz4.
b. an Behörden,
Organe und
Organisationen

## § 16 im Abrufverfahren {#par_16}

1 Der Kirchenrat kann Organisationen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die mit der Erfüllung kirchlicher Aufgaben betraut sind, im elektronischen Abrufverfahren Zugriff
auf das Mitgliederregister gewähren.
2 Wer gemäss Abs. 1 auf das Mitgliederregister zugreifen will, weist
nach, dass die Voraussetzungen für die Bekanntgabe von Informationen
vorliegen. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bezeichnen
a. die gesetzliche Grundlage für die Aufgabenerfüllung, für die sie die
Informationen benötigen,
b. die Organisationseinheit, an welche die Bekanntgabe der Informationen erfolgen soll,
c. die Identifikatoren und Merkmale, auf die sie zugreifen wollen.
3 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bestätigen unterschriftlich und gewährleisten, dass die nachgesuchten Informationen nur für
kirchliche oder ideelle Zwecke verwendet und nicht weitergegeben werden.
4 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bestimmen, ob sie die
Informationen elektronisch aus dem Mitgliederregister abrufen und sich
Änderungen melden lassen wollen.

## § 17 c. Entscheid {#par_17}

1 Der Kirchenrat prüft Gesuche gemäss § 16 und entscheidet
über die Bekanntgabe der Informationen. Er kann von den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern weitere Angaben verlangen und die Bekanntgabe der Informationen an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
2 Der Kirchenrat beschränkt die Bekanntgabe der Informationen so,
dass nur die für den verfolgten Zweck notwendigen Informationen bezogen werden.
a. Grundsatz
Verordnung über das Mitgliederregister (MRVO) 181.15
3 Die Beschränkung der Bekanntgabe der Informationen in örtlicher
Hinsicht richtet sich nach dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sowie dem verfolgten Zweck.
4 Der Kirchenrat kann die Bekanntgabe der Informationen verweigern, wenn die Aufwendungen im Verhältnis zum verfolgten Zweck als
unangemessen erscheinen. Er berücksichtigt bei seinem Entscheid insbesondere die Art der Informationen und die Anzahl der jährlichen Bezüge.
Statistische

## § 18 Zwecke {#par_18}

Der Kirchenrat und die Kirchenpflegen können Personendaten und besondere Personendaten gemäss § 8 Abs. 1 lit. a–h als Adressverzeichnis für die Durchführung statistischer Erhebungen verwenden.
4. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorhandene

## § 19 Daten {#par_19}

Verfügen Kirchgemeinden im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung in ihren elektronischen Systemen über Personendaten und besondere Personendaten gemäss § 8, so erfassen sie diese im
Mitgliederregister.
Kostentragung§ 20. Die Landeskirche trägt die Kosten der Kirchgemeinden für:
a. die technische Einrichtung des Zugangs der Kirchgemeinden zum
Mitgliederregister,
b. die Erfassung der Personendaten und besonderen Personendaten

## § 19im gemäss {#par_19im}

Mitgliederregister,
c. den Betrieb, den Unterhalt und die Nutzung des Mitgliederregisters
während fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Verhältnis zum
Kirchlichen
Datenschutz-

## § 21 Reglement {#par_21}

Soweit Bestimmungen dieser Verordnung dem Kirchlichen
Datenschutz-Reglement5 widersprechen, gehen die Bestimmungen dieser Verordnung vor.
1 OS 74, 507; ABl 2019-07-05.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2020.
3 LS 142.1.
4 LS 170.4.
5 LS 180.7.
6 LS 181.10.
7 Eingefügt durch B vom 7. Juli 2020 (OS 75, 457; ABl 2020-07-10). In Kraft seit
1. November 2020.
8 Fassung gemäss B vom 7. Juli 2020 (OS 75, 457; ABl 2020-07-10). In Kraft seit
1. November 2020.
181.15 Verordnung über das Mitgliederregister (MRVO)
Anhang7
Identifikatoren und Merkmale gemäss § 8 Abs. 1 MRVO
1. amtlicher Name und die anderen in den Zivilstandsregistern beurkundeten Namen einer Person
2. alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge
3. Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort
4. Geburtsdatum und Geburtsort
5. Geschlecht
6. Zivilstand sowie Ehe oder eingetragene Partnerschaft
7. Ergänzung Zivilstand: Trennung
8. Personen-Beziehungen
9. Information zu religionsunmündigen Kindern ohne Konfessionsmeldung, sofern ein Elternteil evangelisch-reformiert ist
10. AHV-Versichertennummer
11. persönliche Identifikationsnummer (Local ID)
12. eidgenössischer Gebäudeidentifikator (EGID)
13. eidgenössischer Wohnungsidentifikator (EWID)
14. Haushaltsart
15. Staatsangehörigkeit sowie Heimatorte bei Schweizer Bürgerinnen
und Bürgern
16. Ausländerkategorie
17. Niederlassung oder Aufenthalt in der Kirchgemeinde sowie Kirchgemeinde des Aufenthalts oder der Niederlassung
18. Zugehörigkeit zu einer Kirchgemeinschaft
19. Stimm- und Wahlrecht gemäss Art. 20 Abs. 1 und 2 der Kirchenordnung6
20. bei Zuzug: Datum und Herkunftskirchgemeinde beziehungsweise
Herkunftsstaat
21. bei Wegzug: Datum und Zielkirchgemeinde beziehungsweise Zielstaat
22. Umzugsdatum
23. bei Tod: Datum und Sterbeort
24. Datum des Eintritts oder des Austritts oder einer Nichtzugehörigkeitserklärung
25. Name und Adresse der sorgeberechtigten Person
26. Besuch von verbindlichen religionspädagogischen Angeboten
27. Taufe, Konfirmation, kirchliche Trauung und kirchliche Abdankung
sowie Ort und Datum
