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title: "Verordnung zum Reglement über das Beitragsmanagement (Beitragsverordnung)"
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# Verordnung zum Reglement über das Beitragsmanagement (Beitragsverordnung)

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Pflichten der zuständigen Dienstabteilung
1 Die Zuständigkeit der Dienstabteilung richtet sich nach der Organisationsverordnung 3.
2 Die zuständige Dienstabteilung
– prüft die Voraussetzungen für Abgeltungen gemäss Art. 5 und 6
Beitragsreglement 4,
– prüft die Voraussetzungen für Finanzhilfen gemäss Art. 13 und 15
Beitragsreglement,
– führt das Controlling durch und veranlasst die Berichterstattung zuhanden
der zuständigen Behörde gemäss Art. 10.
3 Wiederkehrende Beiträge über Fr. 10’000.– pro Jahr sind im Transferaufwand über ein eigenes Konto zu buchen.

## Art. 2 II. Abgeltungen {#art_2}

Nachweis zur Einhaltung der Lohngleichheit
Bei Abgeltungen über Fr. 250'000.– pro Jahr wird die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger verpflichtet, die Einhaltung der Lohngleichheit nachzuweisen.

## Art. 3 {#art_3}

Berichterstattung über die Leistungsvereinbarungen
1 Die Berichterstattung muss die Erfolgskontrolle bezüglich eines effizienten
und effektiven Mitteleinsatzes gewährleisten.
2 Die zuständige Dienstabteilung führt das Controlling durch und überprüft
die Leistungserbringung mindestens wie folgt:
– bei Abgeltungen über Fr. 50'000.– kritische Durchsicht des Revisionsberichtes und Überwachung der vereinbarten Ziele/Aufgaben/Messgrössen;
3 sRSL 0.5.1.1.2
4 sRSL 0.5.1.1.4; auf dieses Reglement wird in der Folge nicht mehr hingewiesen.
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– bei Abgeltungen zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 49'999.– mindestens
kritische Durchsicht des Revisionsberichtes oder anderer geeigneter
Unterlagen bzw.
– bei Abgeltungen unter Fr. 10'000.– ist keine differenzierte Prüfung
erforderlich.
3 Die zuständige Dienstabteilung prüft bei Schlechterfüllung Sanktionen
gemäss Art. 11 Beitragsreglement.

## Art. 4 III. Finanzhilfen {#art_4}

Gewährung von Finanzhilfen
1 Die zuständige Dienstabteilung überprüft die Voraussetzungen der
Finanzhilfe und legt im Subventionsvertrag bzw. bei der Zusage der
Finanzhilfe die Subventionsziele fest. Die Ergebnisse der Berichterstattung,
insbesondere bei verfehlter Zielerreichung aus vorangehend gesprochenen
Finanzhilfen sind angemessen zu berücksichtigen.
2 Die Dokumentation der Zusage der Finanzhilfe ist von den zuständigen
Dienstabteilungen in eigener Verantwortung festzulegen. Ab Fr. 15'000.–
ist Schriftlichkeit vorgegeben.
3 Auflagen sind in Subventionsverträgen zu vereinbaren.

## Art. 5 {#art_5}

Finanzhilfen ohne Gesuch
Bei Solidaritätsbeiträgen, Ehrungen, Anerkennungspreisen oder
Jubiläumsbeiträgen wird kein Gesuch vorausgesetzt.

## Art. 6 {#art_6}

Berichterstattung über die Subventionsverträge
1 Die Berichterstattung hat die Erfolgskontrolle bezüglich eines effizienten
und effektiven Mitteleinsatzes zu gewährleisten.
2 Die zuständige Dienstabteilung stellt die Berichterstattung in geeigneter
Form analog zu Art. 3 Abs. 2 sicher.
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## Art. 7 IV. Schlussbestimmungen {#art_7}

Aufhebung einer Verordnung
Die Beitragsverordnung vom 22. März 2006 wird aufgehoben.

## Art. 8 {#art_8}

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.5
Luzern, 12. Juni 2024
Namens des Stadtrates
Beat Züsli
Stadtpräsident
Michèle Bucher
Stadtschreiberin
5 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 22. Juni 2024.
