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title: "Reglement zum Gesetz über die obligatorische Schule"
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# Reglement zum Gesetz über die obligatorische Schule

## Art. 1 {#art_1}

Beginn der Schulpflicht (Art. 6 Abs. 1 SchG 1))
1 Die Gemeinden erstellen jährlich die Liste der auf ihrem Gebiet wohnhaften
Kinder, welche die obligatorische Schule beginnen sollen, und benachrichtigen die betroffenen Eltern bis zum 31. Januar.
2 Die Schuldirektion stellt zu Schuljahresbeginn sicher, dass die Schulpflicht
auf der Grundlage der von den Gemeinden gelieferten Informationen erfüllt
wird.

## Art. 2 {#art_2}

Ausnahme vom Schuleintrittsalter (Art. 6 Abs. 2 SchG 2))
1 Die Eltern können bis zum 30. März ein schriftliches Gesuch an das Schulinspektorat richten, um das Schuleintrittsalter ihres Kindes aufzuschieben.
1) SGF 411.0.1
2) SGF 411.0.1
2 Das Schulinspektorat bespricht sich mit den Eltern, bevor es die Ausnahme
schriftlich bewilligt; eine Kopie der Bewilligung geht an die Schuldirektion
und an die Gemeinde, in der das Kind seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat.

## Art. 3 {#art_3}

Änderung des Wohnorts oder der Unterrichtsform (Art. 5 Abs. 1
und Art. 13 SchG 3))
1 Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler den Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Gemeinde des
neuen Wohnsitzes oder des neuen ständigen Aufenthaltsortes.
2 Wollen die Eltern ihr Kind in eine Privatschule einschulen oder es zuhause
unterrichten oder aber einen privaten Unterricht beenden, so setzen sie unverzüglich die Gemeinde des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthaltsortes
ihres Kindes davon in Kenntnis. Sie legen der Gemeinde jedes Jahr eine Bestätigung der Privatschule oder die Bewilligung der Direktion für Bildung
und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) für den Unterricht zuhause
vor.
3 Die Gemeinden informieren die betreffenden Schulen über den Zu- oder
Wegzug von Schülerinnen und Schülern.
4 Schülerinnen und Schüler, die während der obligatorischen Schulzeit in die
Schweiz ziehen oder die nach einem privaten Unterricht in die öffentliche
Schule übertreten, werden in der Regel in das Schuljahr und in den Klassentypus aufgenommen, die ihrem Alter und Bildungsstand entsprechen. Bei Bedarf können Evaluationen durchgeführt werden.
5 Die Schuldirektion entscheidet über die Klassenzuteilung.

## Art. 4 {#art_4}

Ständiger Aufenthaltsort (Art. 13 Abs. 1 SchG 4))
1 Der ständige Aufenthaltsort eines Kindes, das nicht bei seinen Eltern wohnt,
befindet sich in der Gemeinde, wo sich das Kind mindestens zwischen Montag und Freitag, tagsüber und in der Nacht, üblicherweise und dauerhaft aufhält.
2 Die Eltern ersuchen die Direktion schriftlich um die Anerkennung des ständigen Aufenthaltsortes ihres Kindes. Die Verordnung über die Pflegekinderaufsicht bleibt vorbehalten.
3 Als ständiger Aufenthaltsort, ohne dass zuvor ein Gesuch eingereicht werden muss, gilt die Gemeinde, in der sich das Kind auf Anordnung einer Gerichtsbehörde aufhält.
3) SGF 411.0.1
4) SGF 411.0.1
4 Im Falle der gemeinsamen elterlichen Sorge nach einer Trennung bestimmen die Eltern eine ihrer Wohnsitzgemeinden als Schulort des Kindes.

## Art. 5 {#art_5}

Schulkreiswechsel (Art. 14 SchG 5)) – Verfahren
1 Das für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort der Schülerin oder des
Schülers zuständige Schulinspektorat entscheidet auf begründetes schriftliches Gesuch der Eltern, der Schuldirektion oder der Kinderschutzbehörde hin
über einen Schulkreiswechsel. Geht das Gesuch nicht von den Eltern aus, so
werden diese angehört.
2 Vor dem Entscheid über einen Schulkreiswechsel holt das Schulinspektorat
die Stellungnahme der betroffenen Gemeinden und Schuldirektionen ein.
Zieht der Schulkreiswechsel auch einen Wechsel des Inspektoratskreises
nach sich, so wird auch die Stellungnahme des betroffenen Schulinspektorats
eingeholt. Erfolgt der Schulkreiswechsel für einen Zeitraum von drei Monaten oder weniger, ist die Stellungnahme der Gemeinden jedoch nicht erforderlich.
3 Wird der Schulkreiswechsel für eine Schülerin oder einen Schüler verlangt,
die oder der ins Förderprogramm «Sport-Kunst-Ausbildung» aufgenommen
worden ist, so muss vorab ebenfalls die Stellungnahme des Amts für Sport
oder des Konservatoriums eingeholt werden.
4 Ein Schulkreiswechsel kann nur dann angeordnet werden, wenn die Mittel
und Massnahmen, die der Schule zur Verfügung stehen, ausgeschöpft oder
von vornherein unzureichend sind. Er kann für einen Teil oder für das ganze
Schuljahr angeordnet werden. Über die Verlängerung für die nachfolgenden
Schuljahre kann das Schulinspektorat entscheiden.
5 Bei jedem Entscheid über einen angeordneten Schulkreiswechsel berücksichtigt das Schulinspektorat die Durchführbarkeit und die Kosten des Schülertransports unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips.

## Art. 6 {#art_6}

Schulkreiswechsel (Art. 14 SchG 6)) – Kosten (Art. 15 und 16
SchG 7))
1 Die Höchstbeträge, die unter den Gemeinden sowie den Eltern verrechnet
werden dürfen, werden per Verordnung festgelegt.
5) SGF 411.0.1
6) SGF 411.0.1
7) SGF 411.0.1

## Art. 7 {#art_7}

Wechsel des Schulhauses innerhalb eines Schulkreises
1 Das Schulinspektorat kann eine Schülerin oder einen Schüler ermächtigen
oder verpflichten, ein anderes Schulhaus des gleichen Schulkreises im Sinne
von Artikel 50 Abs. 3 des Schulgesetzes 8) zu besuchen, wenn dies in ihrem
oder seinem Interesse oder im Interesse der Schule liegt.
2 Artikel 5 gilt sinngemäss.
3 Im Entscheid wird vermerkt, welches Schulhaus die Schülerin oder den
Schüler aufnehmen muss. Die Kosten und die Organisation eines allfälligen
Schülertransports übernehmen die Eltern, ausser wenn der Wechsel des
Schulhauses angeordnet wird. In diesem Fall übernimmt die Gemeinde oder
übernehmen die Gemeinden des Schulkreises die Kosten und die Organisation des Schülertransports.

## Art. 8 {#art_8}

Interkantonaler Schulbesuch (Art. 13 Abs. 2 SchG 9))
1 In Übereinstimmung mit den interkantonalen Vereinbarungen kann die Direktion, wenn stichhaltige Gründe vorliegen, den Besuch einer ausserkantonalen Schule bewilligen und eine Kostengutsprache für die verlangten Schulgeldbeiträge leisten.
2 Sie kann Schülerinnen und Schülern mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons im Rahmen der verfügbaren Plätze den Besuch einer Freiburger Schule bewilligen, wenn sichergestellt ist, dass der Wohnsitzkanton
die Schulgeldbeiträge übernimmt.
3 Die Schulgeldbeiträge für Schülerinnen und Schüler mit zivilrechtlichem
Wohnsitz ausserhalb des Kantons richten sich nach den Tarifen der interkantonalen Vereinbarungen. Sie können auf denjenigen Betrag reduziert werden,
den der Wohnsitzkanton für die Aufnahme von Freiburger Schülerinnen und
Schülern verlangt.
4 Die Direktion verteilt innerhalb des Kantons die bezahlten und eingenommenen Schulgeldbeiträge gemäss den Artikeln 67 und 72 des Schulgesetzes 10).
5 Die Gemeinden dürfen bei den Eltern der ausserkantonalen Schülerinnen
und Schüler neben den Kosten, die üblicherweise den Eltern des Schulkreises
in Rechnung gestellt werden, keine weiteren Kosten erheben.

## Art. 9 {#art_9}

Elternbeiträge (Art. 10 Abs. 3–6 SchG 11))
1 …
8) SGF 411.0.1
9) SGF 411.0.1
10) SGF 411.0.1
11) SGF 411.0.1
2 …
3 Die Höchstbeiträge, die den Eltern in Rechnung gestellt werden dürfen,
werden per Verordnung festgelegt.
1.2 Schülertransporte (Art. 17 SchG 12))

## Art. 10 {#art_10}

Grundsatz
1 Die Schülerinnen und Schüler haben Anrecht auf unentgeltlichen Transport,
soweit dieser anerkannt wird.

## Art. 11 {#art_11}

Anerkennung – Länge des Schulweges
1 Ein Schülertransport wird anerkannt, wenn Schülerinnen und Schüler von
ihrem Wohnort oder ständigen Aufenthaltsort zur Schule mindestens folgende Distanz zurücklegen müssen:
a) 2,5 Kilometer in der Primarschule;
b) 4 Kilometer in der Orientierungsschule.
2 Die Länge des Schulweges berechnet sich vom Wohnort oder ständigen
Aufenthaltsort der Schülerinnen und Schüler zu ihrem Hauptschulort auf dem
kürzesten Weg zu Fuss.

## Art. 12 {#art_12}

Anerkennung – Länge des Schulweges
a) Besuch der Schule eines anderen Schulkreises oder eines
anderen Schulhauses im gleichen Schulkreis
1 Der Schülertransport von Schülerinnen und Schülern, die ein anderes Schulhaus oder die Schule eines anderen Schulkreises besuchen, wird unter den
Voraussetzungen nach Artikel 11 anerkannt, soweit sie zu einem Schulhaus-
oder Schulkreiswechsel verpflichtet wurden.

## Art. 13 {#art_13}

Anerkennung – Länge des Schulweges
b) Schülerinnen und Schüler mit eingeschränkter Mobilität
1 Der Transport einer Schülerin oder eines Schülers mit eingeschränkter Mobilität wird anerkannt, soweit sie oder er aus bescheinigten medizinischen
Gründen den Schulweg dauerhaft nicht eigenständig bewältigen kann.

## Art. 14 {#art_14}

Anerkennung – Gefährlichkeit des Schulweges
1 Ein Schülertransport wird ohne Rücksicht auf die zurückzulegende Strecke
anerkannt, wenn der Weg vom Wohnort oder ständigen Aufenthaltsort zur
Schule für den Fussgängerverkehr besonders gefährlich ist.
12) SGF 411.0.1

## Art. 15 {#art_15}

Anerkennung – Zuständigkeit
1 Für die Anerkennung eines unentgeltlichen Schülertransports im Sinne von
Artikel 17 des Schulgesetzes 13) sind die Gemeinden zuständig.

## Art. 16 {#art_16}

Modalitäten der Unentgeltlichkeit
1 Ist ein Schülertransport anerkannt, so hat die Schülerin oder der Schüler Anspruch auf die Rückerstattung des Fahrpreises der öffentlichen Verkehrsmittel. Ausserdem sorgen die Gemeinden bei Schülerinnen und Schülern unter 7
Jahren für eine geeignete Begleitung im Bus.
2 Stehen auf der betreffenden Strecke keine ausreichenden öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung, so erstreckt sich der Anspruch in der Regel auf
einen Gruppentransport vom Zentrum der Ortschaft des Wohnsitzes oder des
ständigen Aufenthaltsortes zur Schule oder alternativ auf eine Entschädigung
für die Benützung eines privaten Fahrzeuges durch die Eltern.
3 Bieten die Gemeinden während der Mittagspause keinen Schülertransport
an, so tragen sie die Kosten der Betreuung der Schülerinnen und Schüler, deren Schülertransport anerkannt wird. Sie können von den Eltern einen Beitrag
an die Verpflegungskosten erheben.

## Art. 17 {#art_17}

Andere Transporte
1 Ebenfalls unentgeltlich sind für Schülerinnen und Schüler die Transporte
von einem Unterrichtsort zum anderen während der Unterrichtszeit, namentlich zum Unterricht in Turnen und Sport, gestalterischen Aktivitäten und Religion.
2 Die Unentgeltlichkeit erstreckt sich nicht auf freiwillige Aktivitäten nach
Artikel 10 Abs. 4 des Schulgesetzes 14), auf kostenpflichtige Aktivitäten, die
im Rahmen einer Projektwoche mit frei wählbaren Angeboten nach Artikel
10 Abs. 5 des Schulgesetzes 15) angeboten werden, und auf die ausserschulische Betreuung.
3 Die Bestimmungen zur Förderung der Partnersprache sowie über die Unterstützungsmassnahmen bleiben vorbehalten.
13) SGF 411.0.1
14) SGF 411.0.1
15) SGF 411.0.1

## Art. 18 {#art_18}

Verantwortung
1 Die Schülerinnen und Schüler stehen auf dem Schulweg zwischen dem
Wohnort oder ständigen Aufenthaltsort und der Schule oder, bei einem organisierten Schülertransport, auf der Strecke zwischen dem Wohnort oder ständigen Aufenthaltsort und der Haltestelle des Schülertransports unter der Verantwortung der Eltern.
2 Während eines organisierten Schülertransports stehen die Schülerinnen und
Schüler unter der Verantwortung der Transportunternehmen und Gemeinden.
3 Ausserhalb der zehnminütigen Aufsichtszeit vor und nach dem Unterricht,
die von den Lehrpersonen übernommen wird, sorgen die Gemeinden für die
Aufsicht über die Primarschülerinnen und Primarschüler an der Schule während der Wartezeiten für einen organisierten Schülertransport.
1.3 Schulische Strukturen, Angebote und Unterrichtsformen

## Art. 19 {#art_19}

Schulmediation und Schulsozialarbeit (Art. 4 Abs. 2 SchG 16))
1 Schulmediation und Schulsozialarbeit gehören zu den Angeboten, welche
die Schulen zur Verbesserung und Erhaltung eines guten Schulklimas nutzen
können.
2 Die Fachpersonen der Schulmediation fördern eine gute Kommunikationskultur, beraten und begleiten die Schülerinnen und Schüler und/oder die Erwachsenen in Konfliktsituationen. Die Fachpersonen der Schulsozialarbeit
fördern die schulische Integration der Schülerinnen und Schüler und leisten
damit einen Beitrag zum Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule.
3 Die mit der Mediation oder Schulsozialarbeit betrauten Personen unterstehen der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
4 Sie werden auf Antrag des Schulinspektorats von der Direktion angestellt.
5 Sie sind dem Schulinspektorat unterstellt.
6 Ihre Zuständigkeiten werden in einem von der Direktion genehmigten
Pflichtenheft festgelegt.
7 Sie können in einer oder mehreren Schulen tätig sein.
16) SGF 411.0.1

## Art. 20 {#art_20}

Fachstelle für Gesundheit in der Schule (Art. 41 Abs. 1 SchG 17))
1 Eine direktionsübergreifende Fachstelle «Gesundheit in der Schule» koordiniert die Gesundheitsförderung und -prävention in den Schulen. Die Fachstelle arbeitet mit Institutionen des Gesundheitswesens zusammen, die über eine
entsprechende Genehmigung verfügen. Diese stehen den Schulen zur Verfügung für:
a) die Organisation und Koordination der Umsetzung des Konzepts «Gesundheit in der Schule»;
b) die Verbreitung von Strategien zur Planung und Organisation des Gesundheitswesens in den Schulen;
c) das Anbieten von genehmigten Ressourcen für Schulen (Vorträge, Aktivitäten der Gesundheitsförderung und -prävention, Begleitung bei der
Umsetzung);
d) das Einreichen und Prüfen von Genehmigungsgesuchen für schulexterne Personen;
e) die Koordination der Aktivitäten des Netzwerks Gesundheitsfördernder
Schulen Freiburg.

## Art. 21 {#art_21}

Erster Zyklus (Art. 8 Abs. 2 SchG 18))
1 Die Gemeinde oder Gemeinden eines Schulkreises können auf Antrag der
Schuldirektion beschliessen, die Schülerinnen und Schüler des ersten Zyklus
(1–4H) in einer einzigen Klasse gemeinsam zu unterrichten, sofern folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Eine genügende Anzahl Schülerinnen und Schüler besuchen über einen
längeren Zeitraum den gemeinsamen Unterricht.
b) Es sind geeignete Räumlichkeiten vorhanden.
c) Es werden besondere Unterrichtsformen geschaffen.
d) Die pädagogische Qualität ist gewährleistet.
e) Es sind genügend personelle Ressourcen vorhanden.
2 Die Einführung einer Basisstufenklasse muss von der Direktion genehmigt
werden.
3 Die Klasse wird von zwei Lehrkräften gemeinsam geführt. Eine Klasse umfasst 18 bis 24 Schülerinnen und Schüler. Der Beschäftigungsgrad der Lehrpersonen wird angepasst, wenn die Klassengrösse nicht mehr dieser Bandbreite entspricht.
17) SGF 411.0.1
18) SGF 411.0.1
4 Die Gemeinde oder die Gemeinden des betreffenden Schulkreises tragen die
Mehrkosten des Beschäftigungsgrades für eine solche Klasse im Vergleich zu
den mittleren kantonalen Kosten einer regulären Klasse.

## Art. 22 {#art_22}

Klassentypen an der Orientierungsschule (Art. 9 SchG 19))
1 Die Orientierungsschule umfasst folgende Klassentypen:
a) die Progymnasialklasse;
b) die Sekundarklasse;
c) die Realklasse.
2 Artikel 86 Abs. 3 über die Förderklassen bleibt vorbehalten.
3 Die Schuldirektion kann für allgemeine Fächer sowie Kunst- und Sportfächer einen gemeinsamen Unterricht organisieren, der unabhängig ist vom
Klassentypus. Die Schuldirektion bestimmt die Modalitäten der Unterrichtsgruppen und legt sie dem Schulinspektorat zur Genehmigung vor.

## Art. 23 {#art_23}

Unterrichtsformen für die Partnersprache (Art. 12 Abs. 2
SchG 20)) – Sprachaustausche
1 Um die Kenntnisse und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler in der
Partnersprache zu verbessern und zu festigen, können die Lehrpersonen
Sprachaustausche in unterschiedlicher Form je nach Alter der Schülerinnen
und Schüler organisieren. Der Austausch kann mit einer Schule des anderssprachigen Teils des Kantons oder der Schweiz oder aber im Ausland erfolgen.
2 Erfolgt der Sprachaustausch in Form eines Aufenthalts, mit oder ohne Übernachtungen, so darf die Aufenthaltsdauer nicht länger als zehn Schultage pro
Schuljahr betragen.
3 Die Schuldirektion genehmigt die Sprachaufenthalte.
4 Finden die Sprachaufenthalte in der Schweiz statt, so sind sie für die Schülerinnen und Schüler obligatorisch und unentgeltlich. Die Eltern tragen einzig
die Verpflegungskosten innerhalb der vom Staatsrat gesetzten Grenzen.

## Art. 24 {#art_24}

Unterrichtsformen für die Partnersprache (Art. 12 Abs. 2
SchG 21)) – 12. partnersprachliches Schuljahr
1 Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit kann einer Schülerin oder einem Schüler ein 12. partnersprachliches Schuljahr, ausnahmsweise ein 13., in
einer Schule des anderssprachigen Kantonsteils bewilligt werden.
19) SGF 411.0.1
20) SGF 411.0.1
21) SGF 411.0.1
2 Die Schülerin oder der Schüler wird in eine Klasse des gleichen Klassentypus im letzten OS-Schuljahr aufgenommen. Ende des Jahres erhalten die
betreffenden Schülerinnen und Schüler eine Bestätigung.
3 Die Schülerin oder der Schüler kann zu den von der Direktion festgelegten
Bedingungen auch in einen anspruchsvolleren Klassentypus aufgenommen
werden. Für sie oder ihn gelten die gleichen Lernziele und Promotionsbedingungen wie für die übrigen Schülerinnen und Schüler. Ende des Schuljahres
erhält sie oder das offizielle Schulzeugnis.
4 Die Schuldirektion entscheidet jeweils bis zum 30. April über die Gewährung eines 12. partnersprachlichen Schuljahres. Sie berücksichtigt dabei die
Stellungnahme der Lehrpersonen sowie die Schulergebnisse der einzelnen
Schülerinnen und Schüler, ihr Verhalten, ihr Engagement und ihre schulische
Eigenverantwortung. Das Schulinspektorat bestimmt nach Rücksprache mit
der betreffenden Schuldirektion die aufnehmende Schule.
5 Die Verpflegungskosten sowie die Kosten und die Organisation des Schülertransports übernehmen die Eltern.
6 Vorbehalten sind die interkantonalen Vereinbarungen über den Schulbesuch
ausserhalb des Wohnsitzkantons (Art. 13 Abs. 2 SchG 22) und Art. 8 SchR).

## Art. 25 {#art_25}

Unterrichtsformen für die Partnersprache (Art. 12 Abs. 2
SchG 23)) – Unterrichtsaktivitäten oder -sequenzen in der Partnersprache
1 Aktivitäten oder Unterrichtssequenzen können nicht nur im spezifischen
Fremdsprachenunterricht, sondern auch in anderen Fächern in der Partnersprache unterrichtet werden.
2 Die Schuldirektion legt die Modalitäten im Rahmen des allgemeinen Konzepts für den Sprachenunterricht fest und unterbreitet ihren Vorschlag dem
Schulinspektorat zur Genehmigung.
3 An Schulen, an denen Aktivitäten und Unterrichtssequenzen in der Partnersprache eingeführt wurden, sind diese für die Schülerinnen und Schüler obligatorisch.
4 Die Evaluation der Kenntnisse und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler erfolgt in der Regel in der Hauptunterrichtssprache (L1), kann aber auch
in der Partnersprache (L2) durchgeführt werden.
22) SGF 411.0.1
23) SGF 411.0.1

## Art. 26 {#art_26}

Unterrichtsformen für die Partnersprache (Art. 12 Abs. 2
SchG 24)) – Zweisprachige Klassen
1 Es können zweisprachige Klassen gebildet werden, wobei die Sprachkenntnisse der Schülerinnen und Schüler und die lokalen Gegebenheiten, insbesondere die Verfügbarkeit von Lehrpersonen, berücksichtigt werden.
2 Die Schuldirektion legt die Modalitäten im Rahmen des allgemeinen Konzepts für den Sprachenunterricht fest und unterbreitet ihren Vorschlag dem
Schulinspektorat zur Genehmigung. Die Gemeinden müssen ebenfalls ihre
Zustimmung erteilen.
3 Der Besuch einer zweisprachigen Klasse ist für die Schülerinnen und Schüler freiwillig. Wer sich jedoch für eine solche Klasse angemeldet hat, ist ver -
pflichtet, während des ganzen Schuljahrs zu bleiben. Nur aus zwingenden
Gründen ist es einer Schülerin oder einem Schüler gestattet, die Teilnahme
abzubrechen.
4 Die Schuldirektion entscheidet darüber, ob eine Schülerin oder ein Schüler
in eine zweisprachige Klasse aufgenommen werden kann. Sie berücksichtigt
dabei die Stellungnahme der Lehrpersonen sowie die Schulergebnisse der
einzelnen Schülerinnen und Schüler, ihr Verhalten, ihr Engagement und ihre
schulische Eigenverantwortung.
5 Übersteigt die Zahl der in Frage kommenden Schülerinnen und Schüler die
Aufnahmekapazität, so entscheidet das Los.
6 Die Kenntnisse und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler werden in
den beiden Unterrichtssprachen geprüft, entsprechend der in der L1 oder L2
besuchten Lektionen.
2 Allgemeiner Schulbetrieb

## Art. 27 {#art_27}

Schulordnung
1 Die Schuldirektion erlässt in Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen eine
Schulordnung, in der der Schulbetrieb und die Schulhausregeln festgelegt
werden.
2 Diese Schulordnung wird zur Information dem Elternrat, den Gemeinden
und dem Schulinspektorat zugestellt.
3 Die Kohärenz der Schulordnungen innerhalb desselben Schulkreises oder
von Schulen mit deutschsprachigen und französischsprachigen Klassen muss
gewährleistet sein.
24) SGF 411.0.1
4 Die Schülerinnen und Schüler, das gesamte Personal der Schule sowie die
übrigen Personen, die an der Schule tätig sind, sind dieser Schulordnung unterstellt.
5 Die Lehrpersonen sorgen dafür, dass die Schulordnung in ihrer Klasse und
in der Schule eingehalten wird. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf sämtliche Schülerinnen und Schüler der Schule.

## Art. 28 {#art_28}

Mitwirkung von Dritten in der Schule
1 Mit Ausnahme des Schulpersonals und der Studierenden, die ein Praktikum
absolvieren, müssen Personen, die für die Schülerinnen und Schülern punktuelle Leistungen erbringen sollen, vorab die Zustimmung der Schuldirektion
einholen; diese prüft, ob deren Mitwirkung zweckmässig ist.
2 Die Mitwirkung muss den Aufgaben und Zielen der Schule entsprechen.
3 Bestehen Zweifel hinsichtlich der Zweckmässigkeit oder Qualität einer Mitwirkung oder bei regelmässiger Mitwirkung, leitet die Schuldirektion das Gesuch an das Amt für obligatorischen Unterricht (das Amt) weiter.
4 Die gesetzlich berechtigten oder von der Direktion anerkannten Partner sind
von Amtes wegen befugt, in den Schulen mitzuwirken. Vorbehalten bleibt
das Genehmigungsverfahren nach Artikel 8 des Reglements vom 14. Juni
2004 über Gesundheitsförderung und Prävention 25).

## Art. 29 {#art_29}

Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor
1 Besondere Aktivitäten oder Projekte können von Dritten unter der Bedingung unterstützt werden, dass diese Unterstützung dem Ansehen der Schule
sowie ihren Aufgaben und Zielen nicht schadet.
2 Die Direktion erlässt Richtlinien für die Mittelbeschaffung, das Sponsoring
und andere Formen der Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor.

## Art. 30 {#art_30}

Wöchentliche Unterrichtslektionen (Art. 18 Abs. 4 SchG 26))
1 Der wöchentliche Stundenplan umfasst folgende Anzahl Unterrichtslektionen von jeweils 50 Minuten Dauer:
a) 1H: 12 bis 14 Lektionen;
b) 2H: 22 bis 24 Lektionen;
c) 3H: 24 Lektionen;
d) 4H: 26 Lektionen;
e) 5H –8H: 28 Lektionen;
25) SGF 821.0.11
26) SGF 411.0.1
f) 9H –11H: 32 bis 34 Lektionen, einschliesslich Wahlfächer.
2 In der 1H und 2H haben die Schülerinnen und Schüler 8 bis 10 gemeinsame
Unterrichtslektionen. Diese Regel gilt jedoch nicht für Klassen, in denen
Schülerinnen und Schüler des ersten Zyklus (1–4H) im Sinne von Artikel 21
gemeinsam unterrichtet werden.
3 Halbe Lektionen sind möglich.
4 Eine Lektion kann um die für den Wechsel nötige Zeit verkürzt werden,
wenn eine Klasse die Lehrperson oder den Unterrichtsort wechselt.

## Art. 31 {#art_31}

Unterrichtszeiten der Klassen
1 Die Schuldirektion erstellt in Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen die
Planung der Unterrichtszeiten und legt sie den Gemeinden und dem Schulinspektorat zur Genehmigung sowie dem Elternrat zur Information vor.
2 An der Primarschule müssen die Lektionen in Blockzeiten (volle Halbtage)
organisiert werden, die für alle Klassen des Schulkreises identisch sind. Das
Schulinspektorat kann ausnahmsweise Abweichungen genehmigen, vor allem
wenn dies für die Organisation der Schülertransporte erforderlich ist.
3 An der Orientierungsschule sind die Lektionen nach Möglichkeit so zusammenzulegen, dass Blockzeiten entstehen (volle Halbtage).
4 Jede punktuelle Änderung der Unterrichtszeiten muss von der Schuldirektion genehmigt werden.

## Art. 32 {#art_32}

Schulzeit
1 Als Schulzeit gilt für alle Schülerinnen und Schüler die Zeit, die ihrem wöchentlichen Stundenplan, einschliesslich der Pausen und der Zeit für den
Wechsel und die Transporte zwischen den Lektionen, entspricht. Dazu gehört
auch die benötigte Zeit für die Freifächer, für die schulischen Aktivitäten
nach Artikel 33 und für die Unterstützungsmassnahmen.
2 Während der Schulzeit sowie 10 Minuten vor und nach dem Unterricht stehen die Schülerinnen und Schüler unter der Verantwortung und Aufsicht der
Schule.
3 Es ist nicht gestattet, eine Schülerin oder einen Schüler während der Schulzeit nach Hause zu schicken. In Fällen von höherer Gewalt, insbesondere infolge Krankheit oder Unfall, werden die Eltern benachrichtigt. Diese treffen
die nötigen Vorkehrungen, um ihr Kind abzuholen.
4 Gibt es Vakanzen im Stundenplan, so bleiben die Schülerinnen und Schüler
unter der Verantwortung und Aufsicht der Schule.

## Art. 33 {#art_33}

Schulische Aktivitäten (Art. 10 Abs. 2–6 SchG 27))
1 Der Unterricht kann namentlich in Form von Schulausflügen, Schulreisen,
Landschulwochen, Projektwochen, Studienreisen, Schullagern, Sport- oder
Kulturtagen durchgeführt werden, jedoch pro Schuljahr höchstens während
10 Tagen. Diese Aktivitäten müssen Ziele verfolgen, die einen Bezug zu den
Lehrplänen aufweisen.
2 Für die schulischen Aktivitäten stellen die Schuldirektionen den Gemeinden
im Rahmen der Erstellung der Gemeindevoranschläge vorab ein Finanzierungsgesuch. Die Modalitäten des Gesuchs werden von den Gemeinden festgelegt.
3 Die Lehrperson informiert die Schuldirektion über die Organisation einer
Aktivität. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei dem Betreuungsverhältnis
und der Sicherheit der Schülerinnen und Schüler geschenkt.
4 Der Elternrat und/oder die Eltern werden über die schulischen Aktivitäten
informiert. Für Aktivitäten, die im Ausland stattfinden, ist die Zustimmung
der Eltern erforderlich.
5 Alle Schülerinnen und Schüler nehmen an den schulischen Aktivitäten teil,
ausser eine Schülerin oder ein Schüler verfügt über eine individuelle Dispens
der Schuldirektion aus stichhaltigen Gründen. Die dispensierte Schülerin
oder der dispensierte Schüler bleibt, ausser im Fall von Krankheit oder Unfall, unter der Verantwortung und Aufsicht der Schule.
6 Die Direktion kann Richtlinien zu den schulischen Aktivitäten erlassen oder
Empfehlungen dazu abgeben.

## Art. 34 {#art_34}

Freifächer an der Orientierungsschule
1 An der Orientierungsschule können zusätzlich zu den wöchentlichen Unterrichtslektionen Freifächer angeboten werden. Wer sich für ein Freifach anmeldet, ist verpflichtet, dieses während der gesamten vorgesehenen Dauer zu
besuchen. Nur aus zwingenden Gründen ist es einer Schülerin oder einem
Schüler gestattet, die Teilnahme abzubrechen.
2 Die Schuldirektion legt die Liste der Freifächer dem Schulinspektorat zur
Genehmigung vor.

## Art. 35 {#art_35}

Schulfreie Wochenhalbtage in der Primarschule (Art. 20 Abs. 1
SchG 28))
1 Zusätzlich zum Mittwochnachmittag beträgt die Zahl der schulfreien Wochenhalbtage:
a) 1H: 4 bis 5 freie Wochenhalbtage;
27) SGF 411.0.1
28) SGF 411.0.1
b) 2H: 2 bis 3 freie Wochenhalbtage;
c) 3H: 1 bis 2 freie Halbtage pro Woche, wobei jeweils ein Teil der Klasse
alternierend schulfrei hat;
d) 4H: 1 freier Halbtag pro Woche, wobei jeweils ein Teil der Klasse alternierend schulfrei hat.
2 Bei einer Woche mit einem Feiertag oder einem schulfreien Tag wird der
wöchentliche Plan für den alternierenden Unterricht unverändert beibehalten.
3 In Klassen mit einem niedrigen Bestand kann der alternierende Unterricht
auf Entscheid des Schulinspektorats aufgehoben werden.

## Art. 36 {#art_36}

Urlaub für eine Klasse, eine Schule oder einen Schulkreis (Art.
21 SchG 29))
1 Das Schulinspektorat kann in begründeten Ausnahmefällen einer Klasse, einer Schule oder einem Schulkreis höchstens einen Tag Urlaub pro Schuljahr
gewähren.
2 Für die Gewährung von mehr als einem Urlaubstag ist die Direktion zuständig, ebenso für die Gewährung eines Urlaubs für mehrere Schulkreise oder
für alle Schulen des Kantons.
3 Die Schuldirektion kann während der Schulzeit für sämtliche Lehrpersonen
eine pädagogische Weiterbildung von einem Tag oder zwei Halbtagen pro
Schuljahr organisieren. Die Schülerinnen und Schüler haben in dieser Zeit
schulfrei. Die Schuldirektion legt dem Schulinspektorat die Daten und den
Inhalt der Weiterbildung zur Genehmigung vor. Zusätzliche Weiterbildungstage finden ausserhalb der Schulzeit statt.
4 Den Eltern und Gemeinden wird so früh wie möglich mitgeteilt, wann die
Schülerinnen und Schüler schulfrei haben.

## Art. 36a {#art_36a}

Jokertage (Art. 21 Abs. 2 SchG 30))
1 Jokertage dürfen nicht am ersten Schultag des Schuljahres, während schulischer Aktivitäten im Sinne von Artikel 33 und der Durchführung von kantonalen, interkantonalen oder internationalen Referenztests bezogen werden.
2 Zu Beginn des Schuljahres kann die Schuldirektion andere besondere Anlässe festlegen, an denen Jokertage nicht eingesetzt werden können.
3 Jokertage können kumuliert werden. Nicht bezogene Jokertage können nicht
auf das nächste Schuljahr übertragen werden.
29) SGF 411.0.1
30) SGF 411.0.1
4 Im Falle von ungerechtfertigten Absenzen einer Schülerin oder eines Schülers kann die Schuldirektion den Bezug von Jokertagen einschränken oder
verweigern.
5 Die Eltern informieren die Schule mindestens eine Woche im Voraus über
die Inanspruchnahme eines Jokertages.
6 Die Eltern tragen die Verantwortung für den Urlaub, den sie für ihre Kinder
beantragen und sorgen dafür, dass ihre Kinder dem Lernprogramm folgen.
Auf Verlangen der Schule holen die Schülerinnen und Schüler den Stoff und
die verpassten Prüfungen nach.

## Art. 37 {#art_37}

Urlaub für eine Schülerin oder einen Schüler (Art. 21 SchG 31)) –
Grundsätze
1 Einer Schülerin oder einem Schüler kann ein Urlaub gewährt werden, wenn
stichhaltige Gründe vorliegen. Berücksichtigt werden dabei nur hinreichend
nachgewiesene Gründe, die in Ausnahmefällen Vorrang vor der Schulpflicht
haben können, namentlich:
a) ein wichtiges familiäres Ereignis;
b) eine wichtige religiöse Feier oder das Ausüben einer wichtigen religiösen Handlung;
c) eine wichtige Sportveranstaltung oder künstlerische Veranstaltung, an
der die Schülerin oder der Schüler aktiv teilnimmt;
d) an der Orientierungsschule ein Praktikum, eine Prüfung oder eine andere Veranstaltung im Zusammenhang mit der Berufswahl, sofern dies
nicht ausserhalb der Schulzeit stattfinden kann.
2 …

## Art. 38 {#art_38}

Urlaub für eine Schülerin oder einen Schüler (Art. 21 SchG 32)) –
Verfahren
1 Das Urlaubsgesuch muss rechtzeitig im Voraus, spätestens, wenn der Grund
bekannt ist, in schriftlicher Form bei der Schuldirektion eingereicht werden.
Das begründete Gesuch wird gegebenenfalls mit Unterlagen belegt und von
den Eltern unterzeichnet.
2 Im Gesuch wird angegeben, wie viele Kinder betroffen sind und in welchem
Schuljahr sie sich befinden. Sind von einem Gesuch sowohl Schülerinnen
und Schüler der Primarschule als auch der Orientierungsschule betroffen, so
ist ein gemeinsamer Entscheid der Schuldirektionen erforderlich.
3 Der Entscheid wird den Eltern schriftlich mitgeteilt.
31) SGF 411.0.1
32) SGF 411.0.1
4 Die Eltern tragen die Verantwortung für die Urlaube, die sie für ihre Kinder
beantragen, und sorgen dafür, dass die Lernprogramme weitergeführt werden. Auf Verlangen der Schule holen die Schülerinnen und Schüler den Stoff
und die verpassten Prüfungen nach. Überlagert sich der Urlaub mit einer ordentlichen Prüfungsperiode, so müssen besondere Massnahmen getroffen
werden.
5 Die Schuldirektionen sind für Entscheide über einen Urlaub von bis zu vier
Wochen oder 20 Tagen pro Schuljahr zuständig. Über längere Urlaube entscheidet die Direktion.

## Art. 38a {#art_38a}

Vorübergehender Besuch einer Schule im Ausland
1 Der vorübergehende Besuch einer Schule im Ausland wird von der Direktion anerkannt, wenn:
a) seine Dauer mindestens ein volles Schulsemester beträgt;
b) mit der erteilten Ausbildung die Ziele der geltenden Lehrpläne erfüllt
werden können;
c) nach der Rückkehr eine Bescheinigung über den regelmässigen Unterrichtsbesuch und ein Zeugnis ausgestellt werden.
2 Teilsemester werden nicht anerkannt.
3 Im Falle einer Nichtanerkennung wird das Schuljahr der Schülerin oder des
Schülers weder validiert noch angerechnet.

## Art. 39 {#art_39}

Unvorhergesehene Abwesenheit
1 Ist eine Schülerin oder ein Schüler unvorhergesehen abwesend, insbesondere bei Krankheit oder Unfall, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die
Schule und geben den Grund der Abwesenheit bekannt.
2 Erhält die Schule keine Nachricht von den Eltern, so nimmt sie unverzüglich Verbindung mit ihnen oder mit den von ihnen bezeichneten Personen
auf, um den Grund der Abwesenheit abzuklären. Ergeben ihre Nachforschungen kein Ergebnis, so leitet die Schule eine Suche ein, gegebenenfalls mit
Hilfe der Gemeinden. Sie ist dabei befugt, alle zweckdienlichen Massnahmen
zu ergreifen, um die Schülerin oder den Schüler aufzufinden. Allfällige
Kosten, die dabei entstehen, gehen zulasten der Eltern.
3 Eine Absenz wegen Krankheit oder Unfall muss mit einem ärztlichen Zeugnis an die Schuldirektion belegt werden, wenn sie länger als vier aufeinanderfolgende Schultage dauert, Wochenenden und Feiertage nicht eingeschlossen,
oder wenn sie wiederholt erfolgt.
4 Wird aus gesundheitlichen Gründen um eine Dispens für ein bestimmtes
Fach oder eine schulische Aktivität ersucht, so muss ein ärztliches Zeugnis
vorgelegt werden.
5 Bei Absenzen aus anderen Gründen können andere schriftliche Bescheinigungen verlangt werden.
6 Auf Verlangen der Schule holen die Schülerinnen und Schüler den Stoff
und die verpassten Prüfungen nach. Überlagert sich die Abwesenheit mit einer ordentlichen Prüfungsperiode, müssen besondere Massnahmen getroffen
werden.

## Art. 39a {#art_39a}

Wiederholte oder längere Absenzen
1 Wenn die Absenzen einer Schülerin oder eines Schülers, unabhängig von
der Begründung, so zahlreich sind, dass man nicht annehmen kann, dass sie
oder er den Unterricht regelmässig besucht hat, insbesondere wenn die Abwesenheit mehr als 60 aufeinanderfolgende oder nicht aufeinanderfolgende
Schultage gedauert hat, kann die Schuldirektion nach Rücksprache mit den
betreffenden Lehrpersonen beschliessen, das Schuljahr nicht zu validieren.
Dieses wird nicht angerechnet.
2 Diese Massnahme kann während der obligatorischen Schulzeit nur einmal
verfügt werden.

## Art. 40 {#art_40}

Absenzen auf Veranlassung der Eltern (Art. 32 SchG 33))
1 Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler auf Veranlassung der Eltern ungerechtfertigt der Schule fern oder trifft sie oder er wiederholt verspätet zum
Unterricht ein oder wurde ein Urlaub gestützt auf unwahren Angaben
gewährt, so verzeigt die Schuldirektion die Eltern beim Oberamt.
2 Die Direktion setzt die Schuldirektion über den Ausgang einer Anzeige wegen Verletzung der Schulpflicht in Kenntnis.
3 Vorbehalten bleibt eine Meldung an die Kinderschutzbehörde gemäss Artikel 102.

## Art. 41 {#art_41}

Absenzenkontrolle
1 Die Lehrerinnen und Lehrer kontrollieren die Absenzen der Schülerinnen
und Schüler und tragen diese entsprechend den Vorgaben der Direktion ein.

## Art. 42 {#art_42}

Konfessioneller Religionsunterricht (Art. 23 SchG 34))
1 Die Direktion setzt die Anzahl Unterrichtslektionen für den Religionsunterricht fest und holt dazu vorab die Stellungnahme der anerkannten Kirchen
und Religionsgemeinschaften ein.
33) SGF 411.0.1
34) SGF 411.0.1
2 Auf Gesuch der zuständigen kirchlichen Behörden gibt die Schuldirektion
den Schülerinnen und Schülern, die sich auf wichtige Kultushandlungen vorbereiten möchten, im gegenseitigen Einvernehmen bis zu zwei Tage pro Ereignis frei.
3 Die Eltern übergeben ihre schriftliche Erklärung, dass ihr Kind den konfessionellen Religionsunterricht nicht besuchen wird, vor Beginn des Schuljahres der Schuldirektion. Schülerinnen und Schüler, die das 16. Altersjahr
vollendet haben, können diese Erklärung selber abgeben.
4 Die dispensierten Schülerinnen und Schüler stehen unter der Verantwortung
und Aufsicht der Schule.

## Art. 43 {#art_43}

Projekte zur Schulentwicklung (Art. 24 SchG 35))
1 Als Projekt zur Schulentwicklung gilt ein Projekt, dessen Zielsetzung im
Einklang steht mit den Zielen der Lehrpläne und das zu deren Erreichung beiträgt oder in organisatorischer, pädagogisch-didaktischer oder erzieherischer
Hinsicht einen Beitrag zur Schulentwicklung leistet. Das Projekt kann eine
Gruppe von Schülerinnen und Schülern, eine Schule, eine Region oder den
gesamten Kanton betreffen.
2 Das Projekt wird der vorgesetzten Person der Projektplanerin oder des
Projektplaners unterbreitet, und zwar mit Angabe der Ziele, der mitwirkenden Personen, der benötigten Mittel, der Dauer, der erwarteten Auswirkungen
sowie der Modalitäten für die Evaluation und die Bekanntgabe des Projekts.
Die Umsetzung des Projekts darf erst beginnen, wenn die vorgesetzte Person
die Genehmigung erteilt hat.
3 Die Elternräte und/oder die Eltern werden über die durchgeführten Projekte
informiert.
4 Berührt das Projekt die Organisation oder den Betrieb des Schulkreises, so
werden die betreffenden Gemeinden vorab konsultiert.

## Art. 44 {#art_44}

Klassenbestände (Art. 26 und 27 SchG 36)) – Primarschule
a) Klassenbestände der 1H und 2H
1 Die Schülerinnen und Schüler der 1H und 2H werden in einer einzigen
Klasse gemeinsam unterrichtet.
2 Die Anzahl Klassen jedes Schulkreises oder jeder Schule im Sinne von Artikel 50 Abs. 3 des Schulgesetzes 37) wird auf der Grundlage der Gesamtzahl
der Schülerinnen und Schüler der 1H und 2H wie folgt bestimmt:
35) SGF 411.0.1
36) SGF 411.0.1
37) SGF 411.0.1
12 bis 23 Schüler/innen 1 Klasse
24 bis 46 Schüler/innen 2 Klassen
47 bis 67 Schüler/innen 3 Klassen
68 bis 88 Schüler/innen 4 Klassen
89 bis 109 Schüler/innen 5 Klassen
110 bis 130 Schüler/innen 6 Klassen
131 bis 151 Schüler/innen 7 Klassen
152 bis 172 Schüler/innen 8 Klassen
173 bis 193 Schüler/innen 9 Klassen
194 bis 214 Schüler/innen 10 Klassen
3 Jede Schülerin und jeder Schüler, die oder der in eine Regelklasse integriert
ist und verstärkte sonderpädagogische Massnahmen erhält, wird im Schulkreis oder in der Schule dreifach gezählt.

## Art. 45 {#art_45}

Klassenbestände (Art. 26 und 27 SchG 38)) – Primarschule
b) Klassenbestände der 3H bis 8H
1 Die Anzahl Klassen jedes Schulkreises oder jeder Schule im Sinne von Artikel 50 Abs. 3 des Schulgesetzes 39) wird auf der Grundlage der jeweiligen Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler (3H–8H) festgelegt.
2 Die Anzahl Klassen wird wie folgt bestimmt:
14 bis 26 Schüler/innen 1 Klasse
27 bis 45 Schüler/innen 2 Klassen
46 bis 65 Schüler/innen 3 Klassen
66 bis 86 Schüler/innen 4 Klassen
87 bis 107 Schüler/innen 5 Klassen
108 bis 128 Schüler/innen 6 Klassen
129 bis 149 Schüler/innen 7 Klassen
150 bis 170 Schüler/innen 8 Klassen
171 bis 191 Schüler/innen 9 Klassen
192 bis 212 Schüler/innen 10 Klassen
38) SGF 411.0.1
39) SGF 411.0.1
213 bis 233 Schüler/innen 11 Klassen
234 bis 254 Schüler/innen 12 Klassen
255 bis 275 Schüler/innen 13 Klassen
276 bis 296 Schüler/innen 14 Klassen
297 bis 317 Schüler/innen 15 Klassen
318 bis 338 Schüler/innen 16 Klassen
339 bis 359 Schüler/innen 17 Klassen
360 bis 380 Schüler/innen 18 Klassen
381 bis 401 Schüler/innen 19 Klassen
402 bis 422 Schüler/innen 20 Klassen
423 bis 443 Schüler/innen 21 Klassen
444 bis 464 Schüler/innen 22 Klassen
465 bis 485 Schüler/innen 23 Klassen
486 bis 506 Schüler/innen 24 Klassen
507 bis 527 Schüler/innen 25 Klassen
528 bis 548 Schüler/innen 26 Klassen
549 bis 569 Schüler/innen 27 Klassen
570 bis 590 Schüler/innen 28 Klassen
591 bis 611 Schüler/innen 29 Klassen
612 bis 632 Schüler/innen 30 Klassen
633 bis 653 Schüler/innen 31 Klassen
654 bis 674 Schüler/innen 32 Klassen
675 bis 695 Schüler/innen 33 Klassen
696 bis 716 Schüler/innen 34 Klassen
717 bis 737 Schüler/innen 35 Klassen
738 bis 758 Schüler/innen 36 Klassen
759 bis 779 Schüler/innen 37 Klassen
780 bis 800 Schüler/innen 38 Klassen
801 bis 821 Schüler/innen 39 Klassen
822 bis 842 Schüler/innen 40 Klassen
3 Jede Schülerin und jeder Schüler, die oder der in eine Regelklasse integriert
ist und verstärkte sonderpädagogische Massnahmen erhält, wird im Schulkreis oder in der Schule dreifach gezählt.
4 Übertrifft eine Klasse die Grenze von 26 Schülerinnen und Schülern, so
müssen sämtliche Möglichkeiten zur Klassenorganisation innerhalb einer
Schule vom Schulinspektorat geprüft werden. Namentlich kann das Schulinspektorat einer Klasse pädagogischen Stützunterricht gewähren.
5 Eine Förderklasse im Sinne von Artikel 86 Abs. 3 zählt mindestens 6 und
höchstens 11 Schülerinnen und Schüler. Die Anzahl Klassen wird wie folgt
bestimmt:
6 bis 11 Schüler/innen 1 Klasse
12 bis 22 Schüler/innen 2 Klassen

## Art. 46 {#art_46}

Klassenbestände (Art. 26 und 27 SchG 40)) – Primarschule
c) Kommission für Schülerbestände in der Primarschule
1 In Anwendung von Artikel 53 Abs. 1 und 2 sowie von Artikel 54 kann von
den Klassenbeständen nach den Artikeln 44 und 45 auf Grundlage von Zielsetzungen, die der Staatsrat festlegt, abgewichen werden. In diesem Fall holt
die Direktion die Stellungnahme der Kommission für Schülerbestände ein.
2 Die Kommission für Schülerbestände ist ein beratendes Organ, dem eine
Vertreterin oder ein Vertreter der Berufsverbände der Primarlehrpersonen jeder Sprachgemeinschaft, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gemeinden
jeder Sprachregion sowie die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorstehern der
Ämter für obligatorischen Unterricht angehören. Das Sekretariat wird von der
Direktion sichergestellt.
3 Die Kommission muss ihre Stellungnahme der Direktion spätestens am
10. Juni zustellen.
4 Können die vom Staatsrat festgelegten Ziele nicht vernünftigerweise erreicht werden, informiert die Direktion den Staatsrat darüber.
40) SGF 411.0.1

## Art. 47 {#art_47}

Klassenbestände (Art. 26 und 27 SchG 41)) – Primarschule
d) Verteilung der Primarklassen
1 Die Schuldirektion organisiert die Klassen gemäss der dem Schulkreis oder
der Schule zugewiesenen Anzahl Klassen. Sie verteilt ebenfalls die Schülerinnen und Schüler auf die Klassen und die Klassen auf die Schulräume. Diese Verteilung wird den Gemeinden und dem Schulinspektorat zur Genehmigung vorgelegt.
2 Die Schuldirektion teilt die Klassen den Lehrerinnen und Lehrern zu.

## Art. 48 {#art_48}

Klassenbestände (Art. 26 und 27 SchG 42)) – Orientierungsschule
a) Bestände nach Klassentypus
1 Eine Progymnasialklasse zählt mindestens 15 und höchstens 29 Schülerinnen und Schüler. Die Anzahl Klassen wird wie folgt bestimmt:
15 bis 29 Schüler/innen 1 Klasse
30 bis 58 Schüler/innen 2 Klassen
59 bis 87 Schüler/innen 3 Klassen
2 Eine Sekundarklasse zählt mindestens 14 und höchstens 27 Schülerinnen
und Schüler. Die Anzahl Klassen wird wie folgt bestimmt:
14 bis 27 Schüler/innen 1 Klasse
28 bis 54 Schüler/innen 2 Klassen
55 bis 81 Schüler/innen 3 Klassen
3 Eine Realklasse zählt mindestens 11 und höchstens 21 Schülerinnen und
Schüler. Die Anzahl Klassen wird wie folgt bestimmt:
11 bis 21 Schüler/innen 1 Klasse
22 bis 42 Schüler/innen 2 Klassen
43 bis 63 Schülere/innen 3 Klassen
41) SGF 411.0.1
42) SGF 411.0.1
4 Eine Förderklasse im Sinne von Artikel 86 Abs. 3 zählt mindestens 6 und
höchstens 11 Schülerinnen und Schüler. Die Anzahl Klassen wird wie folgt
bestimmt:
6 bis 11 Schüler/innen 1 Klasse
12 bis 22 Schüler/innen 2 Klassen
5 Jede Schülerin und jeder Schüler, die oder der in eine Regelklasse integriert
ist und verstärkte sonderpädagogische Massnahmen erhält, wird im Schulkreis oder in der Schule dreifach gezählt.

## Art. 49 {#art_49}

Klassenbestände (Art. 26 und 27 SchG 43)) – Orientierungsschule
b) Wahlfächer und Freifächer an der Orientierungsschule
1 Ein Wahl- oder Freifachkurs umfasst mindestens 8 Schülerinnen und Schüler.
2 Die Direktion kann von dieser Mindestzahl abweichen, wenn dies durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

## Art. 50 {#art_50}

Klassenbestände (Art. 26 und 27 SchG 44)) – Orientierungsschule
c) Verteilung der Klassen an der Orientierungsschule
1 Die Schuldirektion organisiert die Klassen gemäss der ihrer Schule zugewiesenen Anzahl Klassen. Sie verteilt ebenfalls die Schülerinnen und Schüler
auf die Klassen und die Klassen auf die Schulräume. Diese Verteilung wird
den Gemeinden und dem Schulinspektorat zur Genehmigung vorgelegt.
2 Die Schuldirektion teilt die Klassen den Lehrerinnen und Lehrern zu.

## Art. 51 {#art_51}

Halbklassenunterricht
1 Die Direktion kann bei Klassen ab 16 Schülerinnen und Schüler für den Unterricht in gestalterischen Fächern und in der Hauswirtschaft Stützunterricht
gewähren oder die Klasse aufteilen.
2 …

## Art. 52 {#art_52}

Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden führen die Schülerstatistik, verfolgen die Entwicklung der
Schülerzahlen und planen in Zusammenarbeit mit der Schuldirektion entsprechende Klasseneröffnungen und Klassenschliessungen.
43) SGF 411.0.1
44) SGF 411.0.1

## Art. 53 {#art_53}

Eröffnung und Schliessung von Klassen (Art. 27 SchG 45))
1 Die Eröffnung oder Schliessung einer Klasse wird gemäss den Artikeln 44–
51 gestützt auf die am 15. Mai festgelegten Schülerzahlen beschlossen.
2 Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann die Direktion anstelle einer Klasseneröffnung Stützunterricht gewähren oder an der Orientierungsschule die Bildung von Unterrichtsgruppen (alle Klassentypen zusammengenommen) beschliessen.
3 Ausnahmsweise kann die Direktion auch nach dem 15. Mai die Eröffnung
einer Klasse bewilligen, vor allem bei einer starken Zuwanderung.

## Art. 54 {#art_54}

Beibehaltung einer Klasse (Art. 27 SchG 46))
1 Eine Klasse kann beibehalten werden, obwohl ihr Bestand den vorgesehenen Klassenbestand unterschreitet:
a) wenn sie eine besonders hohe Zahl von Schülerinnen und Schülern mit
besonderem Bildungsbedarf aufweist;
b) wenn ihre Aufhebung zu lange und zu kostspielige Schülertransporte
bewirkt;
c) an der Primarschule: wenn ihre Aufhebung die Bildung von Klassen
mit mehr als zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren zur Folge hätte;
d) an der Orientierungsschule: wenn sie die einzige ihres Klassentypus ist.
2 Überdies bleibt Artikel 27 Absatz 3 des Schulgesetzes 47) vorbehalten.
3 Eltern

## Art. 55 {#art_55}

Information der Eltern (Art. 30 SchG 48))
1 Die Eltern werden in persönlichen Gesprächen und mit Hilfe des Schulzeugnisses regelmässig über die Schullaufbahn ihres Kindes informiert. Für
den Kontakt zwischen Schule und Eltern können weitere Informationsmittel
eingesetzt werden.
2 Die Eltern werden ebenfalls über den allgemeinen Verlauf der schulischen
Ausbildung informiert; dies erfolgt vor allem an Informationsveranstaltungen
oder mit schriftlichen Mitteilungen.
3 Die Eltern sind in den Elternräten vertreten.
45) SGF 411.0.1
46) SGF 411.0.1
47) SGF 411.0.1
48) SGF 411.0.1

## Art. 56 {#art_56}

Dolmetschen (Art. 30 SchG 49))
1 Erweist sich die Verständigung mit fremdsprachigen Eltern, die in der Regel
seit weniger als zwei Jahren im Kanton niedergelassen sind, oder mit gehörlosen Eltern als erheblich eingeschränkt, so können die Schulen Fachpersonen für interkulturelles Dolmetschen oder Gebärdensprachdolmetschen beiziehen.
2 Die Direktion bezeichnet in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die Partner, die zum Dolmetscherdienst zugelassen werden, und legt mit den
Gemeinden die Modalitäten des Leistungsvertrags fest.

## Art. 57 {#art_57}

Zusammenarbeit von Eltern und Schule (Art. 30 SchG 50))
1 Die Eltern ermuntern und unterstützen ihr Kind beim Lernen, indem sie ein
günstiges Lernumfeld schaffen und darauf achten, dass die ausserschulischen
Aktivitäten des Kindes die Schularbeit nicht beeinträchtigen.
2 Sie sorgen dafür, dass ihr Kind zweckmässig und angemessen ausgerüstet
ist.
3 Sie vergewissern sich, dass ihr Kind die Schule zu den festgelegten Unterrichtszeiten besucht.
4 Sie erinnern ihr Kind daran, wie wichtig die Einhaltung der Schulregeln ist.
5 Sie sind verantwortlich für die Schäden, die ihr Kind an der Schule vorsätzlich oder fahrlässig verursacht.
6 Sie nehmen an den Informationsveranstaltungen und an den persönlichen
Gesprächen teil, die an der Schule organisiert werden. Sie halten sich an die
von der Schule vorgesehenen Zeiten für Besuche oder Kontakte.
7 Die Schulen können den Eltern und ihren Kindern vorschlagen, eine Charta
zu unterzeichnen, die alle beteiligten Parteien verpflichtet, sich an die vereinbarten Regeln zu halten.
8 Bei Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit können die Schuldirektion oder
die Eltern ein Gespräch verlangen.

## Art. 58 {#art_58}

Elternrat (Art. 31 SchG 51)) – Rolle
1 Der Elternrat ermöglicht den Austausch von Informationen und die Diskussion über Vorschläge zwischen Eltern, Schule und Gemeinden. Er vertritt die
Anliegen der Eltern sowie die Interessen der Schülerinnen und Schüler im
Allgemeinen. Der Elternrat wird weder über Einzelfälle informiert noch befasst er sich mit solchen.
49) SGF 411.0.1
50) SGF 411.0.1
51) SGF 411.0.1
2 Der Elternrat kann Aufgaben übernehmen, die das Schulleben betreffen. Er
kann in Absprache mit der Schuldirektion verschiedene Aktionen oder Aktivitäten organisieren, an denen er teilnimmt.

## Art. 59 {#art_59}

Elternrat (Art. 31 SchG 52)) – Bildung
1 Die Gemeinden bilden in Zusammenarbeit mit der Schuldirektion den Elternrat. Das Schulreglement der Gemeinde regelt namentlich die Anzahl Mitglieder und die Ernennung der Mitglieder sowie allgemein die Organisation
und die Arbeitsweise.
2 Die Mitglieder werden für mindestens drei Jahre ernannt. Die Gemeinden
können eine Höchstdauer festlegen.
3 Die Gemeinden können eine Person, die der Arbeitsweise oder dem Ansehen des Elternrates oder der Schule schadet, ihres Amtes entheben. Dieser
Verfügung muss, ausser in schweren Fällen, eine Verwarnung vorausgehen.

## Art. 60 {#art_60}

Elternrat (Art. 31 SchG 53)) – Versammlungen
1 Der Elternrat versammelt sich mindestens zweimal im Schuljahr. Die Versammlungen des Elternrates sind nicht öffentlich.

## Art. 61 {#art_61}

Elternrat (Art. 31 SchG 54)) – Information der Öffentlichkeit
1 Die oder der Vorsitzende ist Sprecherin oder Sprecher des Rates. Sie oder er
ist dafür zuständig, die Zugangsgesuche zu den Dokumenten des Elternrates
gemäss der entsprechenden kantonalen Gesetzgebung zu behandeln.
2 Auf Verlangen der oder des Vorsitzenden können die Mitglieder sowie die
Person, die das Sekretariat führt, zur Verschwiegenheit über die an den Sitzungen behandelten Geschäfte verpflichtet werden.
4 Schülerinnen und Schüler
4.1 Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler

## Art. 62 {#art_62}

Rechtsgleichheit zwischen Mädchen und Knaben (Art. 33 Abs. 2
SchG 55))
1 Mädchen und Knaben erhalten den gleichen Unterricht und besuchen dieselben obligatorischen Lektionen in gemischten Klassen.
52) SGF 411.0.1
53) SGF 411.0.1
54) SGF 411.0.1
55) SGF 411.0.1
2 Der Turn- und Sportunterricht kann Mädchen und Knaben separat erteilt
werden.

## Art. 63 {#art_63}

Rechte (Art. 33 SchG 56))
1 Die Schülerinnen und Schüler werden über das allgemeine Klassen- und
Schulleben informiert und darin einbezogen; sie haben die Möglichkeit, ihre
Meinung zu äussern und Vorschläge zu machen. Die Modalitäten der Mitwirkung am Schulleben werden in der Schulordnung festgelegt.
2 Der Elternrat kann eine Delegation von Schülerinnen und Schülern empfangen und anhören.
3 Damit die Schülerin oder der Schüler in den Lernprozess einbezogen wird,
nimmt sie oder er in der Regel an den Elterngesprächen teil.

## Art. 64 {#art_64}

Pflichten (Art. 34 SchG 57))
1 Die Schülerinnen und Schüler besuchen die Schule zu den festgelegten
Zeiten.
2 Sie arbeiten sorgfältig, aufmerksam und regelmässig und nehmen aktiv am
Schulleben teil.
3 Sie tragen zu einem guten Klassenklima bei.
4 Sie tragen Sorge zum bereitgestellten Material und Mobiliar sowie zu den
Räumlichkeiten, die ihnen zur Verfügung gestellt werden. Bei Diebstahl,
Schaden oder Verlust sind sie für ihre persönlichen Effekten verantwortlich.

## Art. 65 {#art_65}

Hausaufgaben
1 Ab der 3H können die Lehrpersonen den Schülerinnen und Schülern gemäss
den Empfehlungen des Amtes Hausaufgaben erteilen.
2 Die Schuldirektionen achten auf eine einheitliche Praxis innerhalb ihrer
Schule.

## Art. 66 {#art_66}

Verbote
1 Während der Schulzeit ist namentlich Folgendes verboten:
a) der Besitz, Konsum, Verkauf oder Vertrieb von Alkohol, Zigaretten
und E-Zigaretten oder anderen Tabakprodukten, Suchtmitteln und illegalen Substanzen;
b) der Besitz, Gebrauch, Verkauf oder Vertrieb von Gegenständen oder
Substanzen, die an der Schule ungeeignet sind oder die eine Gefahr darstellen könnten.
56) SGF 411.0.1
57) SGF 411.0.1
2 Der Gebrauch von elektronischen Geräten ist während der Schulzeit verboten, ausser er wird von der Lehrperson oder der Schule erlaubt. Unter elektronischen Geräten versteht man alle Geräte, mit denen man telefonieren, Ton
oder Bilder empfangen oder wiedergeben oder per Internet kommunizieren
kann.
3 Bei einem Verstoss gegen dieses Verbot kann die Schule diese Gegenstände
und Produkte umgehend einziehen. Der Zugriff auf den Inhalt eines Mobiltelefons ist nur mit dem Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers
möglich.
4 Sie werden der Schülerin oder dem Schüler oder den Eltern wieder ausgehändigt, und zwar zu einem von der Schuldirektion bestimmten Zeitpunkt innerhalb einer Frist von spätestens zwei Wochen nach dem Einziehen des Gegenstands.
5 Vorbehalten bleiben strafrechtliche und kinderschutzrechtliche Bestimmungen.

## Art. 67 {#art_67}

Erzieherische Massnahmen
1 Bei einem regelwidrigen Verhalten trifft die Lehrperson gegenüber der
Schülerin oder dem Schüler geeignete erzieherische Massnahmen.
2 Insbesondere kann die Lehrerin oder der Lehrer:
a) von ihr oder ihm verlangen, den Schaden zu beheben;
b) ihr oder ihm eine zusätzliche Arbeit zuhause oder in der Schule auferlegen;
c) sie oder ihn Schüler vorübergehend aus dem Schulzimmer weisen;
d) ihr oder ihm eine erzieherische Aufgabe geben, die während oder ausserhalb der Schulzeit zu erledigen ist und pro Verstoss höchstens zwei
Stunden dauert.
3 Die erzieherischen Massnahmen können kumuliert werden.
4 Bussen oder finanzielle Entschädigungen sind nicht erlaubt.
5 Die Schülerin oder der Schüler bleibt unter der Verantwortung und Aufsicht
der Schule.
6 Muss die Schülerin oder der Schüler ausserhalb der Schulzeit nachsitzen, so
wird dies ihren oder seinen Eltern im Voraus mitgeteilt.

## Art. 68 {#art_68}

Disziplinarmassnahmen (Art. 39 SchG 58))
1 Die Schuldirektion ist für folgende Disziplinarmassnahmen zuständig:
a) Verweis;
58) SGF 411.0.1
b) erzieherische Aufgabe im Umfang von drei bis achtzehn Stunden pro
Verstoss, die während oder ausserhalb der Schulzeit ausgeführt werden
muss.
c) Wegweisung oder Ausschluss von einer schulischen Aktivität im Sinne
von Artikel 33;
d) teilweiser oder vollständiger Ausschluss vom Unterricht für höchstens
zwei Wochen pro Schuljahr.
2 Das Schulinspektorat ist für folgende Disziplinarmassnahmen zuständig:
a) teilweiser oder vollständiger Ausschluss vom Unterricht für höchstens
vier zusätzliche Wochen pro Schuljahr;
b) endgültiger Ausschluss während der verlängerten Schulzeit.
3 Die Disziplinarmassnahmen können ausnahmsweise kumuliert werden.
4 Der Ausschluss vom Unterricht für mehr als zwei Tage und der endgültige
Schulausschluss können, ausser in einem schweren Fall, nur verhängt werden, wenn vorher eine schriftliche Verwarnung an die Eltern ergangen ist.
Die Verwarnung erfolgt durch die Behörde, die für die Anordnung der Disziplinarmassnahme zuständig ist.
5 Die Schülerin oder der Schüler bleibt unter der Verantwortung und Aufsicht
der Schule, ausser während der Dauer des Ausschlusses vom Unterricht oder
von einer schulischen Aktivität, wo sie oder er unter der Verantwortung der
Eltern steht.
6 Die Schulbehörde, die eine Disziplinarmassnahme anordnen will, klärt den
Sachverhalt ab und hört die Schülerin oder den Schüler sowie die Eltern an.
7 Der Entscheid wird den Eltern schriftlich mitgeteilt.
8 Strafrechtliche und kinderschutzrechtliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.

## Art. 69 {#art_69}

Bestimmung der erzieherischen Massnahme oder der Disziplinarmassnahme
1 Die erzieherische Massnahme oder die Disziplinarmassnahme wird unter
Berücksichtigung der Umstände des Falles, des Alters und Verhaltens der
Schülerin oder des Schülers, des Verschuldens und der Beeinträchtigung des
Schulbetriebs bestimmt.
2 Eine erzieherische Massnahme oder eine Disziplinarmassnahme kann von
der Schulbehörde nur dann angeordnet oder an der Schule ausgeführt werden,
wenn der Verstoss zu einem Zeitpunkt, als die Schülerin oder der Schüler unter der Verantwortung der Schule im Sinne von Artikel 32 stand, sowie während in der Schulzeit organisierter Schülertransporte und der Mittagsmahlzeiten an einer Orientierungsschule begangen wurde.
3 Die Organisation und die Kosten allfälliger Schülertransporte, die durch eine erzieherische Massnahme oder eine Disziplinarmassnahme nötig werden,
übernehmen die Eltern.

## Art. 70 {#art_70}

Nicht ausgeführte Schularbeit
1 Wurde eine schulische Arbeit oder eine Prüfung nicht ordnungsgemäss ausgeführt, etwa wegen unbegründeten Fernbleibens oder im Falle eines Betrugs
oder Plagiats, so kann dies die Annullierung der Arbeit oder der Prüfung, die
tiefste Bewertung oder Benotung oder die Anordnung einer erzieherischen
Massnahme oder einer Disziplinarmassnahme zur Folge haben.

## Art. 71 {#art_71}

Dringende Schutzmassnahme
1 Unabhängig von einem allfälligen Disziplinarverstoss kann die Schuldirektion mit sofortiger Wirkung entscheiden, dass eine Schülerin oder ein Schüler
die Schule nicht mehr besucht, wenn ihr oder sein Wohl, das Wohl der anderen Schülerinnen und Schüler und der Schule dies erfordert. Das Schulinspektorat wird darüber in Kenntnis gesetzt.
2 Die Wegweisung, für höchstens zwei Wochen, wird in der Regel mit folgenden Massnahmen verbunden:
a) eine Schularbeit, die zuhause unter der Verantwortung der Eltern oder
allenfalls in einer anderen Schule ausgeführt werden muss;
b) und/oder wenn nötig eine erzieherische Begleitung oder psychologische
Unterstützung mit dem Einverständnis der Eltern.
3 Die Eltern und die Schülerin oder der Schüler werden möglichst rasch angehört.
4 Die Schuldirektion kann die Kindesschutzbehörde zur Zusammenarbeit beiziehen.
4.2 Beurteilung der Schularbeit (Art. 37 und 38 SchG 59))

## Art. 72 {#art_72}

Ziele der Beurteilung
1 Die Beurteilung bezweckt:
a) den Unterricht so zu gestalten, dass alle Schülerinnen und Schüler ihre
Kenntnisse und Fertigkeiten entwickeln können, damit sie die in den
Lehrplänen festgelegten Ziele erreichen;
b) die Schülerin oder den Schüler über den Stand ihres oder seines Lernprozesses zu orientieren;
59) SGF 411.0.1
c) die Eltern und die Schülerin oder den Schüler über die Lernfortschritte
zu informieren und ihre oder seine Stärken und Schwierigkeiten aufzuzeigen;
d) eine Standortbestimmung im Hinblick auf Promotions- und Laufbahnentscheide durchzuführen.

## Art. 73 {#art_73}

Inhalt der Beurteilung
1 Die Beurteilung beschreibt die Lernfortschritte der Schülerinnen und Schüler und erfasst den erreichten Stand ihrer Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie
stützt sich auf die in den Lehrplänen festgelegten Ziele und beruht auf klaren
Kriterien.
2 Die Beurteilung beschreibt auch den Entwicklungsstand der in den Lehrplänen festgelegten überfachlichen Kompetenzen.
3 Grundsätzlich werden alle Fachbereiche, die durch Mindestansprüche definiert sind, summativ beurteilt.

## Art. 74 {#art_74}

Beurteilungsmodalitäten
1 Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler erfolgt in unterschiedlicher
Form, sowohl mündlich wie auch schriftlich.
2 Je nach Zielsetzung und Zeitpunkt einer Beurteilung erfüllt diese einen unterschiedlichen Zweck:
a) Die in den Unterricht und Lernprozess integrierte formative Beurteilung
erfasst allfällige Lernschwierigkeiten.
b) Die summative, kriteriengeleitete Beurteilung erlaubt eine Standortbestimmung der Kenntnisse und Fertigkeiten, welche die Schülerin oder
der Schüler zu einem bestimmten Zeitpunkt erworben hat.
3 Die Beurteilungsmodalitäten können je nach Entwicklungsstand und Alter
der Schülerin oder des Schülers variieren.
4 Die Arbeiten der Schülerinnen und Schüler werden bis zum Ende des Schuljahres aufbewahrt. Anschliessend werden sie den Schülerinnen und Schülern
zurückgegeben oder vernichtet.

## Art. 75 {#art_75}

Beurteilungskriterien
1 An der Primarschule werden die Kenntnisse und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler durch Beurteilungen, anhand einer mehrstelligen Einschätzungsskala oder mit Noten von 6 bis 3 beurteilt. Im Schulzeugnis sind halbe
Noten zulässig.
2 An der Orientierungsschule werden die Kenntnisse und Fertigkeiten der
Schülerinnen und Schüler mit Noten von 6 bis 1 beurteilt. Im Schulzeugnis
sind halbe Noten zulässig.
3 Die Note 4 steht für genügende Leistungen.
4 Die überfachlichen Kompetenzen werden durch Beurteilungen bewertet.
5 Die Bedeutung der Beurteilungen und der Noten wird in Richtlinien der Direktion erläutert.

## Art. 76 {#art_76}

Referenztests (Art. 37 Abs. 2 SchG 60))
1 Während der obligatorischen Schulzeit werden Referenztests durchgeführt,
die von allen oder einem Teil der Schülerinnen und Schüler gleichzeitig abgelegt werden. Es können kantonale, interkantonale oder internationale Referenztests durchgeführt werden.
2 Die Direktion legt die Ziele der Referenztests sowie die Einzelheiten für die
Durchführung, die Korrektur, die Bekanntgabe und die Anrechnung der Resultate des Referenztests in der Beurteilung der Schülerin oder des Schülers
fest.
3 Bei einer Schülerin oder einem Schüler mit besonderem Bildungsbedarf entscheidet das Schulinspektorat, ob sie oder er die Referenztests ablegen muss.
Vor dem Entscheid werden die beteiligten Fachpersonen angehört.

## Art. 77 {#art_77}

Besondere Fälle
1 Die Kenntnisse und Fertigkeiten der Schülerin oder des Schülers mit besonderem Bildungsbedarf können nach Modalitäten beurteilt werden, die ihrer
oder seiner Situation angepasst sind.
2 Im Schulzeugnis werden die Fächer, die in angepasster Form beurteilt worden sind, sowie die Fächer, von denen die Schülerin oder der Schüler dispensiert war, angegeben.
3 Bei individuellen Lernzielen wird dem Schulzeugnis ein Lernbericht beigelegt. Dieser Lernbericht beinhaltet eine allgemeine Beurteilung der Lernfortschritte der Schülerin oder des Schülers und des Entwicklungsstands der
überfachlichen Kompetenzen.

## Art. 78 {#art_78}

Bekanntgabe der Beurteilung – Gespräch mit den Eltern
1 Das Gespräch ist die bevorzugte Mitteilungsform, um die Eltern über die
Lernfortschritte ihres Kindes zu informieren. Es findet mindestens einmal
jährlich statt. Die Lehrpersonen und die Eltern können jederzeit um weitere
Gespräche ersuchen.
60) SGF 411.0.1
2 Die Lehrpersonen und die Eltern tragen dazu bei, dass die Gespräche konstruktiv ablaufen, wobei die Lehrpersonen Beispiele für das Gelernte und ihre
Beobachtungen und die Eltern ihrerseits alle nützlichen Informationen einbringen.

## Art. 79 {#art_79}

Bekanntgabe der Beurteilung – Schulzeugnis
1 Das Schulzeugnis bescheinigt jeder Schülerin und jedem Schüler, dass sie
oder er die obligatorische Schule besucht hat.
2 Es ist das offizielle Dokument zur Mitteilung der schulischen Ergebnisse
der Schülerin oder des Schülers.
3 Die Direktion bestimmt den Inhalt des Schulzeugnisses und erlässt Richtlinien zur Beurteilung.
4 Das Schulzeugnis wird den Eltern zweimal im Jahr zugestellt, jeweils am
Ende des Semesters. Die Eltern bezeugen mit ihrer Unterschrift, dass sie die
darin eingetragenen Ergebnisse zur Kenntnis genommen haben.
5 Nur die Lehrpersonen und die Schuldirektionen dürfen im Schulzeugnis Anmerkungen anbringen oder Änderungen vornehmen. Die Schülerin oder der
Schüler oder jede andere Person, die das Schulzeugnis beschädigt, verliert
oder persönliche Einträge oder Änderungen vornimmt, muss dieses auf eigene Kosten ersetzen.
6 Das Schulzeugnis wird an der Schule aufbewahrt und am Ende der obligatorischen Schulzeit der Schülerin oder dem Schüler ausgehändigt.

## Art. 80 {#art_80}

Übertritt von der Primar- zur Orientierungsschule (Art. 9 Abs. 2
SchG 61))
1 In einem Übertrittsverfahren von der Primarschule in die Orientierungsschule wird der Klassentypus bestimmt, in dem die pädagogische Betreuung
den Kenntnissen und Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers am besten
entspricht.
2 Die Indikatoren, auf deren Grundlage ein Erstzuweisungsentscheid getroffen wird, sind die Empfehlungen der Primarlehrperson der 8H, die Noten des
ersten Semesters der 8H, die Empfehlungen der Eltern und der Schülerin oder
des Schülers sowie die Ergebnisse der Zuweisungsprüfung.
3 Stimmen die drei ersten Indikatoren überein, bestätigt die Schuldirektion die
Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in den entsprechenden Klassentypus. Stimmen sie nicht überein, entscheidet die Schuldirektion unter Berücksichtigung der vier Indikatoren über die Zuweisung der Schülerin oder des
Schülers.
61) SGF 411.0.1
4 Ziel des Verfahrens ist eine Erstzuweisung. Die Durchlässigkeit zwischen
den Klassentypen erlaubt es, die Zuweisung laufend anzupassen.
5 Die Direktion legt das Übertrittsverfahren fest.
6 Über die Erstzuweisung von Schülerinnen und Schülern aus anderen Kantonen, aus dem Ausland oder aus dem privaten Unterricht entscheidet die
Schuldirektion.

## Art. 81 {#art_81}

Wechsel des Klassentypus (Art. 9 Abs. 3 SchG 62))
1 Ein Wechsel des Klassentypus ist möglich, sofern die schulische Arbeit sowie die Kenntnisse und Fertigkeiten der Schülerin oder des Schülers einen
solchen rechtfertigen.
2 Ein Wechsel erfolgt in der Regel jeweils am Ende eines Semesters. In der
9H ist ein solcher Wechsel während des ganzen Schuljahres jederzeit möglich, falls sich der Erstzuweisungsentscheid als nicht zutreffend erweist.
3 Der Wechsel in einen anspruchsvolleren Klassentypus wird durch pädagogische Stützmassnahmen gefördert, die von der Schule zusätzlich zu den wöchentlichen Unterrichtslektionen für eine befristete Zeit organisiert werden.
4 Vor dem Entscheid über einen Wechsel des Klassentypus hört die Schuldirektion die Schülerin oder den Schüler und die Eltern an; sie holt auch die
Stellungnahme der betroffenen Lehrpersonen ein.
5 Die Direktion legt die Bedingungen für einen Wechsel des Klassentypus
fest.

## Art. 82 {#art_82}

Wahl des weiteren Bildungswegs (Art. 9 Abs. 3 SchG 63))
1 Die Wahl des weiteren Bildungswegs der Schülerinnen und Schüler wird
unterstützt:
a) durch eine regelmässige Absprache unter der Schuldirektion, den Lehrpersonen, den Eltern und der Schülerin oder dem Schüler; andere beteiligte Fachpersonen können beigezogen werden;
b) durch die Information der Schülerinnen und Schüler und ihrer Eltern
über die Bedingungen für einen Wechsel des Klassentypus sowie über
die Ausbildungsmöglichkeiten, die Zulassungsbedingungen und die
Berufsaussichten, die sich dadurch eröffnen.
62) SGF 411.0.1
63) SGF 411.0.1
4.3 Unterstützungsmassnahmen(Art. 35 SchG 64))

## Art. 83 {#art_83}

Verfahren zur Gewährung von niederschwelligen Massnahmen
1 Die Lehrpersonen schenken Schülerinnen und Schülern mit besonderem
Bildungsbedarf spezielle Aufmerksamkeit. Sie passen ihre pädagogischen
Methoden so an, dass der Unterricht allen Schülerinnen und Schülern zugänglich ist.
2 Bei Bedarf beantragt die Lehrperson in Zusammenarbeit mit den Eltern geeignete Unterstützungsmassnahmen.
3 Wird keine andere Behörde als zuständig bezeichnet, so entscheidet die
Schuldirektion über die Gewährung und den Umfang der niederschwelligen
Unterstützungsmassnahmen. Dabei stützt sie sich auf die Stellungnahme der
für die Schülerin oder den Schüler zuständigen Fachpersonen. Die Eltern
werden in das Verfahren miteinbezogen.
4 Die Direktion bestimmt die Verteilung des Angebots an niederschwelligen
Unterstützungsmassnahmen. Das Schulinspektorat sorgt für die Einhaltung
dieser Vorschriften.

## Art. 84 {#art_84}

Umsetzung, Kontrolle und Evaluation der Massnahmen
1 In Zusammenarbeit mit den beteiligten Fachpersonen sorgt die Schuldirektion für die Umsetzung, die Kontrolle und die regelmässige Evaluation der
gewährten Massnahmen, wobei sie deren Zweckmässigkeit und deren Übereinstimmung mit den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler überprüft.
2 Dies erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Lehrpersonen und
den Fachpersonen, welche die Unterstützungsmassnahmen erbringen. Namentlich bestimmen Letztere in Absprache mit den Lehrpersonen die
pädagogischen und erzieherischen Ziele der gewährten Massnahme.

## Art. 85 {#art_85}

Schülerinnen und Schüler mit Lern- und Entwicklungsschwierigkeiten – Pädagogischer Stützunterricht
1 Pädagogischer Stützunterricht kann für eine befristete Dauer einzeln oder
einer kleinen Gruppe von Schülerinnen und Schülern erteilt werden, wenn eine Schülerin, ein Schüler oder mehrere Schülerinnen oder Schüler aufgrund
eines Lernrückstands Mühe bekunden, die Grundansprüche des Lehrplans zu
erreichen.
2 An der Orientierungsschule kann der pädagogische Stützunterricht zusätzlich zu den wöchentlichen Unterrichtslektionen erteilt werden.
64) SGF 411.0.1

## Art. 86 {#art_86}

Schülerinnen und Schüler mit Lern- und Entwicklungsschwierigkeiten – Niederschwellige sonderpädagogische Massnahme
1 Der Schülerin oder dem Schüler können niederschwellige sonderpädagogische Massnahmen gewährt werden, wenn ihre oder seine Schwierigkeiten
auf besondere, von einer Fachperson, die von der Direktion anerkannt ist, bescheinigte Lern- oder Entwicklungsauffälligkeiten zurückzuführen sind und/
oder sie oder er die Grundansprüche der Lehrpläne nicht oder nur teilweise
erreicht.
2 Der Schülerin oder dem Schüler können individuelle Lernziele vorgegeben
werden. Diese werden von den in den Lehrplänen festgelegten Zielen abgeleitet. Sie berücksichtigen die Bedürfnisse und Fähigkeiten der Schülerin
oder des Schülers. Die Beurteilung der Schulleistungen bezieht sich auf die
im individuellen Förderplan festgelegten Lernziele.
3 Die niederschwelligen sonderpädagogischen Massnahmen können individuell, in kleinen Gruppen oder in einer Förderklasse gewährt werden. Im letztgenannten Fall ist die Zustimmung des Schulinspektorats erforderlich. Die
Schülerinnen und Schüler sind so oft als möglich in den Unterricht und die
Aktivitäten der Regelklassen einzubeziehen.
4 Die Kosten und die Organisation der Schülertransporte, die durch das Zusammenziehen von Schülerinnen und Schülern entstehen, übernehmen die
Gemeinden des Schulkreises, in dem die Schülerinnen und Schüler ihren
Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben.

## Art. 87 {#art_87}

Schülerinnen und Schüler mit Lern- und Entwicklungsschwierigkeiten – Verstärkte sonderpädagogische Massnahme
1 Ist die Schülerin oder der Schüler aufgrund einer Behinderung in ihren oder
seinen Entwicklungsmöglichkeiten derart eingeschränkt, dass eine Teilnahme
am Unterricht der Regelschule nicht möglich ist, so kann ihr oder ihm eine
verstärkte sonderpädagogische Massnahme gewährt werden.
2 Das Verfahren zur Gewährung der Massnahme wird in der Gesetzgebung
über die Sonderpädagogik geregelt.

## Art. 88 {#art_88}

Schülerinnen und Schüler mit Lern- und Entwicklungsschwierigkeiten – Verlängerung des Zyklus
1 An der Primarschule kann der Zyklus verlängert werden, wenn dadurch mit
grosser Wahrscheinlichkeit zum Wohle der Schülerin oder des Schülers die
Lern- und Entwicklungsschwierigkeiten überwunden werden können.
2 An der Orientierungsschule wechselt die Schülerin oder der Schüler mit
Schwierigkeiten gemäss Artikel 81 den Klassentypus. Ausnahmsweise kann
ihr oder ihm gestattet werden, den Zyklus im gleichen Klassentypus zu verlängern.
3 Die Verlängerung des Zyklus kann während der obligatorischen Schulzeit in
der Regel nur einmal verfügt werden.

## Art. 89 {#art_89}

Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung oder Funktionsstörung – Nachteilsausgleich
1 Einer Schülerin oder einem Schüler mit einer Behinderung oder einer von
einer Fachperson, die von der Direktion anerkannt ist, diagnostizierten Funktionsstörung können Massnahmen zum Nachteilsausgleich gewährt werden.
Es können besondere Anpassungen im Unterricht und/oder besondere Prüfungsmodalitäten vorgesehen werden, sofern die Schülerin oder der Schüler
die Lernziele des Lehrplans erfüllt.
2 Die Direktion erlässt Richtlinien über die Massnahmen zum Nachteilsausgleich.
3 Diese Massnahmen zum Nachteilsausgleich müssen dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit entsprechen.

## Art. 90 {#art_90}

Hochbegabte Schülerinnen und Schüler – Individueller Förderplan
1 Einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der von einer von der Direktion anerkannten Fachperson als hochbegabt eingestuft wird, kann ein individueller Förderplan mit differenzierten Lernzielen angeboten werden.
2 Die individuellen Lernziele nach Vorgabe der im Lehrplan festgelegten Ziele tragen den Bedürfnissen und Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers
Rechnung. Die Beurteilung der Schulleistungen bezieht sich auf die im individuellen Förderplan festgelegten Ziele.
3 Mit Zustimmung des Schulinspektorats können die Schuldirektionen hochbegabte Schülerinnen und Schüler an einem gemeinsamen Unterrichtsort zusammenziehen, jedoch höchstens an einem Halbtag pro Woche. Wer sich für
dieses Angebot anmeldet, ist verpflichtet, dieses während des ganzen Schuljahrs zu besuchen. Nur aus zwingenden Gründen ist es einer Schülerin oder
einem Schüler gestattet, die Teilnahme abzubrechen.
4 Die Kosten und die Organisation der Schülertransporte, die durch das Zusammenziehen von Schülerinnen und Schüler entstehen, übernehmen die Eltern.

## Art. 91 {#art_91}

Hochbegabte Schülerinnen und Schüler – Besondere Unterrichtsprogramme
1 Auf Gesuch der Eltern kann einer Schülerin oder einem Schüler, die oder
der von einer von der Direktion anerkannten Fachperson als hochbegabt eingestuft wird, erlaubt werden, an einem von der Direktion anerkannten besonderen Unterrichtsprogramm teilzunehmen, jedoch höchstens an einem Halbtag pro Woche.
2 Diese Massnahme darf die schulische Ausbildung der Schülerin oder des
Schülers, die weiterhin vorrangig bleibt, nicht gefährden und das gute Funktionieren der Schule nicht beeinträchtigen.
3 Die Eltern sind für die Teilnahme am besonderen Unterrichtsprogramm verantwortlich und tragen die dadurch entstehenden Kosten.
4 Die Eltern verpflichten sich, dass ihr Kind die von der Schuldirektion festgelegten Regeln einhält, und melden ihr jegliche Umstände, die zu Schwierigkeiten führen könnten.
5 Falls die Schülerin oder der Schüler ungenügende Schulleistungen erbringt
oder ein unbefriedigendes Verhalten zeigt, informiert die Schuldirektion die
Eltern. Hat diese Ermahnung keine Wirkung, so kann die Schuldirektion die
Massnahme, nach Anhörung der betroffenen Personen, vorübergehend oder
endgültig aufheben.
6 Die Schülerin oder der Schüler nimmt soweit als möglich an den schulischen Aktivitäten nach Artikel 33 teil.

## Art. 92 {#art_92}

Hochbegabte Schülerinnen und Schüler – Verkürzung eines Zyklus
1 Der Schülerin oder dem Schüler, die oder der die Ziele des Lehrplans deutlich übertrifft und über die nötige Reife verfügt, kann erlaubt werden, während oder am Ende des Schuljahres den Zyklus zu verkürzen, wenn anzunehmen ist, dass sie oder er in der höheren Klasse keine grösseren Schwierigkeiten haben wird.
2 Diese Massnahme kann in der Regel während der obligatorischen Schulzeit
nur einmal bewilligt werden.

## Art. 93 {#art_93}

Zum Förderprogramm «Sport-Kunst-Ausbildung» zugelassene
Schülerinnen und Schüler – Stundenplananpassungen und -
erleichterungen
1 Der Schülerin oder dem Schüler, die oder der gemäss der Gesetzgebung
über den Sport und die kulturellen Angelegenheiten ins Förderprogramm
«Sport-Kunst-Ausbildung» aufgenommenen wurde, wird eine Anpassung des
wöchentlichen Stundenplans oder eine Dispensation gewährt. Die Schuldirektion informiert das Amt für Sport.
2 Nach den Vorgaben des Förderprogramms «Sport-Kunst-Ausbildung» kann
die Schülerin oder der Schüler vollständig oder teilweise von bestimmten Fächern, für eine befristete Dauer oder ein Schuljahr, dispensiert werden. Ebenso können ihr oder ihm Sonderurlaube für die Vorbereitung von wichtigen
sportlichen oder kulturellen Anlässen und die Teilnahme daran bewilligt werden.
3 Diese Massnahmen dürfen die schulische Ausbildung der Schülerin oder
des Schülers, die weiterhin vorrangig bleibt, nicht gefährden und das gute
Funktionieren der Schule nicht beeinträchtigen.
4 Die Eltern verpflichten sich, dass ihr Kind die von der Schuldirektion festgelegten Regeln einhält, und melden ihr alle Umstände, die zu Schwierigkeiten führen könnten.
5 Falls die Schülerin oder der Schüler ungenügende Schulleistungen erbringt
oder ein unbefriedigendes Verhalten zeigt, informiert die Schuldirektion die
Eltern. Hat diese Ermahnung keinerlei Wirkung, so kann die Schuldirektion,
nach Anhörung der betroffenen Personen, die Massnahmen vorübergehend
oder endgültig aufheben.
6 Die Schülerin oder der Schüler nimmt soweit als möglich an den schulischen Aktivitäten nach Artikel 33 teil.

## Art. 94 {#art_94}

Neu zugezogene fremdsprachige Schülerinnen und Schüler –
Sprachkurse
1 Einer fremdsprachigen Schülerin oder einem fremdsprachigen Schüler, die
oder der neu zugezogen ist, kann der Besuch eines Sprachkurses, der eine
möglichst rasche Aneignung der notwendigen sprachlichen und kulturellen
Grundlagen für eine schulische und soziale Integration ermöglichen soll, bewilligt werden.
2 Die Sprachkurse, die in der Regel auf zwei Schuljahre beschränkt sind, werden einzeln oder in kleinen Gruppen erteilt.
3 Die Kosten und die Organisation der Schülertransporte, die durch das Zusammenziehen von Schülerinnen und Schülern entstehen, übernehmen die
Gemeinden des Schulkreises, in dem die Schülerinnen und Schüler ihren
Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben.

## Art. 95 {#art_95}

Neu zugezogene fremdsprachige Schülerinnen und Schüler –
Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur
1 Die Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur ermöglichen es den fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern, ihre Kenntnisse und Fertigkeiten in
ihrer Muttersprache und ihrer Herkunftskultur zu bewahren und zu vertiefen.
2 Diese Kurse werden von den Landesvertretungen oder den Migrationsgemeinschaften, die dafür die Verantwortung tragen, organisiert, finanziert und
erteilt.
3 Die Kurse sind freiwillig und finden ausserhalb der ordentlichen Schulzeit
statt. Die Lehrpersonen, welche die Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur
erteilen, informieren die Schuldirektion über die teilnehmenden Schülerinnen
und Schüler.
4 Die Gemeinden stellen die notwendigen Räume unentgeltlich zur Verfügung. Die Kosten und die Organisation allfälliger Transporte übernehmen die
Eltern.

## Art. 96 {#art_96}

Schülerinnen und Schüler mit Verhaltensauffälligkeiten – Mobile
Einheit
1 Die Mobile Einheit unterstützt die Schulen bei der Prävention und der Bewältigung von Krisensituationen, die durch das schwierige Verhalten einzelner Schülerinnen und Schüler entstehen. Sie wird auf Begehren der Schuldirektion tätig und koordiniert ihre Einsätze mit ihr sowie falls notwendig mit
anderen sozialpädagogischen und -medizinischen Fachstellen.
2 Der Mobilen Einheit gehören auf Verhaltensauffälligkeiten spezialisierte
Fachpersonen an, die von der Direktion angestellt werden und der Gesetzgebung über das Staatspersonal unterstehen. Die Mobile Einheit ist den Ämtern
für obligatorischen Unterricht unterstellt, die ihre Organisation und Aufgaben
festlegen.

## Art. 97 {#art_97}

Schülerinnen und Schüler mit Verhaltensauffälligkeiten – Relaisklasse
1 Eine Schülerin oder ein Schüler mit schweren Verhaltensauffälligkeiten, die
oder der trotz Einsatz der der Schule zur Verfügung stehenden Ressourcen
den Unterricht und das Klassen- oder Schulklima erheblich beeinträchtigt
oder eine Gefahr für sich selber oder für Dritte darstellt, kann in einer Relais -
klasse unterrichtet werden. Die teilweise oder vollzeitliche Beschulung in einer Relaisklasse wird vom Schulinspektorat auf Antrag der Schuldirektion
beschlossen.
2 Die Relaisklasse ist eine Tagesstruktur, deren Zweck darin besteht, die
Schülerin oder den Schüler dazu zu bringen, ihre oder seine Einstellungen
und ihr oder sein Verhalten zu reflektieren und zu ändern, damit eine Reintegration in die Regelklasse gelingt oder sie oder er im letzten obligatorischen
Schuljahr eine berufsvorbereitende Ausbildung anstreben kann. Die Beschulung in einer Relaisklasse ist auf vier Monate beschränkt und kann pro Schuljahr einmal verlängert werden.
3 Der individuelle Förderplan stützt sich auf einen pädagogischen und erzieherischen Ansatz, der es der Schülerin oder dem Schüler erlaubt, die grundlegenden Lernziele der Lehrpläne weiterzuverfolgen und gleichzeitig eine
Selbstreflexion vorzunehmen. Berufsvorbereitende, dem Alter der Schülerin
oder des Schülers angepasste praktische Unterrichtsinhalte ergänzen das Programm der Relaisklasse.
4 Die Beurteilung der Schulleistungen bezieht sich auf die im individuellen
Förderplan festgelegten Lernziele.
5 Die Kosten und die Organisation der Schülertransporte übernehmen die
Gemeinden des Schulkreises, in dem die Schülerin oder der Schüler ihren
oder seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort hat. Die Verpflegungskosten tragen die Eltern.
6 Die Relaisklassen werden von sozialpädagogischen Fachpersonen geführt,
die von der Direktion angestellt werden und der Gesetzgebung über das
Staatspersonal unterstehen. Die Relaisklassen sind Bestandteil der obligatorischen Schule und unterstehen den Ämtern für obligatorischen Unterricht, die
ihre Organisation und Aufgaben festlegen.

## Art. 98 {#art_98}

Schülerinnen und Schüler mit ungenügenden Schulleistungen
und ohne Anschlusslösung – Berufsvorbereitender Förderplan
1 Der Schülerin oder dem Schüler mit ungenügenden Schulleistungen und ohne Anschlusslösung im letzten obligatorischen Schuljahr kann ein individueller Förderplan angeboten werden, der es ihr oder ihm ermöglicht, nützliche
Ziele für eine berufliche Grundausbildung zu erreichen.
2 Die individuellen Lernziele nach Vorgabe der im Lehrplan festgelegten Ziele tragen den Bedürfnissen und Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers
Rechnung. Die Beurteilung der Schulleistungen bezieht sich auf die im individuellen Förderplan festgelegten Ziele.
3 Mit Zustimmung des Schulinspektorats können die Schuldirektionen Schülerinnen und Schüler mit ungenügenden Schulleistungen und ohne Anschlusslösung während höchstens eines Halbtags pro Woche zusammenziehen.
4 Die Kosten und die Organisation der Schülertransporte, die durch das Zusammenziehen von Schülerinnen und Schülern entstehen, übernehmen die
Gemeinden des Schulkreises, in dem die Schülerinnen und Schüler ihren
Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben. Die Fahrkosten für Betriebsbesuche tragen die Eltern.

## Art. 99 {#art_99}

Schülerinnen und Schüler mit ungenügenden Schulleistungen
und ohne Anschlusslösung – Betriebspraktika
1 Die Schuldirektion kann einer Schülerin oder einem Schüler mit ungenügenden Schulleistungen und ohne Anschlusslösung, die oder der das 15. Altersjahr vollendet hat, erlauben, während der Schulzeit ihres oder seines letzten obligatorischen Schuljahres Betriebspraktika zu absolvieren. Das Schulinspektorat wird darüber in Kenntnis gesetzt.
2 In der Regel dürfen die Betriebspraktika zwölf Wochen pro Schuljahr nicht
übersteigen.
3 Die Schule und die Eltern sorgen für die Begleitung der Schülerin oder des
Schülers.
4 Die Kosten und die Organisation der Transporte zu den Praktikumsorten
übernehmen die Eltern.

## Art. 100 {#art_100}

Hospitalisierte oder rekonvaleszente Schülerinnen und Schüler
1 Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der über eine längere Dauer hospitalisiert oder rekonvaleszent ist, erhält einen den Umständen angepassten Unterricht, der von der Schuldirektion in Zusammenarbeit mit den Eltern und
den medizinischen Fachstellen organisiert wird.
2 Die Schule und die Eltern sorgen für die Begleitung der Schülerin oder des
Schülers.

## Art. 101 {#art_101}

Medizinischer Notfall
1 In einem medizinischen Notfall trifft die Schule alle notwendigen Massnahmen, damit kranke oder verletzte Schülerinnen und Schüler angemessen versorgt werden. Zu diesem Zweck kann die Schule Schülerinnen und Schüler in
eine Arztpraxis oder ins Spital bringen oder einen Krankenwagen oder einen
Rettungsdienst herbeirufen. Die daraus entstehenden Kosten werden von den
Eltern oder deren Versicherung übernommen. Die Eltern werden bei medizinischen Notfällen umgehend informiert.

## Art. 102 {#art_102}

Meldung von Schülerinnen und Schülern an die Kinderschutzbehörde
1 In Anwendung der Gesetzgebung über den Kindesschutz informieren die
Lehrpersonen und die sozialpädagogischen Fachpersonen die Schuldirektion,
wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass die körperliche, psychische
oder sexuelle Integrität der Schülerin oder des Schülers gefährdet ist. Die
Schuldirektion meldet den Fall der Kindesschutzbehörde und informiert das
Schulinspektorat.
4.4 Bearbeiten von Personendaten der Schülerinnen und Schüler (Art.
43 SchG 65))

## Art. 103 {#art_103}

Inhalt der Datenbanken oder Schülerdateien
1 Für eine erleichterte Steuerung und Verwaltung des Schulsystems sowie für
die Erfassung des schulischen Werdegangs der Schülerinnen und Schüler
dürfen namentlich folgende Personendaten bearbeitet werden:
a) die vollständigen Personalien der Schülerin oder des Schülers sowie der
Eltern, einschliesslich ihrer AHV-Nummer;
b) der Wohnsitz und gegebenenfalls der ständige Aufenthaltsort der Schülerin oder des Schülers sowie der Eltern;
c) die Kontaktmöglichkeiten, um die Eltern zu erreichen;
d) die Namen der Geschwister der Schülerin oder des Schülers;
e) die Muttersprache der Schülerin oder des Schülers sowie der Eltern;
f) der schulische Ausbildungsweg der Schülerin oder des Schülers, einschliesslich der Schulzeugnisse und Diplome;
g) die Beurteilung der Schülerarbeit;
h) die Konfession der Schülerin oder des Schülers und der Besuch des Religionsunterrichts;
65) SGF 411.0.1
i) die Absenzen und Verspätungen der Schülerin oder des Schülers;
j) die der Schülerin und dem Schüler bewilligten und verweigerten
Sonderurlaube oder Dispensen;
k) die erzieherischen Massnahmen in Zusammenhang mit dem Verhalten
der Schülerin oder des Schülers;
l) die gegen die Schülerin und den Schüler verfügten Disziplinarmassnahmen;
m) die strafrechtlichen Sanktionen oder Informationen zu hängigen Strafverfahren, sofern sie eine Schülerin oder einen Schüler betreffen, deren
oder dessen Verhalten eine Gefahr für die Mitschüler oder das Schulpersonal darstellen oder den Schulbetrieb schwerwiegend beeinträchtigen könnte;
n) die besonderen schulischen Bedürfnisse der Schülerin oder des Schülers, namentlich die Unterstützungsmassnahmen;
o) die von der Spezialgesetzgebung vorgesehenen schulärztlichen- und
schulzahnärztlichen Kontrollen sowie Informationen zur Berücksichtigung besonderer Betreuungssituationen.
2 Weitere personenbezogene Schülerdaten dürfen, mit Zustimmung der Direktion, für statistische Zwecke oder wissenschaftliche Studien bearbeitet
werden. Diese Daten werden anonymisiert.
3 Der Datenkatalog wird der kantonalen Öffentlichkeits- und Datenschutzkommission zur Genehmigung vorgelegt.

## Art. 104 {#art_104}

Verantwortliche der Datensammlung
1 Die Schuldirektionen sind für die Datenbearbeitung verantwortlich.
2 Die Lehrpersonen sowie das Verwaltungspersonal der Schuldirektionen und
der kantonalen Schulbehörden dürfen nur diejenigen Daten bearbeiten, die sie
zur Ausübung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen.

## Art. 105 {#art_105}

Zugriffsberechtigungen
1 Der Zugang zu den Datenbanken ist strikte auf das Lehr- und Verwaltungspersonal im Sinne von Artikel 104 Abs. 2, in den Schranken ihrer jeweiligen
gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten, beschränkt.
2 Die Direktion legt die Zugangsrechte und -modalitäten fest.

## Art. 106 {#art_106}

Systematische Datenbekanntgabe
1 Um die Qualität der Übertrittsentscheide sicherzustellen (Art. 80), können
die Schulzeugnisse der Schülerinnen und Schüler am Ende des ersten oder
zweiten Semesters an der Orientierungsschule den betroffenen Primarschuldirektionen bekanntgegeben werden.
2 Die Schuldirektionen übermitteln den anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften die Namen der Schülerinnen und Schüler, die am konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen, und geben dabei auch die Anschrift
der Eltern, die Klasse und die Klassenlehrperson an.
3 Wechseln die Schülerinnen und Schüler von der obligatorischen Schule in
die Sekundarstufe 2, so werden die für den Übertritt notwendigen Personendaten von einer Schuldirektion zur anderen übermittelt.
4 Um den Zugang zu den elektronischen Dienstleistungen im Bildungswesen
zu erleichtern, dürfen folgende Daten von Schülerinnen und Schülern sowie
des Lehr- und Verwaltungspersonals an die von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) beauftragte Föderation der
Identitätsdienste im Bildungsraum Schweiz zur Bearbeitung bekanntgeben
werden:
a) Vorname und Name;
b) Geburtsdatum;
c) Unterrichtssprache;
d) Rolle oder Funktion;
e) Schule, Bildungsgang, Stufe;
f) Wohnsitzkanton;
g) technischer Identifikator (AHVN13).

## Art. 107 {#art_107}

Datenbekanntgabe im Einzelfall
1 Die Schuldirektionen dürfen im Einzelfall Personendaten von Schülerinnen
und Schülern ohne die Zustimmung der betroffenen Personen bekanntgeben,
wenn der Datenempfänger eine öffentliche, dem Kindesinteresse dienende
Funktion ausübt. Es werden ausschliesslich diejenigen Daten bekanntgegeben, die nötig sind, damit der Datenempfänger seine Funktion ausüben kann.
2 Die besonderen Schweigepflichten (Art. 42 SchG 66)) sowie die Grundsätze
der Datenschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.
66) SGF 411.0.1

## Art. 108 {#art_108}

Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der Daten
1 Mit Ausnahme der Personen- und Schullaufbahndaten der Schülerin oder
des Schülers (Art. 103 Abs. 1 Bst. a und f), die für eine Dauer von fünfzig
Jahren aufbewahrt werden, vernichtet die Schuldirektion nach Schulaustritt
alle Personendaten, unabhängig davon, ob diese in Datenbanken und Schülerdateien oder in Papierform vorhanden sind.
2 Nach Ablauf der oben genannten Frist werden die aufbewahrten Daten gemäss den ordentlichen Regeln dem Staatsarchiv zur Archivierung angeboten.
3 Nicht archivierungswürdige Daten werden so vernichtet, dass ihre Wiederherstellung nicht mehr möglich ist.
4 Bei Bedarf kann die Direktion Richtlinien für die Archivierung erlassen.

## Art. 109 {#art_109}

Website der Schulen
1 Schulen, die eine Website betreiben, müssen dies der zuständigen Fachstelle
für Informations- und Kommunikationstechnologien im pädagogischen Bereich mitteilen. Die Fachstelle kann Richtlinien erlassen, namentlich über den
obligatorischen Inhalt und die Veröffentlichung von Personendaten.
2 Ein öffentlicher Internetauftritt liegt in der Verantwortung der Schule. Die
Schuldirektionen müssen die Datenschutzgesetzgebung einhalten. Insbesondere ist es verboten, Bildmaterial ohne Zustimmung der betroffenen Personen
zu publizieren oder Kontextdaten zu veröffentlichen, die eine Personenidentifikation erlauben.
3 Die auf dem Internet veröffentlichten Informationen und Diskussionen unterstehen den gesetzlichen Regeln des Persönlichkeits- und Urheberrechtsschutzes. Die Herausgeberinnen und Herausgeber eines Blogs sind für den
gesamten veröffentlichten Inhalt verantwortlich, einschliesslich der Kommentare, die Besucherinnen und Besucher hinterlassen.
4 Um die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über den Internetgebrauch zu informieren und sie für die damit verbundenen Gefahren zu sensibilisieren, können sie von den Schulen zur Unterzeichnung einer Internet-
Charta angehalten werden.
5 Im Widerhandlungsfall kann die Schuldirektion der Schülerin oder dem
Schüler den Zugang zum Schulnetzwerk vorübergehend oder dauerhaft sperren. Disziplinarische und/oder strafrechtliche Sanktionen bleiben vorbehalten.
5 Schulbehörden
5.1 Leitung der Schule (Art. 50, 51, 54 und 55 SchG 67))

## Art. 110 {#art_110}

Schuldirektorinnen und Schuldirektoren – Dienstverhältnis
1 Die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren werden von der Direktion auf
Antrag des Schulinspektorats und des Amtes angestellt.
2 Vor der Anstellung informiert die Direktion die betreffenden Gemeinden
über ihre Wahl.
3 Die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren sind dem Schulinspektorat unterstellt.

## Art. 111 {#art_111}

Schuldirektorinnen und Schuldirektoren – Beschäftigungsgrad
1 Die Direktion legt den Beschäftigungsgrad der Schuldirektorinnen und
Schuldirektoren im Verhältnis zur Grösse der Schule fest.

## Art. 112 {#art_112}

Schuldirektorinnen und Schuldirektoren – Öffentliches Amt
1 Die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren dürfen im Schulkreis, in dem
sie ihre Funktion ausüben, als Gemeinderätin oder Gemeinderat nicht das
Ressort Schulen übernehmen.

## Art. 113 {#art_113}

Schuldirektorinnen und Schuldirektoren – Konferenzen der
Schuldirektionen
1 Die Konferenzen der Schuldirektionen werden von den Schulinspektorinnen
und Schulinspektoren geleitet.
2 Sie versammeln sich regelmässig und so oft es die oder der Vorsitzende für
nötig erachtet. Die Mitglieder können ebenfalls eine Sitzung verlangen.
3 Vertreterinnen und Vertreter der Direktion und der Ämter für obligatorischen Unterricht können an den Konferenzen teilnehmen.

## Art. 114 {#art_114}

Stellvertretende Schuldirektorin oder stellvertretender Schuldirektor – Funktion
1 Die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren können auf Entscheid der Direktion in der Leitung der Schule von einer bzw. einem oder mehreren Stellvertreterinnen und Stellvertretern unterstützt werden.
2 Die Zuständigkeiten der Stellvertreterin oder des Stellvertreters werden in
einem Pflichtenheft festgelegt, das von der Direktion genehmigt wird. Die
Schuldirektion kann Entscheidungskompetenzen delegieren.
67) SGF 411.0.1

## Art. 115 {#art_115}

Stellvertretende Schulleiterin oder stellvertretender Schulleiter /
Stellvertretende Schuldirektorin oder stellvertretender Schuldirektor – Dienstverhältnis
1 Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterstehen der Gesetzgebung
über das Staatspersonal, soweit in den Ausführungsbestimmungen keine besonderen oder ergänzenden Vorschriften festgelegt werden.
2 Sie werden von der Direktion auf Antrag der Schuldirektion und des Amtes
angestellt.
3 Sie sind der Schuldirektion unterstellt.
4 Sie müssen über ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom, über mehrere Jahre Unterrichtserfahrung und über eine angemessene
Zusatzausbildung verfügen.

## Art. 116 {#art_116}

Stellvertretende Schulleiterin oder stellvertretender Schulleiter /
Stellvertretende Schuldirektorin oder stellvertretender Schuldirektor – Beschäftigungsgrad
1 Die Direktion legt den Beschäftigungsgrad der Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Verhältnis zur Grösse der Schule fest.

## Art. 117 {#art_117}

Stellvertretende Schulleiterin oder stellvertretender Schulleiter /
Stellvertretende Schuldirektorin oder stellvertretender Schuldirektor – Öffentliches Amt
1 Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter dürfen im Schulkreis, in dem sie
ihre Funktion ausüben, als Gemeinderätin oder als Gemeinderat nicht das
Ressort Schulen übernehmen.
5.2 Schulinspektorinnen und Schulinspektoren (Art. 52–55 SchG 68))

## Art. 118 {#art_118}

Dienstverhältnis
1 Die Schulinspektorinnen und Schulinspektoren werden von der Direktion
auf Antrag des Amtes angestellt.
2 Sie sind dem Amt unterstellt.

## Art. 119 {#art_119}

Öffentliches Amt
1 Die Schulinspektorinnen und Schulinspektoren dürfen in ihrem Inspektoratskreis als Gemeinderätin oder als Gemeinderat nicht das Ressort Schulen
übernehmen.
68) SGF 411.0.1

## Art. 120 {#art_120}

Konferenzen der Schulinspektorinnen und Schulinspektoren
1 Die Konferenz der Schulinspektorinnen und Schulinspektoren jeder Sprachregion wird von der Amtsvorsteherin oder vom Amtsvorsteher oder von der
stellvertretenden Amtsvorsteherin oder vom stellvertretenden Amtsvorsteher
präsidiert.
2 Die Konferenzen versammeln sich regelmässig und so oft es die oder der
Vorsitzende für nötig erachtet. Die Mitglieder können ebenfalls eine Sitzung
verlangen.
3 Vertreterinnen und Vertreter der Direktion und der Ämter für obligatorischen Unterricht können an den Konferenzen teilnehmen.
6 Zuständigkeitsbereich der Gemeinden und Organisation der

## Art. 121 Schulkreise {#art_121}

Zusammenlegen von Schulräumen und Schulanlagen (Art. 57
Abs. 2 Bst. b SchG 69))
1 Die Gemeinden legen nach Möglichkeit die Schulräume und Schulanlagen
zusammen, um den Schülerinnen und Schülern Verschiebungen während der
Unterrichtszeit zu ersparen.

## Art. 122 {#art_122}

Schulgelände
1 Die Gemeinden legen in Zusammenarbeit mit der Schuldirektion im
Gemeindeschulreglement das Gelände jeder Schule fest. Das Schulgelände
begrenzt den Bereich, in dem die Schülerinnen und Schüler während der
Schulzeit unter der Verantwortung der Schule stehen.

## Art. 123 {#art_123}

Zustand der Schulräume und Schulanlagen (Art. 41 Abs. 3
SchG 70))
1 Die Gemeinden kontrollieren regelmässig, ob der Zustand der Schulräume
und Schulanlagen den Anforderungen von Artikel 41 Abs. 3 des Schulgesetzes 71) entspricht, und informieren die Schuldirektionen darüber.
2 Die Schuldirektionen melden alle Mängel den Gemeinden und wenden sich
nach Bedarf an die Direktion, damit diese einschreitet.
69) SGF 411.0.1
70) SGF 411.0.1
71) SGF 411.0.1

## Art. 124 {#art_124}

Zugang zu den Schulräumen und Schulanlagen (Art. 94 SchG 72))
1 Während der Schulzeit ist der Zugang zu den Schulräumen und Schulanlagen den Schülerinnen und Schülern, dem Personal der Schule und anderen
berechtigten Personen vorbehalten.
2 Die Gemeinden und/oder die Schuldirektion können, unter Androhung einer
Strafanzeige, allen Personen, die den Unterricht oder den Schulbetrieb stören,
den Zugang zum Schulgelände untersagen.

## Art. 125 {#art_125}

Bereitstellen von Schulräumen und Schulanlagen
1 Die Schulräume und Schulanlagen dienen in erster Linie dem Unterricht,
den schulischen Aktivitäten und den direkt damit verbundenen Dienstleistungen.
2 Für die Nutzung der Schulräume und Schulanlagen ausserhalb der Schulzeit
sind die Gemeinden zuständig.

## Art. 126 {#art_126}

Sicherheitsmassnahmen
1 Im Ernstfall müssen die Schülerinnen und die Schüler und das Personal der
Schule in der Lage sein, die Schule unverzüglich und reibungslos zu evakuieren. Zu diesem Zweck erarbeiten die Gemeinden in Zusammenarbeit mit der
Schuldirektion ein Verfahren, das die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler sowie des Schulpersonals gewährleistet.

## Art. 127 {#art_127}

Hausaufgabenbetreuung
1 Wird ein entsprechender Bedarf festgestellt, so können die Gemeinden eine
Hausaufgabenbetreuung anbieten.
2 Für dieses Angebot kann von den Eltern eine finanzielle Beteiligung verlangt werden. Die Gemeinden legen gegebenenfalls im Gemeindeschulreglement den Höchstbetrag fest, der den Eltern in Rechnung gestellt werden darf.

## Art. 128 {#art_128}

Administratives und technisches Personal (Art. 57 Abs. 2 Bst. c
SchG 73))
1 Das administrative und technische Personal wird von den Gemeinden angestellt. Diese legen nach Anhörung der Schuldirektion sein Pflichtenheft fest.
Die Schuldirektion sowie das administrative und technische Personal arbeiten
eng zusammen.
72) SGF 411.0.1
73) SGF 411.0.1
7 Logopädische, psychologische und psychomotorische Dienste

## Art. 129 {#art_129}

Anerkennung von logopädischen, psychologischen und psychomotorischen Diensten (Art. 63 und 65 SchG 74))
1 Die Gewährung eines Beitrags des Staates setzt einen Entscheid der Direktion voraus, der den logopädischen, psychologischen und psychomotorischen
Dienst anerkennt.
2 Das Gesuch um Anerkennung oder um Änderung der Anerkennung wird
der Direktion bis zum 31. Mai für das folgende Kalenderjahr unterbreitet.
3 Die Anerkennung wird gewährt:
a) wenn der betreffende Dienst über qualifiziertes Personal, sachliche Mittel und Räume verfügt, welche die ordentliche Ausführung der Aufgaben gemäss den gesetzlichen Bestimmungen erfordert;
b) und wenn die Einrichtung des betreffenden Dienstes den Anforderungen einer rationellen Aufteilung der logopädischen, psychologischen
und psychomotorischen Dienste im Kanton entspricht.
4 Die Anerkennung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen ihrer Gewährung nicht mehr erfüllt sind.

## Art. 130 {#art_130}

Aufsicht und Koordination
1 Die Direktion übt die folgenden Befugnisse aus:
a) Sie beaufsichtigt und koordiniert die Tätigkeiten der logopädischen,
psychologischen und psychomotorischen Dienste.
b) Sie stellt die Qualitätskontrolle der Dienste sicher.
c) Sie erlässt Weisungen und Empfehlungen über die Organisation der Logopädie, der Psychologie und der Psychomotorik sowie gegebenenfalls
über den Beizug einer Ärztin oder eines Arztes.
d) Sie erstellt Statistiken in den Bereichen der Logopädie, der Psychologie
und der Psychomotorik.
e) Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den logopädischen, psychologischen und psychomotorischen Diensten der Gemeinden und den logopädischen, psychologischen und psychomotorischen Diensten der
Sonderschulen.
74) SGF 411.0.1

## Art. 131 {#art_131}

Inanspruchnahme der Dienste (Art. 64 SchG 75))
1 Die Inanspruchnahme der logopädischen, psychologischen und psychomotorischen Dienste wird von den Eltern, nach Möglichkeit in Zusammenarbeit
mit der Lehrperson, bei der Leitung der besagten Dienste beantragt. Sie können sich gegebenenfalls von den beteiligten Fachpersonen beraten lassen, um
ihren Antrag zu stellen.
2 Die Leitung der logopädischen, psychologischen und psychomotorischen
Dienste teilt der Schuldirektion ihren Entscheid mit.

## Art. 132 {#art_132}

Beitrag des Staates (Art. 65 SchG 76))
1 Die anerkannten Dienste erstellen auf den 31. Dezember eine Abrechnung
der Logopädie-, Psychologie- und Psychomotorikkosten sowie der diesbezüglichen Leistungen Dritter für das abgelaufene Kalenderjahr.
2 Die Direktion setzt den Beitrag des Staates für das abgelaufene Kalenderjahr aufgrund der jährlichen Abrechnung fest.
3 Die Beiträge des Staates werden gemäss der Subventionsgesetzgebung ausbezahlt.
8 Finanzierung der Schule

## Art. 133 {#art_133}

Kosten der Lehrmittel und des übrigen Schulmaterials (Art. 22
Abs. 2, 66 Abs. 2 und 71 Abs. 2 SchG 77))
1 Die Direktion erstellt jährlich für die jeweilige Unterrichtsstufe die Liste der
anerkannten Lehrmittel und des Schulmaterials.
2 Die Schulen bestellen das Material bei der kantonalen Lehrmittelverwaltung
und kontrollieren die Lieferungen. Spezifische Materialien für bestimmte gestalterische Aktivitäten oder für den Hauswirtschaftsunterricht können sie in
den örtlichen Geschäften beziehen, wenn diese nicht bei der kantonalen Lehrmittelverwaltung erhältlich sind.
3 Die Direktion überweist der kantonalen Lehrmittelverwaltung den pro
Schülerin oder Schüler anerkannten Pauschalbetrag. Die in lokalen Geschäften getätigten und von den Schuldirektionen validierten Einkäufe werden
nach den von der Direktion festgelegten Modalitäten übernommen.
4 Auf ein vorab begründetes Gesuch der Schuldirektionen hin können die
Gemeinden den Teil, der diesen Pauschalbetrag übersteigt, oder die Kosten
der nicht anerkannten Lehrmittel übernehmen.
75) SGF 411.0.1
76) SGF 411.0.1
77) SGF 411.0.1
5 Die Lehrmittel und das Schulmaterial können den Eltern in Rechnung gestellt werden, wenn ihr Kind sie verliert oder nicht mit der üblichen Sorgfalt
behandelt.

## Art. 134 {#art_134}

Lohnkosten der Lehrpersonen und des sozialpädagogischen Personals (Art. 67 Abs. 1 Bst. a, b und c und 72 Abs. 1 Bst. a, b und
c SchG 78))
1 Die Lohnkosten bestehen aus:
a) den Grundgehältern;
b) den Gehaltserhöhungen;
c) den Dienstaltersgeschenken;
d) allfälligen Treueprämien;
e) den Sozialzulagen;
f) AHV-Vorschüssen;
g) Entschädigungen für eine Stellenaufhebung.
2 Von den Besoldungskosten werden abgezogen:
a) der Erwerbsersatz für diensttuendes Personal;
b) die Taggelder der Unfallversicherung;
c) der Anteil Dritter an den Gehältern;
d) der Erwerbsersatz bei Mutterschaft;
e) der Anteil am Ertrag der CO2-Abgabe.

## Art. 135 {#art_135}

Lohnnebenkosten (Art. 67 Abs. 1 Bst. a, b und c und Art. 72
Abs. 1 Bst. a, b und c SchG 79))
1 Die Lohnnebenkosten bestehen aus:
a) dem Anteil des Staates an den Beiträgen, die an die Pensionskasse des
Staatspersonals zu entrichten sind;
b) den Beiträgen an die Kantonale Ausgleichskasse für Familienzulagen;
c) dem Anteil des Staates an den Beiträgen für die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung sowie an den Beiträgen
zum Erwerbsersatz für dienstleistendes Personal;
d) dem Arbeitgeberbeitrag an die Finanzierung der Berufsschulen;
78) SGF 411.0.1
79) SGF 411.0.1
e) den Prämien der obligatorischen Versicherung gegen Berufsunfälle und
gegen Berufskrankheiten sowie dem Anteil des Staates an den Prämien
der obligatorischen Versicherung gegen Nichtberufsunfälle;
f) dem Anteil des Staates an den Beiträgen für die Arbeitslosenversicherung;
g) den Zusatzrentenfondsbeiträgen des Staates;
h) dem Beitrag des Staates an familienergänzende Betreuungsangebote;
i) den Verwaltungskosten für die Alters- und Hinterlassenenversicherung
und die Invalidenversicherung sowie die Erwerbsausfallentschädigungen;
j) den Verwaltungskosten für die Bezahlung und Rückforderung der
Lohnkosten.

## Art. 136 {#art_136}

Fahrkostenentschädigungen (Art. 67 Abs. 1 Bst. d SchG 80))
1 Zu den mobilen Lehrpersonen oder zum mobilen sozialpädagogischen Personal gehört das Personal, das von der Direktion in eigenständiger Funktion
angestellt wird und an mehreren Schulen tätig ist.
2 Die Fahrkostenentschädigung wird gegen Vorweisung einer Abrechnung
ausbezahlt.

## Art. 137 {#art_137}

Mittlere kantonale Kosten einer Klasse
1 Die mittleren kantonalen Kosten einer Klasse entsprechen dem Total der
Lohnkosten und Nebenkosten der Lehrpersonen und des sozialpädagogischen
Personals geteilt durch die Anzahl Klassen.

## Art. 138 {#art_138}

Verfahren (Art. 68 und 69 Abs. 2 SchG 81))
1 Auf Primarschulstufe wird die Kostenabrechnung für jede Gemeinde auf der
Grundlage der gesetzlichen Einwohnerzahl erstellt, die in dem Jahr veröffentlicht worden ist, das dem Abrechnungsjahr vorausgegangen ist.
2 Die Gemeinden bezahlen die Rechnungen innert dreissig Tagen.
80) SGF 411.0.1
81) SGF 411.0.1
9 Privater Unterricht
9.1 Privatschulen (Art. 76–80 SchG 82))

## Art. 139 {#art_139}

Bewilligung (Art. 76 SchG 83))
1 Für die Erteilung der Bewilligung zur Eröffnung einer Privatschule ist bis
31. Dezember für das folgende Schuljahr ein Gesuch einzureichen. Dem Gesuch müssen namentlich folgende Unterlagen beigelegt werden:
a) die Liste der Mitglieder der Schuldirektion und der Lehrpersonen mit
Lebenslauf und erworbenen Ausbildungsabschlüssen, ein Strafregisterauszug und ein Sonderprivatauszug aus dem Strafregister für jede einzelne Person;
b) die Rechtsform und die Bezeichnung der Schule;
c) die betreffenden Schuljahre;
d) die Beschreibung der Schulräume und Schulanlagen;
e) die Zulassungsbedingungen und das Einschreibeformular für die Schülerinnen und Schüler;
f) das Unterrichtsprogramm, der wöchentliche Stundenplan und die Unterrichtssprache;
g) ein Exemplar des Schulzeugnisses oder des Dokuments, in dem die
Schulergebnisse ausgewiesen werden, sowie des von der Schule ausgestellten Zertifikats, Diploms oder Ausweises.

## Art. 140 {#art_140}

Geltungsbereich der Bewilligung
1 Die Privatschule trägt die Verantwortung für den erteilten Unterricht. Eine
Bewilligung ist nicht als eine Zertifizierung der Unterrichtsqualität durch die
Direktion zu verstehen.
2 Die Bewilligung erlischt, wenn ihre Inhaberin oder ihr Inhaber darauf verzichtet oder während zwölf aufeinanderfolgenden Monaten nicht davon Gebrauch gemacht hat.

## Art. 141 {#art_141}

Meldepflicht an die Gemeinden
1 Die Privatschule, die schulpflichtige Schülerinnen und Schüler aufnimmt
oder entlässt, muss dies der Gemeinde mitteilen, in der die Schülerin oder der
Schüler den Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort hat.
82) SGF 411.0.1
83) SGF 411.0.1

## Art. 142 {#art_142}

Erreichen der Lernziele (Art. 76 Abs. 2 Bst. c SchG 84))
1 Die Direktion überprüft mindestens einmal jährlich, ob mit der erteilten
Ausbildung die in den Lehrplänen der öffentlichen Schule festgelegten Ziele
erreicht werden.
2 Erscheint die Ausbildung als ungenügend, so kann die Direktion verlangen,
dass die Schülerinnen und Schüler Prüfungen ablegen.
3 Ist die Ausbildung nachweislich ungenügend, so fordert die Direktion die
Leitung der Privatschule auf, die Mängel innert einer bestimmten Frist zu beheben. Bleiben die Mängel bestehen, so kann sie die Einweisung der Schülerinnen und Schüler in die öffentliche Schule anordnen.

## Art. 143 {#art_143}

Sicherheitsmassnahmen
1 Für die Privatschulen gilt Artikel 126 über die Sicherheitsmassnahmen. Die
darin erwähnten Verpflichtungen fallen in die Verantwortung der Privatschule.
9.2 Unterricht zu Hause (Art. 81–85 SchG 85))

## Art. 144 {#art_144}

Bewilligung (Art. 81 SchG 86))
1 Für die Erteilung der Bewilligung für den Unterricht zu Hause ist ein Gesuch mit namentlich folgenden Unterlagen einzureichen:
a) der Name und das Geburtsdatum des betreffenden Kindes oder der
betreffenden Kinder;
b) der Name der Person oder der Personen, die den Unterricht erteilen, jeweils mit Lebenslauf und erworbenen Ausbildungsabschlüssen;
c) das Unterrichtsprogramm, der wöchentliche Stundenplan und die Unterrichtssprache;
d) die Massnahmen, die zur Sozialisierung des Kindes oder der Kinder getroffen werden.
2 Das Gesuch muss jährlich erneuert werden.
3 Der Unterricht zu Hause bleibt Geschwistern sowie Kindern von
Patchwork-Familien vorbehalten.
4 Die Eltern tragen die Verantwortung für die Ausbildung ihres Kindes oder
ihrer Kinder.
84) SGF 411.0.1
85) SGF 411.0.1
86) SGF 411.0.1

## Art. 145 {#art_145}

Erreichen der Lernziele (Art. 81 Abs. 4 SchG 87))
1 Artikel 142 gilt sinngemäss.
10 Rechtsmittel

## Art. 146 {#art_146}

Entscheide ohne Einsprache- und Beschwerdemöglichkeit
1 Namentlich folgende Entscheide betreffen die Stellung einer Schülerin oder
eines Schülers grundsätzlich nicht, weshalb gegen diese keine Einsprache-
und Beschwerdemöglichkeit besteht:
a) die Verweigerung einer Vorverlegung des Schuleintrittsalters (Art. 2);
b) die Verweigerung eines Urlaubs (Art. 37);
c) die erzieherischen Massnahmen (Art. 67);
d) das Ergebnis einer Beurteilung, darunter auch die Benotung mit der
tiefsten Note, sofern dieses nicht als direkte Grundlage für eine Promotion oder einen Schullaufbahnentscheid dient (Art. 70 und 75);
e) die Zuweisung in eine Klasse oder der Wechsel einer Klasse innerhalb
einer Schule.

## Art. 147 {#art_147}

Einspracheverfahren (Art. 86 SchG 88))
1 Die Einsprache enthält eine kurze Darstellung des Sachverhalts, eine Begründung sowie ein Rechtsbegehren.
2 Die Schuldirektion lädt die Lehrperson dazu ein, innert kurzer Frist zur Einsprache schriftlich Stellung zu nehmen.
3 Die Schuldirektion behandelt das Verfahren zügig. Sie stellt den Sachverhalt fest, wobei sie nicht an den Inhalt der Einsprache gebunden ist. Sie kann
die Eltern und, wenn die Umstände es rechtfertigen, die betroffene Schülerin
oder den betroffenen Schüler anhören.
4 Der Einspracheentscheid erfolgt schriftlich und wird kurz begründet.

## Art. 148 {#art_148}

In Vertretung getroffene Entscheide (Art. 87 SchG 89))
1 Die Entscheide von Stellvertreterinnen und Stellvertretern der Schuldirektion, welche die Stellung einer Schülerin oder eines Schülers beeinträchtigen
oder zu beeinträchtigen vermögen, können nach Artikel 87 des Schulgesetzes 90) bei der Direktion angefochten werden.
87) SGF 411.0.1
88) SGF 411.0.1
89) SGF 411.0.1
90) SGF 411.0.1

## Art. 149 {#art_149}

Aufsichtsbeschwerde der Eltern (Art. 88 SchG 91)) – Zuständige
Beschwerdeinstanzen
1 Aufsichtsbeschwerdebehörden sind:
a) die Schuldirektorin oder der Schuldirektor bei Beschwerden gegen
Handlungen oder Unterlassungen einer Lehrperson oder einer stellvertretenden Schuldirektorin oder eines stellvertretenden Schuldirektors;
b) die Schulinspektorin oder der Schulinspektor bei Beschwerden gegen
Handlungen oder Unterlassungen einer Schuldirektorin oder eines
Schuldirektors;
c) das Amt bei Beschwerden gegen Handlungen oder Unterlassungen einer Schulinspektorin oder eines Schulinspektors.
2 Die Direktion ist zuständig für die Beurteilung einer Beschwerde gegen den
Entscheid der Schulbehörde, mit dem die Aufsichtsbeschwerde für unzulässig oder unbegründet erklärt wird oder der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten auferlegt werden.

## Art. 150 {#art_150}

Aufsichtsbeschwerde der Eltern (Art. 88 SchG 92)) – Verfahren
1 Die Aufsichtsbeschwerde wird in schriftlicher Form, mit Datum versehen
und eigenhändig unterschrieben bei der zuständigen Behörde eingereicht. Sie
enthält eine kurze Darlegung des Sachverhalts und der Gründe.
2 Die Beschwerdebehörde stellt den Sachverhalt fest; sie verlangt von der
Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, innert kurzer Frist schriftlich
Stellung zu nehmen. Sie kann die Eltern und, wenn die Umstände es rechtfertigen, die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler anhören.
3 Der Entscheid über die Aufsichtsbeschwerde erfolgt schriftlich und wird
kurz begründet.

## Art. 151 {#art_151}

Aufsichtsbeschwerde der Eltern (Art. 88 SchG 93)) – Verfahrenskosten
1 Verfahrenskosten sind die aus der Instruktion hervorgegangenen Auslagen,
insbesondere die Kosten für die Beweiserhebung, die Reiseentschädigungen
und die Honorare Dritter.
91) SGF 411.0.1
92) SGF 411.0.1
93) SGF 411.0.1

## Art. 152 {#art_152}

Einsprache gegen Finanzierungsentscheide (Art. 91 SchG 94))
1 Die Einsprache gegen einen Entscheid in finanziellen Angelegenheiten enthält eine Darlegung der Tatsachen, der Gründe und der Beweismittel sowie
ein Rechtsbegehren.
2 Die Direktion behandelt das Verfahren zügig und stellt den Sachverhalt fest,
wobei sie nicht an den Inhalt der Einsprache gebunden ist.
3 Der Einspracheentscheid erfolgt schriftlich und wird kurz begründet.

## Art. 153 {#art_153}

Entscheide zur Organisation und zum Betrieb der Schulkreise
(Art. 92 Abs. 2 SchG 95))
1 Entscheide zur Organisation und zum Betrieb der Schulkreise sind:
a) die Eröffnung, Schliessung oder Beibehaltung von Klassen (Art. 52–
54);
b) die Abweichung von den Bedingungen eines Schulkreises (Art. 59 Abs.
2 SchG 96));
c) die Genehmigung zur Zusammenarbeit mit Gemeinden anderer Kantone für die Bildung eines Schulkreises (Art. 59 Abs. 3 SchG 97));
d) die Verfügung zur Bildung eines Schulkreises (Art. 60 Abs. 2 SchG 98));
e) die Genehmigung der geografischen Grenzen der Schulen eines Schulkreises (Art. 60 Abs. 3 SchG 99));
f) die Bewilligung einer Gemeindeübereinkunft für die Schaffung und den
Betrieb einer Orientierungsschule und die Genehmigung der entsprechenden Vereinbarung (Art. 61 Abs. 2 SchG 100));
g) die Anerkennung logopädischer, psychologischer und psychomotorischen Dienste (Art. 129).
11 Kantonale Behörden

## Art. 154 {#art_154}

Monitoring des Schulsystems (Art. 96 Abs. 1 SchG 101))
1 Das Schulsystem wird regelmässig evaluiert, um damit zur Qualitätssicherung beizutragen.
94) SGF 411.0.1
95) SGF 411.0.1
96) SGF 411.0.1
97) SGF 411.0.1
98) SGF 411.0.1
99) SGF 411.0.1
100) SGF 411.0.1
101) SGF 411.0.1
2 Die Direktion richtet ein Evaluationskonzept mit quantitativen und qualitativen Indikatoren ein, mit denen das Schulsystem beobachtet, analysiert und
reguliert werden kann.
12 Schlussbestimmungen

## Art. 155 {#art_155}

Schulordnung (Art. 27)
1 Die Schulen müssen bis 1. August 2018 eine Schulordnung erlassen.

## Art. 156 {#art_156}

Wöchentliche Unterrichtszeit (Art. 30 und 35)
1 Die Schulkreise müssen bis 1. August 2018 die Anzahl Unterrichtslektionen
der 3H und 4H anpassen.

## Art. 157 {#art_157}

Halbklassenunterricht (Art. 51)
1 Die Schuldirektionen müssen den Unterricht in den gestalterischen Fächern
und der Hauswirtschaft bis 1. August 2019 gemäss Artikel 51 Abs. 1 organisieren.

## Art. 158 {#art_158}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben werden:
a) das Ausführungsreglement vom 16. Dezember 1986 zum Schulgesetz
(RSchG, SGF 411.0.11);
b) der Beschluss vom 9. Januar 1973 über die Einführung des Westschweizer Lehrplanes in den ersten vier Primarklassen (SGF
411.21.52);
c) der Beschluss vom 1. Oktober 1979 betreffend die Genehmigung des
Lehrplans für die 5. und 6. Klasse der Primarschule französischer Sprache (SGF 411.21.53);
d) der Beschluss vom 17. Februar 1986 über die Annahme der Rahmenprogramme für die französischsprachigen Orientierungsschulen (SGF
411.31.52);
e) die Verordnung vom 20. Dezember 2005 über die Entschädigung der
Schulleiterinnen und Schulleiter des Kindergartens und der Primarschule (SGF 415.4.21);
f) die Verordnung vom 27. Juni 2006 über die Entschädigung der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Direktion der Orientierungsschulen
(SGF 415.4.22);
g) der Beschluss vom 30. September 1974 betreffend die Auszahlung der
Besoldungen an die Lehrerschaft der IV-Hilfsklassen (SGF 415.4.62);
h) der Beschluss vom 7. Juni 1982 über die Einrichtung eines Koordinationsausschusses für den Schüleraustausch (SGF 417.12);
i) das Reglement vom 7. Januar 1986 des Fonds der Schüleraustausche
(SGF 417.16).

## Art. 159 {#art_159}

Änderung bisherigen Rechts
1 Das Subventionsreglement vom 22. August 2000 (SGF 616.11) wird wie
folgt geändert:

## Art. 160 {#art_160}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2016 in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Anerkennung eines Schülertransports sowie die Modalitäten seiner Unentgeltlichkeit (Art. 10–16), für die noch zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Reglements das bisherige Recht gilt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
19.04.2016 Erlass Grunderlass 01.08.2016 2016_061
19.04.2016 Art. 10 eingefügt 01.08.2018 2016_061
19.04.2016 Art. 11 eingefügt 01.08.2018 2016_061
19.04.2016 Art. 12 eingefügt 01.08.2018 2016_061
19.04.2016 Art. 13 eingefügt 01.08.2018 2016_061
19.04.2016 Art. 14 eingefügt 01.08.2018 2016_061
19.04.2016 Art. 15 eingefügt 01.08.2018 2016_061
19.04.2016 Art. 16 eingefügt 01.08.2018 2016_061
18.12.2018 Art. 157 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_127
24.09.2019 Art. 5 Abs. 2 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 6 Titel geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 9 Titel geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 9 Abs. 1 aufgehoben 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 9 Abs. 2 aufgehoben 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 14 Abs. 1 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 17 Abs. 2 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 23 Abs. 2 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 23 Abs. 4 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 30 Abs. 2 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 33 Titel geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 33 Abs. 2 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 33 Abs. 5 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 33 Abs. 6 eingefügt 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 35 Abs. 1, c) geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 38 Abs. 5 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 38a eingefügt 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 39a eingefügt 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 44 Abs. 2 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 45 Abs. 5 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 45 Abs. 5, Tabelle, "6 bis 11 Schüler/
innen"
24.09.2019 Art. 45 Abs. 5, Tabelle, "12 bis 22
24.09.2019 Art. 45 Abs. 5, Tabel-
24.09.2019 Art. 48 Abs. 1 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 48 Abs. 1, Tabelle, "15 bis 29
24.09.2019 Art. 48 Abs. 1, Tabelle, "30 bis 58
24.09.2019 Art. 48 Abs. 1, Tabelle, "59 bis 87
24.09.2019 Art. 48 Abs. 1, Tabel-
24.09.2019 Art. 48 Abs. 2 geändert 01.08.2019 2019_075
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
24.09.2019 Art. 48 Abs. 2, Tabelle, "14 bis 27
24.09.2019 Art. 48 Abs. 2, Tabelle, "28 bis 54
24.09.2019 Art. 48 Abs. 2, Tabelle, "55 bis 81
24.09.2019 Art. 48 Abs. 2, Tabel-
24.09.2019 Art. 48 Abs. 3 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 48 Abs. 3, Tabelle, "11 bis 21
24.09.2019 Art. 48 Abs. 3, Tabelle, "22 bis 42
24.09.2019 Art. 48 Abs. 3, Tabelle, "43 bis 63 Schülere/innen"
24.09.2019 Art. 48 Abs. 3, Tabel-
24.09.2019 Art. 48 Abs. 4 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 48 Abs. 4, Tabelle, "6 bis 11 Schüler/
innen"
24.09.2019 Art. 48 Abs. 4, Tabelle, "12 bis 22
24.09.2019 Art. 48 Abs. 4, Tabel-
24.09.2019 Art. 51 Abs. 2 aufgehoben 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 67 Abs. 2, d) geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 68 Abs. 1, b) geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 75 Abs. 5 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 86 Abs. 2 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 90 Titel geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 90 Abs. 1 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 90 Abs. 2 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 97 Abs. 3 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 97 Abs. 4 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 98 Titel geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 98 Abs. 1 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 98 Abs. 2 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 102 Abs. 1 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 106 Abs. 2 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 108 Abs. 1 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 108 Abs. 4 eingefügt 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 127 Abs. 1 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 133 Titel geändert 01.01.2020 2019_075
24.09.2019 Art. 133 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_075
24.09.2019 Art. 133 Abs. 2 geändert 01.01.2020 2019_075
24.09.2019 Art. 133 Abs. 3 geändert 01.01.2020 2019_075
24.09.2019 Art. 133 Abs. 5 geändert 01.01.2020 2019_075
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
24.09.2019 Art. 139 Abs. 1 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 139 Abs. 1, a) geändert 01.08.2019 2019_075
14.06.2022 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 2 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 3 Abs. 5 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 5 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 21 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 23 Abs. 3 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 25 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 26 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 26 Abs. 4 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 27 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 28 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 28 Abs. 3 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 31 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 31 Abs. 4 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 33 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 33 Abs. 3 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 33 Abs. 5 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 36 Abs. 3 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 36a eingefügt 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 37 Abs. 2 aufgehoben 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 38 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 38 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 38 Abs. 5 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 39 Abs. 3 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 39a Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 40 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 40 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 42 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 42 Abs. 3 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 47 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 47 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 50 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 50 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 52 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 57 Abs. 8 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 58 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 59 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 65 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 66 Abs. 4 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 68 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 71 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 71 Abs. 4 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 79 Abs. 5 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 80 Abs. 3 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 80 Abs. 6 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 81 Abs. 4 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 82 Abs. 1, a) geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 83 Abs. 3 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 84 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.06.2022 Art. 90 Abs. 3 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 91 Abs. 4 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 91 Abs. 5 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 93 Abs. 4 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 93 Abs. 5 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 95 Abs. 3 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 96 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 97 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 98 Abs. 3 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 100 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 102 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 104 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 104 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 106 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 106 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 106 Abs. 4 eingefügt 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 107 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 108 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 109 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 109 Abs. 5 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 110 Titel geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 110 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 110 Abs. 3 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 111 Titel geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 111 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 112 Titel geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 112 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 113 Titel geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 113 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 114 Titel geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 114 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 114 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 115 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 115 Abs. 3 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 122 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 123 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 123 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 124 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 126 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 128 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 131 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 133 Abs. 3 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 133 Abs. 4 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 139 Abs. 1, a) geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 147 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 147 Abs. 3 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 148 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 149 Abs. 1, a) geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 149 Abs. 1, b) geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 157 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
04.07.2022 Art. 3 Abs. 2 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 93 Titel geändert 01.07.2022 2022_087
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
04.07.2022 Art. 93 Abs. 1 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 93 Abs. 5 geändert 01.07.2022 2022_087
20.12.2022 Art. 16 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_147
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 19.04.2016 01.08.2016 2016_061
Art. 1 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 2 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 3 Abs. 2 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 3 Abs. 5 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 5 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 5 Abs. 2 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 5 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 6 Titel geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 6 Abs. 1 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 9 Titel geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 9 Abs. 1 aufgehoben 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 9 Abs. 2 aufgehoben 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 10 eingefügt 19.04.2016 01.08.2018 2016_061
Art. 11 eingefügt 19.04.2016 01.08.2018 2016_061
Art. 12 eingefügt 19.04.2016 01.08.2018 2016_061
Art. 13 eingefügt 19.04.2016 01.08.2018 2016_061
Art. 14 eingefügt 19.04.2016 01.08.2018 2016_061
Art. 14 Abs. 1 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 15 eingefügt 19.04.2016 01.08.2018 2016_061
Art. 16 eingefügt 19.04.2016 01.08.2018 2016_061
Art. 16 Abs. 1 geändert 20.12.2022 01.01.2023 2022_147
Art. 17 Abs. 2 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 21 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 23 Abs. 2 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 23 Abs. 3 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 23 Abs. 4 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 25 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 26 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 26 Abs. 4 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 27 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 28 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 28 Abs. 3 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 30 Abs. 2 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 31 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 31 Abs. 4 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 33 Titel geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 33 Abs. 2 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 33 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 33 Abs. 3 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 33 Abs. 5 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 33 Abs. 5 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 33 Abs. 6 eingefügt 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 35 Abs. 1, c) geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 36 Abs. 3 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 36a eingefügt 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 37 Abs. 2 aufgehoben 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 38 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 38 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 38 Abs. 5 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 38 Abs. 5 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 38a eingefügt 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 39 Abs. 3 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 39a eingefügt 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 39a Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 40 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 40 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 42 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 42 Abs. 3 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 44 Abs. 2 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 45 Abs. 5 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 45 Abs. 5, Tabelle, "6 bis 11 Schüler/
innen"
Art. 45 Abs. 5, Tabelle, "12 bis 22
Art. 45 Abs. 5, Tabel-
Art. 47 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 47 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 48 Abs. 1 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 48 Abs. 1, Tabelle, "15 bis 29
Art. 48 Abs. 1, Tabelle, "30 bis 58
Art. 48 Abs. 1, Tabelle, "59 bis 87
Art. 48 Abs. 1, Tabel-
Art. 48 Abs. 2 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 48 Abs. 2, Tabelle, "14 bis 27
Art. 48 Abs. 2, Tabelle, "28 bis 54
Art. 48 Abs. 2, Tabelle, "55 bis 81
Art. 48 Abs. 2, Tabel-
Art. 48 Abs. 3 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 48 Abs. 3, Tabelle, "11 bis 21
Art. 48 Abs. 3, Tabelle, "22 bis 42
Art. 48 Abs. 3, Tabelle, "43 bis 63 Schülere/innen"
Art. 48 Abs. 3, Tabel-
Art. 48 Abs. 4 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 48 Abs. 4, Tabelle, "6 bis 11 Schüler/
innen"
Art. 48 Abs. 4, Tabelle, "12 bis 22
Art. 48 Abs. 4, Tabel-
Art. 50 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 50 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 51 Abs. 2 aufgehoben 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 52 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 57 Abs. 8 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 58 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 59 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 65 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 66 Abs. 4 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 67 Abs. 2, d) geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 68 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 68 Abs. 1, b) geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 71 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 71 Abs. 4 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 75 Abs. 5 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 79 Abs. 5 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 80 Abs. 3 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 80 Abs. 6 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 81 Abs. 4 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 82 Abs. 1, a) geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 83 Abs. 3 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 84 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 86 Abs. 2 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 90 Titel geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 90 Abs. 1 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 90 Abs. 2 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 90 Abs. 3 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 91 Abs. 4 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 91 Abs. 5 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 93 Titel geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 93 Abs. 1 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 93 Abs. 4 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 93 Abs. 5 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 93 Abs. 5 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 95 Abs. 3 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 96 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 97 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 97 Abs. 3 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 97 Abs. 4 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 98 Titel geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 98 Abs. 1 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 98 Abs. 2 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 98 Abs. 3 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 100 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 102 Abs. 1 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 102 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 104 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 104 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 106 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 106 Abs. 2 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 106 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 106 Abs. 4 eingefügt 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 107 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 108 Abs. 1 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 108 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 108 Abs. 4 eingefügt 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 109 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 109 Abs. 5 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 110 Titel geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 110 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 110 Abs. 3 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 111 Titel geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 111 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 112 Titel geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 112 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 113 Titel geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 113 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 114 Titel geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 114 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 114 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 115 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 115 Abs. 3 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 122 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 123 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 123 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 124 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 126 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 127 Abs. 1 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 128 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 131 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 133 Titel geändert 24.09.2019 01.01.2020 2019_075
Art. 133 Abs. 1 geändert 24.09.2019 01.01.2020 2019_075
Art. 133 Abs. 2 geändert 24.09.2019 01.01.2020 2019_075
Art. 133 Abs. 3 geändert 24.09.2019 01.01.2020 2019_075
Art. 133 Abs. 3 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 133 Abs. 4 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 133 Abs. 5 geändert 24.09.2019 01.01.2020 2019_075
Art. 139 Abs. 1 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 139 Abs. 1, a) geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075
Art. 139 Abs. 1, a) geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 147 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 147 Abs. 3 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 148 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 149 Abs. 1, a) geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 149 Abs. 1, b) geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 157 Abs. 1 geändert 18.12.2018 01.01.2019 2018_127
Art. 157 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
