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title: "Verordnung über den städtischen Wohnraumfonds (Wohnraumfonds­verordnung, VWRF)"
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# Verordnung über den städtischen Wohnraumfonds (Wohnraumfonds­verordnung, VWRF)

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Stadt setzt sich für die Erhaltung und Erhöhung des
Anteils von preisgünstigen Wohnungen ein.
2 Sie sorgt dafür, dass sich die Zahl der Wohnungen im Eigentum von gemeinnützigen Wohnbauträgerschaften bis zum Erreichen eines Anteils von einem Drittel an allen Mietwohnungen
auf Stadtgebiet stetig erhöht.
3 Sie führt zur Unterstützung dieses Zwecks einen Wohnraumfonds gemäss § 14a Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung4.

## Art. 2 {#art_2}

Diese Verordnung regelt:
a. die Äufnung des Fonds;
b. den Kreis der Beitragsberechtigten;
c. die Voraussetzungen für die Beiträge und ihren Umfang;
d. die Zuständigkeiten;
e. das Verfahren.
1 LS 841
2 AS 101.100
3 STRB Nr. 225 vom 16. März 2022.
4 vom 7. Juni 2004, LS 841.
Zweck
Gegenstand
2Wohnraumfondsverordnung (VWRF)
841.300

## Art. 3 {#art_3}

1 Diese Verordnung gilt für die Ausrichtung von Beiträgen
(Abschreibungs- oder Investitionsbeiträge) aus dem Wohnraumfonds an gemeinnützige Wohnbauträgerschaften.
2 Beiträge werden ausgerichtet an:
a. den Erwerb von Wohnbaugrundstücken und Wohnliegenschaften;
b. den Bau und die Erneuerung von Mietwohnungen.
3 Die Beiträge sind nicht rückzahlungspflichtig; vorbehalten bleiben die Pflichten gemäss Art. 32.

## Art. 4 {#art_4}

Diese Verordnung gilt nicht für die Ausrichtung zusätzlicher Leistungen zur gezielten Verbilligung von Wohnungen für
Haushalte mit geringem Einkommen und Vermögen (subventionierte Wohnungen).

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Äufnung des Fonds erfolgt durch:
a. Anfangsdotation gemäss Beschluss der Stimmberechtigten;
b. Fondszuweisungen zulasten der durch die Stimmberechtigten bewilligten Rahmenkredite;
c. Beitragsrückzahlungen bei Zweckentfremdung.
2 Über periodische oder ereignisbezogene Fondszuweisungen
gemäss Abs. 1 lit. b entscheidet der Gemeinderat; er berücksichtigt dabei den Zustand und die Entwicklung des städtischen
Finanzhaushalts.
3 Weist die städtische Rechnung einen Bilanzfehlbetrag auf, findet keine Fondszuweisung gemäss Abs. 1 lit. b statt.

## Art. 6 {#art_6}

Durch Fondszuweisungen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b darf
der Fondsbestand auf Ende eines Rechnungsjahres 200 Millionen Franken nicht übersteigen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Der Fonds darf keinen negativen Bestand aufweisen.
2 Der Fondsbestand wird nicht verzinst.

## Art. 8 {#art_8}

Es besteht kein Anspruch auf Ausrichtung von Beiträgen.
Geltungsbereich
a. Beiträge für
preisgünstige
Wohnungen
b. zusätzliche
Leistungen
für subventionierte
Wohnungen
Fondsmittel
a. Äufnung
b. Begrenzung
c. Minimalbestand und
Verzinsung
Anspruch
3Wohnraumfondsverordnung (VWRF) 841.300
2. Teil Beitragsberechtigung

## Art. 9 I. Trägerschaften {#art_9}

1 Beitragsberechtigt sind gemeinnützige Wohnbauträgerschaften, die als juristische Personen organisiert sind, insbesondere:
a. als öffentliche Wohnbauträgerschaften:
1. die Stadt als Trägerin des kommunalen Wohnungsbaus,
2. die städtischen Wohnbaustiftungen;
b. als private Wohnbauträgerschaften:
1. Wohnbaugenossenschaften,
2. Wohnbaustiftungen,
3. gemeinnützige Aktiengesellschaften,
4. Vereine.
2 An Privatpersonen und Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit werden keine Beiträge ausgerichtet.

## Art. 10 {#art_10}

1 Beitragsberechtigte private Wohnbauträgerschaften
qualifizieren sich durch:
a. die Ausrichtung des Trägerschaftszwecks auf die dauerhafte Bereitstellung von Wohnraum zu finanziellen Bedingungen, die für breite Bevölkerungsschichten tragbar sind;
b. den dauernden Verzicht auf Gewinnabsicht und Gewinnausschüttung;
c. die Verpflichtung, das nach Rückleistung der einbezahlten
Anteile verbleibende Vermögen im Fall ihrer Auflösung einer
im gleichen Sinn tätigen Trägerschaft zuzuwenden;
d. die Verpflichtung, ihre Wohnungen nach dem Prinzip der
Kostenmiete gemäss anerkannten Grundsätzen der Wohnbauförderung für gemeinnützige Bauträgerschaften zu bewirtschaften und zu vermieten;
e. ein Vermietungsreglement, das durch transparente Vergaberegeln sowie einen ausreichend offenen Zugang eine gute
und sozial durchmischte Belegung durch Bewohnerinnen
und Bewohner, die die Wohnung dauernd und als festen
Wohnsitz bewohnen, sicherstellt und für die Liegenschaft,
für die ein Beitrag beantragt wird, Belegungsvorschriften
festlegt;
Juristische
Personen
Private
Wohnbauträgerschaften
4Wohnraumfondsverordnung (VWRF)
841.300
f. ein Abordnungsrecht der Stadt in den Vorstand oder Stiftungsrat im Beitragsfall.
2 Bei Wohnbauträgerschaften mit einer im öffentlichen Interesse
stehenden Ausrichtung auf Menschen mit besonderen Bedürfnissen kann vom Erfordernis der sozialen Durchmischung gemäss Abs. 1 lit. e abgewichen werden.

## Art. 11 {#art_11}

Bei beitragsberechtigten öffentlichen Wohnbauträgerschaften richten sich die wohnpolitischen Zielsetzungen sowie
die Vorgaben zur Bewirtschaftung und Vermietung nach:
a. den trägerschaftsspezifischen Bestimmungen in Gemeinde
erlassen;
b. den Reglementen und Richtlinien, die gestützt auf die in
lit. a genannten Bestimmungen erlassen wurden.
II. Vorhaben

## Art. 12 A. Erwerb von Baugrundstücken {#art_12}

1 Beiträge können ausgerichtet werden an den Erwerb
von:
a. unbebauten Grundstücken;
b. bebauten Grundstücken mit bedeutendem Wohnbauentwicklungspotenzial.
2 Die Ausrichtung von Beiträgen setzt voraus, dass:
a. auf dem Grundstück eine überwiegende Wohnnutzung
baurechtlich zulässig ist oder sich die baurechtliche Zulässigkeit in absehbarer Zeit erwirken lässt;
b. die Fläche des Grundstücks für sich allein die Realisierung
von Mehrfamilienhäusern ermöglicht oder sich durch den
Zugang ein bedeutender Arrondierungseffekt ergibt;
c. keine Umstände bekannt sind, die den Beginn der Realisierung preisgünstiger Wohnungen innert zehn Jahren ab
Erwerb grundsätzlich ausschliessen;
d. sich das Wohnbauvorhaben auf dem erworbenen oder
arrondierten Grundstück bezüglich Erstellungskosten im
Grundsatz an den Voraussetzungen gemäss Art. 18 Abs. 4
orientiert;
e. das langfristige durchschnittliche Mietpreisniveau nach
Kostenmiete bei den Wohnbauvorhaben gemäss lit. d unter
Berücksichtigung aller Beiträge gemäss dieser Verordnung
Öffentliche
Wohnbauträgerschaften
Beitragsvoraussetzungen
5Wohnraumfondsverordnung (VWRF) 841.300
sowie eigener Leistungen der Wohnbauträgerschaft mindestens unterhalb des Medians der Mietpreise im betreffenden Stadtkreis und in der gesamten Stadt liegt;
f. für die Auswahl der Architekturleistungen zur Umsetzung
der Wohnbauvorhaben gemäss lit. d ein adäquates Konkurrenzverfahren durchgeführt wird.
3 Auf die Voraussetzung gemäss Abs. 2 lit. c kann verzichtet werden, wenn der Erwerb zur Hauptsache der Arrondierung im Hinblick auf ein späteres Projekt dient.
4 Auf die Voraussetzung gemäss Abs. 2 lit. f kann verzichtet werden, wenn die veräussernde Partei die Übernahme einer bereits
erfolgten Auswahl verlangt.

## Art. 13 {#art_13}

1 Über die Ausrichtung von Beiträgen entscheidet:
a. der Stadtrat oder die von ihm bezeichnete Organisationseinheit bei Beiträgen bis maximal zehn Millionen Franken
pro Fall;
b. der Gemeinderat in allen übrigen Fällen.
2 Der nach Berücksichtigung der Beiträge resultierende Landwert darf den Landwert gemäss Richtlinien für die Anrechnung
von Land beim Wohnungsbau auf städtischen Grundstücken5
nicht unterschreiten.

## Art. 14 {#art_14}

Bei der Bestimmung der Höhe der Beiträge werden insbesondere berücksichtigt:
a. die aktuelle Situation auf dem Immobilienmarkt;
b. das Verhältnis des Beitrags zur Anzahl der entstehenden
preisgünstigen Wohnungen (Beitrag zum Drittelsziel gemäss Art. 18 Abs. 4 GO6);
c. das Verhältnis des Beitrags zum resultierenden Mietpreisniveau der Wohnungen;
d. das Ausmass der in Aussicht stehenden Flächen unter Berücksichtigung der objektspezifischen Verhältnisse für:
1. den subventionierten Wohnungsbau,
2. soziale Wohnangebote des zuständigen Departements,
3. quartierbezogene öffentliche Bedürfnisse.
5 Richtlinien 65, STRB Nr. 3251/1965 und seitherige Anpassungen.
6 AS 101.100
Entscheidkompetenz
Beitragsbemessung
6Wohnraumfondsverordnung (VWRF)
841.300

## Art. 15 B. Erwerb von Mietwohnungen {#art_15}

1 Beiträge können ausgerichtet werden an den Erwerb
ganzer Liegenschaften, wenn diese überwiegend dem Wohnen
dienen.
2 Die Ausrichtung von Beiträgen setzt voraus, dass:
a. die Liegenschaft eine Gesamtnettowohnfläche von mindestens 500 m2 umfasst, oder dass sich durch den Zugang der
Liegenschaft bedeutende Arrondierungseffekte oder Entwicklungsmöglichkeiten ergeben;
b. das langfristige durchschnittliche Mietpreisniveau nach
Kostenmiete in der erworbenen oder arrondierten Liegenschaft unter Berücksichtigung aller Beiträge gemäss dieser
Verordnung sowie eigener Leistungen der Wohnbauträgerschaft mindestens unterhalb des Medians der Mietpreise
im betreffenden Stadtkreis und in der gesamten Stadt liegt.

## Art. 16 {#art_16}

Über die Ausrichtung von Beiträgen entscheidet:
a. der Stadtrat oder die von ihm bezeichnete Organisationseinheit bei Beiträgen bis zwanzig Prozent des Erwerbspreises und maximal zehn Millionen Franken pro Fall;
b. der Gemeinderat in allen übrigen Fällen.

## Art. 17 {#art_17}

Bei der Bestimmung der Höhe der Beiträge werden insbesondere berücksichtigt:
a. die aktuelle Situation auf dem Immobilienmarkt;
b. das Verhältnis des Beitrags zur Anzahl der im Bestand gesicherten oder in absehbarer Zeit realisierbaren preisgünstigen Wohnungen (Beitrag zum Drittelsziel gemäss Art. 18
Abs. 4 GO7);
c. das Verhältnis des Beitrags zum resultierenden Mietpreisniveau der Wohnungen;
d. der Anteil der Gewerbeflächen an der gesamten Bruttogeschossfläche.

## Art. 18 C. Bau von Mietwohnungen {#art_18}

1 Beiträge können ausgerichtet werden an Neu-, Ersatzneu-, Erweiterungs- und Umnutzungsbauvorhaben, wenn für
bauliche Massnahmen zusätzliche Kosten entstehen, die nicht:
7 AS 101.100
Beitragsvoraussetzungen
Entscheidkompetenz
Beitragsbemessung
Beitragsvoraussetzungen
7Wohnraumfondsverordnung (VWRF) 841.300
a. in den Erstellungskostenvorgaben gemäss Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)8 berücksichtigt sind;
b. durch anderweitig erhältliche Förderbeiträge abgedeckt
werden.
2 Die Ausrichtung von Beiträgen setzt voraus, dass diese baulichen Massnahmen der Erfüllung einer im breiten öffentlichen,
ökologischen oder sozialen Interesse stehenden Zielsetzung
dienen.
3 Unter diese Zielsetzung fallen insbesondere zusätzliche Kosten aus den Bereichen:
a. adäquate Verdichtung oder haushälterischer Umgang mit
Boden;
b. Hitzeminderung und Verbesserung des Stadtklimas;
c. Klimaschutz (netto null);
d. Biodiversität;
e. Denkmalschutz und Archäologie;
f. Städtebau und Ortsbildschutz;
g. Schadstoffe;
h. Erschwernisse bei Baugrund oder Grundstückbereitstellung;
i. Etappierung oder Bauen in bewohntem Zustand.
4 Beitragsberechtigte Bauvorhaben haben, nach Abzug der Beiträge gemäss Abs. 1–3, im Grundsatz die Erstellungskostenvorgaben gemäss WBFV9 einzuhalten.
5 Beiträge an Ersatzneu-, Erweiterungs- und Umnutzungsbauvorhaben werden nur ausgerichtet, wenn ein sozial verträglicher
Umgang mit der bestehenden Mieterschaft sichergestellt ist.

## Art. 19 {#art_19}

Über die Ausrichtung von Beiträgen entscheidet:
a. der Stadtrat oder die von ihm bezeichnete Organisationseinheit bei Beiträgen im Umfang bis zwanzig Prozent der
pauschalierten Erstellungskosten gemäss WBFV10 und maximal zehn Millionen Franken pro Fall;
b. der Gemeinderat in allen übrigen Fällen.
8 vom 1. Juni 2005, LS 841.1.
9 vom 1. Juni 2005, LS 841.1.
10 vom 1. Juni 2005, LS 841.1.
Entscheidkompetenz
8Wohnraumfondsverordnung (VWRF)
841.300

## Art. 20 {#art_20}

Bei der Bestimmung der Höhe der Beiträge werden insbesondere berücksichtigt:
a. die tatsächlichen Kosten gemäss Art. 18 Abs. 1–3;
b. das Verhältnis des Beitrags zur Anzahl der realisierbaren
preisgünstigen Wohnungen (Beitrag zum Drittelsziel gemäss Art. 18 Abs. 4 GO11);
c. das Verhältnis des Beitrags zum realisierbaren Mietpreisniveau;
d. das Ausmass der entstehenden Flächen unter Berücksichtigung der objektspezifischen Verhältnisse für:
1. den subventionierten Wohnungsbau,
2. soziale Wohnangebote des zuständigen Departements,
3. quartierbezogene öffentliche Bedürfnisse.

## Art. 21 D. Erneuerung von Liegenschaften {#art_21}

1 Beiträge können ausgerichtet werden an die Erneuerung von Liegenschaften, die überwiegend dem Wohnen dienen
und in den letzten fünfzehn Jahren erworben worden sind.
2 Die Frist von fünfzehn Jahren umfasst die Zeitspanne zwischen
Eigentumsübertragung und Baubeginn; in begründeten Fällen
kann sie durch die für die Beitragsausrichtung zuständige Instanz erstreckt werden.
3 Voraussetzungen, Beitragsrahmen und Bemessungskriterien
richten sich nach den Bestimmungen über Beiträge an den Erwerb von Mietwohnungen gemäss Art. 15–17.
4 Zur Bestimmung der Genehmigungszuständigkeit gemäss
Art. 16 werden die Beiträge an den Erwerb und die Erneuerung
zusammengerechnet.

## Art. 22 {#art_22}

1 Beiträge können ausgerichtet werden an die Erneuerung von Wohnliegenschaften, wenn zusätzliche Kosten für bauliche Massnahmen entstehen, die nicht:
a. in den Erneuerungskostenvorgaben gemäss WBFV12 berücksichtigt sind; oder
b. durch anderweitig erhältliche Förderbeiträge abgedeckt
werden.
11 AS 101.100
12 vom 1. Juni 2005, LS 841.1.
Beitragsbemessung
Erworbene
Liegenschaften
Bestandesliegenschaften
a. Beitragsvoraussetzungen
9Wohnraumfondsverordnung (VWRF) 841.300
2 Die Ausrichtung von Beiträgen setzt voraus, dass:
a. sinngemäss die Voraussetzungen gemäss Art. 18 Abs. 1–4
erfüllt sind;
b. der Erneuerungsbedarf im vorgesehenen Umfang und die
Umsetzung zum beabsichtigten Zeitpunkt aus fachlicher
Sicht angezeigt sind.
3 Beiträge an Erneuerungen im unbewohnten Zustand werden
nur ausgerichtet, wenn ein sozial verträglicher Umgang mit der
bestehenden Mieterschaft sichergestellt ist.

## Art. 23 {#art_23}

Über die Ausrichtung von Beiträgen entscheidet:
a. der Stadtrat oder die von ihm bezeichnete Organisationseinheit bei Beiträgen im Umfang bis zwanzig Prozent der
pauschalierten Erneuerungskosten gemäss WBFV13 und
maximal zehn Millionen Franken pro Fall;
b. der Gemeinderat in allen übrigen Fällen.

## Art. 24 {#art_24}

Bei der Bestimmung der Höhe der Beiträge werden insbesondere berücksichtigt:
a. die tatsächlichen Kosten gemäss Art. 22 Abs. 1 und 2;
b. das Verhältnis des Beitrags zur Anzahl der im Bestand gesicherten preisgünstigen Wohnungen;
c. das Verhältnis des Beitrags zum realisierbaren Mietpreisniveau;
d. das Ausmass der erhalten bleibenden oder neu entstehenden Flächen unter adäquater Berücksichtigung der objektspezifischen Verhältnisse für:
1. den subventionierten Wohnungsbau,
2. soziale Wohnangebote des zuständigen Departements,
3. quartierbezogene öffentliche Bedürfnisse.

## Art. 25 III. Beitragskoordination {#art_25}

Beiträge an den Erwerb von Baugrundstücken und Beiträge an den Bau von Mietwohnungen können nebeneinander
ausgerichtet werden.

## Art. 26 {#art_26}

Beiträge an den Bau und die Erneuerung von Mietwohnungen können auch ausgerichtet werden, wenn das Bau- oder
Erneuerungsvorhaben auf Land stattfindet, das von der Stadt im
Baurecht abgegeben wurde.
13 vom 1. Juni 2005, LS 841.1.
b. Entscheidkompetenz
Beitragsbemessung
Baulanderwerb
und Mietwohnungsbau
Mietwohnungsbau auf Baurechtsland
10Wohnraumfondsverordnung (VWRF)
841.300

## Art. 27 {#art_27}

Die Koordination der Beiträge an den Erwerb von Mietwohnungen und an die Erneuerung erworbener Mietwohnungen
richtet sich nach Art. 21.

## Art. 28 {#art_28}

Wird ein Baugrundstück durch die Stadt erworben und
im Baurecht an eine gemeinnützige Wohnbauträgerschaft abgegeben, richten sich die Konditionen nach den geltenden Richtlinien für die Anrechnung von Land beim Wohnungsbau auf
städtischen Grundstücken14.

## Art. 29 {#art_29}

Beiträge aus dem Wohnraumfonds und Leistungen für
subventionierte Wohnungen gemäss Art. 4 können nebeneinander ausgerichtet werden.
3. Teil Zweckerhaltung und Sicherungsmittel

## Art. 30 {#art_30}

1 Die ausgerichteten Beiträge müssen verwendet werden:
a. ihrem Zweck entsprechend;
b. unter Einhaltung der Beitragsvoraussetzungen gemäss dieser Verordnung;
c. unter den für die Ausrichtung im Einzelfall zusätzlich festgelegten Bedingungen und Auflagen.
2 Einzelheiten werden in einer Beitragsvereinbarung festgelegt.

## Art. 31 {#art_31}

1 Die Vollzugsstelle sorgt für eine ausreichende obligatorische und dingliche Sicherung der zweck- und beitragskonformen Umsetzung und Verwendung der mit Beiträgen unterstützten Vorhaben und Objekte.
2 Sie berücksichtigt bei der Wahl der Sicherungsmittel:
a. die Höhe des auszurichtenden Beitrags;
b. die berechtigten Sicherungsbedürfnisse der weiteren für
die Realisierung des Vorhabens notwendigen oder dienlichen Förder- und Finanzierungsinstrumente.
3 Bei den beitragsberechtigten öffentlichen Wohnbauträgerschaften kann auf eine Sicherung gemäss Abs. 1 verzichtet werden.

## Art. 32 {#art_32}

1 Die Beiträge werden widerrufen oder zurückgefordert,
wenn:
a. sie zu Unrecht zugesagt oder ausbezahlt worden sind;
b. eine nachträgliche Zweckentfremdung vorliegt;
14 Richtlinien 65, STRB Nr. 3251/1965 und seitherige Anpassungen.
Mietwohnungserwerb und
Mietwohnungserneuerung
Baurechtsabgabe nach
Erwerb durch
die Stadt
Wohnraumfondsbeiträge
und Subventionierung
Zweckerhaltungspflicht
Sicherungsmittel
Folgen der
Zweckentfremdung
11Wohnraumfondsverordnung (VWRF) 841.300
c. ein Verstoss gegen vereinbarte Auflagen oder Bedingungen stattgefunden hat.
2 Die Stadt kann anstelle der Beitragsrückzahlung die mit Beiträgen geförderten Objekte zum Selbstkostenpreis übernehmen,
wenn dies vereinbart wurde.
3 Die Stadt kann die Rückzahlung reduzieren oder erlassen,
wenn die nachträgliche Zweckentfremdung oder ein Verstoss
gegen vereinbarte Auflagen und Bedingungen:
a. im öffentlichen Interesse liegt; und
b. im Einvernehmen mit der für die Beitragsausrichtung zuständigen Instanz erfolgt.

## Art. 33 {#art_33}

Rückzahlungen fliessen in den Wohnraumfonds.
4. Teil Schlussbestimmungen

## Art. 34 {#art_34}

Der Stadtrat bestimmt die für den Vollzug dieser Verordnung zuständige Organisationseinheit.

## Art. 35 {#art_35}

Für die Beurteilung von Gesuchen kann eine nach einheitlichen Vorgaben erstellte Wirtschaftlichkeitsberechnung verlangt werden.

## Art. 36 {#art_36}

1 Die Gesuchstellenden tragen den Aufwand für die ausreichende Dokumentation des Beitragsgesuchs.
2 Für die Verfahrensführung durch die Vollzugsstelle, den Beizug
von Fachpersonen und den Einsatz von Fachgremien werden
den Gesuchstellenden keine Kosten auferlegt.
3 Die Kosten für den Beizug von Fachpersonen und den Einsatz
von Fachgremien können dem Wohnraumfonds belastet werden.

## Art. 37 {#art_37}

Die Festsetzung, Kontrolle und Anfechtung der Mietzinse
von Wohnräumen, deren Erwerb oder Erstellung mit Beiträgen
aus dem Wohnraumfonds unterstützt wurden, richten sich:
a. bei privaten Wohnbauträgerschaften sinngemäss nach dem
Mietzinsreglement15 (behördliche Mietzinskontrolle);
b. bei öffentlichen Wohnbauträgerschaften nach den dafür anwendbaren trägerschaftsspezifischen Rechtsgrundlagen.

## Art. 38 {#art_38}

1 Bestand und Bestandesrechnung des Wohnraumfonds
werden im Eigenkapitalnachweis im Anhang der Jahresrechnung abgebildet.
15 vom 19. Juni 1996, AS 841.150.
Verwendung von
Rückzahlungen
Verfahren
a. Vollzugsstelle
b. Wirtschaftlichkeitsberechnung
c. Kosten
Mietzinskontrolle
Offenlegung
12Wohnraumfondsverordnung (VWRF)
841.300
2 Im Anhang der Jahresrechnung wird überdies über die Verwendung der Fondsmittel Rechenschaft abgelegt.
3 Die Abrechnung gemäss Abs. 2 umfasst insbesondere eine
Übersicht über die gewährten Beiträge und deren Zweckbestimmung.

## Art. 39 {#art_39}

Der Stadtrat veröffentlicht in seinem Geschäftsbericht
und in seiner Berichterstattung gemäss Art. 19 GO16 regelmässig Informationen zur Entwicklung des Wohnraumfonds und
dem damit verbundenen Beitrag zur Erreichung der Zielsetzung
gemäss Art. 18 Abs. 4 GO (Drittelsziel).

## Art. 40 {#art_40}

1 Beiträge an den Erwerb von Baugrundstücken gemäss
Art. 12–14 und an den Erwerb von Mietwohnungen gemäss
Art. 15–17 können nur für nach Inkrafttreten dieser Verordnung
erworbene Objekte beantragt und gesprochen werden.
2 Bei Beiträgen an den Erwerb von Baugrundstücken oder Mietwohnungen durch die Stadt als Trägerin des kommunalen Wohnungsbaus gilt die Widmung für den öffentlichen Zweck als Erwerbszeitpunkt gemäss Abs. 1.

## Art. 41 {#art_41}

Beiträge an den Bau von Mietwohnungen gemäss
Art. 18–20 oder an die Erneuerung von Liegenschaften gemäss
Art. 21–24 können nur für Projekte beantragt und gesprochen
werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
noch nicht in der Realisierungsphase sind.

## Art. 42 {#art_42}

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.17
16 AS 101.100
17 Inkrafttreten 1. Januar 2025 (STRB Nr. 3000/2024).
Berichterstattung
Übergangsbestimmungen
a. erstmalige
Ausrichtung
von Erwerbsbeiträgen
b. erstmalige
Ausrichtung
von Baubeiträgen
Inkrafttreten
