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title: "Gesetz über die Grundbuchabgaben"
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provisions: 29
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# Gesetz über die Grundbuchabgaben

## § 1 {#par_1}

Grundsatz
1 Der Kanton erhebt auf allen grundbuchlichen Vorgängen neben den Kanzleigebühren eine Abgabe nach Massgabe dieses Gesetzes. Ausserdem sind die Auslagen
(Porti, Telefon usw.) zu ersetzen.
§ 1a * Personenbezeichnungen
1 Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide
Geschlechter.
1) SR 210
2) SAR 720.110

## § 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#par_2}

Abgabenbefreiung
1 Keine Abgaben werden erhoben auf grundbuchlichen Vorgängen, die mit Bodenverbesserungen (Art. 954 Abs. 2 und Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 3)) oder Entschuldungsmassnahmen (Art. 100 des Bundesgesetzes über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen 4)) im Zusammenhang stehen, oder die
einen Bodenaustausch zur Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe zum Gegenstand haben, sofern dabei eine volle Arrondierung erreicht wird.
2 Der Regierungsrat kann die Abgaben angemessen herabsetzen, wenn der Landabtausch zur teilweisen Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe führt oder wenn nur
ein Teil des abgetauschten Landes zu einer Parzelle vereinigt wird.

## § 3 {#par_3}

Erlass der Abgabe
1 Der Regierungsrat kann gemeinnützigen Institutionen auf Gesuch hin die Abgaben
ganz oder teilweise erlassen.

## § 4 {#par_4}

Berechnung
1 Die Summen, von denen die Abgaben berechnet werden, sind auf jeweils
Fr. 1'000.– auf- oder abzurunden.

## § 5 {#par_5}

Zahlungsart und Haftung
1 Die Abgaben sind im Voraus zu bezahlen oder angemessen sicherzustellen.
2 Die Parteien haften solidarisch.

## § 6 {#par_6}

Eintrag in mehreren Bezirken
1 Behandeln mehrere Ämter einen grundbuchlichen Vorgang, so bezieht jenes Amt
die Abgaben, bei dem das Geschäft angemeldet worden ist.
§ 7 * Auskunftspflicht
1 Die Parteien, die Urkundspersonen sowie die Gemeinde- und Steuerbehörden haben dem Grundbuchamt die für die Berechnung der Abgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
3) SR 210
4) SR 211.412.12
2. Abgabenhöhe
2.1. Handänderungen

## § 8 {#par_8}

Grundsatz
1 Bei Handänderungen an Grundstücken beträgt die Abgabe 4 ‰ der Kauf- oder
Übernahmesumme, mindestens jedoch Fr. 100.–. *
2 Wird in der Vertragsurkunde kein Preis genannt oder liegt dieser unterhalb des
Steuerwertes, ist letzterer massgebend. Fehlt ein Steuerwert, haben die Parteien auf
Verlangen des Grundbuchamtes auf ihre Kosten eine nach anerkannten Regeln erstellte Verkehrswertschätzung vorzulegen. Weicht der Wert dieser Schätzung gegenüber der Kauf- oder Übernahmesumme um mehr als 10 % nach oben ab, ist die Abgabe vom Schätzungswert zu erheben. *
3 Bei Enteignungen oder bei Vorgängen, auf die das Enteignungsrecht anwendbar
wäre, wird 1 ‰ der Enteignungsentschädigung pro Enteignungsvertrag berechnet,
mindestens aber Fr. 50.–.

## § 10 § 9 * … {#par_10}

Weitere Leistungen des Käufers, Zugehör, Tauschverträge
1 Die Abgabepflicht erstreckt sich auf alle vertraglichen Leistungen, welche die Parteien zu erbringen haben, auch wenn sie im beurkundeten Kaufpreis nicht inbegriffen sind, aber den Wert der Liegenschaft erhöhen.
2 Die im Grundbuch angemerkte Zugehör wird, soweit sie nicht im Kaufpreis inbegriffen ist, zum Wert der Liegenschaft hinzugerechnet.
3 Bei Tauschverträgen werden die Werte sämtlicher Grundstücke zusammengezählt;
die Abgabe wird von der Gesamtsumme berechnet.

## § 11 {#par_11}

Gesamteigentum
1 Bei vertraglicher Begründung sowie bei ganzer oder teilweiser Auflösung von Gesamthandsverhältnissen wie Erbengemeinschaft, Gütergemeinschaft oder einfacher
Gesellschaft ist die Abgabe vom Wert der Gesamteigentumsanteile, welche auf die
Übernehmer übergehen, zu entrichten.

## § 12 {#par_12}

Baulandumlegungen
1 Bei Baulandumlegungen beträgt die Abgabe 1 ‰ des Verkehrswertes der Gesamtfläche, mindestens jedoch Fr. 100.–.

## § 13 {#par_13}

Berichtigungen
1 Bei Berichtigungen, die auf die Parteien selbst zurückzuführen sind, beträgt die
Abgabe ½ ‰ der ursprünglichen Bemessungsgrundlage, mindestens jedoch Fr. 50.–.

## § 14 {#par_14}

Strafabgabe
1 In Fällen, da der stipulierte Kaufpreis weniger beträgt als der tatsächlich vereinbarte, ist der dreifache Betrag der Abgabendifferenz nachzuzahlen.
2 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

## § 15 {#par_15}

Erbgang
1 Für die Eintragung des Erbganges beträgt die Abgabe 2 ‰ des Steuerwertes, mindestens jedoch Fr. 50.–.

## § 16 {#par_16}

Umwandlung gemeinschaftlichen Eigentums
1 Für die Umwandlung von Gesamteigentum in Miteigentum und umgekehrt beträgt
die Abgabe 2 ‰ des Steuerwertes, mindestens jedoch Fr. 50.–.
2 Bei gleichzeitiger Anmeldung mit dem Erbgang entfällt die Erbgangsabgabe.

## § 17 {#par_17}

Vermächtnisse
1 Für Eintragungen auf Grund von Vermächtnissen beträgt die Abgabe – neben der
Erbgangsabgabe – 3½ ‰ des Steuerwertes, mindestens jedoch Fr. 50.–.
2.2. Selbstständige und dauernde Rechte, Stockwerkeigentum,

## § 18 Parzellierungen {#par_18}

Aufnahme selbstständiger und dauernder Rechte
1 Für die Aufnahme selbstständiger und dauernder Rechte und für die Verlängerung
ihrer Geltung beträgt die Abgabe 2½ ‰ des Verkehrswertes der belasteten Bodenfläche, mindestens jedoch Fr. 100.–.
2 Bei gleichzeitiger Eintragung der selbstständigen und dauernden Rechte als Grundstück entfällt die Abgabe nach § 29.

## § 19 {#par_19}

Wasserrechtsverleihungen
1 Für die Eintragung von Wasserrechtsverleihungen beträgt die Abgabe 2½ ‰ des
Steuerwertes des Werkes und der dazu gehörenden Anlagen, mindestens jedoch

## § 20 Fr. 100.–. * {#par_20}

Stockwerkeigentum
1 Für die Aufnahme einer Stockwerkeinheit beträgt die Abgabe 2 ‰ des Verkehrswertes und für die Änderung von Miteigentumsquoten oder Aufhebung von Stockwerkeinheiten auf dem Stammgrundstück Fr. 20.– pro beteiligte Stockwerkeinheit.

## § 21 {#par_21}

Parzellierungen
1 Bei Parzellierungen beträgt die Abgabe 1 ‰ des Verkehrswertes des Bodens der
abgetrennten Teilstücke, mindestens jedoch Fr. 50.– pro neue Parzelle.
2.3. … *
§ 22 * …
2.4. Grundpfandrechte

## § 23 {#par_23}

Eintragung von Grundpfändern
1 Für die Eintragung von Grundpfändern werden von der jeweiligen Pfandsumme
folgende Abgaben, mindestens jedoch Fr. 100.–, erhoben: *
a) * vertragliche Grundpfandrechte: 1,5 ‰;
b) gesetzliche Grundpfandrechte
1. * zu Gunsten des Verkäufers, der Miterben, des
Kantons, der Gemeinde, des Pfrundnehmers oder
des Bauhandwerkers: ½ ‰,
2. bei gleichzeitiger Abtretung an Dritte oder bei
Ausstellung eines Schuldbriefes: 1½ ‰;
c) leere Pfandstelle: ½ ‰;
d) Aufteilung oder Zusammenlegung von Pfandstellen: ½
‰;

## § 24 e) * … {#par_24}

Pfandvermehrungen
1 Bei der Eintragung von Pfandvermehrungen beträgt die Abgabe ½ ‰ des Versicherungswertes der Gebäude (ordentliche Versicherung, Zusatzversicherung und
Teuerungszusatzversicherung) und des Verkehrswertes bei nichtlandwirtschaftlichen
bzw. des Ertragswertes bei landwirtschaftlichen Grundstücken, mindestens jedoch
Fr. 50.– pro Pfandrecht oder maximal die Abgabe der Neuerrichtung des Pfandrechtes.
2 Bei gleichzeitiger Erhöhung des Pfandrechtes ist nur die höhere Abgabe zu entrichten.
2.5. Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten

## § 25 {#par_25}

Zugehör
1 Für die Anmerkung neuer oder weiterer Zugehör beträgt die Abgabe ½ ‰ des
Wertes der Zugehör bzw. der Vermehrung, mindestens jedoch Fr. 50.– und höchstens Fr. 500.–.

## § 26 {#par_26}

Vor- und Rückkaufsrechte, Nacherbschaften, Schenkungsrückfall
1 Bei der Vormerkung von Vor- und Rückkaufsrechten, Nacherbschaften und Schenkungsrückfall beträgt die Abgabe ½ ‰ des Kaufpreises, beim Fehlen eines solchen
½ ‰ des Steuerwertes.
2 Die Abgabe hat mindestens Fr. 50.– und höchstens Fr. 500.– zu betragen.

## § 27 {#par_27}

Kaufsrechte
1 Für die Vormerkung eines Kaufsrechtes beträgt die Abgabe 1 ‰ des Kaufpreises,
mindestens jedoch Fr. 50.–.

## § 28 {#par_28}

Miete und Pacht
1 Für die Vormerkung von Miete und Pacht beträgt die Abgabe ½ ‰ eines Jahreszinses, mindestens jedoch Fr. 50.–.

## § 29 {#par_29}

Dienstbarkeiten und Grundlasten
1 Für die Eintragung von Dienstbarkeiten und Grundlasten beträgt die Abgabe 1 ‰
des Wertes pro herrschendes Grundstück oder pro berechtigte Person, mindestens jedoch Fr. 50.–.
2 Wird eine Entschädigung vereinbart, so gilt diese als Wert des Rechtes.
3. Schlussbestimmungen
§ 30 * Beschwerde gegen Abgaberechnungen
1 Gegen Abgaberechnungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Hiezu sind sowohl die Parteien als auch die Urkundsperson, die das Geschäft angemeldet hat, legitimiert.
2 Der Entscheid des Regierungsrates kann innert 30 Tagen seit Zustellung an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

## § 31 {#par_31}

Vollstreckbarkeit der Abgabenrechnungen
1 Rechtskräftige Verfügungen betreffend Grundbuchabgaben bilden definitive
Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 5).

## § 32 {#par_32}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Dekret über den Grundbuchtarif vom 15. Dezember 1970 6) ist aufgehoben.

## § 33 {#par_33}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk, zusammen mit einem vom
Grossen Rat zu erlassenden Dekret über die Grundbuchgebühren, vom Regierungsrat in Kraft gesetzt und ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
§ 34 * Übergangsbestimmung
1 Die mit dem Gesetz über Massnahmen des Finanzpakets 1998 geänderten Bestimmungen sind anwendbar auf alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängigen Rechtsgeschäfte, sofern sie für den Abgabenpflichtigen zu einem günstigeren Resultat führen.
Aarau, den 7. Mai 1980 Präsident des Grossen Rates
MÜLLER
Staatsschreiber
SIEBER
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. September 1980.
Inkrafttreten: 1. Januar 1981 7)
5) SR 281.1
6) AGS Bd. 7 S. 533; Bd. 10 S. 61
7) RRB vom 20. Oktober 1980 (AGS Bd. 10 S. 257).
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
07.05.1980 01.01.1981 Erlass Erstfassung Bd. 10 S. 243
21.03.1995 01.01.1996 § 23 Abs. 1 geändert 1995 S. 139
09.03.1999 01.08.1999 § 1a eingefügt 1999 S. 117
09.03.1999 01.08.1999 § 7 totalrevidiert 1999 S. 117
09.03.1999 01.08.1999 § 8 Abs. 2 geändert 1999 S. 117
09.03.1999 01.08.1999 § 9 aufgehoben 1999 S. 117
09.03.1999 01.08.1999 § 34 totalrevidiert 1999 S. 117
04.12.2007 01.01.2009 § 30 totalrevidiert 2008 S. 369
25.11.2008 01.07.2009 § 8 Abs. 1 geändert 2009 S. 105
25.11.2008 01.07.2009 Titel 2.3. aufgehoben 2009 S. 105
25.11.2008 01.07.2009 § 22 aufgehoben 2009 S. 105
25.11.2008 01.07.2009 § 23 Abs. 1, lit. a) geändert 2009 S. 105
24.05.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2011/6-07
27.06.2017 01.01.2018 Ingress geändert 2017/9-09
27.06.2017 01.01.2018 § 19 Abs. 1 geändert 2017/9-09
19.11.2019 01.01.2020 § 23 Abs. 1, lit. b), 1. geändert 2019/7-18
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 07.05.1980 01.01.1981 Erstfassung Bd. 10 S. 243
Ingress 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-09
§ 1a 09.03.1999 01.08.1999 eingefügt 1999 S. 117
§ 7 09.03.1999 01.08.1999 totalrevidiert 1999 S. 117
§ 8 Abs. 1 25.11.2008 01.07.2009 geändert 2009 S. 105
§ 8 Abs. 2 09.03.1999 01.08.1999 geändert 1999 S. 117
§ 9 09.03.1999 01.08.1999 aufgehoben 1999 S. 117
§ 19 Abs. 1 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-09
Titel 2.3. 25.11.2008 01.07.2009 aufgehoben 2009 S. 105
§ 22 25.11.2008 01.07.2009 aufgehoben 2009 S. 105
§ 23 Abs. 1 21.03.1995 01.01.1996 geändert 1995 S. 139
§ 23 Abs. 1, lit. a) 25.11.2008 01.07.2009 geändert 2009 S. 105
§ 23 Abs. 1, lit. b), 1. 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-18
§ 23 Abs. 1, lit. e) 24.05.2011 01.01.2012 aufgehoben 2011/6-07
§ 30 04.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 369
§ 34 09.03.1999 01.08.1999 totalrevidiert 1999 S. 117
