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title: "In Kraft bleibende Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Dezember 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907"
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# In Kraft bleibende Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Dezember 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907

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211.2
In Kraft bleibende Bestimmungen des
Gesetzes vom 10. Dezember 1911
betreffend die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907
Vierter Teil
Das Sachenrecht
Erste Abteilung
Das Eigentum
Neunzehnter Titel
Das Grundeigentum
Erster Abschnitt
Gegenstand, Erwerb und Verlust des Grundeigentums
§§ 257–258. ...1
)
________________
) §§ 257 und 258 aufgehoben durch § 63 Abs. 1 Ziff. 5 WRG, SO vom 27. September 1959.
211.2
Zweiter Abschnitt
Inhalt und Beschränkungen des Grundeigentums
§ 260. II. Bergbauregal insbesondere
Das Bergbauregal umfasst das Recht des Staates zum Aufsuchen und zur
Ausbeutung der in der Erde befindlichen Metalle, Kohlen und Salze.
Der Staat kann dieses Recht durch Konzession an Dritte übertragen.
Die Konzession zum Aufsuchen erteilt der Regierungsrat, diejenige zur
Ausbeutung der Kantonsrat.
Der Kantonsrat bestimmt den Gegenstand, die örtliche Umgrenzung und
die Zeitdauer der Ausbeutung; er regelt das Recht des Heimfalls und setzt
die übrigen Bedingungen fest.
Der Grundeigentümer hat Anspruch auf Ersatz allen Schadens.
Sechster Teil
Einführungs-, Übergangs- und
Schlussbestimmungen
Erste Abteilung
Einführungs- und Übergangsbestimmungen
Erster Abschnitt
Das Personenrecht
§ 363. A. Natürliche Personen Verschollenerklärung.
Schlusstitel zum ZGB (SchlT) Art. 6
1. Sicherheit Art. 546 ZGB
Die Dauer der nach § 18 des bisherigen Gesetzes bei Verschollenheit geleisteten Sicherheit wird vom 1. Januar 1912 ab nach den Bestimmungen des
neuen Gesetzes berechnet. Die bereits abgelaufene Zeitdauer kommt voll
in Abrechnung. Der Beginn der Frist bestimmt sich nach dem neuen Recht.
§ 364. II. Aufhebung der Verschollenheit und Rückerstattung
Art. 547 und 600 ZGB
Die Übernehmer der Erbschaft einer unter dem alten Gesetz verschollen
erklärten Person haften vom 1. Januar 1912 an in allen Fällen nach den
Bestimmungen des neuen Gesetzes.
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Die Aufhebung eines Verschollenheitsurteils, das aufgrund des bisherigen
Gesetzes ausgesprochen wurde, kann nach den Bestimmungen des neuen
Rechts verlangt werden.
§ 365. ...1
)
§ 366. II. Öffentlich-rechtliche Anstalten und Klöster Art. 59 ZGB
Die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons und der Gemeinden
bedürfen, um ihre juristische Persönlichkeit zu bewahren, keiner Eintragung in das Handelsregister.
Hinsichtlich der juristischen Persönlichkeit der im Kanton bestehenden
Klöster verbleibt es beim bisherigen Rechte.
§ 367. III. Anstalten und Stiftungen Art. 81 ZGB
Diejenigen Stiftungen, die nicht den Charakter einer Öffentlichrechtlichen Anstalt besitzen und nicht kirchliche oder Familienstiftungen
sind, behalten die juristische Persönlichkeit, haben jedoch binnen 5 Jahren
nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes die Eintragung in das Handelsregister zu bewirken.
Über die rechtliche Natur einer körperschaftlich organisierten Personenverbindung oder einer einem besonderen Zweck gewidmeten und selbständigen Anstalt entscheidet endgültig der Regierungsrat.
§§ 368–393. ...2
)
§ 394. ...3
)
Vierter Abschnitt
Das Sachenrecht
§ 395. A. Grunddienstbarkeiten Art. 21, 44 und 48 SchlT
I. Bereinigung
Der Regierungsrat wird hinsichtlich sämtlicher unter dem kantonalen
Rechte entstandenen Grunddienstbarkeiten, seien sie im Grundbuch eingetragen oder nicht, sofort nach Annahme dieses Gesetzes ein Bereinigungsverfahren anordnen, für welches folgende Grundsätze zur Anwendung kommen sollen:
1. Sämtliche Grundeigentümer des Kantons sind zur Anmeldung der
Grunddienstbarkeiten innert bestimmter Frist durch wiederholte amtliche Bekanntmachung aufzufordern. Eingetragene Grunddienstbarkeiten gelten als angemeldet.
2. Die angemeldeten Rechte sind durch hiezu geeignete Organe zu prüfen, und es ist nach Vornahme der notwendigen Erhebungen ihr rechtlicher Bestand soweit möglich festzustellen.
________________
) Aufgehoben durch § 363 Abs. 2 EG ZGB.
2) §§ 368-393 aufgehoben am 6. Dezember 1987. GS 90, 1069.
) Aufgehoben durch § 366 EG ZGB;
211.2
3. Der Entscheid ist den betreffenden Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen.
4. Wird der Entscheid im administrativen Bereinigungsverfahren nicht
innerhalb 3 Monaten seit seiner Mitteilung durch die Erhebung der
Klage im ordentlichen Prozessverfahren angefochten, so wird er
rechtskräftig und ist vom Grundbuchverwalter von Amtes wegen im
Grundbuche einzutragen.
5. Diese Prozesse sind nach dem in § 93 der Zivilprozessordnung vorgesehenen beschleunigten Verfahren durchzuführen. Ein Sühneversuch vor
dem Friedensrichter hat nicht vorauszugehen. Die rechtskräftigen Urteile sind dem Grundbuchverwalter von Amtes wegen zuzustellen.
§ 396. II. Rechtswirkungen
Hinsichtlich der Grunddienstbarkeiten, die innerhalb der im Bereinigungsverfahren festgesetzten Frist zur Anmeldung gebracht werden,
bleiben die Rechtswirkungen des bisherigen kantonalen Grundbuchrechts
bis zur Eintragung im Grundbuche bestehen, und es treten die Grundbuchwirkungen des neuen Rechtes erst mit der Eintragung ein. Im Grundbuch ist ein Hinweis auf die erfolgten Anmeldungen anzubringen.
Diejenigen Grunddienstbarkeiten, die innerhalb der angesetzten Frist
nicht zur Anmeldung gebracht werden, behalten zwar bis dahin die
Rechtswirkungen des bisherigen kantonalen Grundbuchrechts bei und
bleiben auch nachher in Kraft, können aber, wenn sie nicht eingetragen
sind, gutgläubigen Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden.
Hinsichtlich derjenigen Grunddienstbarkeiten, die im Zeitpunkte des
Inkrafttretens dieses Gesetzes im Grundbuche eingetragen sind, treten,
nach durchgeführtem Bereinigungsverfahren und soweit sie in diesem
rechtskräftig festgestellt werden, die Grundbuchwirkungen des neuen
Rechtes ohne weiteres in Kraft.
§ 397. B. Umänderung von Pfandtiteln Art. 24 SchlT
Die Amtschreiber haben bei Handänderungen dahin zu wirken, dass die
Pfandtitel des alten Rechtes in solche des neuen Rechtes umgeändert
werden.
Die Umwandlung geschieht während 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes unentgeltlich.
§ 398. C. Grundbuch Art. 38 SchlT
Das bisherige Grund- und Hypothekenbuch mit den dazu gehörigen
Hilfsbüchern und den Katasterplänen wird dem Grundbuche des neuen
Rechtes gleichgestellt und als solches fortgeführt.
Die Grundbuchwirkungen des neuen Rechtes treten jedoch in vollem
Umfange erst nach der Durchführung der Bereinigung der Grunddienstbarkeiten ein.
3 ...1)
...2
)
5 ...3)
________________
) § 398 Abs. 3-5 aufgehoben am 1. Dezember 1985; GS 90, 305.
2) Inkrafttreten der Aufhebung von Abs. 4 am 1. Januar 1991.
) § 398 Abs. 5 siehe Fussnote 1.
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Fünfter Abschnitt
Das Obligationenrecht
§ 399. A. Schenkung
Die Gültigkeit einer Bedingung, die einer unter der Herrschaft des bisherigen Gesetzes gemachten Schenkung beigefügt wurde, beurteilt sich nach
dem neuen Rechte.
Die Rückforderung, der Widerruf und die Herabsetzung einer vor dem
1. Januar 1912 erfolgten Schenkung unterliegen den Bestimmungen des
neuen Rechts.
§ 400. B. Leibsverding
Einem Leibsverding, welches vor dem 1. Januar 1912 aufgrund der §§ 332–
344 des bisherigen Gesetzes die Bestätigung durch den Regierungsrat
erhalten hat, kommen sämtliche im bisherigen Gesetz vorgesehenen
Rechtswirkungen zu.
