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title: "Sonderbauvorschriften KIBAG-Areal Mythenquai, Zürich-Wollishofen Gemeinderatsbeschluss"
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# Sonderbauvorschriften KIBAG-Areal Mythenquai, Zürich-Wollishofen Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Die Sonderbauvorschriften sollen eine gemischte Wohn- ,
Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsnutzung ermöglichen
und den Bestand sowie die Erneuerung der Umlade-, Produktions- und Transportanlagen für den Kiesumschlag und die Betonproduktion sicherstellen, solange die Anlieferung der Umschlagsgüter (Kies, Sand, usw.) massgeblich mittels Schiffen
erfolgt.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Sondebauvorschriften setzen sich aus den nachstehenden Vorschriften und dem dazugehörigen Plan im Massstab
1:1000 zusammen.
2 Die Sonderbauvorschriften gelten für das im Plan bezeichnete
Gebiet, bestehend aus folgenden Grundstücken:
Kat.-Nr. 6407 (KIBAG)
Kat.-Nr. 6466 (KIBAG)
Kat.-Nr. 4255 (KIBAG)
Kat.-Nr. 6465 (KIBAG)

## Art. 3 Kat.-Nr. 6408 (Seeparzelle Kanton Zürich) {#art_3}

1 Soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Vorschriften des Planungs- und
Baugesetzes mit Einschluss der ausführenden kantonalen Erlasse sowie die jeweilige Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich.
2 Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt
vorbehalten.
Zweck
Bestandteile
und Geltungsbereich
Vorgehendes
und ergänzendes Recht
2Sonderbauvorschriften KIBAG-Areal

## Art. 4 Mythenquai, Zürich-Wollishofen700.270 {#art_4}

Das Plangebiet ist in folgende Teilbereiche gegliedert:
– Mischbereich
– Wohnbereich

## Art. 5 – Freihaltebereich {#art_5}

1 Wohnbauvorhaben im Wohnbereich sind nur gestattet,
wenn die Überbauung dieses Bereichs nach einheitlichen Gestaltungsgrundsätzen durch einen Gestaltungsplan sichergestellt wird.
2 Der Gestaltungsplan bedarf lediglich der Zustimmung des
Stadtrates, wenn er den Rahmen der Sonderbauvorschriften
und der ergänzend anwendbaren allgemeinen Bau- und Zonenordnung nicht überschreitet.
3 Ein Gestaltungsplan ist nicht erforderlich für Bauvorhaben, die
dem Resultat eines nach allgemein anerkannten Regeln durchgeführten Konkurrenzverfahrens und den Empfehlungen des
Preisgerichtes entsprechen.

## Art. 6 B. Nutzweise {#art_6}

1 Im Wohnbereich sind nur Wohnnutzungen gemäss
§ 52 PBG zulässig.
2 Die bestehenden Anlagen für den Kiesumschlag und die Betonproduktion sowie dazu gehörige Transportanlagen dürfen
erneuert und dem jeweiligen Stand der Technik angepasst werden. Dies gilt solange, als die Anlieferung der Umschlagsgüter
(Kies, Sand, usw.) massgeblich mittels Schiffen erfolgt.

## Art. 7 {#art_7}

1 Im Mischbereich sind sowohl Wohnnutzungen als auch
nicht und mässig störende Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsnutzungen gestattet.
2 Für den gesamten Mischbereich gilt ein Wohnanteil von 20 %
der anrechenbaren Geschossfläche. Bei etappenweiser Ausführung von Bauvorhaben sind die Bauten oder Nutzungsänderungen unter Vorbehalt von Abs. 3 so zu realisieren dass der vorgeschriebene Wohnanteil bei jedem Zwischenstand eingehalten
ist.
3 Die Realisierung des Wohnanteils darf im Interesse des Lärmschutzes aufgeschoben werden, wenn zunächst Bauten entlang
des Mythenquais erstellt, umgebaut oder neuen Nutzungen zugeführt werden. Dabei ist der Nachweis zu erbringen, dass die
entsprechenden Wohnflächen sinnvoll auf einem bestimmten,
ins Baubewilligungsverfahren einbezogenen Areal des Mischgebietes realisiert werden können. Die Verpflichtung, dass auf
Teilbereiche
Gestaltungsplanpflicht
Wohnbereich
Mischbereich
3Sonderbauvorschriften KIBAG-Areal
Mythenquai, Zürich-Wollishofen 700.270
diesem Areal Bauten nur erstellt, umgenutzt oder wesentlich geändert werden dürfen, wenn gleichzeitig der aufgeschobene und
der allenfalls neu erforderliche Wohnanteil realisiert wird, ist im
Grundbuch durch Anmerkung einer entsprechenden öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung zu sichern.
4 Lärmempfindliche Räume sind so anzuordnen, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.

## Art. 8 {#art_8}

Es gelten die Bestimmungen für die allgemeine Freihaltezone gemäss allgemeiner Bau- und Zonenordnung sowie kantonalem und eidgenössischem Recht.

## Art. 9 {#art_9}

Dem gesamten Areal (Wohnbereich, Mischbereich, Freihaltebereich) wird die Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet.

## Art. 10 C. Bauvorschriften {#art_10}

1 Die im Plan festgelegten Baubegrenzungslinien dürfen
weder durch oberirdische noch durch unterirdische Gebäude
überstellt werden. Einzelne Vorsprünge dürfen höchstens 2 m
über die Baubegrenzungslinien hinausragen, Erker, Balkone und
dergleichen jedoch höchstens auf einem Drittel der betreffenden
Fassadenlänge. § 100 Abs. 2 PBG ist sinngemäss anwendbar.
2 Ober- und unterirdische Bauten dürfen an die Baubegrenzungslinien gestellt werden.

## Art. 11 {#art_11}

1 Der Grundgrenzabstand beträgt im ganzen Planungsgebiet 5 m.
2 Im Mischbereich ist kein Mehrlängenzuschlag zu beachten.
3 Im Wohnbereich ist der Grundgrenzabstand ab Fassadenlängen von mehr als 12 m um 1/3 zu erhöhen, jedoch höchstens auf
11 m. Fassadenlängen von Hauptgebäuden, deren Gebäudeabstand 7 m unterschreitet, werden zusammengerechnet.
4 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen durch Baulinien
oder Baubegrenzungslinien, sowie die gesetzlichen Vorschriften
über das Näherbaurecht.

## Art. 12 {#art_12}

1 Gebäude und Gebäudeteile dürfen im Mischbereich
die Kote von 423.00 m ü. M. und im Wohnbereich die Kote von
421.00 m ü. M. nicht überragen.
2 Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Kamine, Liftaufbauten und untergeordnete technische Aufbauten sowie Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie mit einer maximalen Höhe von 1.2 m.
Freihaltebereich
Empfindlichkeitsstufe
Baubegrenzungslinien,
Baulinien
Abstände
Höhenkote
4Sonderbauvorschriften KIBAG-Areal

## Art. 13 Mythenquai, Zürich-Wollishofen700.270 {#art_13}

Die Geschosszahl ist innerhalb der Höhenkoten und den
Schranken des PBG frei.

## Art. 14 {#art_14}

1 Die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche
beträgt 22 500 m2. Davon dürfen höchstens 6000 m2 im Wohnbereich realisiert werden.
2 An die Geschossfläche anrechenbar sind alle dem Wohnen,
dem Arbeiten oder dem sonstigen dauernden Aufenthalt dienenden oder hierfür verwendbare Räume in Voll-, Dach- und
Untergeschossen unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt den inneren Trennwänden. Stossen anrechenbare auf nicht anrechenbare Räume,
wird bis zur Wandmitte gemessen.

## Art. 15 {#art_15}

1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in
ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen
Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird;
diese Anforderung gilt auch für Farben, Materialien und Bepflanzung.
2 Das Abgraben und Freilegen von Untergeschossen im Bereich
der Hafenanlagen ist gestattet.

## Art. 16 {#art_16}

1 Im Wohnbereich sind drei Viertel der nicht mit Gebäuden überstellten sowie vom Seeuferweg und von offenen Gewässern eingenommenen Flächen zu begrünen bzw. entsprechend der Art der Überbauung als Spiel- oder Ruheflächen oder
als Freizeit- oder Pflanzgarten herzurichten.
2 lm Mischbereich ist mindestens in Drittel der nicht mit Gebäuden überstellten Fläche zu begrünen bzw. entsprechend der Art
der Überbauung als Spiel-, Ruhe oder Freizeitfläche herzurichten.
3 Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, in allen Bereichen zu begrünen, wenn dies zweckmässig
und wirtschaftlich zumutbar ist.

## Art. 17 {#art_17}

1 Neubauten sind im Minergiestandard zu erstellen oder
haben hinsichtlich des Heizenergiebedarfs die Werte der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion gemäss Ausgabe 2008
um mindestens 20 % zu unterschreiten. Soweit technisch und
betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar, gilt dies auch
für Umbauten.
2 Spätere Ausgaben der kantonalen Wärmedämmvorschriften
haben Vorrang, falls diese im Ergebnis strenger sind als die Vorgaben gemäss Absatz 1.
Geschosszahl
Ausnützung
Gestaltung
Begrünung;
Spiel- oder
Ruheflächen;
Gärten
Energie
5Sonderbauvorschriften KIBAG-Areal

## Art. 18 Mythenquai, Zürich-Wollishofen 700.270 {#art_18}

Das Meteorwasser, das in der Überbauung des Planungsgebiets anfällt, ist in Anwendung von Art. 7 Gewässerschutzgesetz und nach Massgabe des generellen Entwässerungsplanes in geeigneter Weise dem Grundwasser zuzuführen.

## Art. 19 {#art_19}

Im Baubewilligungsverfahren können Massnahmen für
einen angemessenen ökologischen Ausgleich im Sinne von
Art. 15 der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung angeordnet werden.

## Art. 20 D. Erschliessung und Parkierung {#art_20}

Die Zu- und Wegfahrt erfolgt vom bzw. zum Mythenquai
gemäss Planeintrag.

## Art. 21 {#art_21}

1 Die Anzahl der Abstellplätze berechnet sich nach der
im Zeitpunkt des baurechtlichen Entscheids jeweils massgebenden Parkplatzverordnung.
2 Die Abstellplätze sind mit Ausnahme der Besucherplätze unterirdisch anzuordnen.
3 An geeigneten Lagen sind genügend Abstellmöglichkeiten für
Zweiräder einzurichten. Die Anzahl und Anordnung bestimmt
sich nach der jeweils gültigen Parkplatzverordnung bzw. den zugehörigen Richtlinien.

## Art. 22 E. Gewässer {#art_22}

In den im Plan bezeichneten Bereichen dürfen Hafenanlagen («Haaben») oder andere mit dem Zürichsee in Verbindung
stehende Gewässeranlagen erstellt werden. Die Erteilung der
erforderlichen kantonalen Bewilligungen bleibt vorbehalten.

## Art. 23 {#art_23}

1 Bauten und Anlagen haben die Gewässerabstandslinie
gemäss Zonenplan einzuhalten, soweit sie nicht für den Kiesumschlag zwingend erforderlich sind.
2 Bauten und Anlagen dürfen an die grundstückinternen Gewässer gestellt werden oder diese überbauen.

## Art. 24 {#art_24}

1 Es ist ein attraktiver, gut gestalteter und durchgängiger
Seeuferweg für die Öffentlichkeit sicherzustellen.
2 Für die Ein- und Ausfahrt von Booten und Schiffen dürfen
Brücken für kurze Zeit angehoben oder gedreht werden. Der
Konzessionär trägt die Verantwortung für den Betrieb und die
Sicherheit dieser Anlagen.
Meteorwasser
Oekologischer
Ausgleich
Zu- und
Wegfahrt
Parkierung
Hafenanlagen
Gewässerabstand
Seeuferweg
6Sonderbauvorschriften KIBAG-Areal
Mythenquai, Zürich-Wollishofen700.270

## Art. 25 F. Schluss- und Übergangsbestimmungen {#art_25}

Sobald mit der Ausführung eines gestützt auf diese Sonderbauvorschriften bewilligten Bauvorhabens begonnen wird,
werden diese Sonderbauvorschriften für den gesamten Geltungsbereich verbindlich. Baubewilligungen dürfen danach nur
noch nach diesen Bestimmungen erteilt werden.

## Art. 26 {#art_26}

Diese Sonderbauvorschriften treten nach der kantonalen Genehmigung auf den durch den Stadtrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft.1
1 Genehmigt durch die kantonale Baudirektion am 1. September 2009; Inkraftsetzung auf den 7. November 2009.
Antritt der
Sonderbauvorschriften
Inkrafttreten
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7a
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383b
395a
387b
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397c
381b
383a
385b
395b
Mythenquai
Zürichsee
9a
Bachstrasse
GZ Wollishofen
Sonderbauvorschriften "KIBAG Mythenquai"
0 10 205 Meter
14.12.09 / afsbma
Geltungsbereich
Bestehende Inhalte
Mischbereich
Wohnbereich
Freihaltebereich
Baubegrenzungslinien für ober- und unterirdische Bauten
Hauptzufahrt, ungefähre Lage
Hafenanlagen (Anordnungsspielraum)
Hafenzufahrten, ungefähre Lage
Baulinie aufgehoben
Baulinie
Seeuferweg! ! ! ! !
See (Öffentliches Gewässer)
Gewässerabstandslinie
Dieser Plan ist nicht im rechtsverbindlichen Massstab dargestellt.
Massgebend ist der Plan im Massstab 1:500.
