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title: "Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich"
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provisions: 17
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# Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich

## Art. 1 {#art_1}

Ziel der Vereinbarung
1 Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Schaffung der Veterinärmedizinischen Fakultät Schweiz (Vetsuisse-Fakultät), zusammengeführt aus den Veterinärmedizinischen Fakultäten der Universitäten Bern und Zürich.
2 Dadurch sollen insbesondere:
a die Qualität von Forschung und Lehre gesteigert,
b die Bereitstellung exzellenter Dienstleistungen gewährleistet,
c die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz in der Veterinärmedizin gesichert werden.
3 Die genannten Ziele sollen insbesondere erreicht werden durch:
a ein einheitliches, nach internationalen Standards ausgerichtetes Curriculum,
b standortübergreifende Fakultätsstrukturen,
c eine komplementäre Schwerpunktsausscheidung an beiden Standorten,
d den Aufbau neuer Fachbereiche,
e die Weiterführung und Vertiefung lokaler Kooperationen mit externen
Partnerinstitutionen.

## Art. 2 {#art_2}

Gegenstand
1 Die Veterinärmedizinischen Fakultäten der Universitäten Bern und Zürich bilden nach Massgabe dieser Vereinbarung die Veterinärmedizinische Fakultät
Schweiz unter der Bezeichnung Vetsuisse-Fakultät mit den Standorten Bern
und Zürich.
2 Die Standorte Bern und Zürich bleiben Teil der jeweiligen Universität und behalten den Status einer Fakultät.
3 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes regelt, gilt die Universitätsgesetzgebung des jeweiligen Standorts. Insbesondere bleiben die Rechte und Pflichten der Standorte gegenüber ihren Universitäten vorbehalten.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
06-87
439.36-1 2

## Art. 3 {#art_3}

Kantonale Zuständigkeiten
1 Die nach kantonalem Recht zuständigen Organe beschliessen übereinstimmend über:
a die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen,
b den Beitritt des Bundes und anderer Kantone zur vorliegenden Vereinbarung.
2 Das nach kantonalem Recht zuständige Organ des jeweiligen Standorts beschliesst nach Absprache mit dem zuständigen Organ des anderen Standorts
über Budget und die finanzielle Planung des Standorts.

## Art. 4 {#art_4}

Vetsuisse-Organe
1 Die Vetsuisse-Organe sind:
a der Vetsuisse-Rat,
b die Vetsuisse-Fakultätsversammlung,
c die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan,
d die Standortversammlungen.

## Art. 5 {#art_5}

Vetsuisse-Rat, Zusammensetzung
1 Mitglieder des Vetsuisse-Rats sind:
a die Rektorinnen oder die Rektoren der beiden Universitäten,
b je ein Mitglied des obersten Organs der Universitäten,
c je ein weiteres Mitglied der Universitätsleitungen,
d je eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen kantonalen Direktion.
2 Die Rektorinnen oder Rektoren der beiden Universitäten führen abwechslungsweise für eine Amtsdauer von zwei Jahren den Vorsitz und stellen das
Sekretariat. Im Übrigen konstituiert sich der Rat selbst.
3 An den Sitzungen des Vetsuisse-Rats nehmen die Vetsuisse-Dekanin oder
der Vetsuisse-Dekan sowie die Standortdekaninnen und Standortdekane mit
beratender Stimme teil.
4 Der Vetsuisse-Rat ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig; er entscheidet mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.
3 439.36-1

## Art. 6 {#art_6}

Vetsuisse-Rat, Aufgaben
1 Der Vetsuisse-Rat legt die strategischen Vorgaben und die Planung für die
Vetsuisse-Fakultät fest. Er setzt diese über einen Leistungsauftrag um und
überprüft die erreichten Ziele. Er stützt sich dabei auf den Rat eines externen
Beratungsgremiums (Advisory Board).
2 Er entscheidet über die Äufnung und Verwendung besonderer Mittel zugunsten der Vetsuisse-Fakultät.
3 Er ist abschliessend zuständig für:
a den Entwicklungs- und Finanzplan und die Festlegung der komplementären Schwerpunktsausscheidung an beiden Standorten der Vetsuisse-
Fakultät, insbesondere auch im Bereich der Kliniken,
b die Ernennung der Professorinnen und Professoren der Vetsuisse-Fakultät und die Festlegung des Berufungsverfahrens,
c die Genehmigung von Leistungsvereinbarungen mit den Organisationseinheiten,
d standortübergreifende Aufgaben, die nicht einem anderen Organ oder
Gremium übertragen sind,
e den Erlass von Ausführungsbestimmungen, insbesondere des Promotionsreglements, der Studienreglemente und des Fakultätsreglements,
f die Ernennung der Vetsuisse-Dekanin oder des Vetsuisse-Dekans und
den Beschluss über deren oder dessen Anstellungsbedingungen,
g die Ernennung eines Vetsuisse-Advisory-Boards als Beratungsgremium.
4 Anträge des Vetsuisse-Rats, insbesondere über die Planung, werden an die
Universitätsleitungen bzw. über diese an die nach kantonalem Recht zuständigen Organe weitergeleitet.

## Art. 7 {#art_7}

Vetsuisse-Fakultätsversammlung
1 Die Vetsuisse-Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der Vetsuisse-Dekanin oder dem Vetsuisse-Dekan, den Standortdekaninnen und
Standortdekanen sowie Professorinnen und Professoren und den Vertreterinnen und Vertretern der Stände. Sie tagt mindestens einmal pro Semester. Die
Einzelheiten regelt das Fakultätsreglement.
2 Die Vetsuisse-Fakultätsversammlung:
a verabschiedet zuhanden des Vetsuisse-Rats den Entwicklungs- und Finanzplan,
b schlägt zuhanden des Vetsuisse-Rats die Vetsuisse-Dekanin oder den
Vetsuisse-Dekan vor,
439.36-1 4
c verabschiedet zuhanden des Vetsuisse-Rats die Ausführungsbestimmungen, insbesondere das Promotionsreglement, die Studienreglemente und
das Fakultätsreglement.
3 Die Vetsuisse-Fakultätsversammlung ist abschliessend zuständig für:
a die Verleihung des Doktortitels und anderer akademischer Titel,
b Massnahmen zur Qualitätssicherung,
c Stellungnahmen zu Fragen von Bedeutung für die Vetsuisse-Fakultät.

## Art. 8 {#art_8}

Vetsuisse-Dekanin oder Vetsuisse-Dekan
1 Als Vetsuisse-Dekanin oder Vetsuisse-Dekan wählbar sind Professorinnen
oder Professoren mit einem veterinärmedizinischen oder mit einem anderen
fachrelevanten Abschluss.
2 Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan leitet die Vetsuisse-Fakultät
und vertritt sie gegen aussen.
3 Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a die Ausarbeitung und Umsetzung der Planung,
b den Mitteleinsatz in der Vetsuisse-Fakultät, zugeteilt auf der Basis von
Anträgen der Standortdekaninnen oder Standortdekane,
c den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den Organisationseinheiten,
d Bericht und Antragstellung bei Berufungen,
e die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Gremien,
f die Öffentlichkeitsarbeit,
g die Information der Angehörigen der Vetsuisse-Fakultät über alle sie
betreffenden Geschäfte.
4 Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan ist für alle operativen Aufgaben zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.

## Art. 9 {#art_9}

Vetsuisse-Dekanat
1 Das Vetsuisse-Dekanat besteht aus der Vetsuisse-Dekanin oder dem Vetsuisse-Dekan sowie den Standortdekaninnen und Standortdekanen.
2 Die Standortdekaninnen und Standortdekane unterstützen die Vetsuisse-
Dekanin oder den Vetsuisse-Dekan. Sie vertreten die Standorte und sind insbesondere zuständig für standortspezifische Angelegenheiten fachlicher, organisatorischer und technischer Art. Zusätzlich können sie gesamtfakultäre Aufgaben übernehmen.
5 439.36-1

## Art. 10 {#art_10}

Standortversammlungen
1 Die Standortversammlung wählt die Standortdekanin oder den Standortdekan.
2 Die Standortversammlung erfüllt die ihr nach Standortrecht zukommenden
Aufgaben.
3 Sie ist zuständig für die Verleihung der Ehrendoktorwürde.
4 Die Standortdekanin oder der Standortdekan leitet die Standortversammlung.
Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan nimmt an den Standortversammlungen mit Stimmrecht teil.

## Art. 11 {#art_11}

Vetsuisse-Fakultätspersonal
1 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes regelt, untersteht das Vetsuisse-
Fakultätspersonal dem Recht der Universität am Ort der Anstellung.
2 Mit der Anstellung kann die Verpflichtung verbunden werden, auch am anderen Standort in Lehre, Forschung und bei Dienstleistungen mitzuwirken.

## Art. 12 {#art_12}

Studierende
1 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes regelt, unterstehen die Studierenden dem Recht der Universität am Ort der Immatrikulation.
2 Einzelne Veranstaltungen werden nur an einem Standort geführt und sind
dort zu besuchen.

## Art. 13 {#art_13}

Finanzierung
1 Die Finanzierung der Standorte erfolgt über die Universität des Standorts und
mit getrennter Rechnung.
2 Die Universitäten tragen die Kosten für die Anstellung der Vetsuisse-Dekanin
oder des Vetsuisse-Dekans je zur Hälfte.
3 Die für die Vetsuisse-Fakultät an jedem Standort erforderlichen Einrichtungen, Betriebe und Infrastrukturen werden von der jeweiligen Universität zur
Verfügung gestellt.
4 Die Universitäten beantragen die Grundbeiträge und Investitionsbeiträge des
Bundes sowie die Beiträge aus Vereinbarungen betreffend Studiengebühren
separat und ziehen diese separat ein.
439.36-1 6

## Art. 14 {#art_14}

Haftung
1 Die Haftung des Personals richtet sich nach dem Recht der Universität, an
der die Anstellung erfolgt ist.

## Art. 15 {#art_15}

Schiedsgericht
1 Die Parteien versuchen, sich bei Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung
der Vereinbarung ergeben, gütlich zu einigen.
2 Kommt es zu keiner gütlichen Einigung, legen sie die Streitigkeit einem aus
drei Mitgliedern zusammengesetzten Schiedsgericht vor. Die Regierungen bezeichnen je ein Mitglied des Schiedsgerichts; die beiden Mitglieder wählen
gemeinsam das dritte Mitglied, welches das Schiedsgericht leitet.
3 Es gelten die Bestimmungen des interkantonalen Konkordats über die
Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969.

## Art. 16 {#art_16}

Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Jahren schriftlich auf jeweils den 31. August, erstmals auf den 31. August
2012, gekündigt werden.

## Art. 17 {#art_17}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt unter der Bedingung der Genehmigung durch die
Kantone Bern und Zürich, am 1. September 2006, in Kraft.
7 439.36-1
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
20.05.2005 01.09.2006 Erlass Erstfassung 06-87
439.36-1 8
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 20.05.2005 01.09.2006 Erstfassung 06-87
