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title: "Verordnung über Aufnahme und Grundausbildung an der Pädagogischen Hochschule"
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provisions: 13
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# Verordnung über Aufnahme und Grundausbildung an der Pädagogischen Hochschule

## Art. 1 {#art_1}

Anwendungsbereich
1 Mit dieser Verordnung werden Aufnahme und Grundausbildung an der
Pädagogischen Hochschule (PH) für angehende Lehrkräfte des Kindergartens und der Primarschule geregelt.

## Art. 2 {#art_2}

Ausbildungsdauer
1 Die Ausbildung wird in der Schule (an der PH) und in Form von Praktika im
berufspraktischen Kontext (nachfolgend: Praktika) erteilt. Sie erstreckt sich
in der Regel über sechs Semester, wovon zwei in der anderen Sprachregion
des Kantons zu absolvieren sind. Die Bestimmungen betreffend die zweisprachige Ausbildung bleiben vorbehalten. *
2 Die Studiendauer zur Erlangung eines Diploms darf zehn Semester nicht
übersteigen. Ausnahmefälle bleiben vorbehalten. *
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Eine Beurlaubung von maximal 4 Semestern, während der ein Studierender nicht mehr an der PH eingeschrieben ist, können von der Direktion genehmigt werden. *

## Art. 3 {#art_3}

Unterrichtssprache
1 Der Unterricht an der PH wird grundsätzlich in St-Maurice in Französisch
und in Brig in Deutsch erteilt. *
Art. 4 * Sprachausbildung beziehungsweise zweisprachige Ausbildung
1 Die PH richtet besonderes Augenmerk auf die sprachlichen Kompetenzen
ihrer Studierenden.
2 Die PH kann eine zweisprachige Ausbildung anbieten; das auf Grund dieser Ausbildung verliehene Diplom enthält einen entsprechenden Vermerk.
3 Die PH erstellt Richtlinien für die sprachliche Ausbildung und die zweisprachige Ausbildung. Diese Richtlinien werden vom Departement genehmigt.

## Art. 5 {#art_5}

Ausschieben des Studienbeginns
1 Wenn die Anzahl der zur Ausbildung Zugelassenen die verfügbaren Ausbildungsplätze übersteigt, insbesondere im Hinblick auf die Praktikumsplätze,
kann die PH den Studienbeginn eines Teils der zugelassenen Kandidaten
um ein Jahr ausschieben. *
2 Die Aufnahmekommission legt Auswahlkriterien fest, wie insbesondere abgeschlossene Ausbildungsjahre auf dem Gebiet des Unterrichtswesens oder
in verwandten Bereichen und/oder Erfahrungen im Erziehungsbereich, insbesondere in der Kinderbetreuung. *
3 Die Bewerber, deren Ausbildungsbeginn ausgeschoben wurde, haben für
das nächste Ausbildungsjahr Vorrang, sofern sie ihre Anmeldung schriftlich

## Art. 6 binnen der gesetzten Fristen aufrechterhalten. * {#art_6}

Qualitätssicherung
1 Die Direktion der PH führt ein Qualitätssicherungssystem.
2 Zulassung zur Ausbildung

## Art. 7 {#art_7}

Bedingungen
1 Der Bewerber meldet sich entsprechend den durch die PH erlassenen Fristen und Modalitäten an.
2 Die Zulassung zur Ausbildung ist abhängig:
a) von den erforderlichen Titeln oder anerkannten Äquivalenzen;
b) * von der Analyse des Bewerbungsdossiers, dessen Kriterien im Bewerberleitfaden definiert sind;
c) * vom Strafregisterauszug;
d) * von einem eventuellen Aufnahmegespräch.
3 Bei der Einreichung des Anmeldeantrags wird eine Anmeldegebühr, deren
Betrag vom Staatsrat festgelegt wird, erhoben. *
4 Die Aufnahmebewerbung kann zwei Mal eingereicht werden, es sei denn
ein Bewerber musste den Eintritt in die PH kraft Artikel 5 der vorliegenden
Verordnung ausschieben. *
5 Die PH gibt jährlich einen Bewerberleitfaden heraus. *
6 Der Bewerber, der an der PH-VS oder an einem anderen anerkannten
EDK-Institut für Lehrpersonenausbildung definitiv nicht bestanden hat, kann
nach einer Karenzzeit von 2 Jahren zur Ausbildung zugelassen werden. Die
PH-VS erlässt Richtlinien, die die spezifischen Zulassungsbedingungen sowie die Modalitäten für die Wiederaufnahme des Studiums dieser Kandidaten regeln. *

## Art. 8 {#art_8}

Zulassung zur zweisprachigen Ausbildung
1 Die Zulassung zur zweisprachigen Ausbildung ist von den Resultaten eines
Tests zur Ermittlung des Kenntnisstands in Sprache 1 und 2 abhängig. *
2 Die Direktion validiert den Einschreibungsstandort der Bewerber zur zweisprachigen Ausbildung, wobei die Abschlussprüfung in der zweiten Sprache

## Art. 9 stattfinden muss. * {#art_9}

Erworbene Titel
1 Die nach Artikel 7 erworbenen Titel sind:
a) * ein vom Bund anerkannter kantonaler oder eidgenössischer gymnasialer Maturitätsausweis oder ein vom Kanton Wallis oder der Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) als gleichwertig anerkannter Titel;
b) * ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom;
c) * ein Titel einer universitären Hochschule oder Fachhochschule;
d) * eine Fachmaturität mit Spezialisierung Pädagogik, die vom Kanton
Wallis erteilt oder von der EDK anerkannt ist;
e) * eine Berufsmaturität mit bestandener Prüfung gemäss dem Reglement
der EDK über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses
zu den universitären Hochschulen vom 17. März 2011;
f) * ein ausländisches Zeugnis über eine allgemeinbildende Ausbildung
der Sekundarstufe II, das an den schweizerischen Universitäten auf
der Grundlage der jährlichen Bewertung ausländischer Vorbildungsnachweise der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten
(CRUS) und den Empfehlungen der CRUS für die Bewertung ausländischer Reifezeugnisse als zulässig anerkannt wird vom 7. September
2007;
g) * eine vom Bund anerkannte Berufsmaturität;
h) * ein nach einer anerkannten und mindestens dreijährigen Berufsausbildung erlangtes Diplom, gefolgt von einer beruflichen Tätigkeit von mindestens drei Jahren (Anstellungsgrad: 300%) ab der Erteilung des Titels.
2 Die Inhaber eines der unter Buchstaben g) und h) des Absatzes 1 genannten Titel müssen zudem eine Aufnahmeprüfung bestehen, mit der überprüft
werden soll, dass das allgemeinbildende Wissensniveau demjenigen entspricht, das im Rahmen der Fachmaturität, Spezialisierung Pädagogik, erworben wird. *
3 Die Inhaber eines der Titel gemäss Buchstaben c und f des Absatzes 1
können einer Prüfung unterzogen werden, mit der überprüft werden soll,
dass der Kenntnisstand in den zu unterrichtenden Fächern gleichwertig ist
wie derjenige, der im Rahmen der Fachmaturität mit Spezialisierung Pädagogik erworben wird. *

## Art. 10 {#art_10}

Aufnahmekommission
1 Der Staatsrat ernennt eine fünf Mitglieder umfassende Aufnahmekommission. Die Direktion der PH und das Departement sind darin vertreten. *
2 Die Aufnahmekommission entscheidet unter Berücksichtigung der in Artikel
7 und 9 vorgesehenen Elemente über die Zulassung zur Ausbildung. *
3 Probezeit *
Art. 11 * Ablauf
1 Nach der Aufnahme gilt für die Bewerber eine Probezeit, die sich bis zum
Ende des ersten Semesters läuft. *
2 Die Probezeit dient zur Bewertung der Bewerber betreffend:
a) ihre Kompetenzen, die Vorbedingungen für die berufliche Ausbildung
sind, wie von der PH auf der Grundlage der berufsethischen Kodizes
für Lehrpersonen definiert;
b) ihre physische und psychische Eignung;
c) ihre Motivation für das Unterrichten;
d) ihre Fähigkeiten in der Unterrichtssprache und der Sprache 2.
3 Die PH legt Richtlinien für die Probezeit fest. Diese werden vom Departement genehmigt.
Art. 12 * …
4 Organisation der Ausbildung und Studienplan

## Art. 13 {#art_13}

Schuljahr
1 Das Ausbildungsprogramm umfasst zwei Semester, die dem universitären
akademischen Kalender entsprechen. *
2 Die Direktion der PH legt das Beginn- und Enddatum der Kurse im Einklang mit den Empfehlungen der interkantonalen Instanzen fest. *

## Art. 14 {#art_14}

Ausbildungsbereiche
1 Das Unterrichtsprogramm, das in berufstheoretischer und praktischer Ausbildung aufgegliedert ist, umfasst folgende Bereiche:
a) pädagogische, psychologische und soziologische Ausbildung;
b) Ausbildung in allgemeiner Didaktik und in Fachdidaktik;
c) fachwissenschaftliche Ausbildung;
d) Ausbildung in den musischen und kulturellen Fächern;
e) Einführung in die Forschungsarbeit auf dem Gebiet der Human- und
Erziehungswissenschaften.

## Art. 15 {#art_15}

Ausbildungsarten
1 Die Ausbildung verknüpft Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung. *
2 Die Ausbildung umfasst:
a) * einen an der Schule zu erwerbenden Teil;
b) * einen in Form von Praktika zu absolvierenden berufspraktischen Teil.
3 Die Anzahl der ECTS-Kreditpunkte entspricht den Normen gemäss dem
Anerkennungsreglement der EDK. *
4 Die zweisprachige Ausbildung erfolgt zur Hälfte in der zweiten Sprache.
Art. 16 * Praktika im berufspraktischen Kontext *
1 Die Organisation der Praktika im berufspraktischen Kontext (nachfolgend:
Praktika) obliegt der PH, die spezifische Richtlinien hierzu erlässt. *
2 Die PH definiert die Ziele eines jeden Praktikums.
3 Sie erfolgen an/in verschiedenen Schulen und Schulklassen unter Betreuung einer zu diesem Zweck geschulten Lehrperson. *
4 Während dieser Praktika wird der Auszubildende entsprechend den Weisungen und unter der Verantwortung der PH betreut und begleitet.
Art. 17 * Kreditierung/Lernnachweise für die Kurse und Praktika
1 Jeder Kurs und jedes Praktikum werden durch Kreditpunkte validiert.
2 Der Kreditpunkt ist die Einheit, mit welcher das Arbeitsvolumen angegeben
wird, das insbesondere durch die Teilnahme am Unterricht und den Praktika
sowie die zugehörigen Aufgaben anfällt.
3 Die Kurse werden im Einklang mit der ECTS-Norm kreditiert, das heisst
von A bis F, wobei F für ungenügend steht.
4 Die ECTS-Evaluierung für die Praktika lautet: erworben oder nicht erworben.
Art. 18 Bewertung während des Studiums
1 Die Studierenden müssen während ihrer Ausbildung laufend Wissensnachweise (zu unterrichtendes, wissenschaftliches, fachliches und berufliches
Wissen) sowie Nachweise über ihre sozialen und beruflichen Kompetenzen
erbringen. *
2 Die Bewertungsmodalitäten für Kurse und Praktika unterliegen spezifischen Richtlinien, die von der PH erlassen werden. *
3 Um die Kreditpunkte eines Kurses oder eines Praktikums zu erhalten, müssen die Studierenden in der von der PH vorgesehenen Zeitspanne eine Mindestbewertung (E oder erhalten) erlangen. *
4 Studierende, welche die im vorangehenden Absatz festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, sind befugt, ihre Arbeiten für den betreffenden Kurs oder
das betreffende Praktikum ein zweites und letztes Mal zur Bewertung vorzulegen. In diesem Fall werden die Modalitäten und Fristen für eine neue Vorlage von der bei der PH für die Ausbildung beziehungsweise das Praktikum
verantwortlichen Lehrperson festgelegt und der Direktion der PH mitgeteilt. *
5 Die Direktion der PH ist verantwortlich für die Verwaltung der Bewertungen. *
6 Im Falle eines Betrugs oder Betrugsversuchs und im Falle von Plagiat erhält der Studierende die Bewertung F in der Wertung für den Kurs oder das
Praktikum. *
Art. 19 Wahl des Abschlussvermerks
1 Am Ende des ersten Semesters treffen die Studenten eine Vorwahl für die
Optionen nach dem dritten Semester. Sie wählen zwischen ''Basisstufe'' (1.
KG bis 2. Prim.) oder ''Primarstufe'' (3. bis 6. Prim.).
2 Die definitive Wahl des Abschlusses erfolgt am Ende des zweiten Ausbildungssemesters.
Art. 20 Diplomschlussarbeit
1 Die PH legt die Modalitäten zur Einreichung der Diplomschlussarbeit fest.
2 Im Rahmen des Kurses für die Begleitung der Diplomarbeit schlägt der
Student das Thema der Diplomarbeit vor. *
3 Ein vom Studenten vorgeschlagener Betreuer begleitet die Vorbereitungs-
und Durchführungsarbeiten der Diplomarbeit. *
4 … *
5 Im Allgemeinen gründet die Schlussarbeit auf der Unterrichtserfahrung des
Studenten. Er muss im ausgewählten Bereich die theoretischen Ansätze mit
dem Klassenalltag konfrontieren.
Art. 21 * Rahmenstudienplan
1 Der Staatsrat definiert in einem Reglement den Rahmenstudienplan, der
insbesondere festlegt:
a) das Unterrichtsprogramm;
b) die unterrichtsspezifischen Berufsfelder;
c) die Organisation der Pflichtkurse, der Wahlkurse und der freiwilligen
Kurse sowie der Praktika;
d) die Fristen betreffend die Hauptetappen zur Ausarbeitung der Diplomschlussarbeit;
e) die Kurse und Praktika pro Semester und die jeweilige Anzahl ECTS-
Kreditpunkte.
2 …
3 …
4 …
5 Schlussevaluation
Art. 22 * Abschlussprüfung - Bedingungen für das Bestehen der Prüfung
1 Die Abschlussprüfung umfasst folgende Elemente:
a) Annahme der Diplomschlussarbeit;
b) Bewertung des praktischen Unterrichts;
c) Kritische Präsentation des persönlichen Dossiers (Portfolio).
2 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn der Kandidat in allen unter Absatz 1 erwähnten Elementen mindestens die Bewertung genügend (E) erhalten hat.
3 Die Abschlussprüfung zur Erlangung des zweisprachigen Diploms erfolgt in
der zweiten Sprache.
4 Im Fall von Betrug oder Betrugsversuchen und im Fall von Plagiat erhält
der Studierende die Bewertung F in der Wertung des Elements der betreffenden Abschlussprüfung. *
Art. 22a * Zulassung zur Abschlussprüfung
1 Um sich zur Abschlussprüfung zu stellen:
a) * muss der Studierende sich binnen der von der PH festgelegten Fristen
für die Prüfungsperiode zur Prüfung angemeldet haben;
b) * muss der Studierende seine Diplomschlussarbeit binnen der von der
PH festgelegten Fristen eingereicht haben;
c) * muss die Diplomschlussarbeit vom verantwortlichen Betreuer gutgeheissen worden sein (formale Kriterien);
d) * muss der Studierende alle im Studienplan vorgesehenen Kreditpunkte
für die ersten fünf Semester vor Beginn von Semester 6 erreicht haben;
e) * Falls Buchstaben c oder d des vorliegenden Artikels nicht erfüllt sind,
wird der Studierende automatisch von der Abschlussprüfungsperiode
abgemeldet. Diese Abmeldung wird nicht als Durchfallen erachtet.
2 Wenn ein Studierender seine Diplomschlussarbeit nicht binnen der festgelegten Fristen nach einer Abmeldung von der Prüfungsperiode einreicht, erhält er ein F für seine Diplomschlussarbeit und wird vom Abschlussprüfungsverfahren abgemeldet. *
Art. 23 Wiederholen der Abschlussprüfung
1 Bei ungenügender Bewertung eines oder mehrerer Elemente der Abschlussprüfung (Art. 22 Abs. 2 Bst. a, b, c) ist die Prüfung spätestens vor
Ende des nächsten Semesters zu wiederholen.
2 Jedes Element der Abschlussprüfung kann nur einmal wiederholt werden.
Ein zweiter Misserfolg hat den Ausschluss zur Folge.
3 … *
Art. 24 Kommission der Prüfungsexperten
1 Die Kommissionen der Prüfungsexperten für die Bewertung des praktischen Unterrichts und der kritischen Präsentation des Portfolios sind zusammengesetzt aus:
a) * einer Lehrperson der PH;
b) einem durch das Departement bestimmten Mitglied;
c) einer durch die PH bestimmten Praktikumslehrperson.
2 Für die Bewertung der Diplomschlussarbeit setzen sich die Expertenkommissionen zusammen aus:
a) dem verantwortlichen Betreuer für die Diplomschlussarbeiten;
b) einem von der PH bezeichneten Lektor;
c) einem externen, von der PH bezeichneten und vom Departement anerkannten Experten.
Art. 25 Anwesenheit Dritter bei den Prüfungen
1 Neben den Mitgliedern der Expertenkommission können an den Prüfungen
ein Mitglied der Schulleitung der PH, ein Vertreter des Departement und
ein/oder Vertreter der EDK teilnehmen.
Art. 26 Prüfungskommission
1 Der Staatsrat ernennt die Mitglieder der Prüfungskommission; sie setzt sich
wie folgt zusammen:
a) ein Vertreter der Schulleitung der PH;
b) ein Vertreter des Departement;
c) eine Praktikumslehrperson;
d) ein Vertreter einer anderen PH;
e) ein Schuldirektor einer obligatorischen Schule.
2 Der Kommission obliegt namentlich die Behandlung aller Aufgaben im Zusammenhang mit der Schlussprüfung. Sie wacht vor allem über die Anwendung eines einheitlichen Bewertungsverfahrens und den regulären Ablauf
der Prüfungen.
3 Sie allein ist befugt, nach Anhörung der betroffenen Expertenkommission,
eine Bewertung abzuändern.
6 Diplome
Art. 27 Verliehene Diplome
1 Ein Unterrichtsdiplom, entsprechend den Bestimmungen der EDK, wird
dem Studierenden nach Bestehen der Abschlussprüfung vom Departement
verliehen. Das Diplom trägt den Titel ''Lehrdiplom für die Vorschulstufe und
die Primarstufe'' und ist gültig für das Unterrichten auf der Kindergarten- und
Primarstufe (1. KG bis 6. Prim). *
a) * …
b) * …
2 Der Vermerk ''zweisprachig'' wird denjenigen Studenten im Diplom angefügt, welche die in Artikel 22 vorgesehenen Bedingungen erfüllen. Ist lediglich die Zweisprachigkeit nicht ausreichend, wird im verliehenen Diplom der
vorerwähnte Vermerk nicht angebracht.
Art. 28 * …
7 Studenten
Art. 29 Mentor
1 Ab Beginn der Ausbildung wird der Student von einem Mentor betreut und
begleitet; er unterstützt und berät ihn während der gesamten Ausbildungszeit.
2 Der Mentor jedes Studenten wird von der Schulleitung der PH zugeteilt.
Art. 30 Persönliches Dossier/Portfolio
1 Die PH übergibt zu Beginn der Ausbildung jedem Studenten ein ihn über
die gesamte Ausbildungszeit begleitendes Portfolio. Dieses Dokument gibt
Auskunft über die während der Ausbildung erarbeiteten und entwickelten Fähigkeiten und Kompetenzen sowie über die erzielte Bewertung für jedes
Lernmodul.
2 Das Portfolio bestätigt, dass der Student im Verlauf seines Studiums die
gesamten erforderlichen Kreditpunkte und Bewertungen erhalten hat.
3 Über die Grundausbildung hinaus kann das Portfolio namentlich im Rahmen der Zusatzaus- und Weiterbildung als Nachweisdokument für später erworbene Kompetenzen dienen.
Art. 31 Verpflichtungen
1 Der an die PH aufgenommene Student verpflichtet sich, die Reglemente
und internen Weisungen der Schule zu respektieren.
2 Die Möglichkeiten des Ferienbezugs ausserhalb des Schulplanes und die
Sanktionen gegen Fehlverhalten werden im Reglement festgelegt. Diese
Sanktionen können bis zum Ausschluss von der Schule führen.
Art. 32 Präsenz
1 Die Anwesenheit zu dem vom Studienplan vorgesehenem Unterricht und
den Praktika ist obligatorisch.
2 Studenten, die auf Grund eines Dossiers die im Rahmen des Moduls vermittelten und als gleichwertig anerkannten Kenntnisse oder Fähigkeiten
nachweisen, können von der Schulleitung der PH vom entsprechenden
Lehrgang befreit werden.
8 Praktikumslehrpersonen
Art. 33 Ausbildung
1 Die PH stellt regelmässig den Bedarf an Praktikumslehrpersonen fest. Sie
bestimmt die Anzahl der Zugelassenen sowie den Zeitpunkt der Ausbildung.
2 Die PH erteilt die für den Auftrag der Praktikumslehrperson notwendige
Aus- und Weiterbildung. Über allfällige Äquivalenzen befindet die Schulleitung auf Grund der jeweils vorgelegten Unterlagen.
3 Am Ende der Grundausbildung wird denjenigen, die den gestellten Anforderungen genügen, eine entsprechende Bestätigung ausgestellt.
4 Ein Zertifikat als Praktikumslehrperson wird nach drei Jahren Erfahrung jenen Personen ausgestellt, die das gesamte Fortbildungsprogramm für Praktikumslehrpersonen absolviert und den Abschlusstest bestanden haben.
Art. 34 Zulassung
1 Als Praktikumslehrperson zugelassen werden können Lehrkräfte, die:
a) Inhaber eines offiziellen Unterrichtstitels sind;
b) mindestens über eine 3-jährige Berufserfahrung verfügen;
c) regelmässige Fort- und Weiterbildung betrieben haben.
2 Zusätzlich muss die Zustimmung der Wahlbehörde sowohl für die Ausbildung wie für die Aufnahme der Praktikanten vorliegen.
Art. 35 Auftrag
1 Die Praktikumslehrpersonen sind Beauftragte der PH. Ihren Ausbildungs-
(Praktika) und Evaluationsauftrag (Probezeit) erfüllen sie im Einklang mit
den durch die PH festgelegten Zielsetzungen und in Partnerschaft mit ihr
und ihren Vertretern für die Praktika.
2 Am Ende jedes Praktikums erstellt die Praktikumslehrperson der PH einen
Bericht.
3 Über ihren Evaluations- und Bildungsauftrag hinaus können Praktikumslehrpersonen als Prüfungsexperten beigezogen werden.
Art. 36 Unterrichtskosten
1 Die Kosten des durch die PH erteilten Unterrichts für die Praktikumslehrpersonen gehen zu Lasten des Kantons. Gleiches gilt für die erforderlichen
Stellvertretungen.
2 Die Praktikumslehrperson ist während drei Jahren in der Regel für sieben
Wochen pro Schuljahr gehalten, Praktikanten anzunehmen. Erfüllt sie diese
Verpflichtung nicht vollständig, hat sie sich nachträglich nach Anteil der
Nichterfüllung an den Ausbildungskosten zu beteiligen. Besondere Fälle
bleiben vorbehalten.
Art. 37 Vertrag
1 Jedes Praktikum bildet Gegenstand eines Vertrages zwischen PH und der
betroffenen Praktikumslehrperson. Die Entlohnung erfolgt entsprechend
dem vom Staatsrat festgelegten Tarif.
9 Schlussbestimmungen
Art. 38 Übernahme von Auslagen
1 Die Auslagen der Vertreter der PH für den Besuch der Praktikanten werden
durch den Staat entsprechend den Bestimmungen über Spesenentschädigung übernommen.
Art. 39 Streitigkeiten
1 Streitigkeiten, die in Anwendung dieser Verordnung entstehen können,
werden vom Staatsrat entschieden.
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 40 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht, um rückwirkend auf den
24. September 2001 in Kraft zu treten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.08.2002 24.09.2001 Erlass Erstfassung BO/Abl. 35/2002
28.04.2004 01.09.2003 Art. 11 Abs. 1 geändert BO/Abl. 19/2004

## Art. 16 {#art_16}

Titel geändert BO/Abl. 19/2004
28.04.2004 01.09.2003 Art. 16 Abs. 1 geändert BO/Abl. 19/2004
28.04.2004 01.09.2003 Art. 16 Abs. 3 geändert BO/Abl. 19/2004
28.04.2004 01.09.2003 Art. 18 Abs. 3 geändert BO/Abl. 19/2004
28.04.2004 01.09.2003 Art. 18 Abs. 4 geändert BO/Abl. 19/2004
28.04.2004 01.09.2003 Art. 20 Abs. 2 geändert BO/Abl. 19/2004
28.04.2004 01.09.2003 Art. 20 Abs. 3 geändert BO/Abl. 19/2004
28.04.2004 01.09.2003 Art. 20 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 19/2004
28.04.2004 01.09.2003 Art. 22 totalrevidiert BO/Abl. 19/2004
28.04.2004 01.09.2003 Art. 22a eingefügt BO/Abl. 19/2004
28.04.2004 01.09.2003 Art. 24 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 19/2004
28.04.2004 01.09.2003 Art. 27 Abs. 1 geändert BO/Abl. 19/2004
28.04.2004 01.09.2003 Art. 27 Abs. 1, a) aufgehoben BO/Abl. 19/2004
28.04.2004 01.09.2003 Art. 27 Abs. 1, b) aufgehoben BO/Abl. 19/2004
28.04.2004 01.09.2003 Art. 28 aufgehoben BO/Abl. 19/2004
14.08.2013 01.09.2013 Art. 2 Abs. 1 geändert BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 2 Abs. 2 geändert BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 2 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 3 Abs. 1 geändert BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 4 totalrevidiert BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 5 Abs. 1 geändert BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 5 Abs. 2 geändert BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 5 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 7 Abs. 2, b) geändert BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 7 Abs. 2, c) geändert BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 7 Abs. 2, d) eingefügt BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 7 Abs. 3 geändert BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 7 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 7 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 8 Abs. 1 geändert BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 8 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 9 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 9 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 9 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 9 Abs. 1, d) eingefügt BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 9 Abs. 1, e) eingefügt BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 9 Abs. 1, f) eingefügt BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 9 Abs. 1, g) eingefügt BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 9 Abs. 1, h) eingefügt BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 9 Abs. 2 geändert BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 9 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 10 Abs. 1 geändert BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 10 Abs. 2 geändert BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Titel 3 geändert BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 11 totalrevidiert BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 12 aufgehoben BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 13 Abs. 1 geändert BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 13 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 15 Abs. 1 geändert BO/Abl. 35/2013
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.08.2013 01.09.2013 Art. 15 Abs. 2, a) geändert BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 15 Abs. 2, b) geändert BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 15 Abs. 3 geändert BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 16 totalrevidiert BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 17 totalrevidiert BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 18 Abs. 1 geändert BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 18 Abs. 2 geändert BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 18 Abs. 3 geändert BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 18 Abs. 4 geändert BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 18 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 18 Abs. 6 eingefügt BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 21 totalrevidiert BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 22 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 22a Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 22a Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 22a Abs. 1, c) eingefügt BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 22a Abs. 1, d) eingefügt BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 22a Abs. 1, e) eingefügt BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 22a Abs. 2 geändert BO/Abl. 35/2013
14.08.2013 01.09.2013 Art. 23 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 35/2013
02.10.2019 01.09.2019 Art. 7 Abs. 6 eingefügt RO/AGS 2019-084
02.10.2019 01.09.2019 Art. 23 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2019-084
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 14.08.2002 24.09.2001 Erstfassung BO/Abl. 35/2002
Art. 2 Abs. 1 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 2 Abs. 2 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 2 Abs. 3 14.08.2013 01.09.2013 eingefügt BO/Abl. 35/2013
Art. 3 Abs. 1 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 4 14.08.2013 01.09.2013 totalrevidiert BO/Abl. 35/2013
Art. 5 Abs. 1 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 5 Abs. 2 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 5 Abs. 3 14.08.2013 01.09.2013 eingefügt BO/Abl. 35/2013
Art. 7 Abs. 2, b) 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 7 Abs. 2, c) 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 7 Abs. 2, d) 14.08.2013 01.09.2013 eingefügt BO/Abl. 35/2013
Art. 7 Abs. 3 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 7 Abs. 4 14.08.2013 01.09.2013 eingefügt BO/Abl. 35/2013
Art. 7 Abs. 5 14.08.2013 01.09.2013 eingefügt BO/Abl. 35/2013
Art. 7 Abs. 6 02.10.2019 01.09.2019 eingefügt RO/AGS 2019-084
Art. 8 Abs. 1 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 8 Abs. 2 14.08.2013 01.09.2013 eingefügt BO/Abl. 35/2013
Art. 9 Abs. 1, a) 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 9 Abs. 1, b) 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 9 Abs. 1, c) 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 9 Abs. 1, d) 14.08.2013 01.09.2013 eingefügt BO/Abl. 35/2013
Art. 9 Abs. 1, e) 14.08.2013 01.09.2013 eingefügt BO/Abl. 35/2013
Art. 9 Abs. 1, f) 14.08.2013 01.09.2013 eingefügt BO/Abl. 35/2013
Art. 9 Abs. 1, g) 14.08.2013 01.09.2013 eingefügt BO/Abl. 35/2013
Art. 9 Abs. 1, h) 14.08.2013 01.09.2013 eingefügt BO/Abl. 35/2013
Art. 9 Abs. 2 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 9 Abs. 3 14.08.2013 01.09.2013 eingefügt BO/Abl. 35/2013
Art. 10 Abs. 1 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 10 Abs. 2 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Titel 3 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 11 14.08.2013 01.09.2013 totalrevidiert BO/Abl. 35/2013
Art. 11 Abs. 1 28.04.2004 01.09.2003 geändert BO/Abl. 19/2004
Art. 12 14.08.2013 01.09.2013 aufgehoben BO/Abl. 35/2013
Art. 13 Abs. 1 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 13 Abs. 2 14.08.2013 01.09.2013 eingefügt BO/Abl. 35/2013
Art. 15 Abs. 1 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 15 Abs. 2, a) 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 15 Abs. 2, b) 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 15 Abs. 3 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 16 28.04.2004 01.09.2003 Titel geändert BO/Abl. 19/2004
Art. 16 14.08.2013 01.09.2013 totalrevidiert BO/Abl. 35/2013
Art. 16 Abs. 1 28.04.2004 01.09.2003 geändert BO/Abl. 19/2004
Art. 16 Abs. 3 28.04.2004 01.09.2003 geändert BO/Abl. 19/2004
Art. 17 14.08.2013 01.09.2013 totalrevidiert BO/Abl. 35/2013
Art. 18 Abs. 1 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 18 Abs. 2 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 18 Abs. 3 28.04.2004 01.09.2003 geändert BO/Abl. 19/2004
Art. 18 Abs. 3 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 18 Abs. 4 28.04.2004 01.09.2003 geändert BO/Abl. 19/2004
Art. 18 Abs. 4 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 18 Abs. 5 14.08.2013 01.09.2013 eingefügt BO/Abl. 35/2013
Art. 18 Abs. 6 14.08.2013 01.09.2013 eingefügt BO/Abl. 35/2013
Art. 20 Abs. 2 28.04.2004 01.09.2003 geändert BO/Abl. 19/2004
Art. 20 Abs. 3 28.04.2004 01.09.2003 geändert BO/Abl. 19/2004
Art. 20 Abs. 4 28.04.2004 01.09.2003 aufgehoben BO/Abl. 19/2004
Art. 21 14.08.2013 01.09.2013 totalrevidiert BO/Abl. 35/2013
Art. 22 28.04.2004 01.09.2003 totalrevidiert BO/Abl. 19/2004
Art. 22 Abs. 4 14.08.2013 01.09.2013 eingefügt BO/Abl. 35/2013
Art. 22a 28.04.2004 01.09.2003 eingefügt BO/Abl. 19/2004
Art. 22a Abs. 1, a) 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 22a Abs. 1, b) 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 22a Abs. 1, c) 14.08.2013 01.09.2013 eingefügt BO/Abl. 35/2013
Art. 22a Abs. 1, d) 14.08.2013 01.09.2013 eingefügt BO/Abl. 35/2013
Art. 22a Abs. 1, e) 14.08.2013 01.09.2013 eingefügt BO/Abl. 35/2013
Art. 22a Abs. 2 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 23 Abs. 3 14.08.2013 01.09.2013 eingefügt BO/Abl. 35/2013
Art. 23 Abs. 3 02.10.2019 01.09.2019 aufgehoben RO/AGS 2019-084
Art. 24 Abs. 1, a) 28.04.2004 01.09.2003 geändert BO/Abl. 19/2004
Art. 27 Abs. 1 28.04.2004 01.09.2003 geändert BO/Abl. 19/2004
Art. 27 Abs. 1, a) 28.04.2004 01.09.2003 aufgehoben BO/Abl. 19/2004
Art. 27 Abs. 1, b) 28.04.2004 01.09.2003 aufgehoben BO/Abl. 19/2004
Art. 28 28.04.2004 01.09.2003 aufgehoben BO/Abl. 19/2004
