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title: "Verordnung über die Konferenz der Dekaninnen und Dekane"
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provisions: 15
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# Verordnung über die Konferenz der Dekaninnen und Dekane

## § 1 Zusammensetzung {#par_1}

1 Die Dekaninnen und Dekane sowie die Vizedekaninnen und
Vizedekane versammeln sich in der Konferenz der Dekaninnen und Dekane.
2 Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident ist von
Amtes wegen Mitglied der Konferenz der Dekaninnen und Dekane.

## § 2 Leitung {#par_2}

1 Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident
leitet die Konferenz der Dekaninnen und Dekane. Im Verhinderungsfall
obliegt die Leitung der Konferenz der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Kirchenrates.
2 Die Kirchenratskanzlei führt das Protokoll in den Versammlungen
der Konferenz der Dekaninnen und Dekane.

## § 3 Teilnahme {#par_3}

1 Die Dekaninnen und Dekane, die Vizedekaninnen und Vizedekane sowie die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident
sind zur Teilnahme an den Versammlungen der Konferenz der Dekaninnen und Dekane verpflichtet.
2 Weitere Mitglieder des Kirchenrates sind in den Versammlungen
der Konferenz der Dekaninnen und Dekane als Gäste vertreten.
3 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber und eine
Vertretung der in den Gesamtkirchlichen Dienste der Landeskirche für
die Personalführung Pfarrschaft zuständigen Stelle nehmen an den Versammlungen der Konferenz der Dekaninnen und Dekane von Amtes
wegen teil.
4 Das Büro der Konferenz der Dekaninnen und Dekane oder der
Kirchenrat kann für einzelne Geschäfte weitere Personen zu den Versammlungen der Konferenz der Dekaninnen und Dekane einladen.
181.222 Verordnung – Konferenz der Dekaninnen und Dekane (DeKVO)
Versammlungen und

## § 4 Retraiten {#par_4}

1 Die Konferenz der Dekaninnen und Dekane versammelt
sich auf Einladung des Kirchenrates in der Regel dreimal jährlich.
2 Das Büro der Konferenz der Dekaninnen und Dekane oder die
Hälfte der Mitglieder der Konferenz der Dekaninnen und Dekane kann
jederzeit die Einberufung weiterer Versammlungen verlangen. Sofern
es nicht anders verlangt wird, versammelt sich die Konferenz innert
dreier Wochen nach Eingang des Gesuchs.
3 Der Kirchenrat stellt den Mitgliedern der Konferenz der Dekaninnen und Dekane mindestens zwei Wochen vor einer Versammlung
unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte die Einladung zu. Diese
Frist kann bei Dringlichkeit verkürzt werden.
4 Die Konferenz der Dekaninnen und Dekane trifft sich auf Einladung des Kirchenrates in der Regel einmal jährlich zu einer Retraite.
Antrags-,
Stimm- und

## § 5 Wahlrecht {#par_5}

1 Die Mitglieder der Konferenz der Dekaninnen und Dekane
verfügen in deren Versammlungen über beratende Stimme und Antragsrecht.
2 Stimm- und wahlberechtigt in den Versammlungen der Konferenz
der Dekaninnen und Dekane sind die Dekaninnen und Dekane sowie
die Vizedekaninnen und Vizedekane.
3 Weitere Personen nehmen an den Versammlungen der Konferenz
der Dekaninnen und Dekane mit beratender Stimme teil.

## § 6 Beschlussfassung {#par_6}

1 Bei Abstimmungen und Wahlen ist jedes stimm- und wahlberechtigte Mitglied der Konferenz der Dekaninnen und Dekane zur
Stimmabgabe verpflichtet. Die Stimmabgabe erfolgt offen.
2 Bei Stimmengleichheit ist ein Entscheid nicht zustande gekommen.
3 Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
4 Im Übrigen gelten für die Abstimmungsordnung sowie für das Abstimmungs- und Wahlverfahren §§ 23, 24 und 26 des Gemeindegesetzes vom 20. April 20153 sinngemäss.

## § 7 Aufgaben {#par_7}

Der Konferenz der Dekaninnen und Dekane obliegen insbesondere:
a. Vertretung der Anliegen der Pfarrkapitel gegenüber dem Kirchenrat,
b. zuhanden des Kirchenrates Beratung in Angelegenheiten betreffend die Pfarrkapitel, die Pfarrschaft und die Personalentwicklung
sowie Fragen der Kirchenentwicklung,
c. Entgegennahme von Informationen des Kirchenrates zuhanden der
Pfarrkapitel,
Verordnung – Konferenz der Dekaninnen und Dekane (DeKVO) 181.222
d. Meinungs- und Informationsaustausch unter den Mitgliedern der
Konferenz,
e. Wahl der Delegierten für das Büro der Konferenz der Dekaninnen
und Dekane aus ihrer Mitte.
B. Das Büro

## § 8 Zusammensetzung {#par_8}

Das Büro der Konferenz der Dekaninnen und Dekane setzt
sich zusammen aus:
a. drei Delegierten aus der Mitte der Dekaninnen, Dekane, Vizedekaninnen und Vizedekane,
b. der Kirchenratspräsidentin oder dem Kirchenratspräsidenten,
c. der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber,
d. einer Vertretung der in den Gesamtkirchlichen Diensten der Landeskirche für die Personalführung Pfarrschaft zuständigen Stelle.

## § 9 Delegierte {#par_9}

1 Die Konferenz der Dekaninnen und Dekane wählt ihre Delegierten innert dreier Monate nach der Konstituierung der Pfarrkapitel
gemäss Art. 188 KO.
2 Die Delegierten dürfen nicht dem gleichen Pfarrkapitel angehören.
3 Die Wiederwahl der Delegierten ist möglich.

## § 10 Leitung {#par_10}

Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident
leitet das Büro der Konferenz der Dekaninnen und Dekane. Im Verhinderungsfall obliegt die Leitung des Büros der Vizepräsidentin oder
dem Vizepräsidenten des Kirchenrates.

## § 11 Organisation {#par_11}

1 Das Büro der Konferenz der Dekaninnen und Dekane trifft
sich auf Einladung der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zur
Vorbereitung der Versammlungen der Konferenz der Dekaninnen und
Dekane.
2 Mindestens zwei Mitglieder des Büros der Konferenz der Dekaninnen und Dekane können jederzeit die Einberufung einer Sitzung des
Büros verlangen.
3 Die Einladung zu den Sitzungen des Büros der Konferenz der Dekaninnen und Dekane wird den Mitgliedern des Büros mindestens eine
Woche vor der Sitzung unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte
zugestellt. Diese Frist kann bei Dringlichkeit verkürzt werden.
181.222 Verordnung – Konferenz der Dekaninnen und Dekane (DeKVO)
4 Die Organisation der Sitzungen des Büros obliegt der in den Gesamtkirchlichen Diensten der Landeskirche für die Personalführung
Pfarrschaft zuständigen Stelle.
5 Der Kirchenrat oder mindestens zwei Delegierte der Konferenz
der Dekaninnen und Dekane können verlangen, dass ein Geschäft der
Versammlung der Konferenz der Dekaninnen und Dekane unterbreitet wird.
6 Die Delegierten der Konferenz der Dekaninnen und Dekane können sich jederzeit untereinander zur Vorbesprechung der Sitzungen
des Büros treffen.

## § 12 Beschlussfassung {#par_12}

1 Das Büro der Konferenz der Dekaninnen und Dekane ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Delegierte der Konferenz der Dekaninnen und Dekane, die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident und die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber
anwesend sind.
2 Das Büro der Konferenz der Dekaninnen und Dekane trifft seine
Entscheidungen im Konsensverfahren. Ist dies nicht möglich, entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3 Jedes anwesende Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Die
Stimmabgabe erfolgt offen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der
Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten den Ausschlag.

## § 13 Aufgaben {#par_13}

Dem Büro der Konferenz der Dekaninnen und Dekane obliegen insbesondere:
a. Zusammenstellen der Geschäfte für die Versammlungen der Konferenz der Dekaninnen und Dekane,
b. Vorbereitung der Versammlungen der Konferenz der Dekaninnen
und Dekane sowie der jährlichen Retraite,
c. Entgegennahme von Anliegen aus den Pfarrkapiteln und des Kirchenrates zuhanden der Konferenz der Dekaninnen und Dekane,
d. Vorbereitung der Wahl der Delegierten der Konferenz der Dekaninnen und Dekane.

## § 14 Entschädigung {#par_14}

1 Die Mitarbeit der Delegierten der Konferenz der Dekaninnen und Dekane im Büro gilt als durch die Entlastung und Entschädigung gemäss §§ 123 und 124 der Verordnung über das Pfarramt in
der Landeskirche vom 3. September 20145 abgegolten.
2 Der Ersatz von Auslagen richtet sich nach § 127 der Verordnung
über das Pfarramt in der Landeskirche.
Verordnung – Konferenz der Dekaninnen und Dekane (DeKVO) 181.222

## § 15 C. Schlussbestimmung {#par_15}

Dieser Verordnung widersprechende Beschlüsse des Kirchenrates und der Konferenz der Dekaninnen und Dekane werden mit dem
Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
1 OS 78, 67; Begründung siehe ABl 2022-11-25.
2 Inkrafttreten: 1. März 2023.
3 LS 131.1.
4 LS 181.10.
5 LS 181.402.
