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title: "Reglement über die Akkreditierung von Journalisten an den Walliser Gerichten"
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provisions: 11
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# Reglement über die Akkreditierung von Journalisten an den Walliser Gerichten

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Das vorliegende Reglement bezweckt die Information der Öffentlichkeit
über die Tätigkeit der Gerichte und den Schutz der Parteien und der am Verfahren beteiligten Personen.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für die akkreditierten Journalisten an den Walliser
Gerichten.
2 Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status
oder der Funktion in gleicher Weise für Frau und Mann.

## Art. 3 {#art_3}

Gesuch
1 Medienschaffende, die über die Rechtspflege der Walliser Gerichte berichten wollen, können beim Generalsekretariat ein schriftliches Gesuch um Akkreditierung einreichen. Zusätzlich zu den Personalien sind dem Gesuch Angaben zum beruflichen Werdegang beizulegen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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## Art. 4 {#art_4}

Erteilung
1 Der Generalsekretär erteilt die Akkreditierung wenn die Voraussetzungen
für die Eintragung in das Berufsregister gegeben sind.
2 Akkreditierte Medienschaffende erhalten eine Bestätigung, welche die Dauer der Akkreditierung beinhaltet.
3 Die Liste der akkreditierten Medienschaffenden wird den Gerichten bekannt gegeben.

## Art. 5 {#art_5}

Dauer und Aufhebung
1 Die Akkreditierung bleibt für vier Jahre bestehen, maximal jedoch bis zum
Ende der Verwaltungsperiode. Sie kann auf Gesuch verlängert werden. Dieses ist mindestens zwei Monate vor Ablauf der Akkreditierung einzureichen.
2 Das Generalsekretariat des Kantonsgerichts kann die Akkreditierung entziehen, wenn der Medienschaffende die Voraussetzungen der Akkreditierung nicht mehr erfüllt oder in schwerwiegender Weise gegen die für die Berichterstattung aufgestellten Regeln verstossen hat. Ein solcher Verstoss
liegt insbesondere dann vor, wenn er:
a) in schwerwiegender Weise wahrheitswidrig berichtet hat;
b) konkrete Auflagen der Gerichte oder Sperrfristen missachtet hat;
c) Unterlagen an Unbefugte weitergegeben hat;
d) gegen Artikel 152 und folgende StPO (Opferschutz) verstossen hat.
3 Die Gerichte melden dem Generalsekretär entsprechende Verstösse.

## Art. 6 {#art_6}

Berichterstattung
1 Bei der Berichtserstattung sind die schutzwürdigen Interessen von Beteiligten, insbesondere deren Persönlichkeitsrechte, zu wahren. Die Nennung
von Namen hat mit der entsprechenden Zurückhaltung zu erfolgen.

## Art. 7 {#art_7}

Auskünfte
1 Informationsanfragen sind generell ans Generalsekretariat der Walliser Gerichte zu richten. Dieses leitet die Anfragen an den zuständigen Richter oder
die zuständige Stelle weiter.
2 In besonderen Fällen kann eine schriftliche Anfrage verlangt werden.
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3 Auskünfte zu hängigen Fällen und zur Hängigkeit von Verfahren werden
nur ausnahmsweise und im Einverständnis des zuständigen Richters oder
des Präsidenten erteilt.
4 Die Gerichtssekretariate geben Auskunft über angesetzte öffentliche Sitzungen.

## Art. 8 {#art_8}

Bild- und Tonaufnahmen
1 Bild- und Tonaufnahmen innerhalb des Gerichtsgebäudes sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb des Gerichtsgebäudes sind
nicht gestattet.

## Art. 9 {#art_9}

Dienstleistungen für akkreditierte Medienschaffende
1 Folgende Unterlagen werden den akkreditierten Journalisten zugestellt:
a) Tagungslisten der Bezirksgerichte;
b) Tagungsliste des Kantonsgerichts;
c) Pressemitteilungen;
d) bei öffentlichen Verhandlungen, auf Verlangen bis spätestens drei Tage vor der Verhandlung beim zuständigen Gericht:
1. in Strafsachen sind den akkreditierten Medienschaffenden die
Anklageschrift oder die die Anklage ersetzenden Entscheide auszuhändigen. Die Strafanzeige und ein allfälliger Schlussbericht
der Untersuchungsbehörde können ebenfalls zur Verfügung gestellt werden,
2. in Zivilsachen dürfen den akkreditierten Medienschaffenden Unterlagen wie Rechtsschriften, Gutachten und Urteile nur im ausdrücklichen Einverständnis aller beteiligten Prozessparteien ausgehändigt werden. Die Zustimmung der Parteien ist von den Medienschaffenden beizubringen;
e) der Richter kann Urteile oder andere Prozessakten ganz oder auszugsweise zur Verfügung stellen;
f) elektronischer Zugriff auf Datenbank mit publizierten Urteilen des
Kantonsgerichts;
g) Bericht über die Rechtspflege der Walliser Gerichte.
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## Art. 10 {#art_10}

Beschwerderecht
1 Die Entscheide des Generalsekretärs könne innert 30 Tagen seit Eröffnung
an die Verwaltungskommission des Kantonsgerichts weitergezogen werden.
Diese entscheidet endgültig.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
21.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 1/2011
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 21.12.2010 01.01.2011 Erstfassung BO/Abl. 1/2011
