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title: "Tarif für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung"
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# Tarif für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieser Tarif gilt für die öffentliche Verteidigung in Strafsachen vor den
Strafuntersuchungsbehörden und den Gerichten des Kantons Glarus, für die
unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Artikel 139 des Gesetzes über

## Artikel 2 die Verwaltungsrechtspflege (VRG)2) vor den Behörden gemäss {#art_2}

VRG
sowie für die unentgeltliche Rechtsvertretung in Zivilsachen im Sinne von
Artikel 149 der Zivilprozessordnung3).
2 Wird in der Verwaltungs- und der Zivilrechtspflege die unentgeltliche
Rechtsvertretung bloss teilweise bewilligt, gilt dieser Tarif mit den in der Bewilligung enthaltenen Einschränkungen.
Art. 2 Honorar und Auslagen
1 Die Entschädigung setzt sich zusammen aus dem Honorar zuzüglich Mehrwertsteuer sowie den notwendigen Auslagen (Reisespesen, Porto, Kommunikationsmittel, Fotokopien usw.).
2 Kopien von Akten, die zur Prozessführung und Instruktion dienen und von
denen die Rechtsvertretung kein Doppel erhält, werden mit -.50 Franken
vergütet.

## Art. 3 {#art_3}

Bemessungsgrundlagen
1 Innerhalb des Rahmens gemäss diesem Tarif bemisst sich das Honorar
nach dem notwendigen Zeitaufwand, der Bedeutung und der Schwierigkeit
der zu beurteilenden Sachverhalts- und Rechtsfragen, der Verantwortung
der Rechtsvertretung sowie dem Interesse der Parteien am Verfahren.

## Art. 4 {#art_4}

Besondere Fälle
1 In besonderen Fällen kann das Honorar nach den Artikeln 7–9 dieses Tarifes bis um die Hälfte überschritten werden, namentlich bei umfangreichen
Prozessen sowie im schriftlichen Verfahren.
1) GS III I/1
2) GS III G/1
3) GS III C/1
SBE IX/2 82 1
III I/5
2 Die Mindestansätze dürfen unterschritten werden, wenn zwischen dem
Streitwert und dem Interesse der Partei am Verfahren oder zwischen dem
nach diesem Tarif anwendbaren Honorar und der von der Rechtsvertretung
geleisteten Arbeit ein offensichtliches Missverhältnis besteht.

## Art. 5 {#art_5}

Honorar nach Vereinbarung
1 Die unentgeltliche Rechtsvertretung kann in der Verwaltungsrechtspflege
und in der Zivilrechtspflege mit der die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligenden Behörde einen angemessenen Stundentarif vereinbaren, verbunden mit einem Kostenrahmen. *
2 Die Behörde kann den oberen Tarifrahmen überschreiten, ist jedoch an die
Obergrenze gemäss Artikel 4 Absatz 1 dieses Tarifes gebunden.
Art. 6 * Honorar in Strafsachen
1 Der notwendige Zeitaufwand wird mit 180 Franken pro Stunde entschädigt.

## Art. 7 {#art_7}

Honorar in der Verwaltungsrechtspflege
1 Das Honorar im Verwaltungsverfahren in erster Instanz beträgt 200–
4000 Franken.
2 Das Honorar im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsbehörden und verwaltungsgerichtlichen Behörden beträgt 300–7000 Franken.

## Art. 8 {#art_8}

Honorar in Zivilsachen mit Streitwert
1 Das Honorar in der Zivilrechtspflege bemisst sich nach dem Streit- bzw. Interessenwert gemäss folgendem Tarif:
Streitwert Honorar
bis 1000 Franken bis 500 Franken
1000 bis 8000 Franken 500 bis 1500 Franken
8000 bis 20'000 Franken 1000 bis 2500 Franken
20'000 bis 50'000 Franken 2000 bis 4500 Franken
50'000 bis 100'000 Franken 3000 bis 7500 Franken
100'000 bis 500'000 Franken 5000 bis 15'000 Franken
500'000 bis 2'000'000 Franken 8000 bis 20'000 Franken
2 Bei Streitwerten über 2'000'000 Franken beträgt das Honorar bis 1 Prozent
des Streitwertes.

## Art. 9 {#art_9}

Honorar in Zivilsachen unabhängig vom Streitwert
1 In familienrechtlichen Streitigkeiten soll das Honorar in der Regel nicht
mehr als ein Monatseinkommen der vertretenen Partei oder nicht mehr als
50–100 Prozent des höheren Monatseinkommens der Gegenpartei betragen.
Sind zusätzlich vermögensrechtliche Ansprüche über 250'000 Franken streitig, kann das Honorar im Rahmen von Artikel 8 angemessen erhöht werden.
III I/5
2 In den übrigen Zivilverfahren ohne bzw. ohne bestimmbaren Streitwert beträgt das Honorar 200–7000 Franken.

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Dieser Tarif tritt nach der Genehmigung durch den Landrat auf den 1. Juli
2004 in Kraft.
2 Er gilt nicht rückwirkend. Die Behörde setzt die Entschädigung für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bei ihr hängig sind, nach altem Recht
fest.
3 Der Tarif vom 19. Dezember 1983 für die Entschädigung des öffentlichen
Verteidigers gilt als aufgehoben.
III I/5
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
24.08.2007 01.01.2008 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE X/6 382
24.08.2007 01.01.2008 Art. 6 totalrevidiert SBE X/6 382
III I/5
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 5 Abs. 1 24.08.2007 01.01.2008 geändert SBE X/6 382
Art. 6 24.08.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/6 382
