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title: "Bebauungsplan «Lindenmatt», Rotkreuz"
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provisions: 19
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# Bebauungsplan «Lindenmatt», Rotkreuz

## Art. 1 {#art_1}

Zweck und Ziele

## Art. 2 {#art_2}

Wegleitende Elemente

## Art. 3 {#art_3}

Stellung zur Grundordnung und massgebende GesetzeBAUFELDER / BAUWEISE
Ausserhalb der Baufelder ist unter Wahrung der Abstandsvorschriften die
Erstellung von Kleinbauten, Erschliessungsanlagen, Erschliessungsanlagen
Tiefgarage, Entsorgungsanlagen, Elementen der Frei- und Aussenraumgestaltung und dergleichen gestattet.
1 Es sind folgende Anzahl Vollgeschosse (VG) und Attikageschosse (AG) zu
realisieren:
Baufeld 1 2 3 4 5 6 7 8
Anzahl
Geschosse 3 VG 5 VG 4 VG
5 VG
+ AG
5 VG
+ AG
5 VG
+ AG
5 VG
+ AG
5 VG
+ AG
2 Die folgenden Oberkanten (OK) Dach (m ü. M.) dürfen nicht überschritten
werden:
Baufeld 1 2 3 4 5 6 7 8
OK Dach 442.70 448.40 444.50 450.10 450.10 450.20 450.70 451.10
3 Im Baufeld 1 muss das Erdgeschoss eine lichte Raumhöhe von mindestens 4.00 m aufweisen.
4 Im Baufeld 2 müssen die zur Kantonsstrasse orientierend Räume im EG
eine lichte Raumhöhe von mindestens 4.00 m aufweisen.
5 Die Bauten in den Baufeldern 4 bis 8 müssen als zwei gegeneinander verschobene, unterschiedlich grosse Baukörper in Erscheinung treten, deren
Grundflächen nicht gleich gross, aber auch nicht mehr als 20% voneinander abweichen dürfen, wobei 100% der Grundfläche in einem Baufeld im
Bebauungsplan entsprechen.
Die Flachdächer sind zu begrünen soweit sie nicht als Terrasse oder der
Energiegewinnung dienen. Es sind angemessene Retentionsmassnahmen
auszubilden, sofern dies technisch möglich ist.
Unterniveaubauten sind nur in dem im Bebauungsplan gekennzeichneten
„Bereich Unterniveaubauten“ sowie in den Baufeldern zulässig.
Innerhalb der gekennzeichneten Anordnungsbereiche ist die Fassade des
entsprechenden Baufelds zu realisieren. Es dürfen keine Bauteile, wie z.B.
Balkone darüber hinausragen.

## Art. 4 {#art_4}

Baufelder

## Art. 5 {#art_5}

Bauweise

## Art. 6 Baufelder 1 bis 8 {#art_6}

Dachgestaltung

## Art. 7 {#art_7}

Unterniveaubauten

## Art. 8 {#art_8}

AnordnungsbereicheNUTZUNG
1 Über alle Baufelder sind max. 16‘000.00 m2 (ohne Attikageschosse) anrechenbare Geschossflächen zulässig, davon max. 2'400.00 m2 für Gewerbe-,
Gastro- und Dienstleistungsnutzungen.3
2 Im Baufeld 1 sind keine Wohnnutzungen zulässig.
3 In den Erdgeschossen der Baufelder 1, 2 und 3 sind zum öffentlich zugänglichen Platz orientiert nur Gewerbe-, Gastro- und Dienstleistungsnutzungen sowie Gemeinschaftsräume zulässig.
ERSCHLIESSUNG
1 Die Parkplätze für Bewohner und Beschäftigte sind über die Tiefgarageneinfahrt an der Luzernerstrasse und die Tiefgarage der Bebauung Lindenmatt II zu erschliessen.
2 Die Besucher- und Kundenparkplätze in der Tiefgarage sind über die
Küntwilerstrasse zu erschliessen.
3 Der Freiraum zwischen den Baufeldern wird nicht für den motorisierten
Individualverkehr erschlossen. Zulässig sind Service-, Rettungs- und Feuerwehrzufahrten.
4 Der Verkehrsbereich Lindenmattstrasse dient der Erschliessung der angrenzenden Quartiere und allfälliger Besucherparkplätze des Areals Lindenmatt III.
1 Insgesamt dürfen max. 218 Parkplätze erstellt werden.
2 Im Rahmen der zulässigen Parkplätze gemäss Abs. 1 dürfen max. 21 Besucherparkplätze oberirdisch erstellt werden. Sie sind mit einem sickerfähigen Belag zu versehen und an den im Plan bezeichneten Stellen zu platzieren.
3 Von den Parkplätzen fürs Wohnen ist pro 700 m2 anrechenbare Geschossfläche (aGF) mindestens 1 Besucherparkplatz zu erstellen und als
solcher dauernd zu sichern und zu bezeichnen. Die Besucherparkplätze
sind Teil der zulässigen Parkplätze gemäss Abs. 1.
4 Im Rahmen der zulässigen Parkplätze gemäss Abs. 1 sind bei Bedarf mindestens 2 Carsharing-Parkplätze zur Verfügung zu stellen. Ausserdem ist
anzustreben in der Tiefgarage Ladestationen für Elektrofahrzeuge zu schaffen.
5 Zwischen den Einfahrten Küntwilerstrasse und Luzernerstrasse zu den
Tiefgaragenparkplätzen darf keine durchgehende Verbindung entstehen.
3 Dies entspricht einer Ausnützungsziffer von gegenwärtig 1.10.

## Art. 9 {#art_9}

Nutzungsmass

## Art. 10 {#art_10}

Erschliessung

## Art. 11 {#art_11}

Parkplätze, VeloabstellplätzeDie Besucher- und Kundenparkplätze sind von den Parkplätzen für Bewohner zu trennen.
6 Veloabstellplätze für Bewohner und Beschäftigte sind gedeckt und von
aussen ohne Treppen, allenfalls mit Rampen zugänglich zu erstellen.
7 Für Kunden und Besucher sind oberirdische Veloabstellplätze zu erstellen.
GESTALTUNG/FREI- UND AUSSENRAUM
1 Alle Aussenräume, Anlagen und Bauten sind so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Materialwahl und
ökologischem Wert eine sehr gute Gesamtwirkung entsteht. Die Bepflanzung hat mit einheimischen und standortgerechten Arten zu erfolgen.
2 Die Gestaltung der Aussenräume erfolgt gestützt auf das verbindliche
Konzept Freiraum. Für die Projektierung und Ausführung der Umgebungsarbeiten muss ein qualifizierter Landschaftsarchitekt beigezogen werden.
Der Gemeinderat verfügt die Realisierung der Massnahmen mit der Baubewilligung.
3 Im Rahmen der Baubewilligungsverfahren sind für Bauten und Anlagen
detaillierte Material- und Farbkonzepte vorzulegen.
4 Mit dem Baugesuch ist darzulegen, wie die notwendige Retention für das
gesamte Bebauungsplanareal sichergestellt wird.
Rund um das Baufeld 1 ist ein urban gestalteter, öffentlich zugänglicher
Platz zu realisieren, der sich zum Dorfkern orientiert und als Portalraum
den Zugang zur Bebauung signalisiert. Er dient als öffentlicher Treffpunkt
und darf benutzt werden, z.B. für Restauration, Verkauf, Veranstaltungen,
Ausstellungen etc., nicht aber für Parkierung.
Auf dem Platz sind raumbestimmende, hochstämmige Bäume zu pflanzen,
welche Identität stiften und die Aufenthaltsqualität erhöhen.
Der durchgrünte Freiraum umfasst zu mindestens 70% begrünte bzw. unbefestigte Flächen. Er bietet Möglichkeiten zum Naturerlebnis, ist Spielraum für Kinder und verleiht dem ganzen Areal eine naturnahe Wohnatmosphäre.
Die Wiesenflächen sind mit locker eingestreuten Hochstammbäumen
durchsetzt. Einzelne Heckeninseln kombiniert mit Steinhaufen dienen als
Nahrungsbasis und Lebensraum für Vögel und Kleintiere und erhöhen so
den ökologischen Wert des Freiraues. Einzelne Bereiche in der Wiese können als Rasenflächen ausgebildet werden und so als besondere Spielflächen dienen.

## Art. 12 {#art_12}

Gestaltungsgrundsatz

## Art. 13 {#art_13}

Öffentlich zugänglicher Platz

## Art. 14 {#art_14}

Durchgrünter FreiraumDer durchgrünte Freiraum dient als Wohnumfeld und wird gemeinschaftlich genutzt. Ausschliesslich den Wohnungen in den Erdgeschossen zugeordnete Aussenraumgestaltungen und Kleinbauten sind nicht zulässig.
1 Der durch die beiden Langbauten geschützte Umgebungsbereich ist befestigt und begrünt. Er dient der Erschliessung der Gebäude für den Fuss-
und Radverkehr sowie als Spiel- und Aufenthaltsbereich.
2 Das Wegnetz mit Asphaltbelag weitet sich zu chaussierten, platzartigen
und baumbestandenen Orten des Aufenthalts und Spiels, der Ankerzone
für Orientierung, Erschliessung und Aktivität.
3 Der gesamte Tiefgaragenbereich ist statisch und höhenmässig so ausgelegt, dass eine ausreichende Substratüberdeckung die Bepflanzung mit
hochstämmigen Bäumen erlaubt.
4 Der bandförmige Freiraum vor dem Langbau entlang der Luzernerstrasse
bezeichnet mit einem feinen Höhenversatz zum Gehweg und einer differenzierten Begrünung die Privatheit dieser Vorzone, ohne sich vom Strassenraum baulich geschlossen abzutrennen. Eine stadträumliche Situation,
mit einer Schichtung der Öffentlichkeitsstufen von Strassenraum, Grünstreifen mit hochstämmiger Baumreihe, Gehweg und offen wirkender,
chaussierter Vorzone zum Gebäude mit Grünstruktur ist zu realisieren.
5 Die südlichen Vorzonen vor den Langbauten sind ebenfalls chaussiert
und räumlich mit Heckenstrukturen vom öffentlichen Erschliessungsweg
gelöst. Der Binnenraum zu den leicht erhöhten Loggien und vor den Erdgeschossräumen dient der graduellen Differenzierung zum öffentlichen
Raum.
Spielflächen gemäss § 12 Bauordnung Risch werden im Konzept Freiraum
dargestellt. Deren Lage und Ausstattung sind mit der Baubewilligung dauerhaft zu sichern.
Entsorgungsstellen gemäss § 17 Bauordnung Risch werden im Konzept
Freiraum dargestellt. Deren Lage und Ausstattung sind mit der Baubewilligung dauerhaft zu sichern.
LÄRMSCHUTZ
Im gesamten Bebauungsplangebiet gelten die Immissionsgrenzwerte
(IGW) der Empfindlichkeitsstufe ES III. In den Baufeldern 1 und 2 sind
Lärmschutzmassnahmen am Gebäude erforderlich (z.B. gewerbliche Nutzung, lärmoptimierte Grundrissgestaltung o.a.). Der Nachweis der IGW-

## Art. 15 {#art_15}

Umgebungsbereich

## Art. 16 {#art_16}

Spiel- und Freizeitflächen

## Art. 17 {#art_17}

Entsorgungsstellen

## Art. 18 {#art_18}

LärmschutzEinhaltung bzw. die Begründung für allfällig erforderliche Erleichterungen
ist im Baubewilligungsverfahren zu erbringen.
QUALITÄTSSICHERUNG
In diesen Bestimmungen werden die maximalen Nutzungsmasse definiert.
Im Rahmen der Baubewilligung werden diese maximalen Nutzungsmasse
nur gewährt, wenn sinngemäss mindestens die Qualitäten gemäss § 45 BO
(Arealüberbauungen: erhöhte Anforderungen) für Wohnbauten erfüllt sind.

## Art. 19 {#art_19}

Qualitätserfüllung
vom 04. Dezember 2025 bis 05. Januar 2026
Vom Gemeinderat verabschiedet am:
Der Stv.-Gemeindepräsident: Die Gemeindeschreiberin:
Von der Baudirektion vorgeprüft am:
Der Amtsleiter-Stv:
Publiziert im Amtsblatt
1. Öffentliche Auflage
Vom Gemeinderat beschlossen am:
Der Stv.-Gemeindepräsident:
Patrick Wahl Silja Studer
Nr. 49 vom 04. Dezember 2025
Die Gemeindeschreiberin:
Patrick Wahl Silja Studer
Nr. 10 vom 05. März 2026
Kantonale Genehmigung:
12. August 2025
15. September 2025
Hannes Wahl
17. Februar 2026
vom 05. März 2026 bis 25. März 2026
Publiziert im Amtsblatt
2. Öffentliche Auflage
