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title: "Verordnung über den Mehrwertausgleich der Stadt Schaffhausen"
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provisions: 10
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# Verordnung über den Mehrwertausgleich der Stadt Schaffhausen

## Art. 1 {#art_1}

Diese Verordnung regelt in Ergänzung zum kantonalen Mehrwertausgleichsgesetz den Ausgleich von Planungsvorteilen, die durch
Aufzonungen entstehen.

## Art. 2 {#art_2}

Als Aufzonung gilt die Verbesserung der Nutzungsmöglichkeit in einer Bauzone durch eine Planungsmassnahme namentlich durch
a) Anpassung von Bauvorschriften,
b) Erlass eines Quartierplans oder
c) Festsetzung von Sonderbauvorschriften.

## Art. 3 {#art_3}

Grundstücke, die eine Aufzonung erfahren und eine anrechenbare
Landfläche von weniger als 600 Quadratmeter aufweisen, sind von
der Abgabepflicht befreit.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die kommunale Mehrwertabgabe beträgt 20% des Bodenmehrwerts.
2 Beträgt der Mehrwert weniger als 10'000 Franken, wird keine Abgabe erhoben.
3 Grundeigentum der öffentlichen Hand ist von der Abgabepflicht befreit.
Gegenstand
Aufzonung
Befreiung
Kommunale
Mehrwertabgabe
Mehrwertabgabeverordnung 700.1b

## Art. 5 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. November 2023) 2 {#art_5}

1 Die Mehrwertabgabe entsteht zum Zeitpunkt der Planungsmassnahme und wird vom Stadtrat oder die von ihm bezeichnete Stelle
verfügt und beim Grundeigentümer erhoben.
2 Die rechtskräftig festgesetzte Mehrwertabgabe wird im Grundbuch
vorgemerkt.1
3 Die Abgabe wird bei Überbauung des Grundstückes bzw. bei Erweiterung der Nutzfläche oder bei Veräusserung des Grundstücks
fällig.
4 Eine Erweiterung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche innerhalb des bestehenden Bauvolumens um maximal 50 Quadratmeter
gilt als geringfügig und löst keine Fälligkeit aus.

## Art. 6 {#art_6}

Die rechtskräftig festgesetzte Mehrwertabgabe wird bis zu deren
Fälligkeit nach dem Landesindex für Konsumentenpreise an die
Teuerung angepasst.

## Art. 7 {#art_7}

1 Der Ausgleich für den kommunalen Mehrwert kann alternativ mittels städtebaulichem Vertrag erhoben werden.
2 Zuständig für den Abschluss eines städtebaulichen Vertrags ist der
Stadtrat oder die von ihm bezeichnete Stelle.
3 Ein städtebaulicher Vertrag ist im Grundbuch anzumerken.

## Art. 8 {#art_8}

Der Stadtrat oder die von ihm bezeichnete Stelle hat das Pfandrecht
bei Fälligkeit im Grundbuch eintragen zu lassen.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die kommunale Mehrwertabgabe steht der Stadt Schaffhausen zu
und ist einem Fonds zuzuweisen, mit dem Planungsmassnahmen
gemäss Art. 3 RPG finanziert werden.
2 Der Fonds trägt die Kosten für allfällige Entschädigungszahlungen
bei Eigentumsbeschränkungen, die einer materiellen Enteignung
gemäss Art. 5 Abs. 2 RPG gleichkommen.
3 Der Stadtrat regelt die Einzelheiten in einem Fondsreglement.
Erhebung und
Fälligkeit
Teuerungsausgleich
Ausgleich
mittels
städtebaulichen
Vertrags
Gesetzliches
Pfandrecht
Verwendung
Mehrwertabgabeverordnung 700.1b

## Art. 10 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. November 2023) 3 {#art_10}

Diese Verordnung tritt auf den 1. November 2023 in Kraft. 2
Fussnoten:
1) Hinweis: Die Mehrwertabgabe wird im Grundbuch angemerkt,
nicht vorgemerkt.
2) Inkrafttreten per 1. November 2023 gemäss SRB Nr. 705 vom
24. Oktober 2023
1 Hinweis: Die Mehrwertabgabe wird im Grundbuch angemerkt, nicht vorgemerkt.
2 Inkrafttreten per 1. November 2023 gemäss SRB Nr. 705 vom 24. Oktober 2023
Inkrafttreten
