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title: "Natur- und Heimatschutzfondsverordnung"
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provisions: 10
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# Natur- und Heimatschutzfondsverordnung

## § 1 Fondsverwaltung {#par_1}

Das Generalsekretariat der Baudirektion verwaltet den Natur-
und Heimatschutzfonds.

## § 2 Beitragsvoraussetzungen {#par_2}

1 Staatsbeiträge können gewährt werden für Massnahmen,
die
a. der Erfüllung des Schutzzwecks des Schutzobjekts dienen,
b. sach- und fachgerecht geplant und ausgeführt werden,
c. die langfristige Erhaltung des Schutzobjekts sicherstellen.
2 Die Gewährung von Staatsbeiträgen kann mit Bedingungen und
Auflagen verbunden werden.

## § 3 Beitragsbemessung {#par_3}

1 Privaten können für Massnahmen zur Schaffung, Erhaltung,
Gestaltung oder Pflege von Naturschutzobjekten folgende Subventionen gewährt werden:
a. bis 30% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in kommunalen Naturschutzobjekten,
b. bis 90% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in überkommunalen Naturschutzobjekten,
c. bis 100% der beitragsberechtigten Kosten für die Erstellung eines
Werks, dessen Eigentum, Betrieb und Unterhalt bei der Beitragsempfängerin oder dem Beitragsempfänger verbleibt.
2 Gemeinden können für Massnahmen zur Schaffung, Erhaltung,
Gestaltung oder Pflege von Naturschutzobjekten folgende Subventionen gewährt werden:
a. bis 30% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in kommunalen Naturschutzobjekten,
b. bis 50% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in überkommunalen Naturschutzobjekten.
3 In besonderen Fällen können die Subventionen an die Gemeinden bis 80% der beitragsberechtigten Kosten betragen.
4 Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts, denen aus der Selbstbindung gemäss
§ 204 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)3
erhebliche Kosten erwachsen, können Subventionen bis 50% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.
a. Naturschutz
702.22 Natur- und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV)
b. Biodiversitätsförderung
an öffentlichen

## § 4 Gewässern {#par_4}

1 Gemeinden und Privaten können zur Förderung der Biodiversität an öffentlichen Gewässern insbesondere für folgende Massnahmen Subventionen gewährt werden:
a. Schaffung, Erhaltung, Gestaltung oder Pflege von Strukturen,
b. besonders ökologischen Unterhalt und besonders ökologische Pflege,
c. Aufwertung von Gewässerlandschaften,
d. Fachplanungen,
e. Weiterbildungen und Öffentlichkeitsarbeit.
2 Für Massnahmen zur Förderung der Biodiversität können Subventionen bis 90% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.
Kommt den Massnahmen eine besonders grosse Bedeutung für die
Förderung der Biodiversität zu, können ausnahmsweise Subventionen
bis 100% gewährt werden.

## § 5 c. Ortsbildschutz {#par_5}

1 Für Massnahmen zur Erhaltung oder Pflege von Ortsbildern
von kantonaler und regionaler Bedeutung werden Gemeinden Kostenanteile von 60% der beitragsberechtigten Kosten gewährt.
2 Kommt den Massnahmen eine besonders grosse Bedeutung für
den Ortsbildschutz zu, kann ausnahmsweise eine zusätzliche Subvention bis 30% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.

## § 6 d. Landschaftsschutz {#par_6}

1 Für Landschaftsschutzmassnahmen können Gemeinden und
Privaten Subventionen bis 50% der beitragsberechtigten Kosten gewährt
werden.
2 Kommt den Massnahmen eine besonders grosse Bedeutung für
den Landschaftsschutz zu, können ausnahmsweise Subventionen bis
80% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.

## § 7 e. Archäologie {#par_7}

Für archäologische Massnahmen können Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und
privaten Rechts, denen aus der Selbstbindung gemäss § 204 PBG erhebliche Kosten erwachsen, Subventionen bis 50% der beitragsberechtigten
Kosten gewährt werden. In besonderen Fällen können Subventionen
bis 80% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.

## § 8 Beitragsgesuch {#par_8}

1 Das Beitragsgesuch und die Beilagen werden elektronisch
bei der zuständigen Fachstelle der Baudirektion eingereicht.
2 Zuständige Fachstelle ist
a. die Fachstelle Naturschutz im Amt für Landschaft und Natur für
Massnahmen gemäss § 3,
b. die Abteilung Wasserbau im Amt für Abfall, Wasser, Energie und
Luft für Massnahmen gemäss § 4,
Natur- und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV) 702.22
c. die Abteilung Raumplanung im Amt für Raumentwicklung für
Massnahmen gemäss §§ 5, 6 und 10,
d. die Kantonsarchäologie im Amt für Raumentwicklung für Massnahmen gemäss § 7.

## § 9 Richtlinien {#par_9}

Die Fondsverwaltung erlässt Richtlinien über die Gewährung
von Staatsbeiträgen und deren Mindesthöhe sowie zu Form und Inhalt
der Gesuche. Sie veröffentlicht die Richtlinien im Internet.

## § 10 Übergangsbestimmungen {#par_10}

1 Bis zum 31. August 2025 können Gemeinden für Massnahmen zur Sicherung von kommunalen Erholungsgebieten Subventionen
bis 50% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden, jedoch nur
für die 30 m2 je Einwohnerin oder Einwohner übersteigenden, mit der
Nutzungsplanung gesicherten Flächen.
2 Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Beitragsgesuche werden nach neuem Recht behandelt.
1 OS 78, 219; Begründung siehe ABl 2022-11-11. Vom Kantonsrat am 15. Mai
2023 genehmigt.
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2023.
3 LS 700.1.
