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title: "Verordnung betreffend die Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs"
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provisions: 5
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# Verordnung betreffend die Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs

## Art. 1 Zuständige Behörde {#art_1}

Das Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs aus. Es führt zu diesem Zweck die Dienststelle Oberaufsicht SchKG. Diese ist zur selbstständigen Erfüllung folgender Aufgaben ermächtigt:
a. Erlass von Weisungen, Kreisschreiben und Empfehlungen an die kantonalen Aufsichtsbehörden, die Betreibungs- und Konkursämter und die ausseramtlichen Vollstreckungsorgane zur korrekten und einheitlichen Anwendung des SchKG;
b. die ihr in der Verordnung vom 5. Juni 1996 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung zugewiesenen Aufgaben;
c. Inspektion der kantonalen Aufsichtsbehörden, der Betreibungs- und Konkursämter und der ausseramtlichen Vollstreckungsorgane;
d. die ihr nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom EJPD zugewiesenen Aufgaben.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 662).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 662).
SR 281.31
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 662).
SR 272.1

## Art. 2 Berichterstattung {#art_2}

1 Die oberen oder einzigen kantonalen Aufsichtsbehörden berichten der Dienststelle Oberaufsicht SchKG im Bundesamt für Justiz jährlich über:
a. die Inspektionen, die sie bei den Betreibungs- und Konkursämtern durchgeführt haben;
b. die Tätigkeit der unteren und der oberen Aufsichtsbehörden samt statistischer Übersicht über die Beschwerden und die Zeit ihrer Erledigung;
c. die Aussprechung von Disziplinarstrafen;
d. ihre Weisungen an die Ämter;
e. die Schwierigkeiten, die sie bei der Anwendung des Gesetzes festgestellt haben.
2 Die Dienststelle Oberaufsicht SchKG im Bundesamt für Justiz kann Weisungen über die Form der Berichterstattung erlassen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 662).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 662).

## Art. 3 Eidgenössische Kommission für Schuldbetreibung und Konkurs {#art_3}

1 Die Eidgenössische Kommission für Schuldbetreibung und Konkurs berät das Bundesamt für Justiz in der Ausübung der Oberaufsicht. Die Beratung umfasst namentlich Fragen der Rechtsetzung und der Rechtsanwendung.
2 Die Mitglieder werden durch den Bundesrat ernannt. Die Kommission setzt sich aus höchstens 10 Mitgliedern zusammen.
3 Den Vorsitz hat die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle für Oberaufsicht SchKG. Diese Dienststelle führt das Sekretariat.
Fassung gemäss Ziff. I 3.1 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).

## Art. 4 Anwendung bisherigen Rechts {#art_4}

Die bisherigen Verordnungen, Weisungen und Kreisschreiben des Bundesgerichts gelten weiter, soweit sie dieser Verordnung nicht widersprechen beziehungsweise nicht geändert oder aufgehoben werden.

## Art. 5 Inkrafttreten {#art_5}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
