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title: "Vereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb von Kanton und Stadt Schaffhausen vom 9./16. November 2010"
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# Vereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb von Kanton und Stadt Schaffhausen vom 9./16. November 2010

## Art. 1 Schaffhausen {#art_1}

Die Vereinbarung über E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb vom 9./16. November 2010
(SHR 172.601) zwischen Kanton Schaffhausen und Stadt
Schaffhausen wird mit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Grundlage für KSD aufgehoben.

## Art. 2 {#art_2}

Sämtliche Rechte und Pflichten und damit auch alle im Gesamteigentum des Kantons und der Stadt stehenden Vermögenswerteder
KSD gehen mit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Grundlage für
KSD auf die entsprechende unselbständige kantonale Anstalt über.

## Art. 3 {#art_3}

1 Der Kanton entschädigt die Stadt für das in der gemeinsamen
Dienststelle/Abteilung KSD eingesetzte Fremdkapital gemäss Unternehmensbewertung durch ein unabhängiges Unternehmen.
Grundlage und methodische Vorlage dafür bilden die bereits
durchgeführten Unternehmensbewertungen per 31.12.2016 und
31.12.2019. Die Unternehmensbewertung wird basierend auf der
abgenommenen und rechtzeitig durch die Finanzkontrolle testierten
Bilanz der KSD per 31.12. des letzten Abschlusses der KSD in der
bisherigen Organisationsform beauftragt.
2 Die Auszahlung erfolgt nach Rechtskraft der Beschlussfassung der
zuständigen Gremien und nach Absprache zwischen Regierungsrat und Stadtrat. Dadurch gelten sämtliche Verbindlichkeiten,
die bis zum massgebenden Stichtag entstanden sind, als abgegolten. Das anlässlich der Gründung der KSD eingebrachte Grundkapital wird den Eignern gemäss bisher gültiger Vereinbarung ausbezahlt.
III. Absichtserklärungen zur künftigen IT-

## Art. 4 Zusammenarbeit {#art_4}

Grundsatz
8400.0Zusammenarbeit im Informatikbereich
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2024) 3
Dienstleistungen für
die Stadt
Schaffhausen
Der Kanton und die Stadt streben eine langfristige Fortsetzung der
Zusammenarbeit im Informatik-Bereich an. Damit sollen Synergien
genutzt, entsprechende Kosteneinsparungen erreicht und Schnittstellenproblematiken zwischen Informatikprodukten des Kantons
und der Stadt sowie auch der anderen Schaffhauser Gemeinden
minimiert werden.

## Art. 5 {#art_5}

1 Der Kanton betreibt den Informatik-Betrieb als unselbständige, öffentlich-rechtliche Anstalt (nachfolgend IT-Anstalt). Die Organisation der kantonalen IT-Anstalt wird in einem Gesetz festgehalten.
2 Die kantonale IT-Anstalt erbringt IT-Dienstleistungen für die öffentlichen Verwaltungen und Betriebe im Kanton Schaffhausen
kostengünstig und sicher. Andere öffentliche Verwaltungen und private Kunden werden nur soweit bedient, als die kantonale IT- Anstalt
von der Mehrwertsteuer-Pflicht befreit und das Instate- Privileg
gewahrt bleibt. Zudem wird sichergestellt, dass die Leistungserbringung für Dritte zu keinen finanziellen Nachteilen für die
Stadt oder den Kanton (in der Rolle als Leistungsbezüger) führt und
keine Beeinträchtigung der für die Stadt oder den Kanton zu
erbringenden Dienstleistungen erfolgt.
3 KSD führt eine transparente Betriebsbuchhaltung nach kaufmännischen Grundsätzen und bietet Dienstleistungen grundsätzlich
kostendeckend an.
4 Überschüsse werden in einer Schwankungsreserve eingelegt, um
Defizitausgleiche durch den Kanton als Eigner zu vermeiden.
Übersteigt dies ein vom Regierungsrat festgelegtes Niveau erfolgt
eine am Jahresumsatz gemessene, anteilsmässige Rückvergütung
an Kanton, Stadt und die übrigen Gemeinden. Die Stadt sichert
dem Kanton zu, für 7 Jahre allfällige, nicht durch die Schwankungsreserve gedeckte Defizite anteilig zum Bestellvolumen bis kumuliert
maximal 100'000 Franken mitzutragen.
5 Die Mitarbeitenden der IT-Anstalt unterstehen dem kantonalen
Personalrecht.
6 Die Stadt kann auf Verlangen jederzeit Einsicht in die Betriebsbuchhaltung der kantonalen IT-Anstalt verlangen.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Stadt wird Ankerkundin der kantonalen IT-Anstalt und verpflichtet sich grundsätzlich, IT-Dienstleistungen von dieser zu beziehen. Als Massstab gilt die bisherige Bestellpraxis. Im Gegenzug
sind der Stadt entsprechend umfassende IT-Dienstleistungen anzubieten.
Eckpunkte der
neuen
gesetzlichen
Grundlage
8400.0Zusammenarbeit im Informatikbereich
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2024) 4
2 Einzelheiten über die Bestellung bzw. Lieferobjekte werden in einer Leistungsvereinbarung festgehalten (Service Level Agreement
der Basis-Services). Die erstmalige Leistungsvereinbarung soll sich
im Wesentlichen am bisherigen Bestellumfang orientieren.
3 Der Stadt werden die Dienstleistungen der kantonalen IT-Anstalt zu
den gleichen Konditionen (Preise, Service Level, Angebotspalet-te)
angeboten wie dem Kanton.
4 Die Stadt ist bereit, an mit anderen Kunden gemeinsam getragene
Innovationsprojekte einen Beitrag zu leisten (Ablösung des bisherigen eGovernment-Kredites). Diese Beiträge unterstehen dem Vorbehalt der Genehmigung durch die jeweils zuständigen Gremien.

## Art. 7 Kundengremium {#art_7}

1 Die Stadt erhält als Ankerkundin Einsitz im Kundengremium der
kantonalen IT-Anstalt und bringt dort ihre Anforderungen für Standardprodukte ein.
2 Das Kundengremium hat den Zweck, die IT-Dienstleistungen im
Kanton, in den kantonalen Gemeinden sowie bei den Kunden insgesamt zu fördern und soweit möglich zu vereinheitlichen, insbesondere durch gemeinsame Festlegung von IT-Standardprodukten
für den Kanton und die Gemeinden. In diesem Rahmen nimmt das
Kundengremium folgende Aufgaben und Befugnisse wahr:
a) In Bezug auf Standard-Services, welche den Kunden im Servicekatalog ohne Bestellzwang angeboten werden, werden
Empfehlungen zuhanden des zuständigen Organs der kantonalen IT- Anstalt abgegeben. Das Kundengremium ist in diesem
Zusammenhang beratend tätig.
b) In Bezug auf Basis-Services (bspw. Standardarbeitsplatz), welche den Kunden im Servicekatalog mit Bestellzwang angeboten
werden, werden Empfehlungen zuhanden des zuständigen Organs der kantonalen IT-Anstalt abgegeben. Bei fehlendem
Konsens bezüglich Basis-Services mit Bestellzwang können
Stadt und Kanton je ihre eigenen Basis-Services definieren.

## Art. 8 IV. Schlussbestimmungen {#art_8}

Diese Vereinbarung kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, wobei eine Mindestdauer von 7 Jahren
ab Inkrafttreten gilt.

## Art. 9 {#art_9}

1 Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit der neuen gesetzlichen
Grundlage für KSD und nach Eintritt der Rechtskraft des Kreditbe-
Dauer und
Beendigung
Inkrafttreten
8400.0Zusammenarbeit im Informatikbereich
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2024) 5
schlusses des Kantons für die Entschädigung des Fremdkapitalanteils der Stadt in Kraft 1) und wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 2) und in die kantonale Gesetzessammlung sowie in die städtische Erlasssammlung aufzunehmen.
Fussnoten:
1 Stadtratsantrag vom 30. Mai 2023, in Kraft ab
01. Januar 2024
