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title: "Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen"
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provisions: 25
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# Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt die schweizerische Anerkennung von kantonalen
und kantonal anerkannten gymnasialen Maturitätsausweisen.

## Art. 2 {#art_2}

Wirkung der Anerkennung
1 Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass die Maturitätsausweise gleichwertig sind und den Mindestanforderungen entsprechen.
2 Die anerkannten Maturitätsausweise gelten als Ausweise für die allgemeine Hochschulreife.
3 Sie berechtigen insbesondere zur:
a) Zulassung an die Eidgenössischen Technischen Hochschulen nach
Art. 16 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
413.001 Kanton Schaffhausen
b) Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen nach der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung1) und zu den eidgenössischen Prüfungen für Lebensmittelchemikerinnen und -chemiker nach
dem Lebensmittelgesetz2) oder
c) Zulassung an die kantonalen Universitäten gemäss den entsprechenden kantonalen und interkantonalen Regelungen3)
2 Anerkennungsbedingungen

## Art. 3 {#art_3}

Grundsatz
1 Kantonale sowie von einem Kanton anerkannte Maturitätsausweise werden
im Sinne dieses Reglements schweizerisch anerkannt, wenn die Anerkennungsbedingungen dieses Abschnitts erfüllt sind.

## Art. 4 {#art_4}

Maturitätsschulen
1 Maturitätszeugnisse werden nur anerkannt, wenn sie an einer allgemeinbildenden Vollzeitschule der Sekundarstufe II oder an einer allgemeinbildenden Vollzeit oder Teilzeitschule für Erwachsene erworben worden sind.

## Art. 5 {#art_5}

Bildungsziel
1 Ziel der Maturitätsschulen ist es, Schülerinnen und Schülern im Hinblick auf
ein lebenslanges Lernen grundlegende Kenntnisse zu vermitteln sowie ihre
geistige Offenheit und die Fähigkeit zum selbständigen Urteilen zu fördern.
Die Schulen streben eine breit gefächerte, ausgewogene und kohärente Bildung an, nicht aber eine fachspezifische oder berufliche Ausbildung. Die
Schülerinnen und Schüler gelangen zu jener persönlichen Reife, die Voraussetzung für ein Hochschulstudium ist und die sie auf anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft vorbereitet. Die Schulen fördern gleichzeitig die Intelligenz, die Willenskraft, die Sensibilität in ethischen und musischen Belangen sowie die physischen Fähigkeiten ihrer Schülerinnen und Schüler.
1) SR 811.112.1.
2) SR 817.0.
3) Interkantonale Regelungen: Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von
Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993, Interkantonale Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997.
Kanton Schaffhausen 413.001
2 Maturandinnen und Maturanden sind fähig, sich den Zugang zu neuem
Wissen zu erschliessen, ihre Neugier, ihre Vorstellungskraft und ihre Kommunikationsfähigkeit zu entfalten sowie allein und in Gruppen zu arbeiten.
Sie sind nicht nur gewohnt, logisch zu denken und zu abstrahieren, sondern
haben auch Übung im intuitiven, analogen und vernetzten Denken. Sie haben somit Einsicht in die Methodik wissenschaftlicher Arbeit.
3 Maturandinnen und Maturanden beherrschen eine Landessprache und erwerben sich grundlegende Kenntnisse in anderen nationalen und fremden
Sprachen. Sie sind fähig, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern, und
lernen, Reichtum und Besonderheit der mit einer Sprache verbundenen Kultur zu erkennen.
4 Maturandinnen und Maturanden finden sich in ihrer natürlichen, technischen, gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt zurecht, und dies in Bezug
auf die Gegenwart und die Vergangenheit, auf schweizerischer und internationaler Ebene. Sie sind bereit, Verantwortung gegenüber sich selbst, den
Mitmenschen, der Gesellschaft und der Natur wahrzunehmen.

## Art. 6 {#art_6}

Dauer
1 Die Ausbildung bis zur Maturität muss insgesamt mindestens zwölf Jahre
dauern.
2 Mindestens die letzten vier Jahre sind nach einem eigens für die Vorbereitung auf die Maturität ausgerichteten Lehrgang zu gestalten. Ein dreijähriger
Lehrgang ist möglich, wenn auf der Sekundarstufe I eine gymnasiale Vorbildung erfolgt ist.
3 An Maturitätsschulen für Erwachsene muss der eigens auf die Maturität
ausgerichtete Lehrgang mindestens drei Jahre dauern. Ein angemessener
Teil dieses Lehrgangs muss im Direktunterricht absolviert werden.
4 Werden Schülerinnen und Schüler aus andern Schultypen in den gymnasialen Lehrgang aufgenommen, so haben sie in der Regel den Unterricht der
beiden letzten Jahre vor der Maturität zu besuchen.

## Art. 7 {#art_7}

Lehrkräfte
1 Im Maturitätslehrgang (Art. 6 Abs. 2 und 3) ist der Unterricht von Lehrkräften zu erteilen, die das Lehrdiplom für Maturitätsschulen erworben oder eine
andere fachliche und pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau abgeschlossen haben. Für Fächer, in denen die wissenschaftliche Ausbildung an
einer Universität möglich ist, ist als Abschluss ein universitärer Master verlangt. *
413.001 Kanton Schaffhausen
2 Progymnasialer Unterricht auf der Sekundarstufe I kann auch von Lehrkräften dieser Stufe erteilt werden, sofern sie über die entsprechende fachliche
Qualifikation verfügen.

## Art. 8 {#art_8}

Lehrpläne
1 Die Maturitätsschulen unterrichten nach Lehrplänen, die vom Kanton erlassen oder genehmigt sind und sich auf den gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren abstützen.

## Art. 9 {#art_9}

Maturitätsfächer
1 Die Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergänzungsfach und die
Maturaarbeit bilden die Maturitätsfächer. *
2 Die Grundlagenfächer sind:
a) die Erstsprache
b) eine zweite Landessprache
c) eine dritte Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch oder eine alte Sprache)
d) Mathematik
e) Biologie
f) Chemie
g) Physik
h) Geschichte
i) Geographie
k) * Bildnerisches Gestalten und/oder Musik
2bis Es steht den Kantonen frei, Philosophie als weiteres Grundlagenfach anzubieten. *
3 Das Schwerpunktfach ist aus den folgenden Fächern oder Fächergruppen
auszuwählen:
a) alte Sprachen (Latein und/oder Griechisch)
b) eine moderne Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch, Spanisch oder Russisch)
c) Physik und Anwendungen der Mathematik
d) Biologie und Chemie
e) Wirtschaft und Recht
f) Philosophie / Pädagogik / Psychologie
Kanton Schaffhausen 413.001
g) Bildnerisches Gestalten und
h) Musik
4 Das Ergänzungsfach ist aus den folgenden Fächern auszuwählen:
a) Physik
b) Chemie
c) Biologie
d) Anwendungen der Mathematik
dbis) * Informatik
e) Geschichte
f) Geographie
g) Philosophie
h) Religionslehre
i) Wirtschaft und Recht
k) Pädagogik / Psychologie
l) Bildnerisches Gestalten
m) Musik und
n) Sport
5 Eine Sprache, die als Grundlagenfach belegt wird, kann nichtgleichzeitig
als Schwerpunktfach gewählt werden. Ebenso ist die gleichzeitige Wahl eines Faches als Schwerpunkt- und Ergänzungsfach ausgeschlossen. Die
Wahl von Musik oder Bildnerischem Gestalten als Schwerpunktfach
schliesst die Wahl von Musik, Bildnerischem Gestalten oder Sport als Ergänzungsfach aus.
5bis Als weiteres obligatorisches Fach belegen alle Schülerinnen und Schüler
eine Einführung in Wirtschaft und Recht. *
6 Für die Ausbildungsangebote der Maturitätsschulen in den Grundlagen-,
Schwerpunkt und Ergänzungsfächern sind die Bestimmungen der Kantone
massgebend.
7 Im Grundlagenfach «Zweite Landessprache» müssen mindestens zwei
Sprachen angeboten werden. In mehrsprachigen Kantonen kann eine zweite
Kantonssprache als «zweite Landessprache» bestimmt werden.

## Art. 10 {#art_10}

Maturaarbeit
1 Schülerinnen und Schüler müssen allein oder in einer Gruppe eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen
und mündlich präsentieren.
413.001 Kanton Schaffhausen

## Art. 11 {#art_11}

Anteile der verschiedenen Lern- und Wahlbereiche
1 Die gesamte Unterrichtszeit für die in Art. 9 aufgeführten Fächer muss folgende Anteile umfassen:
a) Grundlagenfächer und obligatorische Fächer:
1. Sprachen(Erstsprache, zweite und dritte Sprache): 30–40%
2. Mathematik und Naturwissenschaften (Biologie, Chemie und
Physik): 25–35%
3. Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte, Geografie,
Einführung in Wirtschaft und Recht sowie allenfalls Philosophie): 10–20%
4. * Kunst (Bildnerisches Gestalten und/oder Musik): 5–10%
b) für den Wahlbereich: Schwerpunkt- und Ergänzungsfach sowie Maturaarbeit: 15–25%
Art. 11bis * Interdisziplinarität
1 Jede Schule stellt sicher, dass die Schülerinnen und Schüler mit fächerübergreifenden Arbeitsweisen vertraut sind.

## Art. 12 {#art_12}

Dritte Landessprache
1 Neben dem Angebot der Landessprachen im Bereich der Grundlagen- und
Schwerpunktfächer muss auch eine dritte Landessprache als Freifach
angeboten werden. Die Kenntnis und das Verständnis der regionalen und
kulturellen Besonderheiten des Landes sind durch geeignete Massnahmen
zu fördern.

## Art. 13 {#art_13}

Rätoromanisch
1 Im Kanton Graubünden kann die rätoromanische Sprache zusammen mit
der Unterrichtssprache als Erstsprache (Art. 9 Abs. 2 lit. a) bezeichnet werden.

## Art. 14 {#art_14}

Prüfungsfächer
1 Eine Maturitätsprüfung findet in mindestens fünf Maturitätsfächern statt. Die
Prüfungen sind schriftlich; es kann zusätzlich mündlich geprüft werden.
2 Prüfungsfächer sind:
a) die Erstsprache
Kanton Schaffhausen 413.001
b) eine zweite Landessprache oder eine zweite Kantonssprache im Sinne von Art. 9 Abs. 7
c) Mathematik
d) das Schwerpunktfach und
e) ein weiteres Fach, für dessen Wahl die Bedingungen des Kantons

## Art. 15 massgebend sind {#art_15}

Maturitätsnoten und Bewertung der Maturaarbeit
1 Die Maturitätsnoten werden gesetzt:
a) in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet, je zur
Hälfte aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr und der
Leistungen an der Maturitätsprüfung
b) in den übrigen Fächern aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem das Fach unterrichtet worden ist
c) * in der Maturaarbeit aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen
Arbeit und ihrer Präsentation
2 Bei der Bewertung der Maturaarbeit werden die erbrachten schriftlichen
und mündlichen Leistungen berücksichtigt.

## Art. 16 {#art_16}

Bestehensnormen
1 Die Leistungen in den Maturitätsfächern werden in ganzen und halben
Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 ste -
hen für ungenügende Leistungen.
2 Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern nach Art. 9
Abs. 1: *
a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten
nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach
oben
b) * nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden
3 Zur Erlangung des Maturitätsausweises sind zwei Versuche zulässig.

## Art. 17 {#art_17}

Grundkurs in Englisch
1 Für Schülerinnen und Schüler, die Englisch nicht als Maturitätsfach
gewählt haben, muss ein Grundkurs in Englisch angeboten werden.
413.001 Kanton Schaffhausen
3 Besondere Bestimmungen

## Art. 18 {#art_18}

Zweisprachige Maturität
1 Die von einem Kanton nach eigenen Vorschriften erteilte zweisprachige
Maturität kann ebenfalls anerkannt werden.
Art. 19 * Schulversuche
1 Abweichungen von Bestimmungen dieses Reglements für die Durchführung von Schulversuchen und für Schweizerschulen im Ausland können bewilligt werden.
2 Abweichungen für Schulversuche sind von der Schweizerischen Maturitätskommission, solche für Schweizerschulen im Ausland vom Eidgenössischen
Departement des Innern und vom Vorstand der EDK, zu bewilligen.

## Art. 20 {#art_20}

Formerfordernisse an den Ausweis
1 Der Maturitätsausweis enthält:
a) die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie die
Kantonsbezeichnung
b) den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des
Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen
Maturitätsausweisen vom 16. Januar / 15. Februar 1995»
c) den Namen der Schule, die ihn ausstellt
d) den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der
Inhaberin oder des Inhabers
e) die Angaben der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die
Schule besucht hat
f) * die Noten der Maturitätsfächer nach Art. 9 Abs. 1
g) * das Thema der Maturaarbeit
h) gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität
mit Angabe der zweiten Sprache und
i) die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rektorin oder des Rektors der Schule
2 Die Noten für kantonal vorgeschriebene oder andere belegte Fächer können im Maturitätsausweis ebenfalls aufgeführt werden.
Kanton Schaffhausen 413.001
4 Schweizerische Maturitätskommission

## Art. 21 {#art_21}

1 Aufgaben und Zusammensetzung der Schweizerischen Maturitätskommission richten sich nach der Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar /
15. Februar 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.
5 Verfahren

## Art. 22 {#art_22}

Zuständigkeit
1 Der Kanton richtet sein Gesuch an die Schweizerische Maturitätskommission.
2 Über Gesuche entscheiden das Eidgenössische Departement des Innern
und der Vorstand der EDK auf Antrag der Schweizerischen Maturitätskommission.

## Art. 23 {#art_23}

Rechtsschutz
1 Auf Bundesebene: Gegen Verfügungen des Eidgenössischen Departementes des Innern kann der gesuchstellende Kanton Beschwerde führen. Das
Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
2 Auf interkantonaler Ebene:
a) Lehnt der Vorstand ein Anerkennungsgesuch ab, können der gesuchstellende Kanton und der betroffene Träger der Schule innert
60 Tagen den Entscheid bei der Plenarversammlung der EDK anfechten
b) Gegen Entscheide der Plenarversammlung kann ein Kanton gestützt
auf Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)4) beim Bundesgericht Klage einreichen. Für die betroffenen Schulträger steht die Beschwerde gemäss Art. 82 BGG zur Verfügung
4) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz,
BGG); SR 173.110.
413.001 Kanton Schaffhausen
6 Schlussbestimmungen

## Art. 24 {#art_24}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung des Schweizerischen Bundesrates vom 22. Mai 1968 über
die Anerkennung von Maturitätsausweisen wird aufgehoben.

## Art. 25 {#art_25}

Übergangsbestimmungen
1 Auf Bundesebene: Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen sind
noch acht Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung gültig.
2 Auf interkantonaler Ebene: Der Kanton hat bis spätestens acht Jahre nach
Inkrafttreten dieses Reglements den Nachweis zu erbringen, dass seine Maturitätszeugnisse oder die von ihm anerkannten Maturitätszeugnisse den Bestimmungen dieses Reglements entsprechen.
Art. 25bis * Übergangsbestimmungen für die Änderungen vom 14. Juni
1 Anerkennungsgesuche, die gemäss bisherigem Recht eingereicht wurden,
werden gestützt auf bisheriges Recht beurteilt.
2 Anerkennungsgesuche, die nach dem Inkrafttreten der Änderungen vom
14. Juni 2007 eingereicht werden, werden nach neuem Recht beurteilt.
3 Ausbildungen, deren Abschlüsse (Maturitätsausweise) gemässbisherigem
Recht anerkannt worden sind, sind innert einem Jahr nach Inkrafttreten der
Änderungen vom 14. Juni 2007 an das neue Recht anzupassen. Die vorgenommenen Änderungen sind der Schweizerischen Maturitätskommission zur
Überprüfung einzureichen.

## Art. 26 {#art_26}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 1995 in Kraft.
2 Die Änderungen vom 14. Juni 2007 treten am 1. August 2007 in Kraft. *
Kanton Schaffhausen 413.001
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.01.1995 01.08.1995 Erlass Erstfassung Abl. 1995, S. 1006
14.06.2007 01.08.2007 Art. 7 Abs. 1 geändert Abl. 2007 S. 1589
14.06.2007 01.08.2007 Art. 9 Abs. 1 geändert Abl. 2007 S. 1589
14.06.2007 01.08.2007 Art. 9 Abs. 2, k) geändert Abl. 2007 S. 1589
14.06.2007 01.08.2007 Art. 9 Abs. 2bis eingefügt Abl. 2007 S. 1589
14.06.2007 01.08.2007 Art. 9 Abs. 4, dbis) geändert Abl. 2007 S. 1589
14.06.2007 01.08.2007 Art. 9 Abs. 5bis eingefügt Abl. 2007 S. 1589
14.06.2007 01.08.2007 Art. 11 Abs. 1, a), 4. geändert Abl. 2007 S. 1589
14.06.2007 01.08.2007 Art. 11bis eingefügt Abl. 2007 S. 1589
14.06.2007 01.08.2007 Art. 15 Abs. 1, c) geändert Abl. 2007 S. 1589
14.06.2007 01.08.2007 Art. 16 Abs. 2 geändert Abl. 2007 S. 1589
14.06.2007 01.08.2007 Art. 16 Abs. 2, b) geändert Abl. 2007 S. 1589
14.06.2007 01.08.2007 Art. 19 totalrevidiert Abl. 2007 S. 1589
14.06.2007 01.08.2007 Art. 20 Abs. 1, f) geändert Abl. 2007 S. 1589
14.06.2007 01.08.2007 Art. 20 Abs. 1, g) geändert Abl. 2007 S. 1589
14.06.2007 01.08.2007 Art. 25bis eingefügt Abl. 2007 S. 1589
14.06.2007 01.08.2007 Art. 26 Abs. 2 eingefügt Abl. 2007 S. 1589
413.001 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.01.1995 01.08.1995 Erstfassung Abl. 1995, S. 1006
Art. 7 Abs. 1 14.06.2007 01.08.2007 geändert Abl. 2007 S. 1589
Art. 9 Abs. 1 14.06.2007 01.08.2007 geändert Abl. 2007 S. 1589
Art. 9 Abs. 2, k) 14.06.2007 01.08.2007 geändert Abl. 2007 S. 1589
Art. 9 Abs. 2bis 14.06.2007 01.08.2007 eingefügt Abl. 2007 S. 1589
Art. 9 Abs. 4, dbis) 14.06.2007 01.08.2007 geändert Abl. 2007 S. 1589
Art. 9 Abs. 5bis 14.06.2007 01.08.2007 eingefügt Abl. 2007 S. 1589
Art. 11 Abs. 1, a), 4. 14.06.2007 01.08.2007 geändert Abl. 2007 S. 1589
Art. 11bis 14.06.2007 01.08.2007 eingefügt Abl. 2007 S. 1589
Art. 15 Abs. 1, c) 14.06.2007 01.08.2007 geändert Abl. 2007 S. 1589
Art. 16 Abs. 2 14.06.2007 01.08.2007 geändert Abl. 2007 S. 1589
Art. 16 Abs. 2, b) 14.06.2007 01.08.2007 geändert Abl. 2007 S. 1589
Art. 19 14.06.2007 01.08.2007 totalrevidiert Abl. 2007 S. 1589
Art. 20 Abs. 1, f) 14.06.2007 01.08.2007 geändert Abl. 2007 S. 1589
Art. 20 Abs. 1, g) 14.06.2007 01.08.2007 geändert Abl. 2007 S. 1589
Art. 25bis 14.06.2007 01.08.2007 eingefügt Abl. 2007 S. 1589
Art. 26 Abs. 2 14.06.2007 01.08.2007 eingefügt Abl. 2007 S. 1589
