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title: "Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung"
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provisions: 9
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# Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen.

## § 2 {#par_2}

Zuständigkeit
1 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt ist mit dem Vollzug beauftragt.
2 Sie oder er wird unterstützt durch:
a) die Amtsärztinnen und -ärzte
b) die Kantonsapothekerin oder den Kantonsapotheker
c) die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt
d) die Kantonschemikerin oder den Kantonschemiker
3 Die Gemeinden übernehmen die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben.
1) SR 818.101.
2) SR 818.101.1.
3) SHR 810.100.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
818.101 Kanton Schaffhausen
2 Meldewesen und Massnahmen

## § 3 {#par_3}

Kantonsärztin oder Kantonsarzt
1 Der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) Entgegennahme der bundesrechtlich vorgeschriebenen Meldungen
der Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und anderer öffentlicher oder privater Institutionen des Gesundheitswesens
b) Weiterleiten der gemäss lit. a erhaltenen Meldungen an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) innert der vom Bund festgelegten Meldefrist
c) Vornahme der epidemiologischen Abklärungen
d) Information der Bevölkerung, der im Gesundheitswesen tätigen Personen, der Spitäler und anderer öffentlicher oder privater Institutionen
des Gesundheitswesens über den nationalen Impfplan
e) Erhebung des Anteils der geimpften Personen und entsprechende Information an das BAG
f) fachliche Aufsicht und Koordination der Tätigkeit der Schulärztinnen
und Schulärzte im Zusammenhang mit der Überprüfung des Impfstatus von Kindern und Jugendlichen während der obligatorischen
Schulzeit
g) Anordnung von Massnahmen zur Epidemienbekämpfung gegenüber
Einzelpersonen und deren Durchsetzung
h) Anordnung von Massnahmen zur Epidemienbekämpfung gegenüber
der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen und deren
Durchführung unter Mitwirkung der Gemeinden
i) Regelmässige Überprüfung der unter lit. g und h angeordneten Massnahmen
j) Anordnungen im Umgang mit Leichen bei einer besonderen Gefährdung
k) Anordnung der erforderlichen Desinfektion und Entwesung
l) Anordnung der erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung oder zur
Verhütung des Auftretens von Organismen, unter Einbezug der
Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes

## § 4 Kanton Schaffhausen 818.101 {#par_4}

Impfungen in den Schulen / Entschädigung für schulärztliche
Tätigkeit
1 Die Impfungen in den Schulen werden im Rahmen des schulärztlichen
Dienstes nach den Vorgaben des GesG4) und des Reglements über die
schulärztliche Tätigkeit durchgeführt.
2 Die Entschädigung für die schulärztliche Tätigkeit wird in einem Reglement
des Regierungsrates geregelt.

## § 5 {#par_5}

Lagerung von Heilmitteln
1 Das Departement des Innern schliesst mit geeigneten Stellen einen Leistungsvertrag ab zur Lagerung der vom Bund gelieferten Heilmittel für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Dabei ist sicherzustellen, dass die
Heilmittel auch in einer Krisensituation rechtzeitig weiterverteilt werden können.
3 Desinfektion und Entwesung

## § 6 {#par_6}

Zuständigkeit
1 Zuständig für die Durchführung der Desinfektion und Entwesung auf Anordnung der Kantonsärztin bzw. des Kantonsarztes sind die Gemeinden.
4 Sondermassnahmen gegen die Tuberkulose

## § 7 {#par_7}

Zuständigkeit
1 Bei ansteckenden Erkrankungen, insbesondere Tuberkulosefällen, führt die
Lungenliga Schaffhausen die Umgebungsuntersuchungen durch und übernimmt die Fürsorge für Tuberkulose.
2 Die Lungenliga Schaffhausen wird von der Kantonsärztin bzw. dem Kantonsarzt über die entsprechenden Fälle informiert.
3 Das Departement des Innern schliesst den entsprechenden Leistungsauftrag mit der Lungenliga Schaffhausen ab. Dieser wird unter Berücksichtigung der veränderten Bedürfnisse und der verfügbaren Mittel periodisch aktualisiert.
4) SHR 810.100.
818.101 Kanton Schaffhausen
5 Schlussbestimmungen

## § 8 {#par_8}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird aufgehoben:
a) Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (Kantonale Epidemienverordnung) vom 15. März 1978

## § 9 {#par_9}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2017 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen5) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
5) Amtsblatt 2016, S. 2069.
Kanton Schaffhausen 818.101
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.12.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung Abl. 2016, S. 2069
818.101 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.12.2016 01.01.2017 Erstfassung Abl. 2016, S. 2069
