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title: "Subventionsvertrag zwischen der Stadt Zürich und dem Verein Zürcher Kammerorchester"
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# Subventionsvertrag zwischen der Stadt Zürich und dem Verein Zürcher Kammerorchester

## Art. 2 {#art_2}

Das Zürcher Kammerorchester führt eine der Subvention
der Stadt Zürich angemessene Anzahl von öffentlichen Konzer
ten in der Stadt Zürich durch. Es bemüht sich dabei um Vielfalt
der Programme, der Solisten und der Aufführungsorte und -for
men. Neben dem Tonhallesaal berücksichtigt das Zürcher Kam
merorchester auch geeignete Säle in den Quartieren.

## Art. 3 {#art_3}

Konzerte, deren Programme und Darbietungsformen sich
für den Besuch durch Schülerinnen und Schüler der städtischen
Schulen besonders eignen, bietet das ZKO dem Schuldepar
tement der Stadt Zürich an und trifft mit ihm die erforderlichen
organisatorischen und finanziellen Massnahmen.

## Art. 4 {#art_4}

Der Stadtrat von Zürich ordnet mindestens zwei Vertreter
der städtischen Interessen in den Vorstand des Vereins Zürcher
Kammerorchester ab. Die Mehrheit des Vorstandes soll jedoch
durch Private gebildet werden. In Ausschüssen des Vorstandes
sollen die städtischen Vertreter angemessen vertreten sein.

## Art. 5 {#art_5}

Der Verein Zürcher Kammerorchester legt dem Präsidial
departement jährlich die Rechnung (Erfolgsrechnung und Bi
lanz) mit dem Bericht der fachkundigen Kontrollstelle, den Jah
resbericht und das Budget der laufenden Rechnungsperiode bis
spätestens drei Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres
vor. Der Finanzkontrolle ist Einsichtnahme in die Buchhaltung
und in die dazu gehörenden Unterlagen zu gewähren.

## Art. 6 {#art_6}

Die Auszahlung der städtischen Subvention erfolgt in
möglichst gleichmässigen Tranchen jeweils zur Mitte der zwölf
Monate eines städtischen Rechnungsjahres, wobei mit der letz
ten Monatstranche die Differenz zur Jahressubvention ausgegli
chen wird.

## Art. 7 {#art_7}

Der Subventionsvertrag tritt auf den 1. Januar 1999 in
Kraft. Er ersetzt den Subventionsvertrag vom 10. Dezember
19698. Er kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 24 Monaten auf Ende eines städtischen
Rechnungsjahres gekündigt werden.
7 Fassung gem. GRB vom 17. April 2019; Inkrafttreten 24. Juni 2019.
8 BS 2, 255.
3Subventionsvertrag zwischen der Stadt Zürich
und dem Verein Zürcher Kammerorchester 444.120
Übergangsbestimmung für den Zeitraum Januar
2026 bis Dezember 20289
Der Beitrag gemäss Art. 1 von jährlich Fr. 3 412 400.– (Stand
1. Januar 2026) an den Zürcher Kammerorchester Verein erhöht
sich für die Dauer von 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2028 auf
Fr. 3 612 400.–.
9 Fassung gem. GRB vom 17. Dezember 2025; Inkrafttreten 11. April 2026.
Genehmigt durch den Vorstand des Zürcher Kammerorchester Vereins
am 28. Januar 2026.
