---
title: "Verordnung über die Nationalratswahlen"
id: a14716fc-3f8c-4b18-98fc-d56b8d318be8
authority: gr
place: "Graubünden"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "150.300"
publisher_url: https://www.gr-lex.gr.ch/data/150.300/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/a14716fc-3f8c-4b18-98fc-d56b8d318be8
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/9517/de
read_on: 2026-10-23
sha256: f3882ec519fcb8e6f1d6f09c4320d3446a95960e16119c85dede13412d655b17
provisions: 10
---

# Verordnung über die Nationalratswahlen

## Art. 4 {#art_4}

Gemeindewahlbüro
1. Zusammensetzung
1 Jeder Gemeindevorstand bestellt rechtzeitig vor jeder Nationalratswahl ein Wahlbüro, dessen Mitgliederzahl der Grösse der Gemeinde entspricht und eine genaue
und rasche Zähl- oder Kontrollarbeit gewährleistet.
Art. 5 2. Leitung
1 Der Gemeindevorstand oder das Gemeindewahlbüro bestimmt einen Präsidenten,
einen Vizepräsidenten und einen Aktuar.
2 Diese bilden den Vorstand des Wahlbüros, welcher die Zähl- und Kontrollarbeit
leitet, die erforderlichen Entscheide trifft und für die rechtzeitige Mitteilung der
Gemeindewahlergebnisse und für die einwandfreie Zustellung der Gemeindeakten
verantwortlich ist.
3 Präsident und Aktuar unterzeichnen die Formulare und Protokolle.
Art. 6 3. Gemeindevorstand als Wahlbüro
1 Der Gemeindevorstand oder der Gemeinderat kann sich selbst als Wahlbüro konstituieren. Artikel 5 findet sinngemäss Anwendung.
2. Wahlvorschläge

## Art. 7 {#art_7}

Termine
1 Die Wahlvorschläge sind frühestens am 153. Tage (am zweiundzwanzigletzten
Montag) und spätestens am 76. Tage (am elftletzten Montag) vor dem Abstimmungstag bei der Standeskanzlei einzureichen. *
2 Nach dem 69. Tage (am zehntletzten Montag) vor dem Wahltag4) können die
Wahlvorschläge nicht mehr geändert werden. *
4) Art. 31 BPR, SR 161.1
3 Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen sind bis spätestens am
69. Tage (am zehntletzten Montag) vor dem Wahltag5) schriftlich bei der Standeskanzlei einzureichen. *

## Art. 8 {#art_8}

Prüfung, Nummerierung und Veröffentlichung
1 Die Standeskanzlei prüft die Wahlvorschläge im Sinne von Artikel 21 ff. des Bundesgesetzes über die politischen Rechte6) zuhanden der Regierung.
2 Sie veröffentlicht im Kantonsamtsblatt so früh als möglich die definitiven Listen
mit ihren Bezeichnungen und arabischen Ordnungsnummern sowie mit dem Hinweis auf allfällige Listen oder Unterlistenverbindungen.
3 Die Reihenfolge der Ordnungsnummern der Listen ergibt sich aus der Reihenfolge
des Eingangs der Wahlvorschläge. *
4 Bei am gleichen Tag eingegangenen Wahlvorschlägen entscheidet das Los über die
Ordnungsnummer. Die Losziehung obliegt der Standeskanzlei. Die Vertreter und
Vertreterinnen der Wahlvorschläge können der Losziehung beiwohnen. *
5 … *
3. Wahlzettel

## Art. 9 {#art_9}

Amtliche Wahlzettel, Arten
1 Als Wahlzettel gelten nur die amtlichen Wahlzettel, die von der Standeskanzlei in
der Form von Listenwahlzettel für sämtliche Listen und von Wahlzetteln ohne Vordruck erstellt werden. Nichtamtliche Wahlzettel sind ungültig.
2 Für die Abstempelung der Wahlzettel findet Artikel 10 der Verordnung der Regierung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR)7) sinngemäss Anwendung. *

## Art. 10 {#art_10}

Zustellung
1 Die Standeskanzlei stellt die Wahlzettel spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag
den Gemeinden in genügender Zahl zur Verfügung. *
2 Der Gemeindevorstand stellt frühestens vier und spätestens drei Wochen vor dem
Wahltag jedem Stimmberechtigten je einen Listenwahlzettel und einen Wahlzettel
ohne Vordruck zu. *
3 Der Nichtempfang der Wahlzettel bildet nur dann einen Beschwerdegrund, wenn
rechtzeitig d.h. vor der Schliessung der Urne ohne Erfolg amtliche Wahlzettel verlangt wurden.
5) Art. 31 BPR, SR 161.1
6) SR 161.1
7) BR 150.200
4 An Wahltagen sind amtliche Wahlzettel in den Wahllokalen in angemessener Zahl
bereitzuhalten.

## Art. 11 {#art_11}

Ausfüllen des Wahlzettels
1 Wahlzettel ohne Vordruck sind handschriftlich auszufüllen. Streichungen, Änderungen oder Ergänzungen an den gedruckten amtlichen Listenwahlzetteln sind statthaft, dürfen aber nur handschriftlich vorgenommen werden.
2 Änderungen, Streichungen oder Ergänzungen mit Maschinenschrift, Stempel und
dergleichen machen jeden Wahlzettel ungültig.
3 Ungültig sind ebenfalls Wahlzettel, welche die Unterschrift des Wählers oder auf
der Vorder- oder Rückseite sonstige Erkennungszeichen enthalten, die den Zweck
verfolgen, das Geheimnis der Stimmabgabe zu verletzen.
4. Stimmabgabe

## Art. 12 {#art_12}

Anwendbares Recht
1 Die Stimmabgabe ist geheim. Stellvertretung ist nicht gestattet.
2 In Bezug auf den Stimmrechtsausweis, den Ort, die Zeit und die Kontrolle der
Stimmabgabe sowie die briefliche Stimmabgabe, die Stimmabgabe an Vortagen, die
Stimmabgabe Invalider sowie die Stimmabgabe von Wehrmännern, Zivilschutzpflichtigen und Auslandschweizern gelten die einschlägigen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Bestimmungen.
5. Ermittlung der Gemeindeergebnisse

## Art. 13 {#art_13}

Massgebende Bestimmungen
1 Für die Ermittlung der Gemeindeergebnisse sind Artikel 35-38 des Bundesgesetzes
über die politischen Rechte8) sowie die Anleitungen der Bundes- und der Standeskanzlei massgebend.

## Art. 14 {#art_14}

Amtliche Streichungen oder Änderungen
1 Die bei der Zähl- und Kontrollarbeit als ungültig vorgenommenen Streichungen
oder Änderungen müssen dem Vorstand des Wahlbüros zur Prüfung vorgelegt werden. Sie sind auf dem Wahlzettel in roter Farbe und unter Beifügung der Buchstaben
W. B. (Wahlbüro) und des Namens der verantwortlichen Zähler kenntlich zu machen.
8) SR 161.1
Art. 15 * Mitteilung *
1 Die Wahlergebnisse sind der Standeskanzlei nach besonderen Weisungen am
Wahltag bis spätestens um 19.00 Uhr zu melden.
Art. 16 Zustellung des Wahlmaterials9)
1 Nach erledigter Zählung und Kontrolle der Stimmen und nach erfolgter Meldung
der Ergebnisse an die Standeskanzlei sind die ausgefüllten und unterzeichneten
Computerausdrucke der Formulare (1-3) zusammen mit dem unterzeichneten Protokoll (Computerausdruck Formular 4) und den Wahlzetteln gemäss den besonderen
Weisungen der Standeskanzlei an diese zu übergeben oder für den Abholdienst bereitzuhalten. *
2 Die Wahlzettel sind im Sinne der Anleitung der Standeskanzlei vorher genau zu
sortieren, zu überschreiben, zu versiegeln und entsprechend zu verpacken.
6. Ermittlung und Veröffentlichung des kantonalen
Wahlergebnisses
Art. 17 * Ermittlung und Zusammenstellung
1 Für die Ermittlung und Zusammenstellung des kantonalen Wahlergebnisses durch
die Standeskanzlei gelten Artikel 34-43 des Bundesgesetzes über die politischen
Rechte10) sowie Artikel 9-13 der Verordnung des Bundesrates über die politischen
Rechte.11)
Art. 18 Losziehung
1 Eine allfällige Losziehung im Sinne von Artikel 41 und 43 des Bundesgesetzes
über die politischen Rechte12) erfolgt anlässlich einer Sitzung der Regierung durch
den Regierungspräsidenten.
Art. 19 Veröffentlichung, Übermittlung
1 Die Veröffentlichung des kantonalen Wahlergebnisses und die Übermittlung der
Wahlprotokolle an den Bundesrat durch die Standeskanzlei richten sich nach Artikel 52 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte13) sowie nach Artikel 13 und
14 der Verordnung des Bundesrates über die politischen Rechte14).
9) SR 161.11
10) SR 161.1
11) SR 161.11
12) SR 161.1
13) SR 161.1
14) SR 161.11
2 Die Veröffentlichung im Kantonsamtsblatt hat den Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit im Sinne von Artikel 77 des Bundesgesetzes über die politischen
Rechte15) zu enthalten.
7. Schlussbestimmungen
Art. 20 Inkrafttreten, Aufhebung des bisherigen Rechtes
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung der Regierung vom 12. September 191916) aufgehoben.
15) SR 161.1
16) aRB 46 und AGS 1967, 417
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
18.12.1978 01.01.1979 Erlass Erstfassung -
18.05.1987 03.07.1987 Art. 15 totalrevidiert -
18.10.1994 15.11.1994 Art. 2 totalrevidiert -
20.02.2007 01.04.2007 Art. 1 totalrevidiert -
20.02.2007 01.04.2007 Art. 2 Abs. 2 geändert -
20.02.2007 01.04.2007 Art. 9 Abs. 2 geändert -

## Art. 15 {#art_15}

Titel geändert -
20.02.2007 01.04.2007 Art. 16 Abs. 1 geändert -
20.02.2007 01.04.2007 Art. 17 totalrevidiert -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 7 Abs. 1 geändert -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 8 Abs. 3 geändert -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 8 Abs. 4 geändert -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 8 Abs. 5 eingefügt -
08.12.2014 01.01.2015 Art. 7 Abs. 1 geändert 2014-041
08.12.2014 01.01.2015 Art. 7 Abs. 2 geändert 2014-041
08.12.2014 01.01.2015 Art. 7 Abs. 3 geändert 2014-041
08.12.2014 01.01.2015 Art. 8 Abs. 5 aufgehoben 2014-041
08.12.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 1 geändert 2014-041
08.12.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 2 geändert 2014-041
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 18.12.1978 01.01.1979 Erstfassung -
Art. 1 20.02.2007 01.04.2007 totalrevidiert -
Art. 2 18.10.1994 15.11.1994 totalrevidiert -
Art. 2 Abs. 2 20.02.2007 01.04.2007 geändert -
Art. 7 Abs. 1 21.12.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 7 Abs. 1 08.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-041
Art. 7 Abs. 2 08.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-041
Art. 7 Abs. 3 08.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-041
Art. 8 Abs. 3 21.12.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 8 Abs. 4 21.12.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 8 Abs. 5 21.12.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 8 Abs. 5 08.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014-041
Art. 9 Abs. 2 20.02.2007 01.04.2007 geändert -
Art. 10 Abs. 1 08.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-041
Art. 10 Abs. 2 08.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-041
Art. 15 18.05.1987 03.07.1987 totalrevidiert -
Art. 15 20.02.2007 01.04.2007 Titel geändert -
Art. 16 Abs. 1 20.02.2007 01.04.2007 geändert -
Art. 17 20.02.2007 01.04.2007 totalrevidiert -
