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title: "Übereinkommen über die Feststellung der mütterlichen Abstammung ausserhalb der Ehe geborener Kinder"
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# Übereinkommen über die Feststellung der mütterlichen Abstammung ausserhalb der Ehe geborener Kinder

## Art. 1 {#art_1}

Wenn eine Frau in der Geburtseintragung eines ausserhalb der Ehe geborenen Kindes als Mutter genannt wird, so gilt die mütterliche Abstammung durch diese Angabe als festgestellt. Diese Abstammung kann aber angefochten werden.

## Art. 2 {#art_2}

Wird die Mutter in der Geburtseintragung jedoch nicht genannt, so kann sie vor der zuständigen Behörde eines jeden der Vertragsstaaten eine Anerkennungserklärung abgeben.

## Art. 3 {#art_3}

Wenn die Mutter in der Geburtseintragung angegeben ist, aber darlegt, dass trotzdem eine Anerkennungserklärung notwendig sei, um den rechtlichen Erfordernissen eines Nichtvertragsstaates zu genügen, so kann sie eine solche Erklärung vor der zuständigen Behörde eines jeden der Vertragsstaaten unterzeichnen.

## Art. 4 {#art_4}

Die Gültigkeit der Anerkennung wird durch die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 nicht präjudiziert.

## Art. 5 {#art_5}

Die Bestimmungen des Artikels 1 gelten für jeden Vertragsstaat, doch nur für Geburten, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens erfolgt sind.

## Art. 6 {#art_6}

Dieses Übereinkommen ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden sollen beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt werden.
Der Schweizerische Bundesrat bringt jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde zur Kenntnis der Vertragsstaaten sowie des Generalsekretariates der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.

## Art. 7 {#art_7}

Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach der in Artikel 6 vorgesehenen Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde in Kraft.
Für jeden das Übereinkommen später ratifizierenden Unterzeichnerstaat tritt dieses am dreissigsten Tage nach Eingang seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

## Art. 8 {#art_8}

Dieses Übereinkommen gilt für das gesamte Gebiet des Mutterlandes jedes Vertragsstaates.
Jeder Vertragsstaat kann anlässlich der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitritts oder später durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, die Bestimmungen dieses Übereinkommens seien auch auf einzelne oder mehrere derjenigen Staaten oder Gebiete, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, anwendbar. Der Schweizerische Bundesrat bringt diese Notifikation zur Kenntnis eines jeden Vertragsstaates sowie des Generalsekretariates der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens werden in dem oder den in der Notifikation bezeichneten Gebieten am sechzigsten Tage nach dem Datum anwendbar, an dem der Schweizerische Bundesrat die besagte Notifikation erhalten hat.
Jeder Staat, der gemäss den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels eine Erklärung abgegeben hat, kann in der Folge jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, dieses Übereinkommen soll auf einzelne oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Staaten oder Gebiete nicht mehr anwendbar sein.
Der Schweizerische Bundesrat bringt die neue Notifikation zur Kenntnis eines jeden Vertragsstaates sowie des Generalsekretariates der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.
Das Übereinkommen tritt für das betreffende Hoheitsgebiet am sechzigsten Tage nach Eingang dieser Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat ausser Kraft.

## Art. 9 {#art_9}

Jeder Mitgliedstaat des Europarates oder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen kann diesem Übereinkommen beitreten. Der Staat, der ihm beizutreten wünscht, notifiziert seine Absicht mit einer Urkunde, die beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt wird. Dieser bringt jede Beitrittserklärung zur Kenntnis eines jeden Vertragsstaates sowie des Generalsekretariates der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen. Das Übereinkommen tritt für jeden beitretenden Staat am dreissigsten Tage nach dem Eingang der Beitrittsurkunde in Kraft.
Die Hinterlegung der Beitrittsurkunde kann erst nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens erfolgen.

## Art. 10 {#art_10}

Die Geltungsdauer dieses Übereinkommens ist nicht beschränkt. Jeder Vertragsstaat kann es jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Schweizerischen Bundesrat, der diese den andern Vertragsstaaten sowie dem Generalsekretariat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen mitteilt, kündigen.
Diese Kündigungsmöglichkeit besteht erst nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren seit dem Datum der Ratifikation oder des Beitritts.
Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tage wirksam, an dem der Schweizerische Bundesrat die besagte Notifikation erhalten hat.
