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title: "Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen"
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provisions: 9
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# Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen

## Art. 1 {#art_1}

1 Der Staat fördert das obligatorische und freiwillige Schiesswesen ausser
Dienst. Er kann dafür Beiträge ausrichten an:
a * Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an anerkannte Schiessvereine
für die Erstellung, Erneuerung und Erweiterung von Schiessanlagen,
b anerkannte kantonale und lokale Schützenverbände und Schiessvereine
zur Erhaltung und Förderung des Schiesswesens ausser Dienst.
2 Die Ausrichtung von Beiträgen kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
2 Schiessanlagen

## Art. 2 {#art_2}

Beitragsberechtigung
a Voraussetzung
1 Beiträge können ausgerichtet werden für Anlagen, auf denen obligatorische
Bundesübungen geschossen werden können und die sich für die freiwillige
ausserdienstliche Tätigkeit eignen.
2 Beiträge werden zugesichert, wenn die Anlage den Vorschriften des Bundes
über den Bau und den Betrieb von Schiessanlagen entspricht. Die Beiträge
werden nur ausgerichtet, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt.
3 Beiträge werden nur gewährt, wenn das Beitragsgesuch eingereicht und der
Entscheid darüber gefällt worden ist, bevor mit der Realisierung der beitragsberechtigten Anlagekategorie(n) begonnen wird.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1989 d 274 | f 282
525.2 2

## Art. 3b {#art_3b}

Anlagekategorien
1 Beiträge können an folgende Kategorien ausgerichtet werden:
1. Landerwerb für Schiessanlage,
2. Erstellung, Erneuerung und Erweiterung des Schützenhauses,
3. Erstellung, Erneuerung und Erweiterung des Scheibenstandes,
4. Lärmschutzmassnahmen,
5. Umrüstung auf elektronische Trefferanzeige,
6. Schiessblenden.

## Art. 4 {#art_4}

Beitragsbemessung und Beitragshöhe
a Beitragsbemessung
1 Die Beiträge werden nach der Scheibenzahl bemessen.
2 Für die Beitragsbemessung dürfen höchstens soviele Scheiben berücksichtigt
werden, als für die Durchführung eines reibungslosen Schiessbetriebes notwendig sind.

## Art. 5b {#art_5b}

Beitragshöhe
1 Für jede Anlagekategorie setzt der Regierungsrat einen Beitragsrahmen fest.
2 Die Unterteilung zwischen dem Minimal- und dem Maximalansatz erfolgt nach
der Bedeutung des Vorhabens für die Belange des Umweltschutzes. *
3 … *

## Art. 6c {#art_6c}

Ausserordentliche Fälle
1 In ausserordentlichen Fällen, insbesondere zur Förderung von Regional- und
Gemeinschafts-Schiessanlagen, kann das finanzkompetente Organ höhere
Beitragssätze anwenden oder höhere Maximalbeiträge bewilligen. *
2 Bei der Umwandlung einer kommunalen Anlage in eine Regional- oder
Gemeinschafts-Schiessanlage sind bereits geleistete Staatsbeiträge und der
Zustandswert der Anlage angemessen zu berücksichtigen.
3 Förderung des Schiesswesens

## Art. 7 {#art_7}

Beiträge an Schiessverbände und -vereine
1 Den kantonalen Schützenverbänden können für jede am Feldschiessen teilnehmende Person Beiträge ausgerichtet werden.
2 Den anerkannten Schiessvereinen können für jede ausgebildete Jungschützin
und für jeden ausgebildeten Jungschützen Beiträge ausgerichtet werden.
3 525.2
3 Der Regierungsrat setzt die Ansätze fest.
4 Verschiedene Bestimmungen

## Art. 8 {#art_8}

Vollzug
1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Sicherheitsdirektion, soweit nicht

## Art. 9 ausdrücklich eine andere Behörde für zuständig erklärt wird. * {#art_9}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Bern, 23. Mai 1989 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Schmidlin
Der Staatsschreiber: Nuspliger
RRB Nr. 5187 vom 13. Dezember 1989:
Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1990
525.2 4
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
23.05.1989 01.01.1990 Erlass Erstfassung 1989 d 274 | f 282
31.03.1993 01.01.1993 Art. 8 Abs. 1 geändert 1993 d 263 | f 280
27.11.2000 01.01.2002 Art. 1 Abs. 1, a geändert 01-48
27.11.2000 01.01.2002 Art. 5 Abs. 2 geändert 01-48
27.11.2000 01.01.2002 Art. 5 Abs. 3 aufgehoben 01-48
27.11.2000 01.01.2002 Art. 6 Abs. 1 geändert 01-48
24.02.2021 01.04.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert 21-020
5 525.2
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 23.05.1989 01.01.1990 Erstfassung 1989 d 274 | f 282
Art. 1 Abs. 1, a 27.11.2000 01.01.2002 geändert 01-48
Art. 5 Abs. 2 27.11.2000 01.01.2002 geändert 01-48
Art. 5 Abs. 3 27.11.2000 01.01.2002 aufgehoben 01-48
Art. 6 Abs. 1 27.11.2000 01.01.2002 geändert 01-48
Art. 8 Abs. 1 31.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 263 | f 280
Art. 8 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
