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title: "Verordnung über die Benutzung des Künstlerateliers des Kantons Basel-Landschaft in der Cité Internationale des Arts in Paris"
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provisions: 9
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# Verordnung über die Benutzung des Künstlerateliers des Kantons Basel-Landschaft in der Cité Internationale des Arts in Paris

## § 1 {#par_1}

Grundsatz
1 Das Künstleratelier des Kantons Basel-Landschaft in der Cité Internationale
des Arts in Paris (kurz: Atelier) steht Künstlern und Künstlerinnen (Maler, Bildhauer, Musiker, Komponisten, Tänzer, Schriftsteller, Filmschaffende u.a.) – im
folgenden Künstler genannt – für eine befristete Dauer zur Verfügung.

## § 2 {#par_2}

Voraussetzungen
1 Der Künstler, der das Atelier benützen möchte, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. er muss zum Künstlerkreis des Kantons Basel-Landschaft oder der Region gehören;
b. er muss sich über hinreichende künstlerische Leistungen ausweisen können;
c. er muss über einen einwandfreien Leumund verfügen.

## § 3 {#par_3}

Ausschreibung
1 Die Abteilung Kulturelles der Erziehungs- und Kulturdirektion schreibt die Benützungsmöglichkeit des Ateliers öffentlich aus.
2 Die Ausschreibung gibt die Benützungsvoraussetzungen, die erforderlichen
Beilagen zur Anmeldung sowie den Anmeldetermin an.
1) GS 29.60, SGS 543.2
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.418
2 366.14

## § 4 {#par_4}

Anmeldung
1 Der Anmeldung für die Benützung des Ateliers sind in der Regel drei Werke
(Maler, Bildhauer, Komponisten, Schriftsteller, Filmschaffende u.a.) oder Unterlagen von drei Konzerten bzw. Vorstellungen (Musiker, Tänzer u.a.) beizulegen.

## § 5 {#par_5}

Auswahl
1 Die Kulturpreiskommission wählt aufgrund der Anmeldungen denjenigen
Künstler aus, der das Atelier benützen darf.
2 Sie legt die Dauer der Benützung sowie eine allfällige Kostenbeteiligung des
Künstlers fest.

## § 6 {#par_6}

Unterhaltsbeiträge
1 Der Regierungsrat kann dem ausgewählten Künstler Beiträge an dessen Unterhalt in Paris gewähren, wenn es die finanziellen Verhältnisse des Künstlers
rechtfertigen.
2 Das Gesuch um Unterhaltsbeiträge ist der Kulturpreiskommission zuhanden
des Regierungsrates einzureichen.

## § 7 {#par_7}

Berichterstattung
1 Der ausgewählte Künstler hat nach seinem Atelieraufenthalt der Erziehungs-
und Kulturdirektion in jeweils zu vereinbarender Form Bericht über seine künstlerische Tätigkeit zu erstatten.

## § 8 {#par_8}

Verwaltung
1 Die Abteilung Kulturelles der Erziehungs- und Kulturdirektion verwaltet das
Atelier.
2 Sie verkehrt mit der Stiftung Cité Internationale des Arts, Paris.

## § 9 {#par_9}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.418
3 366.14
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.06.1987 01.07.1987 Erlass Erstfassung GS 29.418
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.418
4 366.14
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 16.06.1987 01.07.1987 Erstfassung GS 29.418
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.418
