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provisions: 232
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# Grossratsgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Organisation und die Arbeitsweise des Grossen Rates.
2 Es legt ferner die Zuständigkeiten des Grossen Rates fest und regelt die Beziehungen zu den übrigen Behörden, soweit diese Fragen nicht in der Verfassung 1) oder in der Spezialgesetzgebung geregelt werden.
3 Die Zusammensetzung und die Wahl des Grossen Rates sowie die Wählbarkeitsvoraussetzungen und die Unvereinbarkeiten werden in der Verfassung 2)
und in der Gesetzgebung über die Ausübung der politischen Rechte geregelt.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffe
1 «Präsidentin» bzw. «Präsident» bezeichnet die Person, die im betreffenden
Moment tatsächlich diese Funktion ausübt.
2 Die Mitglieder des Grossen Rates können auch mit «Grossrätin» und
«Grossrat» bezeichnet werden.
1) SGF 10.1
2) SGF 10.1

## Art. 2a {#art_2a}

Vorwiegend politischer Charakter der Entscheide
1 Ohne anders lautende Bestimmung werden die Entscheide des Grossen Rates und seiner Organe in letzter kantonaler Instanz getroffen.
2 Organisation des Grossen Rates
2.1 Organe
2.1.1 Büro

## Art. 3 {#art_3}

Zusammensetzung
1 Das Büros setzt sich zusammen aus:
a) der Präsidentin oder dem Präsidenten des Grossen Rates;
b) den beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten des Grossen Rates;
c) den Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern;
d) den Fraktionspräsidentinnen und -präsidenten.
2 Ist eine Fraktionspräsidentin oder ein Fraktionspräsident verhindert, so kann
sie oder er sich von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten oder sonst
von einem anderen Mitglied der Fraktion, das von ihr oder ihm dazu bezeichnet und einberufen wird, vertreten lassen; sie oder er informiert die Präsidentin oder den Präsidenten.

## Art. 4 {#art_4}

Befugnisse
1 Das Büro stellt die administrative Leitung und die Geschäftsführung des
Grossen Rates sicher; die Befugnisse des Plenums und der Präsidentin bzw.
des Präsidenten bleiben vorbehalten.
2 Es behandelt die Geschäfte, die die Gesetzgebung und der Grosse Rat ihm
übertragen oder die nicht einem andern Organ des Grossen Rats zugewiesen
sind.
3 Es hat insbesondere folgende Befugnisse:
a) Es achtet auf den guten Betrieb des Grossen Rates, der Organe und des
Sekretariats.
b) Es setzt die Kommissionen ein, teilt ihnen Geschäfte zu und ernennt die
Mitglieder, wenn diese Befugnisse nicht dem Grossen Rat übertragen
sind.
c) Es plant die Sitzungen des Grossen Rates, beschliesst die Liste der Verhandlungsgegenstände und die Art ihrer Behandlung.
d) Es koordiniert die Beziehungen des Grossen Rates zu den anderen
Gewalten und achtet insbesondere darauf, dass die Geschäfte, mit denen
der Grosse Rat die vollziehende Gewalt beauftragt hat, ordnungsgemäss
behandelt werden.
e) Es prüft die Gültigkeit einer Ergänzungswahl und wenn nötig, ob die
Wählbarkeitsvoraussetzungen eines Mitglieds des Grossen Rates während der Legislaturperiode eingehalten werden, und unterbreitet das Ergebnis dieser Prüfung dem Grossen Rat.
f) Es beschliesst die Stellungnahme des Grossen Rates in Verwaltungs-
und Gerichtsverfahren, an denen der Grosse Rat beteiligt ist.
g) Es sorgt dafür, dass die Kommissionen und das Sekretariat des Grossen
Rates (das Sekretariat) die Fristen für die Behandlung der Geschäfte
einhalten.
h) Es entscheidet über die Zusammensetzung der kantonalen Delegation,
die nach Einreichung einer Standesinitiative im Bundesparlament angehört wird.
i) Es erlässt Richtlinien, in denen die Arbeitsweise der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler festgelegt wird.
j) Es sorgt für die Ausarbeitung der Gesetzgebung in den Bereichen, für
die es zuständig ist, und trifft zu diesem Zweck die organisatorischen
Massnahmen.

## Art. 5 {#art_5}

Organisation und Betrieb
1 Das Büro tritt zusammen, sooft die Geschäfte es erfordern, auf Einberufung
der Präsidentin oder des Präsidenten oder wenn drei Mitglieder des Büros
oder der Staatsrat es verlangen.
2 Die Bestimmungen über die Arbeitsweise der Kommissionen, einschliesslich der Bestimmungen über die Abhaltung von Sitzungen per Videokonferenz, gelten sinngemäss für die Arbeitsweise des Büros.
3 Das Büro kann die Präsidentin oder den Präsidenten oder eine Delegation
der Mitglieder damit beauftragen, gewisse Befugnisse in seinem Namen auszuüben. Es kann die Vorbereitung eines Geschäfts auch einer Delegation seiner Mitglieder, einer Kommission oder dem Sekretariat delegieren.
4 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Grossen Rates nimmt
mit beratender Stimme an den Sitzungen des Büros teil.
5 Die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler wird zu den Sitzungen des Büros
eingeladen, wenn dies nötig ist, um die Koordination zwischen dem Grossen
Rat und dem Staatsrat sicherzustellen. Sie oder er hat beratende Stimme.
6 In den Einladungen zu den Sitzungen des Büros wird besonders erwähnt, zu
welchen Geschäften die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler eingeladen ist.
Diese Geschäfte werden wenn möglich zeitlich zusammengefasst.
2.1.2 Präsidium

## Art. 6 {#art_6}

Amtsausübung
1 Die Präsidentin oder der Präsident und die beiden Vizepräsidentinnen oder
Vizepräsidenten werden für ein Jahr gewählt und können nicht unmittelbar
wiedergewählt werden. Wer weniger als ein halbes Jahr im Amt war, kann jedoch wiedergewählt werden.
2 Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, tritt sie oder er in den Ausstand oder äussert sie oder er sich als Mitglied des Grossen Rates, so übt die
erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsident das Präsidium aus; kann
auch diese Person das Präsidium nicht übernehmen, so tritt die zweite Vizepräsidentin oder der zweite Vizepräsident an deren Stelle.
3 Wenn die drei Mitglieder verhindert sind oder in den Ausstand treten, so
wird das Präsidium des Grossen Rates von der letzten gewählten Präsidentin
oder vom letzten gewählten Präsidenten oder einer Person, die dieses Amt
vorher innehatte, wahrgenommen; stehen diese nicht zur Verfügung, so wird
es vom ältesten Mitglied des Grossen Rates ausgeübt.

## Art. 7 {#art_7}

Befugnisse
1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen des Grossen Rates
und des Büros und achtet darauf, dass sie ihre Aufgaben rechtzeitig erledigen.
2 Sie oder er achtet darauf, dass die Gesetzgebung über den Grossen Rat eingehalten wird, dass während der Sessionen des Grossen Rates die Verhandlungen würdig verlaufen und Ordnung und Sicherheit aufrechterhalten werden.
3 Sie oder er behandelt die an den Grossen Rat gerichtete Korrespondenz und
die laufenden Geschäfte.
4 In dringenden Fällen trifft sie oder er an Stelle des Büros die unbedingt notwendigen Massnahmen und Entscheidungen. Das Büro wird an der nächsten
Sitzung informiert.
5 Sie oder er unterzeichnet mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär alle Urkunden und Briefe des Grossen Rates und des Büros. Sie oder er
lässt auf den Urkunden, die beglaubigt werden müssen, das Siegel des
Grossen Rates anbringen.

## Art. 8 {#art_8}

Vertretung des Grossen Rates
1 Im Allgemeinen nimmt die Präsidentin oder der Präsident die Einladungen
wahr, die an den Grossen Rat gerichtet werden.
2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, beantragt die Präsidentin oder der Präsident dem Büro, dass es in corpore oder eine Delegation der Einladung Folge leistet.
3 Das Büro kann ausnahmsweise die Mitglieder des Grossen Rates zur Eröffnung oder Besichtigung eines bedeutenden Werks einberufen.
2.1.3 Kommissionen
2.1.3.1 Im Allgemeinen

## Art. 9 {#art_9}

Aufgabe
1 In der Regel werden die Geschäfte, die der Grosse Rat behandeln muss, von
einer Kommission vorgeprüft.
2 Die Kommissionen prüfen die Angelegenheiten, die ihnen überwiesen wurden, beschaffen sich die nötigen Informationen und stellen dem Grossen Rat
Bericht und Antrag.

## Art. 10 {#art_10}

Arten von Kommissionen
1 Die ständigen Kommissionen werden mit diesem Gesetz eingesetzt.
2 Das Büro kann Ad-hoc-Kommissionen zur Prüfung eines bestimmten Geschäfts einsetzen.
3 Es kann Fachkommissionen einsetzen, die während einer bestimmten Zeit
Geschäfte mit verwandtem Inhalt behandeln.
4 Wenn nötig setzt der Grosse Rat eine Redaktionskommission ein, mit dem
Auftrag, nach der Beratung die Formulierung eines Erlasses zu kontrollieren
(Art. 145).
5 Der Grosse Rat kann eine Untersuchungskommission einsetzen, wenn Vorkommnisse von grosser Tragweite auf einem Gebiet, das unter der Oberaufsicht des Grossen Rates steht, eine besondere Klärung der Situation durch
den Grossen Rat nötig machen (Art. 182 ff.).

## Art. 11 {#art_11}

Wahl der Mitglieder
1 Die Mitglieder der ständigen Kommissionen und der Untersuchungskommissionen werden vom Grossen Rat gewählt.
2 Die Mitglieder und die Präsidentinnen und Präsidenten der übrigen Kommissionen werden vom Büro auf Vorschlag der Fraktionen gewählt.
3 Die betreffende Kommission bezeichnet jedoch selbst die Mitglieder, die
neben der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter an der Redaktionskommission teilnehmen sollen.

## Art. 11a {#art_11a}

Stellvertretende Mitglieder
1 Ist ein Mitglied einer ständigen Kommission oder einer Fachkommission
verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so kann es sich von einem stellvertretenden Mitglied vertreten lassen.
2 Für jede Kommission, in der sie vertreten sind, haben die Fraktionen für je
zwei ordentliche Mitglieder ein stellvertretendes Mitglied, mindestens jedoch
ein stellvertretendes Mitglied.
3 Die stellvertretenden Mitglieder der ständigen Kommissionen werden vom
Grossen Rat gewählt, die stellvertretenden Mitglieder der Fachkommissionen
werden vom Büro ernannt.

## Art. 11b {#art_11b}

Subkommissionen
1 Jede ständige Kommission und jede Fachkommission kann eine oder mehrere Subkommissionen einsetzen.
2 Die Subkommissionen erarbeiten Anträge für die Kommission, die sie eingesetzt hat.
3 Sie können sich nur an die Kommission wenden, aus der sie hervorgegangen sind.
2.1.3.2 Ständige Kommissionen

## Art. 12 {#art_12}

Grundsatz
1 Innerhalb des Grossen Rates bestehen folgende ständige Kommissionen:
a) die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission;
b) die Kommission für auswärtige Angelegenheiten;
c) die Justizkommission;
d) die Begnadigungs-, Petitions- und Volksmotionskommission;
e) die Einbürgerungskommission.

## Art. 13 f) … {#art_13}

Zusammensetzung
1 Die ständigen Kommissionen setzen sich aus 7 Mitgliedern zusammen.
1a Die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission und die Kommission für
auswärtige Angelegenheiten dürfen jedoch höchstens 15 Mitglieder haben.
Der Grosse Rat bestimmt die genaue Zahl in einer Parlamentsverordnung.
2 Ein Mitglied des Grossen Rates kann nicht gleichzeitig der Justizkommission und der Begnadigungs-, Petitions- und Volksmotionskommission angehören, weder als ordentliches Mitglied noch als stellvertretendes Mitglied.
3 Die ständigen Kommissionen bezeichnen ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten und ihre Vizepräsidentin oder ihren Vizepräsidenten für eine halbe
Legislaturperiode; Wiederwahl ist möglich.

## Art. 14 {#art_14}

Finanz- und Geschäftsprüfungskommission
1 Die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission hat folgende Zuständigkeiten:
a) Sie prüft den Finanzplan, die Voranschlagsentwürfe, die Jahresrechnungen und die Verpflichtungskreditbegehren, die dem Grossen Rat unterbreitet werden müssen.
b) Sie nimmt Stellung zu den Dekreten, die Auswirkungen in der Höhe
von über 1,5 Millionen Franken brutto haben.
c) Sie kontrolliert die Geschäftsführung und prüft den Rechenschaftsbericht der Behörden, Anstalten und anderen Organe, die unter der Oberaufsicht des Grossen Rates stehen, mit Ausnahme der richterlichen
Gewalt.
d) Sie prüft das Regierungsprogramm für die Legislaturperiode.
e) Sie prüft die Berichte der Finanzkontrollorgane und nimmt wenn nötig
dazu Stellung.
f) Sie übt die übrigen Zuständigkeiten aus, die ihr von der Gesetzgebung,
insbesondere von derjenigen über den Finanzhaushalt des Staates übertragen werden.
2 Die Organe des Grossen Rates können die Stellungnahme der Finanz- und
Geschäftsprüfungskommission zu anderen finanziellen Fragen oder zu grundlegenden Fragen der Geschäftsführung der Verwaltung verlangen.
3 Die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission legt dem Grossen Rat jedes
Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeit vor.

## Art. 15 {#art_15}

Kommission für auswärtige Angelegenheiten
1 Die Kommission für auswärtige Angelegenheiten nimmt Stellung zu parlamentarischen Vorstössen und prüft die Entwürfe von Erlassen über einen interkantonalen oder internationalen Vertrag.
2 Sie übt bei der Aushandlung und der Umsetzung eines interkantonalen oder
internationalen Vertrags die Zuständigkeiten des Grossen Rates aus.
3 Sie erfüllt ausserdem die Aufgaben und trifft die Massnahmen, die auf
Grund des übergeordneten Rechts und der Spezialgesetzgebung in ihre Zuständigkeit gehören.

## Art. 16 {#art_16}

Justizkommission
1 Die Justizkommission hat folgende Befugnisse:
a) Sie prüft die Berichte, die der Justizrat dem Grossen Rat unterbreitet;
b) Sie bereitet die richterlichen Wahlen und die Entscheide vor, die die
Richterinnen und Richter betreffen.
c) …
d) …
e) Sie prüft nach Anhören des Justizrates und gegebenenfalls des Staatsrates die Petitionen, die den Justizbereich betreffen.
2 …
3 Die Mitgliedschaft in der Justizkommission ist unvereinbar mit derjenigen
im Justizrat. Wer eines dieser Ämter ausübt und eine Wahl ins andere annimmt, muss vom gegenwärtig ausgeübten Amt zurücktreten.

## Art. 17 {#art_17}

Begnadigungs-, Petitions- und Volksmotionskommission
1 Die Begnadigungs-, Petitions- und Volksmotionskommission hat folgende
Zuständigkeiten:
a) Sie prüft die Begnadigungsgesuche.
b) Sie prüft die Petitionen, für die der Grosse Rat zuständig ist, mit Ausnahme derjenigen, die den Justizbereich betreffen (Art. 16 Abs. 1 Bst.
e).
c) Sie prüft die Volksmotionen, die zustande gekommen sind, und leitet
sie an das Plenum des Grossen Rates weiter.
2 Wird die Kommission mit einem Begnadigungsgesuch oder einer Petition
befasst, so prüft sie von Amtes wegen ihre Zuständigkeit.
3 Erachtet sie eine andere Behörde als zuständig, so überweist sie ihr ohne
Verzug die Akten und teilt dies der Person, die das Gesuch eingereicht hat,
oder den Petitionärinnen und Petitionären mit.
4 Ist die Kommission im Zweifel über ihre Zuständigkeit, so pflegt sie darüber einen Meinungsaustausch mit der Behörde, die sie für zuständig hält.

## Art. 18 {#art_18}

Einbürgerungskommission
1 Die Einbürgerungskommission prüft die Dekretsentwürfe zur Erteilung des
Kantonsbürgerrechts; sie führt die notwendigen Anhörungen durch.

## Art. 19 {#art_19}

…
2.1.3.3 Ad-hoc- und Fachkommissionen

## Art. 20 {#art_20}

1 Die Ad-hoc-Kommissionen und die Fachkommissionen bestehen aus höchstens 11 Mitgliedern.
2 Die Verfasserinnen oder Verfasser der erheblich erklärten Motion oder parlamentarischen Initiative sind von Amtes wegen Mitglieder der Ad-hoc-
Kommission zur Prüfung oder Ausarbeitung des Entwurfs, mit welchem dem
Vorstoss Folge gegeben wird. Wenn die Verfasserinnen und Verfasser derselben Fraktion angehören, geben sie dem Büro an, wer von ihnen Mitglied der
Kommission wird.
3 Ein Mitglied einer Ad-hoc-Kommission kann sich von einem einzigen Mitglied des Grossen Rates für eine oder mehrere Sitzungen vertreten lassen; es
teilt dies sofort der Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten und dem Sekretariat mit.
4 Die Ad-hoc-Kommission wird aufgelöst, sobald sie die ihr übertragene Aufgabe erfüllt hat.
2.1.3.4 Arbeitsweise der Kommissionen

## Art. 21 {#art_21}

Im Allgemeinen
1 Damit eine Kommission gültig tagen kann, muss die Mehrheit der Mitglieder anwesend sein.
2 Es wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgestimmt; Enthaltungen werden nicht gezählt. Die Bestimmungen über die Dringlichkeit (Art.
174 Abs. 3) bleiben vorbehalten.
3 Die Präsidentin oder der Präsident kann abstimmen. Bei Stimmengleichheit
trifft sie oder er den Stichentscheid.
4 Auf Verlangen von 3 Mitgliedern wird ein Minderheitsantrag formuliert.
5 Die Präsidentin oder der Präsident beantwortet jederzeit Fragen des Büros
nach dem Fortschritt der Arbeiten.
6 Im Übrigen kann der Grosse Rat die Organisation der Debatten in Kommissionssitzungen in einer Verordnung regeln.

## Art. 21a {#art_21a}

Abhaltung von Sitzungen per Videokonferenz
1 Grundsätzlich müssen die Kommissionsmitglieder bei den Kommissionssitzungen physisch anwesend sein.
2 Eine Kommission kann jedoch mit der Mehrheit der Mitglieder beschliessen, dass eine oder mehrere ihrer Sitzungen per Videokonferenz abgehalten
werden.

## Art. 22 {#art_22}

Sekretariat
1 Die Person, die das Sekretariat der Kommission führt:
a) führt über jede Sitzung ein Protokoll;
b) bereitet die schriftlichen Anträge der Kommission an den Grossen Rat
vor und arbeitet gegebenenfalls beim Verfassen des Berichts mit.
Sie hat beratende Stimme.
2 In den Protokollen der Kommissionssitzungen werden der Ort, das Datum
und die Dauer der Sitzung, die Anwesenden, die verteilten Dokumente, die
behandelten Geschäfte, die Anträge, über die abgestimmt wurde, die getroffenen Entscheide und die Abstimmungsergebnisse erwähnt.
3 Sie werden grundsätzlich an der folgenden Sitzung oder auf dem Zirkulationsweg genehmigt.

## Art. 22a {#art_22a}

Aufzeichnung der Sitzungen der Organe des Grossen Rates
1 Um die Protokollführung der Kommissionssitzungen zu erleichtern, kann
die Person, die das Sekretariat sicherstellt, die Debatten aufzeichnen.
2 Diese Aufzeichnungen dürfen nicht über die Genehmigung des jeweiligen
Protokolls hinaus aufbewahrt werden und müssen spätestens zu diesem Zeitpunkt vernichtet werden.
3 Sollte das Protokoll nicht genehmigt werden, so müssen die Aufzeichnungen spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung des Grossen Rates zum
betreffenden Geschäft vernichtet werden.

## Art. 23 {#art_23}

Anträge
1 Die Präsidentin oder der Präsident meldet dem Sekretariat unverzüglich,
dass die Kommission die Vorprüfung des Geschäfts beendet hat, damit das
geprüfte Geschäft auf die provisorische Liste der Verhandlungsgegenstände
einer der folgenden Session gesetzt werden kann.
2 Die Kommission gibt ihre Anträge, zusammen mit den allfälligen Minderheitsanträgen und einer Empfehlung, nach welcher Kategorie das Geschäft
behandelt werden soll, schriftlich ab; sie fügt zudem ein Verzeichnis aller
Anträge bei, über die in den Beratungen abgestimmt wurde, einschliesslich
der entsprechenden Abstimmungsergebnisse.

## Art. 24 {#art_24}

Berichte
1 Die Kommission entscheidet über die Form ihres Berichts und bezeichnet
für die Präsentation ihres Berichts vor dem Grossen Rat die Berichterstatterin
oder den Berichterstatter.
2 Die Kommissionsminderheit kann entweder unabhängig vom Bericht der
Mehrheit oder als Teil davon einen eigenen Bericht erstellen und eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter der Minderheit bezeichnen.
3 Ein zusätzlicher schriftlicher Bericht zur Botschaft wird erstellt, wenn die
geschätzten Auswirkungen des diskutierten Entwurfs mit einem Mehrheits-
oder einem Minderheitsantrag bedeutend geändert werden.
2.1.4 Fraktionen

## Art. 25 {#art_25}

Bildung
1 Fünf oder mehr Mitglieder des Grossen Rates, die derselben politischen Partei angehören oder auf derselben Liste einer Wählerinnen- und Wählergruppe
im Sinne der Gesetzgebung über die Ausübung der politischen Rechte
gewählt wurden, bilden von Amtes wegen eine Fraktion.
2 Die übrigen Mitglieder des Grossen Rates können sich zu einer Fraktion zusammenschliessen, unter der Bedingung, dass ihre Zahl mindestens fünf beträgt. Sie können auch um ihren Anschluss an eine bestehende Fraktion ersuchen.
3 Ein Mitglied des Grossen Rates kann nicht mehr als einer Fraktion angehören.
4 Die Fraktionen werden vom Grossen Rat zu Beginn der Legislaturperiode
für die ganze Legislaturperiode anerkannt, selbst wenn sie mit der Zeit weniger als fünf Mitglieder haben. Während der Legislaturperiode kann eine
Fraktion beschliessen, sich aufzulösen; es kann hingegen keine neue Fraktion
gebildet werden, auch nicht nach Ergänzungswahlen.
5 Das Mitglied des Grossen Rates, das aus einer Fraktion austritt oder aus ihr
ausgeschlossen wird, muss von allen Ämtern, in die es vom Grossen Rat
gewählt wurde oder für die es vom Büro bezeichnet wurde, zurücktreten.

## Art. 26 {#art_26}

Rechte
1 Die Fraktionen sind in den Organen des Grossen Rates angemessen vertreten.
2 Sie können für die Bestellung von Kommissionen oder für Wahlen Kandidaturen vorschlagen.
3 Eine Sprecherin oder ein Sprecher aus jeder Fraktion kann bei den Beratungen das Wort ergreifen, auch wenn es nur eine beschränkte Debatte gibt.
4 Jede Fraktion erhält als Beitrag an die Deckung ihrer Sekretariats- und
Betriebskosten eine jährliche Entschädigung.
2.1.5 Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler

## Art. 27 {#art_27}

Wahl
1 Der Grosse Rat wählt für die Dauer der Legislaturperiode sechs Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler und sechs Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die sie an den Sitzungen des Grossen Rates vertreten können.
2 Die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet wenn nötig die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, die oder der zum Einsatz kommt.
3 Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler bezeichnen ihre Präsidentin
oder ihren Präsidenten und ihre Vizepräsidentin oder ihren Vizepräsidenten
für eine halbe Legislaturperiode; eine Wiederwahl ist möglich.

## Art. 28 {#art_28}

Aufgaben
1 Bei den Wahlen bereiten die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler die
Wahlgänge vor und zählen die Stimmen.
2 Sie zählen die Stimmen, wenn mit Sitzenbleiben und Aufstehen abgestimmt
wird.
3 Sie helfen der Präsidentin oder dem Präsidenten bei der Präsenzkontrolle.
4 Wenn nötig fordert die Präsidentin oder der Präsident die Stellvertreterinnen
und Stellvertreter auf, den Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern zu helfen.

## Art. 28a {#art_28a}

Arbeitsweise der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler
1 Die Arbeitsweise der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler und die Befugnisse ihres Präsidiums werden in einer Richtlinie des Büros festgelegt.
2.2 Sekretariat des Grossen Rates

## Art. 29 {#art_29}

Befugnisse – Im Allgemeinen
1 Das Sekretariat ist die Stabsstelle des Grossen Rates. Es trägt zur einwandfreien Ratsarbeit des Grossen Rates bei und bietet dafür die logistische Unterstützung.
2 Es berät die Mitglieder des Grossen Rates in Verfahrensfragen und unterstützt sie in ihrer parlamentarischen Tätigkeit.
3 Es gewährleistet gemeinsam mit der Staatskanzlei die Beziehungen zwischen dem Grossen Rat und dem Staatsrat.
4 Es führt die weiteren Aufgaben aus, die ihm durch die Gesetzgebung übertragen werden.

## Art. 30 {#art_30}

Befugnisse – Stabsaufgaben
1 Als Stabsstelle des Grossen Rates erfüllt das Sekretariat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Es arbeitet bei der Erledigung der Korrespondenz und der laufenden
Geschäfte und beim Versand der Einberufungen des Grossen Rates und
des Büros mit dem Präsidenten oder mit der Präsidentin zusammen und
verwahrt die Siegel, mit denen die Urkunden des Grossen Rates beglaubigt werden.
b) Es sorgt dafür, dass das Protokoll eingehalten wird.
c) Es führt die Register und die Dokumentation sowie die Archive des
Grossen Rates.
d) Es verwaltet die Räumlichkeiten.
e) Es sorgt dafür, dass das Protokoll der Sitzungen aufgezeichnet und erfasst wird und dass die elektronische Abstimmungsanlage funktioniert.
f) Es führt das Sitzungsjournal des Grossen Rates und die Protokolle der
Sitzungen seiner Organe und stellt die Erfassung, die Veröffentlichung
und die Verteilung des Amtlichen Tagblatts der Sitzungen des Grossen
Rates sicher.
g) Es sorgt für die Verteilung der Unterlagen an alle Mitglieder des
Grossen Rates und an die Medien.
h) Es zahlt die Entschädigungen an die Mitglieder und die Organe des
Grossen Rates aus.
i) Es organisiert eine kurze Einführung für die neuen Mitglieder des
Grossen Rates.
j) Es unterstützt das Präsidium, das Büro und die Kommissionen und
berät sie in Verfahrensfragen.
k) Es stellt die Nachverfolgung der Dossiers sicher.
l) Es unterstützt das Präsidium bei seinen repräsentativen Aufgaben.

## Art. 31 {#art_31}

Befugnisse – Register
1 Das Sekretariat führt folgende Register:
a) das Register mit den Namen der Mitglieder des Grossen Rates und seiner Organe sowie der vom Grossen Rat gewählten, ernannten und delegierten Personen, wobei insbesondere das Datum der Wahl, der Ernennung oder der Delegation und die Amtsdauer angegeben werden;
abis) das Register der Interessenbindungen;
b) das Register der Botschaften und der Gesetzes- und Dekretsentwürfe
sowie der Berichte;
c) das Register der parlamentarischen Vorstösse mit der Folge, die ihnen
gegeben wurde;
d) das Register der Korrespondenz;
e) das Register der Begnadigungsgesuche;
f) das Register der Petitionen;
g) das Register der Einbürgerungen.

## Art. 32 {#art_32}

Generalsekretärin oder Generalsekretär
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär wird vom Grossen Rat auf
Stellungnahme des Büros für eine individuelle Amtsdauer von 5 Jahren
gewählt.
2 Sie oder er leitet das Sekretariat und hat gegenüber diesem dieselben Befugnisse wie eine Direktionsvorsteherin oder ein Direktionsvorsteher gegenüber
einer Direktion.
3 Sie oder er unterstützt den Präsidenten bei der Leitung des Büros und des
Grossen Rates.
4 Sie oder er übt die übrigen Aufgaben aus, die ihr oder ihm auf Grund der
Gesetzgebung zukommen oder die ihr oder ihm übertragen werden.

## Art. 33 {#art_33}

Stellvertretende Generalsekretärin oder stellvertretender Generalsekretär
1 Der Grosse Rat wählt für die Dauer der Legislaturperiode eine stellvertretende Generalsekretärin oder einen stellvertretenden Generalsekretär. Das
Büro nimmt Stellung, nachdem es die Generalsekretärin oder den Generalsekretär angehört hat.
2 Diese Person vertritt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär.

## Art. 34 {#art_34}

Dienstverhältnis – Im Allgemeinen
1 Das Personal des Sekretariats ist der Gesetzgebung über das Staatspersonal
unterstellt.
2 Das Sekretariat ist Anstellungsbehörde im Sinn der Gesetzgebung über das
Staatspersonal.
3 Wenn das aus Gründen der Gewaltentrennung notwendig ist, erlässt das Büro die Verfügungen und nimmt die Mitteilungen entgegen, für die gemäss der
Gesetzgebung über das Staatspersonal der Staatsrat zuständig ist.
4 Gegen folgende Entscheide kann direkt beim Kantonsgericht Beschwerde
geführt werden:
a) Entscheide der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs über Personalfragen;
b) Entscheide des Büros, die die Generalsekretärin oder den Generalsekretär betreffen.

## Art. 35 {#art_35}

Dienstverhältnis – Der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs
1 Das Dienstverhältnis der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs wird
in einem Vertrag geregelt, der auf die Amtsdauer, für die sie oder er gewählt
wurde, befristet ist. Für den Grossen Rat unterschreibt die Präsidentin oder
der Präsident den Vertrag.
2 Das Dienstverhältnis kann von beiden Seiten mit einer Frist von 6 Monaten
gekündigt werden. Die Artikel 38 ff. des Gesetzes vom 17. Oktober 2001
über das Staatspersonal 3) sind anwendbar.
3) SGF 122.70.1
3 Tritt die Generalsekretärin oder der Generalsekretär zur Wiederwahl für eine neue Amtsdauer an und wird sie oder er nicht wieder gewählt, so endet
das Dienstverhältnis von Rechts wegen am Ende des laufenden Monats und
es wird ihr oder ihm während 6 Monaten eine Abgangsentschädigung in der
Höhe des Gehalts ausbezahlt. Der während dieser Zeit erzielte Verdienst wird
von der Entschädigung abgezogen, wenn er von einem Gehalt stammt, das
der Staat zahlt oder subventioniert.
4 Die Bestimmungen der Gesetzgebung über das Staatspersonal über die jährliche Beurteilung und die Führung mit Zielvereinbarung gelten nicht für die
Beurteilung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs.
5 Die periodische Beurteilung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Grossen Rates, von
der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten und von der zweiten Vizepräsidentin oder vom zweiten Vizepräsidenten durchgeführt. Sie findet am Ende
eines jeden Jahres statt.

## Art. 36 {#art_36}

Verwaltungs- und Haushaltführung
1 Die für die Verwaltung geltenden Regeln der Verwaltungsführung gelten
sinngemäss auch für das Sekretariat.
2 Wenn das aus Gründen der Gewaltentrennung notwendig ist, übt das Büro
gegenüber dem Sekretariat die Befugnisse aus, für die laut der Gesetzgebung
der Staatsrat zuständig ist.
3 Das Sekretariat gibt dem Büro einen Rechenschaftsbericht über das vergangene Jahr ab und unterbreitet ihm seine Ziele und Schwerpunkte für das kommende Jahr.
4 Die Haushaltführung wird in den Artikeln 159 ff. geregelt.

## Art. 37 {#art_37}

Verhältnis zur Verwaltung
1 Das Sekretariat kann als Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben
die Dienstleistungen der Verwaltung, insbesondere der Staatskanzlei in Anspruch nehmen.
2 Über Dienstleistungen, die regelmässig in Anspruch genommen werden,
wird zwischen dem Staatsrat und dem Büro eine Vereinbarung abgeschlossen.
3 Die übrigen Dienstleistungen werden von der Staatskanzlei oder der betreffenden Direktion und dem Sekretariat in gegenseitigem Einverständnis geregelt, wenn sie über die Amtshilfe hinausgehen.

## Art. 38 {#art_38}

Amtshilfe
1 Das Sekretariat kann mit gleichem Recht wie eine Direktion Amtshilfe in
Anspruch nehmen; es leistet sie im selben Mass.
2 Es hat gegenüber der Verwaltung die gleichen Rechte und Pflichten wie die
Mitglieder und die Organe des Grossen Rates, wenn es den Auftrag erhalten
hat, eine Aufgabe in deren Namen auszuführen.
2.3 Konstituierende Session

## Art. 39 {#art_39}

Datum und Verhandlungsgegenstände
1 In den Wochen nach den Gesamterneuerungswahlen versammelt sich der
neu gewählte Grosse Rat, um insbesondere die Wahlen zu validieren und seine Organe zu bestellen.

## Art. 40 {#art_40}

Provisorisches Büro – Zusammensetzung
1 Das älteste der als gewählt erachteten Mitglieder des Grossen Rates und die
Präsidentinnen und Präsidenten aller von Amtes wegen gebildeten Fraktionen
(Art. 25 Abs. 1) oder eine Person, die von ihrer Fraktion als Ersatz bezeichnet
wird, bilden das provisorische Büro.
2 Die übrigen Fraktionen (Art. 25 Abs. 2) sind im provisorischen Büro vertreten, sobald sie ihre provisorische Bildung beim Sekretariat des Grossen Rates
angemeldet haben.

## Art. 41 {#art_41}

Provisorisches Büro – Zuständigkeiten
1 Bis zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Grossen Rates und
bis zur Konstituierung des Büros übernimmt die älteste Person das Amt des
Präsidenten (Alterspräsidentin oder Alterspräsident), und das provisorische
Büro übt die für den Ablauf der konstituierenden Session nötigen Zuständigkeiten aus; die Zuständigkeiten der Validierungskommission bleiben vorbehalten.
2 Das provisorische Büro hat insbesondere folgende Zuständigkeiten:
a) Es bereitet die Anerkennung der Fraktionen vor.
b) Es nimmt von den Fraktionen die Kandidaturen für die Rekonstituierung der Organe des Grossen Rates entgegen.
c) Es erstellt die Traktandenliste für die Sitzung der konstituierenden Session und beruft die betreffenden Personen ein.
d) Es bezeichnet unter den als gewählt erachteten Mitgliedern acht Personen als Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler für die konstituierende
Session.

## Art. 42 {#art_42}

Validierungskommission
1 Die vom provisorischen Büro bezeichneten Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler bilden unter dem Vorsitz der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten die Validierungskommission.
2 Die Kommission überprüft, ob die Wahlen ordnungsgemäss abgelaufen sind
und ob die Personen, die in der konstituierenden Session vereidigt werden,
gültig gewählt sind.
3 Stellt sie einen Fall von Unvereinbarkeit oder einen anderen Grund zur Bestreitung der Wahl fest, so hört sie unverzüglich die betreffende Person an
und holt die nötigen Informationen ein, damit der Grosse Rat über den Fall
entscheiden kann.
4 Sie richtet ihre Anträge in Form eines kurzen schriftlichen Berichts an die
als gewählt erachteten Mitglieder des Grossen Rates; sie fügt diesem Bericht
die Botschaft des Staatsrates über die Wahlergebnisse bei.

## Art. 43 {#art_43}

Allgemeines Programm der Session
1 Die konstituierende Session umfasst zwei Sitzungen.
2 Das Programm der ersten Sitzung lautet wie folgt:
a) Präsenzkontrolle;
b) feierliche Eröffnung der Session;
c) Validierung der Wahl der Mitglieder des Grossen Rates mit anschliessender Vereidigung;
d) Validierung der Wahl der Mitglieder des Staatsrats und der Oberamtmänner, Vereidigung der Mitglieder des Staatsrats;
e) Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Staatsrats;
f) Anerkennung der Fraktionen;
g) Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Grossen Rates und der
übrigen Mitglieder des Büros;
h) Ernennung der stellvertretenden Generalsekretärin oder des stellvertretenden Generalsekretärs.
3 Das Programm der zweiten Sitzung lautet wie folgt:
a) Umzug und Feier in der Kathedrale;
b) …
c) Wahl der ordentlichen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der
ständigen Kommissionen.

## Art. 44 {#art_44}

Validierung des Mandats der Grossrätinnen und Grossräte
1 Der provisorische Grosse Rat, der sich aus den Personen zusammensetzt,
die gemäss den Wahlprotokollen als gewählt erachtet werden und deren Mandate von der Validierungskommission nicht bestritten werden, validiert die
Mandate seiner Mitglieder und entscheidet über strittige Fälle.
2 Die Validierung erfolgt Wahlkreis für Wahlkreis. Die in einem Wahlkreis
als gewählt erachteten Personen stimmen bei der Validierung der Wahlen
dieses Wahlkreises nicht. Die Person, deren Mandat nicht validiert wird,
zieht sich unverzüglich zurück.

## Art. 45 {#art_45}

Vereidigung
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär verliest in beiden Amtssprachen die in der einschlägigen Gesetzgebung enthaltene Eidesformel und die
Formel des feierlichen Versprechens.
2 Beim Aufruf ihres Namens steht jede zu vereidigende Person auf, erhebt die
rechte Hand und erklärt in ihrer Sprache «Ich schwöre es» «Je le jure» oder
«Ich verspreche es» «Je le promets».
3 Die Person, die an der Teilnahme an der konstituierenden Session verhindert ist, wird an der ersten Sitzung, an der sie anwesend sein kann, vereidigt.
Wenn die Person nicht erscheint, sobald es ihr möglich ist, setzt das Büro ihr
eine Frist; verstreicht die Frist unbenützt, so wird der Rücktritt der Person
angenommen.
4 Wenn nötig vereidigt das Büro eine Person, damit diese ihr Amt antreten
kann, ohne die nächste Session des Grossen Rates abwarten zu müssen.

## Art. 46 {#art_46}

Organe des Grossen Rates
1 Die in ein Organ des Grossen Rates gewählten Personen treten ihr Amt sofort an.
2 Die vom provisorischen Büro bezeichneten Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler üben ihre Funktion jedoch bis zum Ende der konstituierenden Session aus.
3 Arbeitsweise des Grossen Rates
3.1 Stellung der Mitglieder des Grossen Rates
3.1.1 Entstehung und Beendigung der Zugehörigkeit

## Art. 47 {#art_47}

1 Die Mitglieder des Grossen Rates treten ihr Amt unmittelbar nach der Vereidigung an.
2 Ein Mitglied des Grossen Rates kann jederzeit seinen Rücktritt aus dem
Grossen Rat erklären. Es teilt den Rücktritt der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mit und gibt an, auf welches Datum es zurücktritt.
3 Der Grosse Rat erklärt auf Antrag des Büros ein Mitglied als zurückgetreten, wenn es:
a) sich weigert, den Eid oder das feierliche Versprechen zu leisten;
b) die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt;
c) die Bestimmungen über die Unvereinbarkeiten nicht beachtet;
d) trotz einer Verwarnung durch das Büro nicht gewissenhaft an den Sitzungen teilnimmt.
4 Das Sekretariat benachrichtigt unverzüglich das zuständige Oberamt, damit
es die Nachfolge des zurückgetretenen Mitglieds regeln kann.
3.1.2 Rechte

## Art. 48 {#art_48}

Im Allgemeinen
1 In den Grenzen der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen hat
jedes Mitglied des Grossen Rates insbesondere folgende Rechte:
a) Es kann während der Verhandlungen des Grossen Rates und der Kommissionen, denen es angehört, das Wort ergreifen und Anträge stellen.
b) Es kann an den Abstimmungen und Wahlen teilnehmen.
c) Es kann parlamentarische Vorstösse einreichen.
d) Es erhält Sitzungsgeld und Reiseentschädigungen sowie gegebenenfalls
weitere Entschädigungen für die Ausführung von besonderen Aufgaben.
e) Es erhält die Unterlagen und die Auskünfte, die für die parlamentarische Arbeit notwendig sind.
f) Es kann sich mit anderen Mitgliedern des Grossen Rates zusammentun,
um eine Fraktion zu bilden.
2 Es drückt sich in der Amtssprache seiner Wahl aus.

## Art. 49 {#art_49}

Äusserungsfreiheit
1 Die Äusserungsfreiheit der Mitglieder des Grossen Rates in der Ausübung
ihrer parlamentarischen Tätigkeit wird im Rahmen der Verfassung 4) und dieses Gesetzes gewährleistet.
2 Die Einschränkungen im Zusammenhang mit der Organisation der Beratungen und der Sitzungsordnung bleiben vorbehalten.
3 Der Grosse Rat hebt die Immunität in den Fällen und gemäss dem Verfahren nach den Artikeln 172 und 173 auf.

## Art. 50 {#art_50}

Parlamentarisches Referendum
1 Die Ausübung des Finanzreferendumsrechts durch einen Viertel der Mitglieder des Grossen Rates (Art. 99 Abs. 3 KV 5)) richtet sich nach dem Gesetz
über die Ausübung der politischen Rechte 6).

## Art. 51 {#art_51}

Unterlagen
1 Jedes Mitglied des Grossen Rates erhält die wichtigsten Unterlagen; dazu
gehören mindestens:
a) die Kantonsverfassung;
b) die Gesetzgebung über den Grossen Rat;
c) die Gesetzgebung über die Ausübung der politischen Rechte;
d) der Parlamentsleitfaden;
e) die Gesetzgebung über die Politikfinanzierung.
2 …
3 Auf Anfrage erhalten sie einen kostenlosen Zugang zur Online-Version des
Amtsblatts des Kantons Freiburg.
4 Sie geben dem Sekretariat an, in welcher Amtssprache sie die Unterlagen
erhalten wollen.
4) SGF 10.1
5) SGF 10.1
6) SGF 115.1

## Art. 52 {#art_52}

Legitimationsausweis
1 Die Mitglieder des Grossen Rates können vom Sekretariat die Ausstellung
einer Bestätigung oder eines Legitimationsausweises verlangen. Dieser muss
zurückgegeben werden, sobald die entsprechende Funktion nicht mehr ausgeübt wird.
3.1.3 Pflichten

## Art. 53 {#art_53}

Im Allgemeinen
1 In den Grenzen der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen hat
jedes Mitglied des Grossen Rates insbesondere folgende Pflichten:
a) Es muss an den Sitzungen des Grossen Rates und an denjenigen der Organe, denen es angehört, teilnehmen, ausser es sei aus triftigen Gründen
verhindert.
b) Es muss besondere Verbindungen zu privaten und öffentlichen Interessen offenlegen.
c) Es muss in den Fällen, die in der Gesetzgebung vorgesehen sind, in den
Ausstand treten.
d) Es muss die Würde seines Amtes wahren.
e) Es muss das Amtsgeheimnis wahren.

## Art. 54 {#art_54}

Bei Abwesenheit
1 Das Mitglied, das an der Teilnahme an einer Sitzung des Grossen Rates
oder eines seiner Organe ganz oder teilweise verhindert ist oder im Verlauf
einer Sitzung weggehen muss, teilt dies mit einer Begründung unverzüglich
der Präsidentin oder dem Präsidenten mit.
2 Ein Mitglied kann aufgefordert werden zu bleiben, wenn sonst das Quorum
nicht mehr erreicht wird, es sei denn, es habe der Präsidentin oder dem Präsidenten rechtzeitig mitgeteilt, dass es verhindert ist.
3 Hat ein Mitglied keine Dispens der Präsidentin oder des Präsidenten oder
keine vom Büro als ausreichend anerkannte Begründung, so wird es im Sitzungsjournal oder im Protokoll als abwesend aufgeführt.
4 Ist ein Mitglied des Grossen Rates entschuldigt oder abwesend, oder steht
sein Name bei einer Abstimmung unter Namensaufruf oder bei einer Kontrolle des Quorums nicht auf der Liste, so erhält es weder Sitzungsgeld noch Reiseentschädigungen.
5 Wenn ein Mitglied nicht regelmässig an den Sitzungen teilnimmt, wird es
vom Büro verwarnt; gegebenenfalls sorgt das Büro dafür, dass es in der
betreffenden Kommission ersetzt wird. Tritt keine Besserung ein, so beantragt das Büro dem Grossen Rat, das Mitglied als zurückgetreten zu erklären.
6 Allenfalls müssen alle Massnahmen ergriffen werden, um die erhöhte Gefahr von Persönlichkeitsverletzungen auf Grund des Bearbeitens von besonders schützenswerten Personendaten im Sinn der Gesetzgebung über den Datenschutz abzuwenden.

## Art. 55 {#art_55}

Verpflichtung zur Offenlegung der Interessenbindungen
1 Das Meldeverfahren, das Register und die Auskunftserteilung im Zusammenhang mit besonderen Verbindungen der Mitglieder des Grossen Rates zu
privaten oder öffentlichen Interessen werden in der Gesetzgebung über die
Information und den Zugang zu Dokumenten geregelt.
2 Die Mitglieder des Grossen Rates sind ferner bei Wortmeldungen vor dem
Rat und seinen Organen über ein Geschäft im Zusammenhang mit einer solchen Interessenbindung verpflichtet, auf diese Bindung hinzuweisen.

## Art. 56 {#art_56}

Ausstand – Fälle
1 Während der Sitzungen des Grossen Rates und seiner Organe verzichtet ein
Mitglied des Grossen Rates auf die Teilnahme an der Diskussion und an der
Abstimmung, wenn der behandelte Gegenstand folgende Personen privat besonders betrifft:
a) das Mitglied des Grossen Rates selbst;
b) die Person, mit der es verheiratet ist oder mit der es in einer eingetrage -
nen Partnerschaft oder in gemeinsamem Haushalt lebt, oder eine Person, mit der es in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist;
c) eine natürliche Person, deren gesetzlicher Vertreter, Beistand oder Beauftragter es ist;
d) …
2 In folgenden Fällen gilt diese Bestimmung nicht:
a) bei der Prüfung von parlamentarischen Vorstössen, von Gesetzes- oder
Parlamentsverordnungsentwürfen sowie bei den Beratungen und den
Abstimmungen über den ganzen Voranschlag oder die ganze Rechnung;
b) bei den Wahlen.
3 …
4 Die Ausstandsregeln gelten nicht, wenn durch das Offenlegen eines Mandats das Berufsgeheimnis verletzt würde.

## Art. 57 {#art_57}

Ausstand – Verfahren
1 Muss eine Person in den Ausstand treten, so teilt sie dies der Präsidentin
oder dem Präsidenten des Grossen Rates oder der Kommission unverzüglich
mit und gibt den Grund für den Ausstand an. Sie verlässt für die Dauer der
Prüfung des betreffenden Geschäfts den Saal, nachdem die Präsidentin oder
der Präsident eine entsprechende Mitteilung gemacht hat.
2 Der Ausstand wird im Sitzungsjournal oder im Protokoll festgehalten.
3 Ist der Ausstand innerhalb einer Kommission streitig, so entscheidet das Büro endgültig.
4 In der Sitzung des Plenums auftretende Streitfälle werden mit einem Ordnungsantrag zur Abstimmung gebracht.

## Art. 58 {#art_58}

Ausstand – Wirkung
1 Ist ein Mitglied, das dazu verpflichtet gewesen wäre, nicht in den Ausstand
getreten, so hat das nicht zur Folge, dass der Entscheid des Grossen Rates ungültig ist.
2 Erachtet es der Grosse Rat als möglich, dass das Ergebnis einer Abstimmung dadurch, dass ein Mitglied pflichtwidrig nicht in den Ausstand getreten
ist, verfälscht wurde, so kann er beschliessen, dass erneut abgestimmt wird,
solange die Sitzung, in der die Schlussabstimmung stattgefunden hat, noch
nicht beendet ist.
3.2 Parlamentarische Vorstösse
3.2.1 Allgemeine Bestimmungen

## Art. 59 {#art_59}

Verfasserinnen und Verfasser und Arten
1 Die Mitglieder, das Büro, die ständigen Kommissionen und die Fachkommissionen des Grossen Rates können folgende Arten von parlamentarischen
Vorstössen einreichen:
a) die Motion;
b) das Postulat;
c) die Anfrage;
d) den Auftrag;
e) die parlamentarische Initiative;
f) die Resolution;
g) die Eingabe einschliesslich des Ordnungsantrags.
2 Die Bestimmungen über die Mindestanzahl Unterschriften für gewisse parlamentarische Vorstösse bleiben vorbehalten.
3 Das Recht einer Kommission, einer Kommissionsminderheit oder von Mitgliedern des Grossen Rates, bei der Prüfung von Erlassentwürfen Änderungsanträge zu stellen und bei der Beratung von anderen Geschäften Anträge zu
stellen, bleibt vorbehalten.
4 Die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung über das interkantonale Recht
bleiben vorbehalten.

## Art. 60 {#art_60}

Grundsätze
1 Die parlamentarischen Vorstösse werden schriftlich eingereicht und enthalten eine Begründung. Der Gegenstand muss klar bestimmt werden können, er
muss die Einheit der Materie wahren. Sie können jederzeit beim Sekretariat
des Grossen Rates eingereicht werden.
2 Die Motion, das Postulat, der Auftrag und die parlamentarische Initiative
werden dem Staatsrat zur Stellungnahme vorgelegt. Anschliessend wird im
Grossen Rat über die Erheblicherklärung beraten. Die Verfasserinnen und
Verfasser ergreifen in der Diskussion als Erste das Wort und können den
Vorstoss bis spätestens am Ende ihrer Wortmeldung ganz oder teilweise zurückziehen.
2a Wenn ein parlamentarischer Vorstoss die Arbeitsweise des Grossen Rates
betrifft, verfasst das Sekretariat die Stellungnahme des Büros gemäss dessen
Anweisungen. In diesem Fall kann auch der Staatsrat seine eigene Stellungnahme an den Grossen Rat richten.
3 Resolutionen und Eingaben können zurückgezogen werden, solange die
Diskussion darüber nicht geschlossen wurde.
4 Wird ein parlamentarischer Vorstoss von einem Mitglied des Grossen Rates
allein eingereicht und gehört die Verfasserin oder der Verfasser dem Grossen
Rat nicht mehr an, so wird der Vorstoss abgeschrieben, sofern er nicht spätestens vor dem Ende der auf den Rücktritt folgenden Session von einer Mitunterzeichnerin oder einem Mitunterzeichner übernommen wird. Der Staatsrat
hat indessen auf jeden Fall die Möglichkeit, auf eine Anfrage, deren Verfasserin oder Verfasser dem Grossen Rat nicht mehr angehört, zu antworten.
5 Auf Antrag eines seiner Mitglieder, einer Fachkommission, einer ständigen
Kommission, des Büros oder des Staatsrats kann der Grosse Rat einen hinfällig gewordenen oder überholten Vorstoss abschreiben.

## Art. 61 {#art_61}

Unterschriften und Datensicherheit
1 Ein parlamentarischer Vorstoss wird von höchstens zwei Verfasserinnen
und Verfassern unterzeichnet. Trägt der Vorstoss mehr als zwei Unterschriften und werden keine näheren Angaben gemacht, so werden die beiden ersten
als diejenigen der Verfasserinnen und Verfasser und die weiteren als diejenigen der Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner betrachtet.
2 Wenn von der Gesetzgebung eine Mindestzahl von Unterschriften vorgeschrieben wird, unterzeichnen die Verfasserinnen und Verfasser als erste,
nachher werden die weiteren Unterschriften hinzugefügt, bis die Mindestzahl
erreicht ist. Tritt eine der Verfasserinnen oder einer der Verfasser aus dem
Grossen Rat zurück oder zieht sie oder er die Unterschrift zurück, so wird der
parlamentarische Vorstoss abgeschrieben, sofern er nicht spätestens vor dem
Ende der folgenden Session von einer Mitunterzeichnerin oder einem Mitunterzeichner übernommen wird.
3 Parlamentarische Vorstösse werden grundsätzlich in elektronischer Form
eingereicht. Falls nötig legt der Grosse Rat die Ausnahmen in einer Verordnung fest.

## Art. 62 {#art_62}

Öffentlicher Charakter
1 Den Mitgliedern des Grossen Rates werden abgegeben und sodann nach Artikel 97 der Öffentlichkeit und den Medien bekannt gegeben:
a) die parlamentarischen Vorstösse und ihre Begründung, nach ihrer Überweisung an den Staatsrat;
b) die Antworten auf parlamentarische Vorstösse, nachdem deren Verfasserinnen und Verfasser informiert worden sind.
2 Die Verfasserinnen und Verfasser der Vorstösse gelangen nicht selbst an die
Medien.
3 Die parlamentarischen Vorstösse und die Antworten des Staatsrats werden
in das Amtliche Tagblatt der Session, die ihrer Überweisung folgt, aufgenommen; die Anfragen werden jedoch erst mit ihrer Antwort in das Amtliche
Tagblatt aufgenommen.

## Art. 63 {#art_63}

Gemeinsame Antwort
1 Der Staatsrat kann mehrere parlamentarische Vorstösse mit verwandtem Inhalt gemeinsam beantworten.
2 In seiner Antwort muss er jedoch klar zu den einzelnen Vorstössen Stellung
nehmen.

## Art. 64 {#art_64}

Direkte Folge – Allgemeines
1 Ist der Staatsrat mit dem Antrag in einem parlamentarischen Vorstoss einverstanden, so kann er ihm direkt Folge geben.
2 Er reicht in diesem Fall innert der Antwortfrist einen Bericht, einen Erlassentwurf oder einen ergänzenden Entwurf (Art. 66 Abs. 1) ein.
3 Bei einem Auftrag erlässt er die Bestimmungen oder trifft die gewünschten
Massnahmen und macht einen Bericht über die Folge, die er dem Auftrag gegeben hat.
4 Wenn der Staatsrat mit einem Antrag nicht einverstanden ist, kann er der
Antwort direkt einen Gegenentwurf beifügen (Art. 66 Abs. 2).

## Art. 65 {#art_65}

Direkte Folge – Entscheid des Büros
1 Das Büro hört die Verfasserinnen und Verfasser eines parlamentarischen
Vorstosses, dem der Staatsrat direkt Folge geleistet hat, an und entscheidet
dann, ob auf die Erheblicherklärung verzichtet werden soll.
2 Verzichtet das Büro auf die Erheblicherklärung, so beauftragt es eine Kommission damit, den Entwurf oder den Gegenentwurf des Staatsrats zu prüfen,
oder überweist allenfalls dem Grossen Rat den Bericht des Staatsrats.

## Art. 66 {#art_66}

Ergänzender Entwurf und Gegenentwurf
1 Der ergänzende Entwurf dient dazu, einen vollständigen Erlass zu unterbreiten, der den einschlägigen Anforderungen entspricht und sich harmonisch in
die bestehende Gesetzgebung einfügt, aber materiell dem Vorstoss entspricht.
2 Ein Gegenentwurf hat die Form eines ausgearbeiteten Erlasses mit Anträgen, die materiell von der Motion oder der parlamentarischen Initiative verschieden sind, ohne aber von deren Materie abzuweichen.

## Art. 67 {#art_67}

Dringlichkeit
1 Die Abweichungen, die bei Dringlichkeit (Art. 174 und 175) vorgesehen
oder beschlossen werden, bleiben vorbehalten.

## Art. 68 {#art_68}

Jährlicher Bericht
1 Der Staatsrat erstellt jedes Jahr im Tätigkeitsbericht die Liste der Vorstösse,
denen er im Verlauf des Berichtsjahrs Folge gegeben hat.
3.2.2 Motion

## Art. 69 {#art_69}

Gegenstand
1 Die Motion ist der Antrag an den Grossen Rat, den Staatsrat zu verpflichten,
ihm einen Erlassentwurf mit folgendem Inhalt vorzulegen:
a) rechtliche Bestimmungen in der Verfassung, in einem Gesetz oder in einer Parlamentsverordnung;
b) den Beitritt zu einem interkantonalen oder internationalen Vertrag oder
dessen Kündigung;
c) Beschlüsse, die in der Form eines Dekrets erlassen werden müssen;
d) die Ausübung des Initiativ- und Referendumsrechts des Kantons auf
eidgenössischer Ebene.

## Art. 70 {#art_70}

Einreichen – Allgemeines
1 Die Motion wird beim Sekretariat eingereicht.
2 Sie wird als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf in einer
Amtssprache nach Wahl der Verfasserin oder des Verfassers oder in beiden
Amtssprachen formuliert.

## Art. 71 {#art_71}

Einreichen – Begründung und Überweisung
1 Die Motion wird kurz begründet; die Begründung muss bis spätestens am
Ende der Session, die auf die Einreichung der Motion folgt, abgegeben werden.
2 Das Sekretariat registriert die Motion und überweist sie sofort nach der Begründung der Staatskanzlei, um die Stellungnahme des Staatsrats einzuholen.
3 Wenn nötig überweist das Sekretariat mehrere eingegangene Motionen
gemeinsam; sie müssen spätestens bis zum Ende der nächsten Session überwiesen werden.

## Art. 72 {#art_72}

Antwort des Staatsrats – Im Allgemeinen
1 Der Staatsrat antwortet spätestens fünf Monate nach der Überweisung der
Motion an die Staatskanzlei. Auf begründetes Gesuch hin kann das Büro diese Frist verlängern; es hört die Verfasserin oder den Verfasser der Motion an.
2 In seiner Antwort beantragt der Staatsrat die Annahme oder die Ablehnung
der Motion. Er nimmt gegebenenfalls Stellung zur Zulässigkeit und äussert
sich zusammenfassend zu den wichtigsten Punkten, die in einer Botschaft
stehen müssen, insbesondere zu den allfälligen finanziellen und personellen
Auswirkungen der Motion.

## Art. 73 {#art_73}

Antwort des Staatsrats – Besondere Fälle
1 Wurde die Motion als ausgearbeiteter Entwurf formuliert, so kann der
Staatsrat ausserdem die groben Züge eines Gegenentwurfs darlegen oder
einen ergänzenden Entwurf ankündigen (Art. 66).
2 Der Staatsrat kann die Aufteilung der Motion verlangen, wenn sie Punkte
enthält, die getrennt behandelt werden können. Er nimmt in diesem Fall ausdrücklich zu jedem Punkt, aber auch zur Motion als Ganzes Stellung für den
Fall, dass der Grosse Rat die Aufteilung nicht annimmt.

## Art. 74 {#art_74}

Erheblicherklärung – Beratung und Entscheid
1 Die Motion und die Antwort des Staatsrats werden in einer Sitzung des
Grossen Rates beraten.
2 Eine Motion kann aufgeteilt werden, wenn sie Punkte enthält, die getrennt
behandelt werden können. Sie kann nicht in einen anderen parlamentarischen
Vorstoss umgewandelt werden; die Umwandlung einer dringlichen Motion in
eine parlamentarische Initiative (Art. 175 Abs. 4) bleibt vorbehalten.
3 Erklärt der Grosse Rat eine Motion erheblich, so überweist er sie an den
Staatsrat, damit dieser ihr die entsprechende Folge gibt.

## Art. 75 {#art_75}

Erheblicherklärung – Behandlung
1 Der Staatsrat muss innert einem Jahr der erheblich erklärten Motion die entsprechende Folge geben.
2 Auf Antrag des Staatsrats kann der Grosse Rat bei der Erheblicherklärung
eine längere Frist festlegen.
3 Gegebenenfalls unterbreitet der Staatsrat in derselben Frist einen Gegenentwurf oder einen ergänzenden Entwurf.
4 Auf begründetes Gesuch hin kann das Büro die Frist verlängern.

## Art. 75a {#art_75a}

Verspätung bei der Umsetzung durch den Staatsrat
1 Wenn der Staatsrat bis zum Ende der verlängerten Frist gemäss Artikel 75
Abs. 4 der Motion keine Folge gegeben hat, ohne dass er dafür triftige Gründe geltend machen kann:
a) gewährt das Büro dem Staatsrat eine letzte Frist oder
b) es beantragt, dass die Motion abgeschrieben wird.
2 Wenn die letzte Frist verstrichen ist, beauftragt das Büro eine Kommission,
dem Grossen Rat Mittel und Wege vorzuschlagen, um das Ziel der Motion zu
erreichen, oder es beantragt, dass sie abgeschrieben wird.
3.2.3 Postulat

## Art. 76 {#art_76}

1 Das Postulat ist der Antrag an den Grossen Rat, den Staatsrat zu verpflichten, eine bestimmte Frage prüfen zu lassen sowie dazu einen Bericht vorzulegen und gegebenenfalls Anträge zu stellen.
2 Das Verfahren ist dem der Motion ähnlich.
3 Der Grosse Rat nimmt den Bericht des Staatsrats zur Kenntnis, ausser in
den Fällen nach Artikel 151 Abs. 3.
3.2.4 Anfrage

## Art. 77 {#art_77}

Gegenstand
1 Die Anfrage ist ein Auskunftsgesuch einer Grossrätin oder eines Grossrats
an den Staatsrat über Angelegenheiten der Verwaltung.

## Art. 78 {#art_78}

Verfahren
1 …
2 Der Staatsrat antwortet spätestens innerhalb von 2 Monaten nach der Einreichung der Anfrage.
3 Die Bestimmungen über das beschleunigte Verfahren (Art. 174 und 175)
sind nicht anwendbar.

## Art. 78a {#art_78a}

Gerichtsverwaltung
1 Anfragen, welche die Gerichtsverwaltung betreffen, werden vom Sekretariat
dem Justizrat überwiesen.
2 Der Justizrat antwortet spätestens innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anfrage.
3 Die Artikel 63 Abs. 1 und 68 gelten sinngemäss.
3.2.5 Auftrag

## Art. 79 {#art_79}

Gegenstand
1 Der Auftrag ist der Antrag an den Grossen Rat, den Staatsrat zu veranlassen, in einem Bereich, der in dessen Zuständigkeit steht, Massnahmen zu ergreifen.
2 Der Auftrag ist nicht zulässig, wenn er:
a) die Aufgabenteilung oder andere Bestimmungen aus der Verfassung
oder aus einem Gesetz in Frage stellt, oder
b) darauf abzielt, eine Verwaltungsverfügung, die im Rahmen eines gesetzlichen Verfahrens getroffen werden muss, oder einen Beschwerdeentscheid zu beeinflussen.

## Art. 80 {#art_80}

Verfahren
1 Das Verfahren ist ähnlich wie bei der Motion; die folgenden Bestimmungen
bleiben vorbehalten.
2 Das Auftragsgesuch wird von mindestens zehn Mitgliedern des Grossen Rates unterzeichnet.
3 Die Erheblicherklärung eines Auftrags gegen die Meinung des Staatsrats
muss mit qualifiziertem Mehr (Art. 140) beschlossen werden, ausser im Fall
von fehlender Konformität von Bestimmungen, die dem Veto unterstellt sind
(Art. 180 Abs. 1 Bst. a).
4 Der Staatsrat macht spätestens 12 Monate nach der Erheblicherklärung des
Auftrags einen Bericht über die Folge, die er ihm gegeben hat. Auf begründetes Gesuch hin kann das Büro diese Frist verlängern; es hört die Verfasserinnen und Verfasser des Auftrags an.
3.2.6 Parlamentarische Initiative

## Art. 81 {#art_81}

Gegenstand
1 Die parlamentarische Initiative ist der Antrag, ein Organ des Grossen Rates
zu beauftragen, einen Erlassentwurf auszuarbeiten, der denselben Gegenstand
hat wie eine Motion.

## Art. 82 {#art_82}

Verfahren
1 Das Verfahren ist ähnlich wie bei der Motion; die folgenden Bestimmungen
bleiben vorbehalten.
2 Bei der Erheblicherklärung kann der Grosse Rat eine parlamentarische Initiative in eine Motion oder einen Auftrag umwandeln.
3 Die Erheblicherklärung einer parlamentarischen Initiative gegen die Meinung des Staatsrats oder die Umwandlung in einen Auftrag muss mit qualifiziertem Mehr beschlossen werden (Art. 140), ausser im Fall nach Artikel 180
Abs. 2 (fehlende Übereinstimmung von Bestimmungen, die dem Veto unterstellt sind).

## Art. 83 {#art_83}

Erlassentwurf
1 Die erheblich erklärte parlamentarische Initiative wird einer Kommission
überwiesen, die den Auftrag hat, innerhalb der vom Grossen Rat festgesetzten Frist einen Erlassentwurf vorzubereiten; die Frist beträgt normalerweise
ein Jahr. Wurde die parlamentarische Initiative als ausgearbeiteter Entwurf
eingereicht, so arbeitet die Kommission wenn nötig einen ergänzenden Entwurf aus.
2 Der Staatsrat ist bei den Arbeiten der Kommission vertreten und kann Anträge machen. Nach Beendigung der Arbeiten unterbreitet er seine Stellungnahme und gegebenenfalls einen Gegenentwurf oder einen ergänzenden Entwurf.
3 Bei der Ausarbeitung des Entwurfs der Kommission werden die üblichen
Grundsätze für die Ausarbeitung der Gesetzgebung einschliesslich der für
Vernehmlassungsverfahren geltenden Regeln beachtet.
4 Zusammen mit dem Entwurf wird ein erläuternder Bericht vorgelegt; dessen
Inhalt entspricht demjenigen einer Botschaft des Staatsrates. Die Stellungnahme des Staatsrats zum Entwurf der Kommission muss im Wesentlichen
wiedergegeben oder dem Bericht beigelegt werden.
3.2.7 Resolution

## Art. 84 {#art_84}

1 Die Resolution ist der Antrag an den Grossen Rat, seiner Meinung über ein
Ereignis in einer unverbindlichen Erklärung Ausdruck zu geben.
2 Wird eine Resolution während einer Session eingereicht, so wird sie spätestens am Ende der Session beraten und erheblich erklärt.
3 Wird eine Resolution ausserhalb der Session eingereicht, so wird sie der
Einberufung zur nächsten Session beigelegt oder am Anfang der Session verteilt; sie wird spätestens am Ende dieser Session beraten und erheblich erklärt.
3.2.8 Ordnungsantrag und andere Eingaben

## Art. 85 {#art_85}

1 Die Eingabe ist der Antrag an den Grossen Rat, einen Entscheid zu treffen
oder eine Massnahme zu ergreifen, für die der Grosse Rat oder eines seiner
Organe zuständig ist und für die die Gesetzgebung keine andere Form vorschreibt. Sie kann insbesondere den Ablauf des parlamentarischen Verfahrens zum Gegenstand haben (Ordnungsantrag).
2 Die Präsidentin oder der Präsident formuliert eigene Ordnungsanträge
mündlich; diese können nicht einen Gegenstand betreffen, für den eine bestimmte Anzahl Unterschriften erforderlich ist.
3 Für die Behandlung eines Ordnungsantrages werden in der Regel alle anderen Beratungen unterbrochen.
3.3 Volksmotion

## Art. 86 {#art_86}

1 Eine Volksmotion, die gemäss der Gesetzgebung über die Ausübung der politischen Rechte zustande gekommen ist, wird wie eine parlamentarische Motion behandelt; folgende Besonderheiten bleiben vorbehalten:
a) Das Sekretariat überweist dem Komitee der Verfasserinnen und Verfasser der Motion die Antwort des Staatsrats spätestens 8 Tage vor der
Session, während der die Erheblicherklärung voraussichtlich beraten
wird, und gibt die Daten dieser Session an.
a1) Nach Erhalt der Antwort des Staatsrats wird die Volksmotion von der
Begnadigungs-, Petitions- und Volksmotionskommission geprüft, bevor
das Plenum über die Erheblicherklärung debattiert.
b) Die Bestimmungen über die Dringlichkeit gelten nicht.
c) Die Motionärinnen und Motionäre äussern sich nicht vor dem Plenum
des Grossen Rates und vor der Begnadigungs-, Petitions- und Volksmotionskommission nur auf deren Verlangen.
3.4 Form der Erlasse des Grossen Rates

## Art. 87 {#art_87}

Gesetz und Parlamentsverordnung
1 Ein Erlass hat die Form eines Gesetzes, wenn er rechtsetzende Bestimmungen des Grossen Rats enthält oder den Beitritt zu einem interkantonalen oder
internationalen Vertrag, der rechtsetzende Bestimmungen enthält, genehmigt.
2 Der Grosse Rat kann rechtsetzende Bestimmungen von zweitrangiger Bedeutung in Form einer Parlamentsverordnung erlassen, wenn das Gesetz ihn
dazu ermächtigt.

## Art. 88 {#art_88}

Dekret
1 Die Form eines Dekrets haben namentlich:
a) die Erlasse, für die diese Form in einem Gesetz oder in einer Parlamentsverordnung vorgesehen ist;
b) Erlasse, deren Zweck lediglich darin besteht, eine gesetzliche Anweisung zu vollziehen, wie z. B. die Annahme des Staatsvoranschlags oder
der Staatsrechnung;
c) Erlasse, mit denen in einem konkreten Fall Pflichten oder Rechte begründet werden oder mit denen die Situation einer bestimmten Person
geregelt wird;
d) die Genehmigung des Beitritts zu einem nicht rechtsetzenden interkantonalen oder internationalen Vertrag oder die Kündigung eines solchen.
3.5 Information
3.5.1 Amtliches Tagblatt der Sitzungen des Grossen Rates

## Art. 89 {#art_89}

Inhalt
1 Das Amtliche Tagblatt der Sitzungen des Grossen Rates ( Amtliches Tagblatt) enthält:
a) das Protokoll der Beratungen und das Ergebnis der Abstimmungen mit
Namensangaben;
b) die Dokumente, die allen Mitgliedern des Grossen Rates verteilt wurden und die der Öffentlichkeit zugänglich sind;
c) auf Entscheid des Büros weitere Dokumente von allgemeinem Interesse.
2 Die Dokumente zum Staatsvoranschlag und zur Staatsrechnung sind in Anhängen enthalten. Die Anhänge haben dasselbe Format wie das Amtliche
Tagblatt.

## Art. 90 {#art_90}

Zugang und Verbreitung
1 Das Amtliche Tagblatt wird in elektronischer Form erstellt; die Vorschriften
der Gesetzgebung über die Archivierung bleiben vorbehalten. Es steht wenn
möglich vor Beginn der folgenden Session zur Verfügung.
2 Es ist öffentlich zugänglich und wird im Internet verbreitet.
3 Das Büro kann aus Gründen des Datenschutzes Ausnahmen von der Verbreitung im Internet beschliessen.
3.5.2 Information des Grossen Rates und der Mitglieder

## Art. 91 {#art_91}

Informationen des Grossen Rates
1 Sind Tätigkeiten ausserhalb der Session oder eine Korrespondenz von
gewisser Bedeutung und grösserem Interesse, so sorgt die Präsidentin oder
der Präsident für die Information der Mitglieder und Organe des Grossen Rates.
2 Die Mitglieder des Grossen Rates können die Protokolle und die Dokumente einsehen, die eine Kommission oder das Büro erhalten oder ausgearbeitet
hat.
3 Informationen, die unter das Amtsgeheimnis fallen, können nicht eingesehen werden.

## Art. 92 {#art_92}

Informationen anderer Behörden
1 Der Grosse Rat und seine Organe erhalten von den anderen Behörden von
Amtes wegen die Informationen, die sie zur Ausführung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Ausübung der Oberaufsicht, benötigen.
2 Sie können vom Staatsrat und von der Verwaltung die nötigen Informationen zur Ausübung der parlamentarischen Tätigkeit anfordern. Dazu wenden
sie sich an die betreffende Direktion oder mit deren Einverständnis an die zuständige Verwaltungseinheit.
3 Die Übermittlung und die Einsicht in Informationen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, kann davon abhängig gemacht werden, dass Massnahmen ergriffen werden, um die Einhaltung des Amtsgeheimnisses zu gewährleisten.
Die Massnahmen können insbesondere darin bestehen, dass nur die Präsidentin oder der Präsident oder gewisse Mitglieder des Grossen Rates Zugang haben, dass anonymisierte Dokumente oder Zusammenfassungen vorgelegt
werden oder dass die Zahl der Kopien begrenzt wird.
4 Die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Rates kann jederzeit Dokumente des Staatsrats einsehen, die den Grossen Rat betreffen (Art. 98 Abs. 2
KV 7)).
5 Das Recht des Staatsrats oder der betreffenden Direktion, eine nachträgliche
Aufhebung des Amtsgeheimnisses zu verhindern (Art. 103 Abs. 2), bleibt
vorbehalten.
7) SGF 10.1

## Art. 93 {#art_93}

Sprache der Unterlagen
1 Das Sekretariat sorgt wenn nötig dafür, dass Dokumente aus dem Grossen
Rat oder seiner Organe sowie die parlamentarischen Vorstösse und deren Begründung in die andere Amtssprache übersetzt werden. Die Protokolle der
Beratungen und der Kommissionen werden jedoch nicht übersetzt, und die
internen Mitteilungen des Grossen Rates werden nur übersetzt, wenn ein Mitglied des Grossen Rates es verlangt.
2 Die Kantonsbehörden, die Verwaltungseinheiten und die Einrichtungen, an
die öffentliche Aufgaben delegiert werden, geben die Dokumente, die für alle
Mitglieder des Grossen Rates bestimmt sind, in beiden Amtssprachen ab.
3 Auf Verlangen einer ständigen Kommission oder des Sekretariats liefern sie
auch die Übersetzung von weiteren Unterlagen, die zur Ausübung der Oberaufsicht nötig sind.

## Art. 93a {#art_93a}

Form der Dokumente
1 Die für die Mitglieder des Grossen Rates bestimmten Dokumente werden
ihnen in Form von elektronischen Dateien ausgehändigt, wenn sie nicht
rechtzeitig im Internet frei zugänglich sind.
3.5.3 Information der Öffentlichkeit und Öffentlichkeit der Sitzungen

## Art. 94 {#art_94}

Grundsätze
1 Das Sekretariat stellt die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit
des Grossen Rates gemäss der einschlägigen Gesetzgebung und diesem Gesetz sicher; die Zuständigkeiten der Präsidentin oder des Präsidenten bleiben
vorbehalten.
2 Es koordiniert die Information aus dem Grossen Rat mit derjenigen aus dem
Staatsrat und der Kantonsverwaltung.
3 Es achtet auf gute Beziehungen zu den Medien und erleichtert ihnen wenn
möglich die Arbeit.
4 Die zusätzliche Information über die Arbeiten einer Kommission (Art. 99
Abs. 2) bleibt vorbehalten.

## Art. 95 {#art_95}

Medien – Arbeitsbedingungen
1 Den Medienvertreterinnen und Medienvertretern stehen reservierte Plätze
zur Verfügung, damit sie die Verhandlungen verfolgen können.
2 Sie können von den öffentlichen Verhandlungen Ton- und Bildaufzeichnungen machen, wenn die Arbeiten des Grossen Rates dabei nicht wesentlich gestört werden.
3 Die akkreditierten Medien erhalten von Amtes wegen die Unterlagen, die
für alle Mitglieder des Grossen Rates bestimmt sind, und ihre Vertreterinnen
und Vertreter können den geheimen Beratungen beiwohnen; gesetzliche Einschränkungen bleiben vorbehalten.

## Art. 96 {#art_96}

Medien – Akkreditierung
1 Die Einführung eines Akkreditierungssystems wird bei Bedarf durch Parlamentsverordnung geregelt.
2 Besteht keine solche Verordnung, so anerkennt das Sekretariat die Akkreditierungen beim Staatsrat und wendet die einschlägigen Bestimmungen, die er
aufgestellt hat, sinngemäss an.
3 In jedem Fall können die Entscheide des Sekretariats innert 30 Tagen nach
Mitteilung des Entscheids beim Büro angefochten werden. Dieses entscheidet
unter Vorbehalt der Beschwerde an das Kantonsgericht.

## Art. 97 {#art_97}

Dokumente
1 Die an alle Mitglieder des Grossen Rates verschickten Dokumente werden
den akkreditierten Medien abgegeben; sie werden unverzüglich veröffentlicht, insbesondere im Internet; Artikel 90 Abs. 3 gilt sinngemäss.
2 Ausgenommen sind:
a) Dokumente zu Begnadigungsgesuchen;
b) Dokumente im Zusammenhang mit einem Einbürgerungsdekret, die
nicht elektronisch veröffentlicht werden;
c) Dokumente zu einem Geschäft, für welches das Büro beabsichtigt, die
geheime Beratung zu beantragen; sie werden nicht veröffentlicht, solange der Grosse Rat nicht über die geheime Beratung und deren Umfang
entschieden hat.
3 Im Übrigen richtet sich der Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten
des Grossen Rates nach der Gesetzgebung über die Information und den Zugang zu Dokumenten.

## Art. 98 {#art_98}

Öffentlichkeit der Beratungen – Plenarsitzungen
1 Die Sitzungen des Grossen Rates sind öffentlich. Sie werden live über Internet verbreitet und können über weitere Medien übertragen werden.
1a Die namentlichen Ergebnisse der Abstimmungen werden in die Live-Übertragung der Debatten im Internet aufgenommen; geheime Abstimmungen mit
Stimmzetteln und geheime Beratungen bleiben vorbehalten. Die Einzelheiten
werden falls nötig in einer Parlamentsverordnung festgelegt.
1b Ist eine Internet-Übertragung aufgrund eines technischen Problems nicht
möglich, so führt dies nicht zur Unterbrechung der Sitzung und beeinträchtigt
die Gültigkeit der Beratungen und Beschlüsse nicht.
2 Die geheime Beratung, die Benützung der Tribüne durch die Öffentlichkeit
und die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit werden in den Artikeln 119 ff. geregelt.

## Art. 99 {#art_99}

Öffentlichkeit der Beratungen – Kommissionssitzungen
1 Die Kommissionssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission oder eine dazu bezeichnete Person informiert wenn nötig über den Verlauf der Arbeiten und beantwortet die Auskunftsgesuche der Medien. Gegebenenfalls kann auch die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der Minderheit entsprechende Informationen geben.

## Art. 99a {#art_99a}

Einsicht in Protokolle
1 Nach der Schlussabstimmung des Grossen Rates über das betreffende Geschäft, nach Ablauf der Referendumsfrist oder allenfalls nach der Volksabstimmung ist in die Kommissionsprotokolle auf Gesuch hin Einsicht zu
gewähren:
a) für die Rechtsanwendung;
b) für wissenschaftliche Zwecke.
2 Für die Genehmigung der Akteneinsichtsgesuche nach Absatz 1 ist das Büro zuständig.
3 Wer Akteneinsicht erhält, hat die Vertraulichkeit der Akten zu wahren. Insbesondere darf aus den Protokollen nicht wörtlich zitiert und nicht bekannt
gegeben werden, wie einzelne Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer Stellung genommen haben.
4 Die Einsichtnahme wird mit Auflagen und Bedingungen, wie die Anonymisierung von Personendaten, verknüpft.
5 Gegen die Verweigerung der Genehmigung der Akteneinsicht und die Auflagen und Bedingungen, an welche die genehmigte Akteneinsicht geknüpft
wird, kann keine Beschwerde geführt werden.
3.5.4 Amtsgeheimnis

## Art. 100 {#art_100}

Gegenstand
1 Dem Amtsgeheimnis unterliegen alle Tatsachen, deren Verbreitung:
a) auf Grund der Gesetzgebung oder eines Entscheids der zuständigen Behörde eingeschränkt ist;
b) ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse oder die Persönlichkeitsrechte verletzen könnte, oder
c) in ein laufendes Verfahren eingreifen würde.
2 Die Kommissionen und das Büro können entscheiden, dass bestimmte
Arbeiten oder Dokumente vertraulich sind, insbesondere, damit sie ihre Aufgaben einwandfrei ausüben können.
3 Wenn eine Behörde das Amtsgeheimnis aufgehoben hat, damit der Grosse
Rat seine Zuständigkeiten ausüben kann, sind die Mitglieder des Grossen Rates bei den so erhaltenen Informationen an das Amtsgeheimnis gebunden.

## Art. 101 {#art_101}

Anwendungsbereich
1 An das Amtsgeheimnis sind die Mitglieder des Grossen Rates und die übrigen Personen gebunden, die im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Grossen Rat
oder für diesen Kenntnis von Tatsachen erhalten haben, die dem Amtsgeheimnis unterliegen.

## Art. 102 {#art_102}

Zugelassene interne Verbreitung
1 Wenn auf Grund der Umstände nicht klar etwas anderes feststeht, können
die im Büro und in den Kommissionen behandelten Informationen einer
Kommission, dem Büro oder einer Fraktion mitgeteilt werden, wenn:
a) die Information für die Prüfung eines Geschäfts unbedingt nötig ist, und
b) die Verbreitung der Information nicht in bedeutendem Masse einem öffentlichen oder privaten Interesse schadet.
2 Die Information wird so gegeben, dass das Amtsgeheimnis so gut wie möglich gewahrt wird.
3 Bestehen über die Auswirkungen dieser Verbreitung Zweifel, so muss um
die Aufhebung des Amtsgeheimnisses ersucht werden.
4 Die Bestimmungen der vorangehenden Absätze gelten sinngemäss für Personen, die den Staatsrat vor dem Grossen Rat oder seinen Organen vertreten,
wenn sie den Staatsrat über die dabei behandelten Geschäfte informieren.

## Art. 103 {#art_103}

Aufhebung
1 Das Amtsgeheimnis wird ganz oder teilweise aufgehoben, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse die Aufhebung nötig macht.
2 Hat eine Behörde das Amtsgeheimnis aufgehoben, damit der Grosse Rat
seine Zuständigkeiten ausüben kann, so hat sie ein Vetorecht, wenn der
Grosse Rat später das Amtsgeheimnis aufheben will.
3 Betrifft das Amtsgeheimnis eine Information von Seiten einer Drittbehörde
oder einer Privatperson, so werden diese angehört.
4 Das Büro oder die betreffende Kommission, wenn sie noch im Amt ist, entscheidet schriftlich.

## Art. 104 {#art_104}

Strafbarkeit
1 Die Verletzung des Amtsgeheimnisses wird nach den Bestimmungen des
Schweizerischen Strafgesetzbuches geahndet; die Bestimmungen über die
Immunität (Art. 172 und 173) bleiben vorbehalten.
3.6 Sessionen

## Art. 105 {#art_105}

Ordentliche Sessionen
1 Der Grosse Rat versammelt sich grundsätzlich achtmal im Jahr zu einer ordentlichen Session.
2 Das Büro legt die Sessionsdaten zwanzig Monate im Voraus fest; es hört
vorgängig den Staatsrat an.
3 Im Allgemeinen dauern die Sessionen nicht länger als eine Woche, wobei
jeweils von Dienstag bis Freitag täglich eine halbtätige Sitzung stattfindet.
4 Die Sitzungen finden jeweils am Vormittag statt, nur die erste Sitzung jeder
Session findet am Nachmittag statt.

## Art. 106 {#art_106}

Ausserordentliche Sessionen
1 Der Grosse Rat wird zu ausserordentlichen Sessionen einberufen:
a) wenn das Büro es als notwendig erachtet;
b) auf Verlangen von mindestens 22 Mitgliedern des Grossen Rates;
c) auf Begehren des Staatsrats.

## Art. 107 {#art_107}

Ergänzende Sitzungen
1 Ergänzende Sitzungen werden festgesetzt, damit das Sessionsprogramm beendet, auf die nächste Session verzichtet oder ein dringliches Geschäft behandelt werden kann.
2 Sie finden in Form einer auf einen ganzen Tag verlängerten Sitzung, einer
Abendsitzung oder einer zusätzlichen Sitzung statt.
3 Es wird keine besondere Einladung versandt; das Sekretariat und die Fraktionspräsidentinnen und -präsidenten informieren wenn nötig die Mitglieder
des Grossen Rates, die abwesend waren, als der Entscheid getroffen wurde.

## Art. 108 {#art_108}

Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung
1 Der Grosse Rat unterbricht seine Beratungen oder schliesst seine Sitzungen
vorzeitig in den Fällen, die in der Gesetzgebung vorgesehen sind, oder falls
dies infolge eines Ordnungsantrags beschlossen wird. Die Befugnis der Präsidentin oder des Präsidenten bei Störfällen bleibt vorbehalten.
2 Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, dauert die Unterbrechung
nicht länger als zwei Werktage.
3 Bei einer Unterbrechung darf der Liste der Verhandlungsgegenstände ohne
Entscheid des Grossen Rates nichts angefügt werden.
4 Es wird keine besondere Einladung versandt; das Sekretariat und die Fraktionspräsidentinnen und -präsidenten informieren wenn nötig die Mitglieder
des Grossen Rates, die abwesend waren, als der Entscheid getroffen wurde.

## Art. 108a {#art_108a}

Annullierung einer Session
1 Wenn es aufgrund aussergewöhnlicher Umstände gerechtfertigt ist, kann
das Büro eine Session annullieren:
a) auf eigene Initiative;
b) wenn 22 Mitglieder es beantragen;
c) auf Gesuch des Staatsrats.
2 Wenn eine Session annulliert wird, werden die Gegenstände, die in dieser
Session hätten behandelt werden sollen, in der nächsten Session behandelt, es
sei denn, sie sind in der Zwischenzeit gegenstandslos geworden.

## Art. 109 {#art_109}

Konstituierende Session
1 Die besonderen Bestimmungen über die konstituierende Session (Art. 39
ff.) bleiben vorbehalten.

## Art. 109a {#art_109a}

Fernteilnahme - Grundsätze
1 Grundsätzlich müssen die Mitglieder des Grossen Rates an den Sessionen
physisch anwesend sein.
2 Der Grosse Rat kann jedoch die Fernteilnahme an einer oder mehreren ordentlichen Sessionen gestatten, wenn:
a) der Staatsrat gestützt auf Artikel 117 der Verfassung Massnahmen ergriffen hat;
b) die Umstände, die den Staatsrat zu diesen Massnahmen veranlasst haben, einen erheblichen Teil der Grossrätinnen und Grossräte daran hindern, physisch an den Sessionen teilzunehmen.
3 Nur Mitgliedern des Grossen Rates, die aufgrund der angeführten Umstände
tatsächlich nicht in der Lage sind, physisch an den Sessionen teilzunehmen,
und die diese Unfähigkeit nachweisen können, kann die Fernteilnahme an
den Sessionen gestattet werden.

## Art. 109b {#art_109b}

Fernteilnahme – Verfahren
1 Im Falle von Massnahmen auf der Grundlage von Artikel 117 der Verfassung 8), die der Staatsrat ergreift, entscheidet das Büro, ob es dem Grossen
Rat beantragen will, die Fernteilnahme zu gestatten.
2 Wenn das Büro beschliesst, die Fernteilnahme zu beantragen, verfasst es
einen Entwurf für eine Parlamentsverordnung, in der es die Modalitäten und
Voraussetzungen für die Fernteilnahme festlegt. Der Entwurf wird sofort dem
Grossen Rat zur Abstimmung unterbreitet.
3 Das Büro entscheidet gemäss der Parlamentsverordnung über die Gesuche
um Fernteilnahme der Mitglieder des Grossen Rates.

## Art. 109c {#art_109c}

Fernteilnahme – Dauer der Gültigkeit
1 Die Parlamentsverordnung gilt für die gesamte Dauer der ausserordentlichen Lage im Sinne von Artikel 117 der Verfassung 9), sofern die Möglichkeit einer Fernteilnahme aufgrund der Umstände weiterhin gerechtfertigt ist.
2 Das Büro beurteilt regelmässig die Situation und beantragt dem Grossen Rat
bei Bedarf, die Parlamentsverordnung aufzuheben.

## Art. 109d {#art_109d}

Fernteilnahme – Informatiksystem und Pflichten der berechtigten
Mitglieder
1 Das Sekretariat richtet ein Verfahren und ein System ein, mit denen die Authentifizierung der betreffenden Personen, die Sicherheit der Abstimmungen
und die Vertraulichkeit der geheimen Beratungen gewährleistet werden.
2 Das Verfahren und das Informatiksystem müssen zuvor vom Büro bewilligt
werden.
8) SGF 10.1
9) SGF 10.1
3 Die Mitglieder des Grossen Rates, die zur Fernteilnahme berechtigt sind,
müssen alle geeigneten Massnahmen treffen, um die Sicherheit der Abstimmungen und die Vertraulichkeit der geheimen Beratungen nicht zu gefährden.

## Art. 109e {#art_109e}

Fernteilnahme – Weitere Vorschriften
1 Mitglieder des Grossen Rates, die aus der Ferne an der Sitzung teilnehmen,
werden bei der Feststellung des Quorums nicht mitgezählt.
2 Mitglieder, die aus der Ferne teilnehmen, dürfen sich nicht beteiligen, wenn
mit Sitzenbleiben und Aufstehen oder geheim mit Stimmzetteln abgestimmt
wird.
3 Die Beratungen werden nicht unterbrochen und die Abstimmung wird nicht
wiederholt, wenn ein aus der Ferne teilnehmendes Mitglied aus technischen
Gründen nicht debattieren oder seine Stimme nicht abgeben kann.

## Art. 110 {#art_110}

Vorbereitung
1 Der Staatsrat informiert den Grossen Rat zweimal im Jahr darüber, welche
Geschäfte er ihm im nächsten Halbjahr voraussichtlich überweisen wird, für
das erste Halbjahr im Dezember und für das zweite Halbjahr im Juni; er gibt
die Session, während der er das Geschäft behandelt haben will, an.
2 13 Tage vor der Eröffnung einer Session erstellt das Sekretariat auf Grund
der Anträge, Berichte und anderer Mitteilungen von den Kommissionen, vom
Staatsrat und von anderen Behörden die provisorische Liste der Verhandlungsgegenstände.

## Art. 111 {#art_111}

Liste der Verhandlungsgegenstände und Arbeitsprogramm
1 Das Büro beschliesst die Liste der Verhandlungsgegenstände, die Art ihrer
Behandlung und das zeitliche Programm der Session. Wenn die Kommission
oder der Staatsrat beantragt, ein Geschäft nach dem beschleunigten Verfahren
zu behandeln, wird dieses Geschäft und der Entscheid über das beschleunigte
Verfahren vordringlich in das Programm der Session aufgenommen.
2 Während der Session kann die Liste der Verhandlungsgegenstände nur mit
einem Entscheid des Grossen Rates über einen Antrag der Präsidentin oder
des Präsidenten oder einen Ordnungsantrag geändert werden. Der Rückzug
eines Verhandlungsgegenstands bleibt vorbehalten.
3 Die Art der Behandlung eines Geschäfts kann mit einem Ordnungsantrag,
der von mindestens fünf Mitgliedern des Grossen Rates unterzeichnet und
vor dem Beginn der Eintretensdebatte über den betreffenden Gegenstand eingereicht wird, geändert werden. Die Änderung kann nur in die Richtung einer
freieren Debatte gehen.

## Art. 112 {#art_112}

Art der Behandlung der Geschäfte – Grundsätze
1 Die zu beratenden Geschäfte werden in eine der folgenden Kategorien eingeteilt:
a) freie Debatte (Kategorie I);
b) organisierte Debatte (Kategorie II);
c) schriftliches Verfahren (Kategorie III).
2 Die Geschäfte werden grundsätzlich in freier Debatte behandelt.
3 Ohne anders lautende Bestimmung sind die organisierte Debatte und das
schriftliche Verfahren für Geschäfte reserviert, die vorher von einer Kommission oder vom Büro geprüft wurden.

## Art. 113 {#art_113}

Art der Behandlung der Geschäfte – Organisierte Debatte und
schriftliches Verfahren
1 Bei der organisierten Debatte können nur eine Sprecherin oder ein Sprecher
für jede Fraktion und die Mitglieder des Grossen Rates, die zum Eintreten
Anträge stellen, das Wort ergreifen. Änderungsanträge einzelner Ratsmitglieder, die im Verlauf der Sitzung vorgebracht werden, werden jedoch in freier
Debatte behandelt.
2 Für die Geschäfte, die nach dem schriftlichen Verfahren behandelt werden,
wird keine Diskussion eröffnet, und die Kommission erstattet schriftlich Bericht.
3 Die Berichterstatterinnen und Berichterstatter und die Person, welche die
Regierung vertritt, können jedoch zu jedem Geschäft das Wort verlangen.

## Art. 114 {#art_114}

Einberufung
1 Der Grosse Rat wird mindestens acht Tage im Voraus einberufen; dringende Umstände bleiben vorbehalten.
2 Die Einladung enthält:
a) für jede Sitzung die Angabe von Tag und Zeit der Eröffnung;
b) die Liste der Verhandlungsgegenstände und die Kategorie der Behandlung;
c) das zeitliche Arbeitsprogramm.
3 Der Einladung liegen alle Unterlagen zu den Gegenständen bei, die nicht
schon vorher verteilt wurden.

## Art. 115 {#art_115}

Protokoll der Verhandlungen – Im Allgemeinen
1 Die öffentlichen Verhandlungen werden aufgezeichnet und dann für die
Veröffentlichung im Amtlichen Tagblatt vollständig abgeschrieben.
2 Beim Abschreiben sind gelegentliche stilistische Korrekturen erlaubt; materielle Änderungen sind nicht zulässig.
3 Liegt ein wichtiger Fehler vor, so kann eine Berichtigung verlangt werden.
Im Allgemeinen wird die Berichtigung in Form einer Mitteilung der Präsidentin oder des Präsidenten an einer nächsten Sitzung gemacht. Sie muss
vom Büro genehmigt werden, wenn sie im Amtlichen Tagblatt veröffentlicht
werden muss.

## Art. 116 {#art_116}

Protokoll der Verhandlungen – Ausfall des Aufzeichnungssystems
1 Versagt das Aufzeichnungssystem, so wird die Sitzung unterbrochen oder
ausgesetzt.
2 Das Büro kann beschliessen, dass die Verhandlungen fortgesetzt werden,
wenn dem Sekretariat ermöglicht wird, ein zusammenfassendes Protokoll zu
verfassen.
3 Das zusammenfassende Protokoll muss die wesentlichen Ideen, die in den
Voten geäussert wurden, wiedergeben. Sobald es ins Reine geschrieben ist,
wird es dem Büro auf dem Zirkulationsweg zur Genehmigung vorgelegt.

## Art. 116a {#art_116a}

Protokolle der Verhandlungen – Veröffentlichung von audiovisuellen Aufzeichnungen
1 Die audiovisuellen Aufzeichnungen der Sitzungen des Grossen Rates werden in Form von indexierten Dokumenten veröffentlicht und sind frei zugänglich.
2 Die audiovisuellen Aufzeichnungen der Sitzungen des Grossen Rates werden regelmässig dem Staatsarchiv übergeben, das für ihre dauerhafte Aufbewahrung sorgt.

## Art. 117 {#art_117}

Sitzungsjournal
1 Das Sekretariat führt von jeder Sitzung ein Journal, in dem direkt oder in
Form einer Beilage folgende Elemente angegeben werden:
a) der Name der Präsidentin oder des Präsidenten;
b) die Liste der zu Beginn der Sitzung anwesenden, abwesenden oder entschuldigten Mitglieder und gegebenenfalls der Mitglieder, die aus der
Ferne teilnehmen;
c) die Verhandlungsgegenstände;
d) die Anträge der Kommissionen;
e) die Namen der Rednerinnen und Redner und gegebenenfalls ihre Anträge und Änderungsanträge;
f) die Anträge und Änderungsanträge, über die abgestimmt wurde, die
entsprechenden Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen und
Urnengänge.

## Art. 118 {#art_118}

Platzierung
1 Das Büro teilt die Plätze im Grossratssaal zu, wobei es wenn möglich die
Wünsche der betreffenden Fraktionen und Personen berücksichtigt.
2 Die Mitglieder erheben sich zum Reden von ihrem Platz und stimmen auch
da ab.

## Art. 119 {#art_119}

Geheime Beratung – Fälle
1 Eine geheime Beratung findet statt, wenn der Grosse Rat darüber berät, ob
in einer Sache geheim beraten werden soll, und wenn er über Begnadigungsgesuche berät.
2 Der Grosse Rat kann auch in anderen Fällen eine geheime Beratung beschliessen, wenn es darum geht, den Persönlichkeitsschutz zu wahren. Dieser
Entscheid muss mit qualifiziertem Mehr (Art. 140) getroffen werden.

## Art. 120 {#art_120}

Geheime Beratung – Modalitäten
1 Im Saal verbleiben nur die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrates, das Personal des Sekretariats und die Weibelinnen und Weibel. Die akkreditierten Journalisten können die geheimen Beratungen verfolgen, wenn
der Grosse Rat nichts anderes beschliesst.
2 Alle anwesenden Personen sind verpflichtet, über die Beratungen Stillschweigen zu bewahren; die Schweigepflicht kann nur vom Grossen Rat aufgehoben werden. Dieser kann insbesondere den Medien gestatten, über diese
Beratungen in einer Weise zu berichten, die den Schutz, der mit den gehei -
men Beratungen bezweckt wurde, nicht verletzt.
3 Über die geheimen Beratungen wird kein Verhandlungsprotokoll geführt.
4 Das ordentliche Sitzungsjournal des Grossen Rates erwähnt in geeigneter
Form lediglich den Schlussentscheid nach der geheimen Beratung, und das
Sekretariat führt ein getrenntes Journal über die geheime Beratung. Die dazugehörigen Unterlagen werden diesem besonderen Journal beigelegt und versiegelt aufbewahrt.

## Art. 121 {#art_121}

Tribüne
1 Dem Publikum steht eine Tribüne zur Verfügung.
2 Das Publikum muss sich still verhalten und sich jeglicher Äusserung von
Zustimmung oder Ablehnung enthalten. Es befolgt ausserdem die Anweisungen der Präsidentin oder des Präsidenten.
3 Die Präsidentin oder der Präsident ruft Personen, die dem vorstehenden Absatz zuwiderhandeln, zur Ordnung und lässt sie wenn nötig von der Tribüne
weisen.
4 Diese Bestimmungen werden beim Eingang zur Tribüne angeschlagen.

## Art. 122 {#art_122}

Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit
1 Wenn es vom Ausmass der Störung oder der Bedrohung her gerechtfertigt
ist, ordnet die Präsidentin oder der Präsident an, dass die Tribüne oder andere
Räumlichkeiten verlassen und vorübergehend geschlossen werden. Sobald eine derartige Weisung erteilt wird, ist die Sitzung zu unterbrechen.
2 Die Präsidentin oder der Präsident kann Polizei anfordern, um den einwandfreien Ablauf der Arbeiten des Grossen Rates sicherzustellen.
3 Sie oder er kann anordnen, dass die Personen, die die Arbeiten des Grossen
Rates stören oder die Sicherheit bedrohen, verhaftet und den Gerichtsbehörden zugeführt werden.
4 Diese Bestimmungen gelten auch für Störungen im Gebäude, in dem der
Grosse Rat tagt, und in dessen Umgebung.
3.7 Verfahren bei den Verhandlungen
3.7.1 Allgemeine Bestimmungen

## Art. 123 {#art_123}

Sitzungseröffnung
1 Nachdem die Präsidentin oder der Präsident festgestellt hat, dass das
Quorum erreicht ist, eröffnet sie oder er die Sitzung, gibt die eigenen Mitteilungen und diejenigen des Büros bekannt und erinnert kurz an das Arbeitsprogramm.

## Art. 124 {#art_124}

Quorum
1 Wenn die Präsidentin oder der Präsident nicht sicher ist, ob das Quorum erreicht ist, oder mit einem Ordnungsantrag dazu aufgefordert wird, lässt sie
oder er eine Anwesenheitskontrolle durchführen.
2 Dazu lässt sie oder er sich die elektronische Liste der Anwesenden zu Sitzungsbeginn ausdrucken oder führt eine fiktive Abstimmung durch.
3 Ist das elektronische System defekt, so bietet sie oder er die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler auf oder führt wenn nötig einen Namensaufruf
durch.
4 Ist von den Mitgliedern des Rates nicht die Mehrheit (56 Mitglieder) anwesend, so wird die Sitzung von der Präsidentin oder vom Präsidenten unterbrochen und, wenn das Quorum nicht in Kürze hergestellt werden kann, geschlossen.

## Art. 125 {#art_125}

Ablauf der Beratung
1 Die Voten dürfen nicht länger als fünf Minuten dauern. Diese Vorschrift gilt
weder für die Präsidentin oder den Präsidenten noch für die Berichterstatterinnen und Berichterstatter, noch für die Mitglieder des Staatsrats.
2 Ein Mitglied des Grossen Rates kann zum selben Antrag nicht mehr als
zweimal das Wort ergreifen. Das Mitglied, das noch nicht gesprochen hat,
kommt vor demjenigen an die Reihe, das schon gesprochen hat.
3 Wer zur Versammlung spricht, verwendet folgende Anrede: «Frau Präsidentin, meine Damen und Herren» oder «Herr Präsident, meine Damen und Herren».
4 Wendet es sich unmittelbar an einen Grossrat, so bedient es sich der Worte
«Frau Kollegin» oder «Herr Kollege», «Frau Grossrätin» oder «Herr Grossrat». Wendet es sich an ein Mitglied des Staatsrates, heisst die Anrede «Frau
Staatsrätin» oder «Herr Staatsrat».

## Art. 126 {#art_126}

Simultanübersetzung
1 Die Verhandlungen im Plenum werden simultan übersetzt.
2 Verbreitet, aufgezeichnet und in das Protokoll der Verhandlungen aufgenommen wird nur das Votum in der Originalsprache.

## Art. 127 {#art_127}

Disziplin bei den Verhandlungen
1 Die Präsidentin oder der Präsident ruft die Mitglieder des Grossen Rates zur
Ordnung, die die Regeln der Verhandlungen nicht beachten, deren Würde
verletzen oder sie auf andere Art stören.
2 Wenn nötig entzieht sie oder er ihnen das Wort; als letztes Mittel werden sie
vorübergehend aus dem Grossratssaal gewiesen.
3 Bei schweren Störungen im Grossen Rat unterbricht die Präsidentin oder
der Präsident die Sitzung.
4 Nachdem sie oder er wenn möglich das Büro angehört hat, kann sie oder er
die Sitzung abbrechen oder die Session unterbrechen.

## Art. 128 {#art_128}

Änderungsantrag – Gegenstand
1 Mit einem Änderungsantrag kann verlangt werden, dass:
a) ein Artikel oder ein Absatz des Erlassentwurfs, der beraten wird, geändert oder als Ganzes aufgehoben wird;
b) in diesem Entwurf ein neuer Artikel oder ein neuer Absatz eingefügt
wird;
c) ein Änderungsantrag einer Kommission oder eines Mitglieds des
Grossen Rates geändert wird;
d) der Titel oder die Erwägungen eines Erlassentwurfs, der beraten wird,
geändert werden.
2 Ein Änderungsantrag ist nicht zulässig, wenn er über den Rahmen des diskutierten Entwurfs hinausgeht.

## Art. 129 {#art_129}

Änderungsantrag – Form
1 Der Änderungsantrag wird schriftlich formuliert und der Präsidentin oder
dem Präsidenten grundsätzlich elektronisch übermittelt, bevor er begründet
wird.
2 Er ist vollständig abzufassen und mit der entsprechenden Nummer des Artikels und des Absatzes zu versehen. Der Artikel oder Absatz wird vollständig
wiedergegeben.
3 Die Verfasserin oder der Verfasser liest ihn am Anfang ihres oder seines
Votums in der Beratung vor, und der Text des Änderungsantrags wird im
Saal verbreitet oder den Mitgliedern des Grossen Rates sowie den Medien als
Kopie abgegeben.

## Art. 130 {#art_130}

Änderungsantrag – Übersetzung
1 Der in der Sitzung eingereichte Änderungsantrag wird nur auf Verlangen
schriftlich übersetzt.
3.7.2 Abstimmungen

## Art. 131 {#art_131}

Stillschweigende Annahme
1 Anträge, die nicht ausdrücklich bekämpft werden, werden stillschweigend
angenommen. Das gilt auch, wenn die Verfasserin oder der Verfasser eines
Entwurfs, eines Gegenentwurfs oder eines Änderungsantrags sich einem einzigen Änderungsantrag oder dem Text, der in einer vorhergehenden Lesung
beschlossen wurde, anschliesst.
2 Der Absatz 1 gilt nicht bei der Schlussabstimmung (Art. 146) oder wenn das
qualifizierte Mehr nötig ist (Art. 140 und 141).

## Art. 132 {#art_132}

Vorbereitung
1 Vor der Abstimmung gibt die Präsidentin oder der Präsident wenn nötig
einen kurzen Überblick über die vorliegenden Anträge und gibt an, in welcher Reihenfolge sie zur Abstimmung gelangen. In Streitfällen entscheidet
der Grosse Rat sofort.

## Art. 133 {#art_133}

Abstimmungsreihenfolge
1 Die Änderungsanträge, die unter sich unvereinbar sind, werden als erste zur
Abstimmung gebracht; dabei werden immer zwei einander gegenübergestellt.
Man kann nur für einen der beiden zur Abstimmung gebrachten Änderungsanträge stimmen.
2 Der Text des Entwurfs, der dem Grossen Rat unterbreitet wurde, wird zuletzt dem Änderungsantrag gegenübergestellt, der über alle anderen obsiegt
hat.
3 Stimmt der Staatsrat einem neuen Änderungsantrag zu, so wird dieser dem
Änderungsantrag, der gegen alle anderen obsiegt hat, gegenübergestellt.

## Art. 134 {#art_134}

Verfahren – Grundsätze
1 Es wird elektronisch abgestimmt. Wenn das elektronische System versagt,
wird per Namensaufruf abgestimmt.
2 Bei den geheimen Beratungen wird durch Sitzenbleiben und Aufstehen ohne Namensaufruf abgestimmt, wenn nicht mit einem Ordnungsantrag etwas
anderes verlangt wird. Die geheime Abstimmung mit Stimmzetteln bleibt
vorbehalten.
3 Die geheime Abstimmung wird nur in den Fällen durchgeführt, die ausdrücklich in der Gesetzgebung über den Grossen Rat vorgesehen sind.
4 Die namentlichen Ergebnisse der Abstimmungen im Grossen Rat werden
auf geeignete Weise im Internet veröffentlicht; geheime Abstimmungen bleiben vorbehalten. Die Einzelheiten werden falls nötig in einer Parlamentsverordnung festgelegt.

## Art. 135 {#art_135}

Verfahren – Elektronische Abstimmung
1 Es kann mit «Ja» oder «Nein» oder «Enthaltung» gestimmt werden.
2 Das elektronische Abstimmungssystem zählt und registriert die abgegebenen Stimmen. Welches Mitglied des Grossen Rates wie gestimmt hat, wird
zusammen mit dem Gesamtergebnis der Abstimmung (Ja, Nein, Enthaltung)
auf den Bildschirmen angezeigt.
3 Die Präsidentin oder der Präsident bestätigt das Gesamtergebnis der Abstimmung mündlich.

## Art. 136 {#art_136}

Verfahren – Abstimmung durch Sitzenbleiben und Aufstehen
1 Wird mit Sitzenbleiben und Aufstehen abgestimmt, so zählen die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler die Stimmen, es sei denn, die Mehrheit sei
offensichtlich. In allen Fällen wird das Gegenmehr festgestellt.
2 Bestehen Zweifel oder wurde ein entsprechender Ordnungsantrag eingereicht, so lässt die Präsidentin oder der Präsident mit Namensaufruf abstimmen. Es wird nur das Gesamtergebnis der Abstimmung aufbewahrt.

## Art. 137 {#art_137}

Verfahren – Geheime Abstimmung
1 Bei einer geheimen Abstimmungen gelten die Bestimmungen über die
Durchführung einer Wahl (Art. 156 ff.) sinngemäss.

## Art. 138 {#art_138}

Verfahren – Aufzeichnung
1 Die Ergebnisse der elektronischen Abstimmung werden amtlich aufgezeichnet.
2 Das Sekretariat bewahrt alle Daten bis zum Ende der nächsten Legislaturperiode auf.

## Art. 139 {#art_139}

Ordentliches Mehr
1 Es wird mit einfachem Mehr entschieden.
2 Bei Stimmengleichheit fällt der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu, auch wenn sie oder er bereits gestimmt hat.

## Art. 140 {#art_140}

Qualifiziertes Mehr – Grundsatz
1 Das qualifizierte Mehr im Sinne der Gesetzgebung über den Grossen Rat
bedeutet die Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates (56 Mitglieder).
2 Über einen Beschluss, für den ein qualifiziertes Mehr erforderlich ist, wird
stets getrennt abgestimmt.

## Art. 141 {#art_141}

Qualifiziertes Mehr – Fälle
1 Das qualifizierte Mehr ist erforderlich für:
a) die Erheblicherklärung eines Auftrags oder einer parlamentarischen
Initiative gegen die Meinung des Staatsrats (Art. 80 Abs. 3 und 82 Abs.
3);
b) den Beschluss, eine geheime Beratung (Art. 119 Abs. 2) durchzuführen;
c) eine Klausel, mit der ein dringlicher Erlass dem vorherigen Referendum
entzogen wird (Art. 150 Abs. 1);
d) die Aufhebung der Immunität (Art. 173 Abs. 4);
e) ein beschleunigtes Verfahren (Art. 174 Abs. 3);
2 Ferner müssen mit qualifiziertem Mehr angenommen werden:
a) die einmaligen Bruttoausgaben, die wertmässig mehr als 1/8 % der Gesamtausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung ausmachen, sowie wiederkehrende Bruttoausgaben, die wertmässig mehr als 1/40 % derselben Staatsrechnung ausmachen;
b) Einnahmenreduktionen des Staates und der Gemeinden, die in den ersten 5 Jahren, in denen das Gesetz oder Dekret Anwendung findet, mehr
als 1/8 % der Gesamtausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung ausmachen.
3 Die in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Fälle bleiben ausserdem vorbehalten.
3.7.3 Prüfung der Erlassentwürfe
3.7.3.1 Eintreten

## Art. 142 {#art_142}

1 Bei der Eintretensdebatte wird das Wort ergriffen, um Eintretens-, Nichteintretens- oder Rückweisungsanträge zu begründen. Fragen der Zulässigkeit
und andere Vorfragen sind bei dieser Debatte zu erledigen.
2 Der Rückweisungsantrag für den ganzen Entwurf oder einen Teil davon
muss so formuliert werden, dass es dem Staatsrat oder der Kommission möglich ist, den Rückweisungsgrund und das erwartete Ergebnis klar zu erkennen.
3 Es erhalten das Wort:
a) die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der Kommission;
b) die Person, welche die Regierung vertritt;
c) die Fraktionssprecherinnen und -sprecher;
d) die Mitglieder des Grossen Rates, die einen Nichteintretens- oder einen
Rückweisungsantrag eingereicht haben;
e) im Falle eines Votums nach den Buchstaben c und d wiederum die Person, welche die Regierung vertritt; diese gibt zu diesem Zeitpunkt bekannt, ob die Regierung mit dem Antrag eines Mitglieds des Grossen
Rates einverstanden ist;
f) die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der Kommission bei einem Votum nach den voranstehenden Buchstaben.
4 Wurde Eintreten beschlossen, so ist dieser Beschluss endgültig; es können
keine Rückweisungs- oder Rückzugsanträge für den Entwurf als Ganzes
mehr gestellt werden. Der Grosse Rat kann bei der Detailberatung indessen
jederzeit einen Titel, ein Kapitel, einen Abschnitt oder einen Artikel zu nochmaliger Prüfung und neuem Antrag an die Kommission oder an den Staatsrat
zurückweisen.
3.7.3.2 Detailberatung

## Art. 143 {#art_143}

Vorgehen bei der Beratung
1 Wurde Eintreten beschlossen, so geht der Entwurf in die Detailberatung, die
grundsätzlich artikelweise erfolgt; die absatzweise Lesung gewisser Artikel
kann von der Präsidentin oder vom Präsidenten beschlossen oder von der Berichterstatterin oder vom Berichterstatter, von der Person, welche die Regierung vertritt, oder mit einem Ordnungsantrag verlangt werden. Auf Antrag
der Präsidentin oder des Präsidenten kann der Entwurf oder ein Teil davon
auch kapitelweise oder abschnittweise beraten werden.
2 Die Beratung wird von der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter der
Kommission und von der Person, welche die Regierung vertritt, eingeleitet.
Nachher verläuft die Beratung gemäss der gewählten Art der Behandlung.
3 Zum Schluss der Diskussion nehmen die Person, welche die Regierung vertritt, und dann die Berichterstatterin oder der Berichterstatter kurz zu den Voten Stellung. Ein Mitglied des Grossen Rates kann nur noch das Wort ergreifen, um eine seine Person betreffende oder falsche Tatsache richtig zu stellen.
4 Nach Abschluss der artikelweisen Beratung eröffnet die Präsidentin oder
der Präsident nach den gleichen Modalitäten die Diskussion über Titel, Ingress und allfällige Erwägungen.

## Art. 144 {#art_144}

Berichterstatterin und Berichterstatter
1 Stimmen die Anträge der Kommission und des Staatsrates überein und ist
sich die Kommission einig, so verzichtet die Berichterstatterin oder der Berichterstatter darauf, diese Anträge zu kommentieren. Die Person, welche die
Regierung vertritt, kann indessen das Wort verlangen.
2 In den übrigen Fällen begründet die Berichterstatterin oder der Berichterstatter kurz die Anträge der Kommission. Sie oder er stellt auch die Anträge
der Minderheit vor, wenn diese nicht selbst eine Person dafür bezeichnet hat.
3 Die Berichterstatterinnen und Berichterstatter haben das Recht, ihre persönliche Meinung zu vertreten. Vertreten sie ihre eigene Meinung, so teilen sie
mit, dass sie nicht im Namen der Kommission oder der Kommissionsminderheit sprechen.
3.7.3.3 Redaktionskommission, Schlussabstimmung und Bereinigung des

## Art. 145 Textes {#art_145}

Redaktionskommission
1 Die Erlasse, die veröffentlicht werden, können vor der Schlussabstimmung
einer Redaktionskommission vorgelegt werden.
2 Die Redaktionskommission setzt sich zusammen aus der Berichterstatterin
oder dem Berichterstatter der Kommission, die das Geschäft behandelt hat,
der Person, welche die Regierung vertritt, und zwei oder drei Mitgliedern der
betreffenden Kommission; beide Amtssprachen sind vertreten. Sie sichert
sich die Mitarbeit der betreffenden Verwaltungsstellen.
3 Sie kann keinesfalls den Inhalt der gefassten Beschlüsse ändern.

## Art. 146 {#art_146}

Schlussabstimmung
1 Der Grosse Rat stimmt über den gesamten Entwurf ab, wie er aus der Detailberatung hervorgegangen ist und der allfällige von der Redaktionskommission angebrachte Korrekturen enthält.
2 Der Erlass trägt das Datum der Schlussabstimmung.

## Art. 146a {#art_146a}

Bereinigung des Texts
1 Das Sekretariat bereinigt den vom Grossen Rat verabschiedeten Text und
leitet ihn an das zuständige Organ weiter, damit er gemäss der einschlägigen
Gesetzgebung veröffentlicht werden kann.
3.7.3.4 Dem Referendum unterstehende Erlasse

## Art. 147 {#art_147}

Zusätzliche Lesungen – Erlassarten und Verfahren
1 Bei Erlassen, die der obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung
unterstehen, wird eine zweite Lesung durchgeführt.
2 In der zweiten Lesung wird der Erlass kapitelweise oder abschnittweise geprüft. Jedes Mitglied kann verlangen, dass die Diskussion über einen oder
mehrere Artikel eröffnet wird.
3 Sind bei einem Artikel zwischen der ersten und der zweiten Lesung Differenzen entstanden, so entscheidet sich der Grosse Rat in einer dritten Lesung
für das Ergebnis der ersten oder zweiten Lesung. Neue Anträge sind unzulässig.
4 Die Präsidentin oder der Präsident ruft die Artikel auf, die in den vorhergehenden Lesung geändert wurden, und erläutert den Sinn dieser Änderungen.
Bevor zur Abstimmung geschritten wird, fragt sie oder er die Personen, die
Änderungsanträge eingereicht haben, ob sie diese aufrechterhalten.

## Art. 148 {#art_148}

Zusätzliche Lesungen – Abstand zwischen den Lesungen
1 Die Lesungen eines Entwurfs für Verfassungsbestimmungen müssen zwingend in verschiedenen Sitzungen stattfinden.
2 …
3 Für andere Bestimmungen als Verfassungsänderungen kann mit einem Ordnungsantrag ein zeitlicher Abstand zwischen den Lesungen gefordert werden.

## Art. 149 {#art_149}

Referendumsklausel
1 Die Erlasse des Grossen Rates enthalten eine Schlussklausel, in der ausdrücklich angegeben wird, ob sie dem Referendum unterstellt sind oder nicht
und, wenn ja, welcher Art Referendum.

## Art. 150 {#art_150}

Dringliche Erlasse
1 Der Entscheid, einen Erlass als dringlich zu erklären (Art. 92 KV 10)) muss
mit qualifiziertem Mehr getroffen werden (Art. 140).
2 Dieser Entscheid wird in einem eigenen Artikel erwähnt.
3 Die Gültigkeitsdauer eines dringlichen Gesetzes ist gemäss der Verfassung 11) und dem Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte 12) beschränkt.
4 Wenn nötig gelten ausserdem die Bestimmungen über das beschleunigte
Verfahren (Art. 174 und 175).
3.7.4 Die übrigen Beschlüsse des Grossen Rates

## Art. 151 {#art_151}

1 Die Behandlung eines Geschäfts, bei dem es sich nicht um einen Erlassentwurf handelt, beschränkt sich im Allgemeinen auf die Diskussion, allenfalls
auch über das Eintreten, und auf die Abstimmung. Wenn nötig gelten die Artikel 142 ff. sinngemäss.
10) SGF 10.1
11) SGF 10.1
12) SGF 115.1
2 Der Grosse Rat nimmt die Berichte, die ihm vorgelegt werden, ohne abzustimmen zur Kenntnis, es sei denn, die Genehmigung werde durch eine Gesetzesbestimmung vorgeschrieben.
3 Die Anträge eines Berichts gelangen aber zur Abstimmung, wenn sie die
Ausarbeitung eines Erlasses des Grossen Rates verlangen.
3.7.5 Wahlen

## Art. 152 {#art_152}

Wahlsystem
1 Die dem Grossen Rat zustehenden Wahlen erfolgen mit dem absoluten
Mehr der gültigen Stimmzettel.
2 Sie werden geheim durch Listen- oder Einzelwahl durchgeführt.

## Art. 153 {#art_153}

Einzelwahl
1 Folgende Personen werden in Einzelwahl gewählt:
a) die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Rates;
b) die beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten des Grossen Rates;
c) die Präsidentin oder der Präsident des Staatsrats;
d) die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichts;
e) …
f) die Richterinnen und Richter im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 13);
g) die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Grossen Rates;
h) die Mitglieder des Justizrates.
2 Die beiden ersten Wahlgänge sind frei, ausser bei Wahlen auf Vorschlag.
3 In den folgenden Wahlgängen können nur Personen gewählt werden, die im
zweiten Wahlgang Stimmen erhalten haben; bei jedem Wahlgang scheidet
die Person mit der geringsten Stimmenzahl aus. Die Namen der Personen, die
noch wählbar sind, werden vor jedem Wahlgang von der Präsidentin oder
vom Präsidenten verlesen.
4 Vor jedem Wahlgang bietet die Präsidentin oder der Präsident den Fraktionen die Gelegenheit, sich kurz durch eine Sprecherin oder einen Sprecher zu
äussern.
5 Gewählt ist die Person, die im ersten oder zweiten Wahlgang das absolute
Mehr erreicht.
13) SGF 130.1

## Art. 154 {#art_154}

Listenwahl
1 Die Mitglieder der ständigen Kommissionen, der anderen Kommissionen
und die übrigen in Artikel 153 Abs. 1 nicht genannten Personen werden in
Listenwahlen gewählt.
2 Die Kandidatinnen und Kandidaten, die im ersten oder zweiten Wahlgang
das absolute Mehr erreichen, sind gewählt.
3 Von den Kandidatinnen und Kandidaten, die im zweiten Wahlgang am
meisten Stimmen erhalten haben, können am folgenden Wahlgang doppelt so
viele teilnehmen, wie Sitze zu besetzen sind; die ausgeschiedenen Kandidaturen werden für die weiteren Wahlgänge nicht mehr berücksichtigt. Die Namen der Personen, die noch wählbar sind, werden vor jedem Wahlgang von
der Präsidentin oder vom Präsidenten verlesen.
4 Es wird hierauf zu einem neuen Wahlgang geschritten und so fortgefahren,
bis alle Wahlen mit dem absoluten Mehr vollzogen sind.
5 Nach jedem Wahlgang bietet die Präsidentin oder der Präsident allen Fraktionen die Gelegenheit, sich kurz durch eine Sprecherin oder einen Sprecher
zu äussern.
6 Haben in einem Wahlgang mehr Kandidatinnen und Kandidaten das absolute Mehr erreicht, als Sitze zu besetzen sind, so sind nach Massgabe der zu besetzenden Sitze die Personen mit den meisten Stimmen gewählt.
7 Die Absätze 1-6 gelten auch, wenn nur ein Sitz zu besetzen ist.

## Art. 155 {#art_155}

Wahl auf Vorschlag
1 Hängt die Wählbarkeit vom Vorschlag einer Behörde oder eines bestimmten
Organs ab und entspricht die Zahl der Vorschläge der Zahl der zu wählenden
Personen, so kann der Grosse Rat beschliessen, die Wahl auszusetzen und zusätzliche Vorschläge zu verlangen.

## Art. 156 {#art_156}

Durchführung der Wahlen
1 Die Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen geben jedem anwesenden Mitglied einen Stimmzettel ab. Sie lassen die Zahl der ausgeteilten Stimmzettel
im Sitzungsjournal vermerken.
2 Die Präsidentin oder der Präsident nimmt an der Wahl teil; haben mehrere
Kandidatinnen und Kandidaten die gleiche Stimmenzahl erhalten, so zieht sie
oder er das Los.
3 Bei einer Listenwahl kann jede Person so viele Namen aufschreiben wie
Personen zu wählen sind. Es können vervielfältigte Listen verwendet werden.
4 Jedes Mitglied legt seinen Stimmzettel eigenhändig in die Urne.

## Art. 157 {#art_157}

Ungültige Stimmen
1 Es werden nicht in Betracht gezogen:
a) die unleserlichen oder zweideutigen Stimmzettel;
b) die Stimmzettel, die einen von der Bezeichnung der Kandidatin oder
des Kandidaten abweichenden Vermerk enthalten;
c) die zugunsten einer nicht wählbaren Person abgegebenen Stimmen.
d) …
2 Enthält ein Listenstimmzettel mehr Namen, als Personen zu wählen sind, so
werden die zuunterst stehenden Namen von den Stimmenzählerinnen und
Stimmenzählern gestrichen.

## Art. 158 {#art_158}

Annullierung der Wahlen
1 Die Wahl wird annulliert, wenn feststeht, dass ein wichtiger Fehler begangen wurde, insbesondere wenn mehr Stimmzettel eingingen als ausgeteilt
wurden. Der Grosse Rat entscheidet darüber.
2 Wurde eine Wahl annulliert, so wird unmittelbar eine neue Wahl durchgeführt.
3 Eine Wahl kann nicht mehr annulliert werden, nachdem die gewählte Person vereidigt oder die Sitzung geschlossen wurde.
3.8 Finanzielle Bestimmungen
3.8.1 Finanzhaushalt

## Art. 159 {#art_159}

Grundsatz
1 Die für die Verwaltung geltenden Regeln der Haushaltführung gelten sinngemäss auch für den Grossen Rat und dessen Sekretariat.
2 Wenn das aus Gründen der Gewaltentrennung notwendig ist, übt das Büro
gegenüber dem Sekretariat die Befugnisse aus, für die laut der Gesetzgebung
der Staatsrat zuständig ist, es sei denn, für den Entscheid sei der Grosse Rat
selbst zuständig.

## Art. 160 {#art_160}

Voranschlag und Rechnung
1 Der Grosse Rat verfügt für seine eigenen Bedürfnisse über finanzielle Mittel, die im Voranschlag eingetragen sind.
2 Die Kostenstellen des Grossen Rates und des Sekretariats bilden ein Kapitel
des Staatsvoranschlags und der Staatsrechnung.
3 Das Sekretariat arbeitet die Entwürfe für den Voranschlag und die Rechnung des Grossen Rates aus. Es unterbreitet diese Entwürfe dem Büro; der
Staatsrat nimmt anschliessend zu diesen Entwürfen Stellung zuhanden der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission.
4 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär beantwortet vor der Finanz-
und Geschäftsprüfungskommission und im Plenum Fragen zum Voranschlagsentwurf und zur Rechnung des Grossen Rates und des Sekretariats sowie
zum Rechenschaftsbericht des Sekretariats.

## Art. 161 {#art_161}

Entschädigung Dritter
1 Das Büro kann Drittpersonen für Leistungen für den Grossen Rat oder eines
seiner Organe eine Entschädigung gewähren. Bevor die betreffende Kommission die entgeltliche Hilfe einer Drittperson in Anspruch nehmen darf, muss
sie das Einverständnis des Büros haben.
2 Ist eine Zahlung im Stundenlohn gerechtfertigt, so wendet das Büro einen
Tarif an, der demjenigen der Kommissionen des Staates entspricht. Wenn es
von diesem Tarif abweichen will, muss es die Stellungnahme der für den Finanzhaushalt des Staates zuständigen Direktion 14) einholen.
3.8.2 Entschädigungen
3.8.2.1 Grundsätze

## Art. 162 {#art_162}

Mitglieder des Grossen Rates
1 Die Mitglieder des Grossen Rates erhalten eine jährliche pauschale Unkostenentschädigung.
2 Die Mitglieder erhalten ausserdem Sitzungsgeld und gegebenenfalls eine
Reiseentschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen des Grossen Rates,
des Büros und der Kommissionen.
3 Sie haben Anrecht auf Sitzungsgeld für eine Fraktionssitzung pro Session
und für weitere Fraktionssitzungen, die vom Büro anerkannt werden.
4 Das Büro kann für weitere offizielle Dienste die ganze Entschädigung oder
einen Teil davon bewilligen.
5 Die Pauschalentschädigung für die Mitglieder, die keiner Fraktion angehören (Art. 169 Abs. 2), wird zusätzlich zu diesen Entschädigungen ausgezahlt.
14) Heute: Finanzdirektion.

## Art. 163 {#art_163}

Präsidentin oder Präsident des Grossen Rates
1 Eine besondere jährliche Pauschalentschädigung wird der Präsidentin oder
dem Präsidenten des Grossen Rates gewährt.

## Art. 164 {#art_164}

Funktionszuschlag
1 Eine zusätzliche Entschädigung wird gewährt für:
a) das Präsidium des Grossen Rates, je Sitzung und je offiziellen Dienst;
b) den Vorsitz in einer Kommissionssitzung;
c) die Vorstellung eines Berichts einer Kommission oder des Büros;
d) das Ausüben des Amtes einer Stimmenzählerin oder eines Stimmenzählers.

## Art. 165 {#art_165}

Grenzen
1 Dauert eine Kommissionssitzung mehr als drei Stunden, so wird pro begonnene zusätzliche halbe Stunde ein Zuschlag zum Sitzungsgeld ausgerichtet.
2 Die Entschädigung für die Vorstellung des Berichts einer Kommission wird
herabgesetzt oder nicht ausgerichtet, wenn die Vorstellung einfach ist oder
die Dauer der Behandlung des Geschäfts nicht auf die Komplexität des Geschäfts zurückzuführen ist. Ein Bericht der Minderheit wird nur auf Verlangen entschädigt und wenn der nötige Arbeitsaufwand den für die Begründung
eines Änderungsantrags üblichen Aufwand spürbar übersteigt.
3 Auf begründetes Gesuch hin und wenn es durch ausserordentliche Umstände gerechtfertigt wird, kann das Sekretariat der Präsidentin oder dem Präsidenten einer Kommission oder der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter den Gegenwert von bis zu vier Sitzungsgeldern auszahlen.
4 Im Übrigen entscheidet das Büro darüber, ob eine Entschädigung gezahlt,
verringert oder nicht ausgerichtet wird, wenn dies angezeigt erscheint.

## Art. 166 {#art_166}

Reiseentschädigung
1 Die Reiseentschädigung setzt sich wie folgt zusammen:
a) eine Grundentschädigung pro Tag;
b) eine Kilometerentschädigung;
c) eine Reisezeitentschädigung.
2 Die Kilometer- und die Reisezeitentschädigung werden für die Distanz vom
Wohnort der betreffenden Person zum Ort der Sitzung oder des offiziellen
Dienstes und zurück berechnet.

## Art. 167 {#art_167}

Auszahlung
1 Diese Entschädigungen werden periodisch ausgezahlt.

## Art. 168 {#art_168}

Besondere Dienste
1 Auf Verlangen kann das Büro gewissen Mitgliedern des Grossen Rates besondere Entschädigungen für besondere Dienste gewähren.
2 Ist eine Zahlung im Stundenlohn gerechtfertigt, so wendet das Büro einen
Tarif an, der demjenigen der Kommissionen des Staates entspricht.

## Art. 169 {#art_169}

Fraktionen
1 Die Entschädigung, die gemäss Artikel 26 Abs. 4 jeder Fraktion ausgerichtet wird, umfasst einen Grundbetrag und einen Betrag pro Fraktionsmitglied.
2 Fraktionslose Mitglieder des Grossen Rates erhalten eine jährliche Pauschale für ihre Vorbereitungsarbeiten; der Betrag entspricht demjenigen, der einer
Fraktion für ein eingeschriebenes Mitglied ausgerichtet wird.
3.8.2.2 Beträge

## Art. 170 {#art_170}

1 Die Höhe der ordentlichen Entschädigungen wird in einem Anhang zu diesem Gesetz festgelegt.
2 Das Büro kann den Betrag der Entschädigungen den Lebenshaltungskosten
anpassen, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise seit der Festlegung
oder seit der letzten Anpassung dieser Beträge um 5 Punkte gestiegen ist.
3.8.2.3 Abrechnung und Streitfälle

## Art. 171 {#art_171}

1 Das Sekretariat erstellt die Abrechnungen auf Grund der Präsenzlisten, der
Bestätigungen der Kommissionen und, in besonderen Fällen, der Abrechnungen, die von den Berechtigten eingereicht werden.
2 Die Abrechnungen über die Kommissionssitzungen werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission geprüft.
3 Das Büro beurteilt und erledigt nicht vorgesehene Fälle. Es entscheidet endgültig über Streitfälle.
4 Verschiedene Rechtsinstitute
4.1 Immunität

## Art. 172 {#art_172}

Fälle
1 Die Immunität eines Mitglieds des Grossen Rates und des Staatsrats (Art.
89 KV 15)) kann nur aufgehoben werden, wenn dieses Mitglied:
a) sein Amt dazu missbraucht, eine Straftat zu begehen, oder
b) das Amtsgeheimnis schwer wiegend verletzt oder sich bei einer solchen
Verletzung der Mithilfe schuldig macht.

## Art. 173 {#art_173}

Verfahren
1 Das Gesuch um Aufhebung der Immunität kann eingereicht werden von der
Person, die im Genuss der Immunität steht, von mindestens fünf Mitgliedern
oder einem Organ des Grossen Rates, vom Staatsrat oder von der Gerichtsbehörde, die zuständig wäre, wenn die Immunität aufgehoben würde.
2 Das Gesuch wird einer Kommission überwiesen; diese erstattet schriftlich
Bericht, nachdem sie die betreffende Person angehört und die Auskünfte, die
sie als nötig erachtet, eingeholt hat.
3 Der Staatsrat wird vom Grossen Rat sofort darüber informiert, wenn ein Gesuch, das ein Mitglied des Staatsrats betrifft, eingereicht wurde. Nach Abschluss der Arbeiten der Kommission erhält er deren Bericht zur Information.
4 Nach der Beratung auf Grund des Kommissionsberichts stimmt der Grosse
Rat geheim ab. Für den Beschluss, die Immunität aufzuheben, ist das qualifizierte Mehr erforderlich (Art. 140).
4.2 Dringlichkeit

## Art. 174 {#art_174}

Beschleunigtes Verfahren – Im Allgemeinen
1 Der Grosse Rat und seine Organe können vom Verfahren gemäss diesem
Gesetz abweichen, wenn es aus Dringlichkeitsgründen notwendig ist.
2 Im Gesuch um ein beschleunigtes Verfahren müssen die geplanten Abweichungen angegeben werden.
3 Der Entscheid, das beschleunigte Verfahren anzuwenden, muss mit dem
qualifizierten Mehr des Grossen Rates (Art. 140) oder der Mehrheit der Mitglieder des betreffenden Organs getroffen werden.
15) SGF 10.1

## Art. 175 {#art_175}

Beschleunigtes Verfahren – Parlamentarische Vorstösse
1 Wird ein parlamentarischer Vorstoss, für den das dringliche Verfahren verlangt wird, während einer Session eingereicht, so wird er in derselben Sitzung mündlich oder schriftlich begründet.
2 Wird dem Staatsrat eine besonders kurze Antwortfrist gesetzt, so muss die
Antwort nicht allen ordentlichen Anforderungen genügen.
3 Bei der Erheblicherklärung bestätigt oder widerruft der Grosse Rat die
Dringlichkeit und zieht die Konsequenzen für die weitere Behandlung. Das
einfache Mehr genügt für diesen Entscheid.
4 Der Grosse Rat kann eine dringlich erklärte Motion in eine parlamentarische Initiative umwandeln, wenn damit die Behandlung beschleunigt werden
kann.

## Art. 176 {#art_176}

Dringliche Erlasse
1 Die Bestimmungen über die Dringlicherklärung eines Erlasses (Art. 150)
bleiben vorbehalten.
4.3 Veto

## Art. 177 {#art_177}

Klausel
1 Delegiert der Grosse Rat in einem Erlass Gesetzgebungskompetenzen und
will er deren Anwendung kontrollieren, so fügt er eine Vetoklausel ein.
2 Ausführungsbestimmungen, die vom Staatsrat gemäss seinen verfassungsmässigen Zuständigkeiten erlassen werden, unterstehen nicht dem Veto.
3 Die Klausel wird in der Bestimmung, mit der die Delegation erteilt wird,
oder in einer Schlussbestimmung des Erlasses eingefügt. In diesem Fall erwähnt sie ausdrücklich, bei welchen Gesetzgebungskompetenzen die Ausführung dem Veto untersteht.

## Art. 178 {#art_178}

Einreichen der Ausführungsbestimmungen
1 Die Behörde, die die Gesetzgebungskompetenz erhalten hat, legt dem
Grossen Rat von Amtes wegen die von ihr erlassenen Bestimmungen vor, die
dem Veto unterstehen.
2 Sie handelt früh genug, damit der Grosse Rat die Bestimmungen vor dem
festgesetzten Inkrafttreten kontrollieren kann.

## Art. 179 {#art_179}

Prüfung der Übereinstimmung
1 Die Kommission, die den Erlass mit der Vetoklausel geprüft oder beantragt
hatte, prüft innert kurzer Frist, ob die erlassenen Bestimmungen mit der Delegation übereinstimmen.
2 Sie weist allfällige nicht übereinstimmende Bestimmungen mit einer kurzen
Begründung an die Behörde, die die Gesetzgebungskompetenz erhalten hat,
zurück und setzt ihr eine Frist, um übereinstimmende Bestimmungen vorzulegen.
3 Stimmen die Bestimmungen mit der Delegation überein, so kann die Kommission der Behörde, die die Gesetzgebungskompetenz erhalten hat, die
Übereinstimmung bestätigen; sie teilt dies dem Grossen Rat mit.
4 Wenn die Behörde, die die Gesetzgebungskompetenz erhalten hat, in der
festgesetzten Frist bestreitet, dass die Bestimmungen, die sie verabschiedet
hat, nicht mit der Delegation übereinstimmen, oder keine übereinstimmende
Bestimmungen vorlegt, gelangt die Kommission an den Grossen Rat.

## Art. 180 {#art_180}

Entscheid bei fehlender Übereinstimmung
1 Um die fehlende Übereinstimmung der delegierten Bestimmungen zu korrigieren, kann der Grosse Rat:
a) der Behörde, die die Gesetzgebungskompetenz erhalten hat, mit der einfachen Mehrheit der Stimmenden einen Auftrag erteilen;
b) mit einer Parlamentsverordnung selbst die delegierten Bestimmungen
erlassen.
2 Der Grosse Rat kann auch mit einfacher Mehrheit beschliessen, dass die
Delegationsnorm widerrufen wird, und selbst die geeigneten Bestimmungen
festsetzen. Der Erlassentwurf wird so ausgearbeitet, wie wenn damit einer
parlamentarischen Initiative Folge gegeben würde (Art. 83).

## Art. 181 {#art_181}

Spätere Änderungen
1 Spätere Änderungen der delegierten Bestimmungen unterstehen nicht dem
Veto.
4.4 Parlamentarische Untersuchungskommission

## Art. 182 {#art_182}

Einsetzung
1 Das Gesuch um eine Untersuchung hat die Form einer Eingabe von mindestens fünf Mitgliedern oder einer ständigen Kommission des Grossen Rates.
2 Das Sekretariat informiert den Staatsrat unverzüglich darüber.
3 Die Einsetzung der Untersuchungskommission und deren Auftrag werden
mit einem einfachen Dekret beschlossen.
4 Die Einsetzung der Untersuchungskommission hemmt den Ablauf anderer
gesetzlich vorgesehener Verfahren nicht, es sei denn, die Arbeit der Kommission werde dadurch erschwert oder verunmöglicht.

## Art. 183 {#art_183}

Verfahren und Mittel
1 Die Untersuchungskommission bestimmt die für die Ermittlung erforderlichen verfahrensmässigen und personellen Vorkehren.
2 Die Untersuchungskommission kann insbesondere Auskunftspersonen befragen, Zeugen einvernehmen und von den Behörden, Behördenmitgliedern,
Verwaltungseinheiten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Staates und Privatpersonen Auskünfte und Unterlagen verlangen sowie Expertenberichte bestellen und einen Augenschein durchführen.
3 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege über die
Feststellung des Sachverhalts, die Beweiserhebung, den Ausstand und die
vorsorglichen Massnahmen gelten sinngemäss, es sei denn, dieses Gesetz
enthalte nähere Bestimmungen. Ausserdem gelten die Artikel 292 und 309
des Schweizerischen Strafgesetzbuches 16).
4 Bevor eine Person angehört wird, muss festgelegt werden, ob sie als Auskunftsperson, als Zeugin oder Zeuge oder als Expertin oder Experte befragt
wird. Wenn die Untersuchung sich ausschliesslich oder hauptsächlich gegen
eine bestimmte Person richtet, kann diese nur als Auskunftsperson angehört
werden.
5 Die Mitglieder der Untersuchungskommission und alle anderen Personen,
die an der Untersuchung beteiligt sind, unterstehen dem Amtsgeheimnis.

## Art. 184 {#art_184}

Rechte der betroffenen Personen
1 Die Auskunftspersonen können die Aussage verweigern. Sie müssen auf
dieses Recht hingewiesen werden.
2 Die Personen, deren Interessen von der Untersuchung unmittelbar berührt
werden, können sich verbeiständen lassen; ausserdem haben sie das Recht, an
den Anhörungen teilzunehmen und ergänzende Fragen zu stellen. Sie können
auch die Akten, die Expertisen, die Berichte und die Protokolle der Anhörungen einsehen.
16) SR 311.0
3 Die Kommission kann für die Personen, deren Interessen von der Untersuchung unmittelbar berührt werden, das Recht, an den Anhörungen teilzunehmen und die Unterlagen einzusehen, einschränken oder verweigern, wenn
dies im Interesse der laufenden Untersuchung liegt. In diesem Fall darf sich
die Kommission nur auf die entsprechenden Beweismittel stützen, wenn den
Betroffenen der wesentliche Inhalt mitgeteilt und ihnen die Möglichkeit gegeben wurde, sich dazu zu äussern und andere Beweise vorzubringen.
4 Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an den
Grossen Rat haben die Personen, an die Vorwürfe gerichtet werden, das
Recht, sich vor der Untersuchungskommission auch zu den Schlussanträgen,
die sie betreffen, zu äussern. Die wesentlichen Punkte ihrer Stellungnahme
müssen im Bericht enthalten sein.

## Art. 185 {#art_185}

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staates
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staates sind verpflichtet, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben über Feststellungen, die in Zusammenhang
mit ihren Pflichten stehen und die sie in Ausübung ihres Amtes oder in Erfüllung ihrer Dienstpflicht gemacht haben. Sie müssen ferner die Dokumente
angeben, die Gegenstand der Untersuchung sein könnten.
2 Sie werden für die Tatsachen, die mit der Untersuchung im Zusammenhang
stehen, vom Amtsgeheimnis entbunden.

## Art. 186 {#art_186}

Rechte des Staatsrats
1 Der Staatsrat und seine Mitglieder verfügen über die Rechte nach Artikel
184 Abs. 2. Sie können sich vertreten lassen.
2 Der Staatsrat und seine Mitglieder haben das Recht, sich zu den Ergebnissen der Untersuchung vor der Kommission und in einem Bericht an den
Grossen Rat zu äussern.
3 Der Artikel 185 gilt sinngemäss für die Erteilung von Auskünften durch die
Mitglieder des Staatsrats an die Untersuchungskommission.

## Art. 187 {#art_187}

Rechte des Justizrates
1 Wenn die Untersuchung die Gerichtsverwaltung zum Gegenstand hat, hat
der Justizrat das Recht, sich zu den Ergebnissen der Untersuchung vor der
Kommission und in einem Bericht an den Grossen Rat zu äussern.

## Art. 188 {#art_188}

Rechtsweg
1 Wer von einer Massnahme, einem Entscheid oder vom Bericht der Untersuchungskommission betroffen ist, kann beim Kantonsgericht Beschwerde einlegen, um die Verletzung von Organisations- oder Verfahrensregeln oder die
ungenaue oder unvollständige Feststellung des erheblichen Sachverhalts feststellen zu lassen.
2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
3 Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage vom Zeitpunkt an gerechnet, an dem
die Massnahme ergriffen oder der Entscheid mitgeteilt wurde. Sie beträgt 30
Tage bei einer Beschwerde gegen den Bericht der Untersuchungskommission.
4 Die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes über die Beschwerdeschrift, die Instruktion der Beschwerde und die Parteientschädigung
gelten sinngemäss.
5 Auf Ersuchen der beschwerdeführenden Partei muss das Urteil des Kantonsgerichts in einer Sitzung des Grossen Rates vollständig oder teilweise öffentlich gemacht werden.
4.5 Nachhaltigkeit

## Art. 188a {#art_188a}

CO2-Fussabdruck
1 Mindestens einmal pro Legislaturperiode wird der CO2-Fussabdruck des
Grossen Rates erhoben.
2 Das Kantonsparlament strebt die CO2-Neutralität an.
5 Beziehungen zur vollziehenden Gewalt
5.1 Stellung des Staatsrats gegenüber dem Grossen Rat

## Art. 189 {#art_189}

Im Allgemeinen
1 Gemäss der Verfassung 17) steht der Staatsrat unter der Oberaufsicht des
Grossen Rates und ist ihm gegenüber verantwortlich.
2 Der Staatsrat verfügt über ein eigenes Initiativrecht und bereitet die Erlassentwürfe zuhanden des Grossen Rates vor, ausser wenn damit einer parlamentarischen Initiative Folge gegeben wird.
17) SGF 10.1

## Art. 190 {#art_190}

Rechte
1 Der Staatsrat hat namentlich folgende Rechte:
a) Er kann die ausserordentliche Einberufung des Grossen Rates verlangen.
b) Er kann dem Grossen Rat Gesetzesentwürfe oder Berichte unterbreiten
und gegebenenfalls seine Anträge zurückziehen.
c) Er kann zu den Motionen, Postulaten, Aufträgen und parlamentarischen
Initiativen Stellung nehmen, bevor sie erheblich erklärt werden.
d) Er kann einen Gegenentwurf oder einen ergänzenden Entwurf formulieren und Stellung nehmen, wenn ein Erlass direkt vom Grossen Rat ausgearbeitet wurde.
e) Er kann an den Sitzungen des Grossen Rates und dessen Kommissionen
teilnehmen.
f) Er kann sich an den Beratungen beteiligen und sich insbesondere zu den
Anträgen und Änderungsanträgen äussern, zu den Anträgen der Mitglieder des Grossen Rates Änderungsanträge stellen und verlangen,
dass ein Antrag an die Kommission zurückgewiesen wird.
g) Er kann sich zur Einsetzung einer Untersuchungskommission und zu
den Schlussfolgerungen der Untersuchung äussern.
h) Er kann in einem Zuständigkeitskonflikt mit der richterlichen Gewalt an
den Grossen Rat gelangen.
2 Die Mitglieder des Staatsrates geniessen Immunität für ihre Äusserungen
vor dem Grossen Rat oder dessen Organen (Art. 89 KV 18)). Die Immunität
kann in den Fällen und nach den Verfahren gemäss den Artikeln 172 und 173
dieses Gesetzes aufgehoben werden.

## Art. 191 {#art_191}

Vertretung und Unterstützung
1 Im Allgemeinen wird die Regierung von der Direktionsvorsteherin oder
vom Direktionsvorsteher, die oder der für das betreffende Geschäft zuständig
ist, oder, für Angelegenheiten der Staatskanzlei, von der Staatskanzlerin oder
vom Staatskanzler vertreten. Der Staatsrat kann jedoch beschliessen, sich von
einem anderen seiner Mitglieder vertreten zu lassen.
1a Mit dem Einverständnis der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionspräsidenten kann sich die Person, welche die Regierung vertritt, in den
Kommissionssitzungen von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär
der betreffenden Direktion oder einem anderen Mitglied des höheren Kaders
vertreten lassen.
18) SGF 10.1
2 Die Person, welche die Regierung vertritt, kann sich an den Kommissionssitzungen von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die mit der technischen
Betreuung des Entwurfs beauftragt sind, begleiten lassen.
3 Ausserdem bleibt die Teilnahme der Staatskanzlerin oder des Staatskanzlers
an den Sitzungen des Büros (Art. 5 Abs. 5) vorbehalten.

## Art. 192 {#art_192}

Pflichten
1 Der Staatsrat hat namentlich folgende Pflichten:
a) Er lässt die Entwürfe und Botschaften sowie die anderen Berichte und
Unterlagen ausarbeiten, die von der Gesetzgebung vorgeschrieben oder
vom Grossen Rat gemäss diesem Gesetz verlangt werden.
b) Er legt die Antworten auf die parlamentarischen Vorstösse, die an ihn
gerichtet wurden, fristgerecht vor.
c) Er erlässt die Bestimmungen und trifft die Massnahmen, die für die
Ausführung eines Auftrags oder eines Gesetzes nötig sind.
d) Er unterbreitet dem Grossen Rat die gestützt auf eine Delegationsnorm
mit Vetoklausel beschlossenen Bestimmungen.
e) Er unterrichtet den Grossen Rat regelmässig über die Planung und den
Stand der Arbeiten, mit denen dieser ihn beauftragt hat.
f) Er gibt die Informationen, die vom Gesetz vorgesehen sind oder von
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Grossen Rates verlangt werden.
g) Er delegiert eines seiner Mitglieder in die Sitzungen des Grossen Rates
oder dessen Kommissionen oder er lässt sich in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen vertreten.
h) Er unterbreitet dem Grossen Rat die Massnahmen zur Abwendung ernster und unmittelbar drohender Gefahr zur Genehmigung, wenn diese
Massnahmen länger als ein Jahr gelten sollen.
2 Soweit es für den guten Ratsbetrieb notwendig ist, kann der Grosse Rat mit
einer Parlamentsverordnung die Formen und Fristen festlegen, die eingehalten werden müssen.

## Art. 193 {#art_193}

Beziehungen zur Finanz- und Geschäftsprüfungskommission
1 Die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission steht in direkter Beziehung
zur Dienststelle, die mit der Finanzverwaltung beauftragt ist 19).
19) Heute: Finanzverwaltung.
2 Sie kann sich für die Auskünfte, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, an die verantwortlichen Organe der selbständigen Anstalten, der
Zentralverwaltung, der Freiburger Kantonalbank und anderer Einrichtungen,
an die öffentliche Aufgaben delegiert wurden, wenden; sie informiert vorgängig die zuständige Direktionsvorsteherin oder den zuständigen Direktionsvorsteher.
3 Sie fordert den Staatsrat auf, ihre Bemerkungen und Fragen mündlich oder
schriftlich zu beantworten. Der Staatsrat stellt der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission seine Antworten rechtzeitig zu, damit diese ihren Bericht
dem Grossen Rat vorlegen kann.
4 Handelt es sich um ein wichtiges Geschäft, so kann die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission beschliessen, dass ihre Bemerkungen und Anträge sowie die Antworten des Staatsrates den Grossrätinnen und Grossräten
schriftlich abgegeben werden.
5.2 Arten des Eingreifens des Staatsrats

## Art. 194 {#art_194}

Form des Antrags
1 Der Antrag, den der Staatsrat dem Grossen Rat auf dessen Verlangen oder
von sich aus unterbreitet, hat die Form eines Erlassentwurfs oder Gegenentwurfs oder eines ergänzenden Entwurfs; dazu wird eine erläuternde Botschaft
eingereicht. Der Antrag kann auch die Form eines Berichts haben.
2 Das Recht des Staatsrates, bei der Beratung eines Entwurfs im Grossen Rat
Änderungsanträge einzureichen, bleibt vorbehalten (Art. 190 Abs. 1 Bst. f).

## Art. 195 {#art_195}

Rederecht
1 Die Person, welche die Regierung vertritt, spricht unmittelbar nach der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter der Kommission und hat ein ähnliches Rederecht.

## Art. 196 {#art_196}

Rückzug und Änderung von Anträgen
1 Der Staatsrat kann seine Anträge jederzeit zurückziehen, insbesondere um
sich einem Antrag der Kommission oder eines Mitglieds des Grossen Rates
anzuschliessen.
2 Ein vollständiger Rückzug eines vom Staatsrat unterbreiteten Entwurfs ist
jedoch nicht mehr möglich, nachdem Eintreten beschlossen wurde.
3 Ausnahmsweise kann der Staatsrat eine Änderung seines eigenen Entwurfs
zusammen mit einer Zusatzbotschaft unterbreiten. Wird der ursprüngliche
Entwurf gerade vom Grossen Rat beraten, so findet für den geänderten Entwurf eine besondere Eintretensdebatte statt.

## Art. 197 {#art_197}

Botschaft
1 Die Botschaft enthält die Begründung des Antrags und informiert insbesondere über:
a) den Ursprung des Antrags;
b) die Notwendigkeit des Entwurfs;
c) die Vorarbeiten und Grundzüge des Entwurfs;
d) die finanziellen und personellen Folgen;
e) den Einfluss des Entwurfs auf die Aufgabenteilung zwischen Kanton
und Gemeinden;
ebis) die Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung;
f) die Verfassungsmässigkeit, die Übereinstimmung mit dem Bundesrecht
und die Europaverträglichkeit des Entwurfs;
g) die Unterstellung unter das Gesetzes- oder das Finanzreferendum und
gegebenenfalls über den Antrag, dass der Erlass wegen Dringlichkeit
dem ordentlichen Referendum entzogen werden soll;
h) wenn nötig die Gründe für das beschleunigte Verfahren, ein allenfalls
gefordertes qualifiziertes Mehr oder die Genehmigung durch den Bund.
2 Die zusätzlichen Anforderungen, die beachtet werden müssen, wenn es sich
um interkantonales Recht handelt, bleiben vorbehalten.

## Art. 198 {#art_198}

Finanzielle Unterlagen und jährlicher Rechenschaftsbericht
1 Die Vorbereitung, das Unterbreiten und der Erlass der Entwürfe für den
Staatsvoranschlag und die Staatsrechnung sowie die Erarbeitung und die
Nachführung des Finanzplans werden in der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates geregelt.
2 Sofort nach dem Erlass des jährlichen Dekrets zur Genehmigung der Staatsrechnung veröffentlicht der Staatsrat in einer Verordnung die massgebenden
Beträge für die Finanzreferenden (Art. 45 und 46 KV 20)) und für das qualifizierte Mehr in Finanzangelegenheiten (Art. 141 Abs. 2).
3 Der Staatsrat legt einmal jährlich eine zusammenfassende Tabelle mit den
finanziellen und personellen Folgen der Beschlüsse des Grossen Rates vor.
20) SGF 10.1
5a Beziehungen zur Justiz

## Art. 198a {#art_198a}

1 Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über die richterliche Gewalt und die
Staatsanwaltschaft sowie über den Justizrat aus.
2 Der Justizrat reicht dem Grossen Rat jedes Jahr einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über jene der richterlichen Gewalt und der Staatsanwaltschaft
ein. Er reicht ihm ausserdem einen Bericht ein, wenn die Situation es verlangt
oder wenn der Grosse Rat darum ersucht.
3 Der Präsident oder die Präsidentin des Justizrates ist bei der Prüfung der Berichte des Justizrates durch die Justizkommission und durch das Plenum des
Grossen Rates anwesend. Er oder sie beantwortet die gestellten Fragen.
6 Schlussbestimmungen
6.1 Übergangsrecht

## Art. 199 {#art_199}

…

## Art. 200 {#art_200}

…

## Art. 200a {#art_200a}

Änderung vom 13.10.2022 - Frist für die Umsetzung
1 Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom 13.10.2022 dieses Gesetzes:
a) erlässt der Grosse Rat eine Parlamentsverordnung, in der die Zahl der
Mitglieder der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission und der
Kommission für auswärtige Angelegenheiten festgelegt wird, und bildet
allenfalls die beiden Kommissionen neu;
b) bildet der Grosse Rat die Begnadigungs-, Petitions- und Volksmotionskommission;
c) wählt der Grosse Rat die stellvertretenden Mitglieder für die ständigen
Kommissionen.

## Art. 200b {#art_200b}

Anwendbares Recht
1 Ordentliche Kommissionen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
13.10.2022 gebildet wurden, unterliegen bis zu ihrer Auflösung weiterhin
dem alten Recht.
2 Das alte Recht gilt auch für die ständigen Kommissionen in Bezug auf ihre
Bezeichnung, ihre Aufgaben und die Ernennung ihrer Mitglieder, solange der
Grosse Rat die Handlungen nach Artikel 200a Abs. 1 Bst. a und b nicht ausgeführt hat.
3 Die Änderung vom 13.10.2022 dieses Gesetzes gilt ab dem Zeitpunkt ihres
Inkrafttretens für laufende Gesetzgebungsverfahren und für die Behandlung
hängiger parlamentarischer Vorstösse. Das Büro oder der Grosse Rat können
aber bestimmte Geschäfte nach dem alten Recht abschliessen, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.
6.2 Aufhebung bisherigen Rechts

## Art. 201 {#art_201}

1 Es werden aufgehoben:
a) das Gesetz vom 15. Mai 1979 über das Reglement des Grossen Rates
(SGF 121.1);
b) das Dekret vom 22. Juni 2001 über die Entschädigungen der Mitglieder
und der Fraktionen des Grossen Rates (SGF 121.2).
6.3 Änderung bisherigen Rechts

## Art. 202 {#art_202}

Politische Rechte
1 Das Gesetz vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte
(PRG; SGF 115.1) wird wie folgt geändert:
...

## Art. 203 {#art_203}

Wahlkampfkosten
1 Das Gesetz vom 22. Juni 2001 über die finanzielle Beteiligung des Staates
an den Wahlkampfkosten (BWKG; SGF 115.6) wird wie folgt geändert:
...

## Art. 204 {#art_204}

Organisation des Staatsrats
1 Das Gesetz vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und
der Verwaltung (SVOG; SGF 122.0.1) wird wie folgt geändert:
...

## Art. 205 {#art_205}

Veröffentlichung der Erlasse
1 Das Gesetz vom 16. Oktober 2001 über die Veröffentlichung der Erlasse
(VEG; SGF 124.1) wird wie folgt geändert:
...

## Art. 206 {#art_206}

Finanzhaushalt des Staates
1 Das Gesetz vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates
(FHG; SGF 610.1) wird wie folgt geändert:
...

## Art. 207 {#art_207}

Subventionen
1 Das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG; SGF 616.1) wird
wie folgt geändert:
...

## Art. 208 {#art_208}

Wasserbau
1 Das Gesetz vom 26. November 1975 über den Wasserbau (SGF 743.0.1)
wird wie folgt geändert:
...
6.4 Ergänzendes Recht und Inkrafttreten

## Art. 209 {#art_209}

Ergänzendes Recht
1 Der Grosse Rat kann in einer Parlamentsverordnung die Einzelheiten seiner
Organisation und seiner Arbeitsweise genauer regeln.
2 Ausserdem trifft er auf dem Wege der Parlamentsverordnung die Massnahmen, die geeignet und notwendig sind, um den Schutz der verarbeiteten Daten, die Vertraulichkeit nicht öffentlicher Sitzungen und die Informationssicherheit zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sorgt er insbesondere
dafür, dass Folgendes gewährleistet ist:
a) die Authentifizierung der betroffenen Personen im Falle einer Fernteilnahme oder der Verwendung der elektronischen Form;
b) die Sicherheit der Abstimmungen.

## Art. 210 {#art_210}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
2 Das Übergangsrecht (Art. 199) bleibt vorbehalten.
A1 Anhang 1 – Höhe der Entschädigungen (Art. 170)
Art. A1-1 Index
1 Die Beträge wurden auf der Grundlage des Landesindex der Konsumentenpreise am 30. November 2005 beim Stand von 105,4 Punkten (Mai 2000 =
100 Punkte) festgesetzt.
Art. A1-2 Individuelle Entschädigungen
1 Die Höhe der individuellen Entschädigungen wird wie folgt festgelegt:
a) Mitglieder des Grossen Rates:
1. jährliche Unkostenentschädigung: Fr. 1275
2. Sitzungsgeld: Fr. 210
3. Zuschlag für länger dauernde Sitzungen: Fr. 25
b) Präsidentin oder Präsident des Grossen Rates:
1. jährliche Entschädigung: Fr. 12'000
2. Präsidieren einer Sitzung des Grossen Rates: Fr. 265
3. offizieller Dienst: Fr. 220
c) Weitere besondere Entschädigungen:
1. zusätzliche Entschädigung für das Präsidieren einer Kommissionssitzung, pro Kommissionssitzung: Fr. 85
2. zusätzliche Entschädigung für das Vorstellen eines Berichts, pro
Sitzung des Grossen Rates: Fr. 85
3. jährliche Pauschale für Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler:
Fr. 320
4. Zuschlag für Stimmenzähler-Stellvertreterinnen und -Stellvertreter, für jede Sitzung des Grossen Rates, in denen sie wirklich ihres
Amtes walten mussten: Fr. 11
5. jährlicher Pauschalbetrag im Zusammenhang mit dem papierlosen
Parlament: Fr. 500
d) Reiseentschädigungen:
1. pauschale Reiseentschädigung pro Tag: Fr. 10
2. Kilometerentschädigung: Fr. 0.70
3. Reisezeitentschädigung, pro Minute: Fr. 0.50
Art. A1-3 Jährliche Fraktionsentschädigungen
1 Die Entschädigung, die jeder Fraktion ausgerichtet wird, wird wie folgt festgelegt:
a) Grundbeitrag: Fr. 37'700
b) Betrag pro Fraktionsmitglied: Fr. 260
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.09.2006 Erlass Grunderlass 01.01.2007 2006_099
06.10.2006 Art. 16 geändert 01.01.2008 2006_118
06.10.2006 Art. 78a eingefügt 01.01.2008 2006_118
06.10.2006 Art. 153 geändert 01.01.2008 2006_118
06.10.2006 Art. 187 geändert 01.01.2008 2006_118
06.10.2006 Abschnitt 5a eingefügt 01.01.2008 2006_118
06.10.2006 Art. 198a eingefügt 01.01.2008 2006_118
11.05.2007 Art. 16 geändert 01.01.2008 2007_060
14.11.2007 Art. 153 geändert 01.01.2008 2007_107
08.01.2008 Art. 34 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 96 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 188 geändert 01.01.2008 2008_001
09.10.2008 Art. 2a eingefügt 01.01.2009 2008_118
08.09.2009 Art. 16 geändert 01.01.2010 2009_095
08.09.2009 Art. 111 geändert 01.01.2010 2009_095
08.09.2009 Art. 113 geändert 01.01.2010 2009_095
08.09.2009 Art. 197 geändert 01.01.2010 2009_095
09.09.2009 Art. 23 geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 31 geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 55 geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 56 geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 62 geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 96 geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 97 geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 99 geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 119 geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 120 geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 129 geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 173 geändert 01.01.2011 2009_096
11.09.2009 Art. 15 geändert 01.01.2010 2009_099
11.09.2009 Art. 59 geändert 01.01.2010 2009_099
11.09.2009 Art. 69 geändert 01.01.2010 2009_099
11.09.2009 Art. 87 geändert 01.01.2010 2009_099
11.09.2009 Art. 88 geändert 01.01.2010 2009_099
11.09.2009 Art. 197 geändert 01.01.2010 2009_099
20.12.2010 Art. 153 geändert 01.01.2011 2010_164
04.10.2016 Art. 13 geändert 01.12.2016 2016_122
03.11.2016 Art. A1-2 geändert 01.01.2017 2016_141
15.11.2017 Art. A1-2 geändert 01.01.2018 2017_095
15.11.2017 Art. A1-3 geändert 01.01.2018 2017_095
18.11.2020 Art. A1-2 Abs. 1, b),
1.
geändert 01.01.2020 2020_155
16.12.2020 Art. 51 Abs. 1, e) eingefügt 01.01.2021 2020_193
13.10.2022 Art. 4 Abs. 3, g) eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 4 Abs. 3, h) eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 4 Abs. 3, i) eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 4 Abs. 3, j) eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 5 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 10 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 10 Abs. 3 geändert 01.01.2023 2022_110
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
13.10.2022 Art. 11a eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 11b eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 12 Abs. 1, d) geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 12 Abs. 1, f) aufgehoben 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 13 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 13 Abs. 1a eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 13 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 14 Abs. 3 eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 17 Titel geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 17 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 17 Abs. 1, a) eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 17 Abs. 1, b) eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 17 Abs. 1, c) eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 17 Abs. 2 eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 17 Abs. 3 eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 17 Abs. 4 eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 19 aufgehoben 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Abschnitt 2.1.3.3 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 20 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 20 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 20 Abs. 3 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 20 Abs. 4 eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 21 Abs. 6 eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 21a eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 22 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 22 Abs. 1, a) eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 22 Abs. 1, b) eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 22 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 22 Abs. 3 totalrevidiert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 22a eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 27 Abs. 3 eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 28a eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 30 Abs. 1, j) eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 30 Abs. 1, k) eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 30 Abs. 1, l) eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 31 Abs. 1, a) geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 31 Abs. 1, e) geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 35 Abs. 4 eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 35 Abs. 5 eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 43 Abs. 3, b) aufgehoben 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 43 Abs. 3, c) geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 51 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 51 Abs. 3 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 54 Abs. 3 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 59 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 60 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 60 Abs. 2a eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 60 Abs. 5 eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 61 Abs. 3 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 62 Abs. 1, a) geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 68 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 75a eingefügt 01.01.2023 2022_110
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
13.10.2022 Art. 78 Abs. 1 aufgehoben 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 78a Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 80 Abs. 4 eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 86 Abs. 1, a1) eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 86 Abs. 1, c) geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 90 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 93a eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 97 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 97 Abs. 2, a) eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 97 Abs. 2, b) eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 97 Abs. 2, c) eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 98 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 98 Abs. 1a eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 98 Abs. 1b eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 99a eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 105 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 108a eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 109a eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 109b eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 109c eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 109d eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 109e eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 110 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 113 Abs. 3 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 116a eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 117 Abs. 1, b) geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 119 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 129 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 133 Abs. 3 eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 134 Abs. 4 eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 142 Abs. 3, b) geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 142 Abs. 3, e) eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 142 Abs. 3, f) eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 143 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 143 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 143 Abs. 3 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 144 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Abschnitt 3.7.3.3 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 145 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 146a eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 148 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 148 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 148 Abs. 3 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 153 Abs. 4 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 153 Abs. 5 eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 154 Abs. 7 eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 157 Abs. 1, d) aufgehoben 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 184 Abs. 4 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 186 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Abschnitt 4.5 eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 188a eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 191 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_110
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
13.10.2022 Art. 191 Abs. 1a eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 191 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 195 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 199 aufgehoben 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 200 aufgehoben 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 200a eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 200b eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 209 Abs. 2 eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. A1-3 Abs. 1, a) geändert 01.01.2023 2022_110
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 06.09.2006 01.01.2007 2006_099
Art. 2a eingefügt 09.10.2008 01.01.2009 2008_118
Art. 4 Abs. 3, g) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 4 Abs. 3, h) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 4 Abs. 3, i) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 4 Abs. 3, j) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 5 Abs. 2 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 10 Abs. 2 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 10 Abs. 3 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 11a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 11b eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 12 Abs. 1, d) geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 12 Abs. 1, f) aufgehoben 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 13 geändert 04.10.2016 01.12.2016 2016_122
Art. 13 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 13 Abs. 1a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 13 Abs. 2 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 14 Abs. 3 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 15 geändert 11.09.2009 01.01.2010 2009_099
Art. 16 geändert 06.10.2006 01.01.2008 2006_118
Art. 16 geändert 11.05.2007 01.01.2008 2007_060
Art. 16 geändert 08.09.2009 01.01.2010 2009_095
Art. 17 Titel geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 17 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 17 Abs. 1, a) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 17 Abs. 1, b) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 17 Abs. 1, c) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 17 Abs. 2 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 17 Abs. 3 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 17 Abs. 4 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 19 aufgehoben 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Abschnitt 2.1.3.3 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 20 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 20 Abs. 2 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 20 Abs. 3 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 20 Abs. 4 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 21 Abs. 6 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 21a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 22 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 22 Abs. 1, a) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 22 Abs. 1, b) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 22 Abs. 2 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 22 Abs. 3 totalrevidiert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 22a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 23 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 27 Abs. 3 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 28a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 30 Abs. 1, j) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 30 Abs. 1, k) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 30 Abs. 1, l) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 31 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 31 Abs. 1, a) geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 31 Abs. 1, e) geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 34 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 35 Abs. 4 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 35 Abs. 5 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 43 Abs. 3, b) aufgehoben 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 43 Abs. 3, c) geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 51 Abs. 1, e) eingefügt 16.12.2020 01.01.2021 2020_193
Art. 51 Abs. 2 aufgehoben 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 51 Abs. 3 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 54 Abs. 3 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 55 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 56 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 59 geändert 11.09.2009 01.01.2010 2009_099
Art. 59 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 60 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 60 Abs. 2a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 60 Abs. 5 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 61 Abs. 3 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 62 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 62 Abs. 1, a) geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 68 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 69 geändert 11.09.2009 01.01.2010 2009_099
Art. 75a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 78 Abs. 1 aufgehoben 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 78a eingefügt 06.10.2006 01.01.2008 2006_118
Art. 78a Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 80 Abs. 4 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 86 Abs. 1, a1) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 86 Abs. 1, c) geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 87 geändert 11.09.2009 01.01.2010 2009_099
Art. 88 geändert 11.09.2009 01.01.2010 2009_099
Art. 90 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 93a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 96 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 96 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 97 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 97 Abs. 2 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 97 Abs. 2, a) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 97 Abs. 2, b) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 97 Abs. 2, c) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 98 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 98 Abs. 1a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 98 Abs. 1b eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 99 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 99a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 105 Abs. 2 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 108a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 109a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 109b eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 109c eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 109d eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 109e eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 110 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 111 geändert 08.09.2009 01.01.2010 2009_095
Art. 113 geändert 08.09.2009 01.01.2010 2009_095
Art. 113 Abs. 3 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 116a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 117 Abs. 1, b) geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 119 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 119 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 120 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 129 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 129 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 133 Abs. 3 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 134 Abs. 4 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 142 Abs. 3, b) geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 142 Abs. 3, e) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 142 Abs. 3, f) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 143 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 143 Abs. 2 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 143 Abs. 3 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 144 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Abschnitt 3.7.3.3 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 145 Abs. 2 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 146a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 148 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 148 Abs. 2 aufgehoben 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 148 Abs. 3 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 153 geändert 06.10.2006 01.01.2008 2006_118
Art. 153 geändert 14.11.2007 01.01.2008 2007_107
Art. 153 geändert 20.12.2010 01.01.2011 2010_164
Art. 153 Abs. 4 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 153 Abs. 5 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 154 Abs. 7 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 157 Abs. 1, d) aufgehoben 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 173 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 184 Abs. 4 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 186 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 187 geändert 06.10.2006 01.01.2008 2006_118
Art. 188 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Abschnitt 4.5 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 188a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 191 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 191 Abs. 1a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 191 Abs. 2 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 195 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 197 geändert 08.09.2009 01.01.2010 2009_095
Art. 197 geändert 11.09.2009 01.01.2010 2009_099
Abschnitt 5a eingefügt 06.10.2006 01.01.2008 2006_118
Art. 198a eingefügt 06.10.2006 01.01.2008 2006_118
Art. 199 aufgehoben 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 200 aufgehoben 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 200a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 200b eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 209 Abs. 2 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. A1-2 geändert 03.11.2016 01.01.2017 2016_141
Art. A1-2 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_095
Art. A1-2 Abs. 1, b),
1.
geändert 18.11.2020 01.01.2020 2020_155
Art. A1-3 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_095
Art. A1-3 Abs. 1, a) geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
