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title: "Verordnung über die Entsorgung tierischer Nebenprodukte"
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provisions: 28
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# Verordnung über die Entsorgung tierischer Nebenprodukte

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Die vorliegende Verordnung legt die Einzelheiten zur Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Entsorgung tierischer Nebenprodukte und die
diesbezüglichen kantonalen Bestimmungen fest.

## Art. 2 {#art_2}

Pflichten der Inhaber tierischer Nebenprodukte
1 Wer gewerbsmässig Tiere schlachtet oder Fleisch verarbeitet, muss die
dabei anfallenden tierischen Nebenprodukte entsorgen oder entsorgen lassen. Er muss dem Kantonstierarzt eine schriftliche Vereinbarung gemäss Artikel 36 Absatz 2 VTNP vorlegen können.
1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der
Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Die übrigen Besitzer tierischer Nebenprodukte sind verpflichtet, diese der
Sammelstelle der Gemeinde zuzuführen, in der sie anfallen, sofern sie zu
deren Entsorgung nicht selbst in der Lage sind.

## Art. 3 {#art_3}

Ausnahmen
1 Auf Alpen und in Gegenden, die auch über den Luftweg unzugänglich sind,
dürfen Tierkörper, einschliesslich Wild, wenn sie nicht auf zumutbare Weise
einer Sammelstelle zugeführt werden können, nach Erhalt der Bewilligung
des Kantonstierarztes vergraben werden. Der Gesuchsteller muss beweisen, dass mit der Umsetzung der Pflichten und geeigneten Massnahmen jedes Risiko, dass das unterirdische Wasser als Trinkwasser benutzt wird,
ausgeschlossen werden kann.
2 Die aufgrund von Tierseuchen beschlagnahmten tierischen Nebenprodukte
werden gemäss den Weisungen des Kantonstierarztes vernichtet.
3 Weitere Ausnahmen sind mit dem Einverständnis des Kantonstierarztes
möglich.
2 Vollzugsorgane und Aufgaben

## Art. 4 {#art_4}

Allgemein
1 Die für den Vollzug der Gesetzgebung betreffend die Entsorgung tierischer
Abfälle zuständigen Organe sind:
a) der Staatsrat;
b) das für das Veterinärwesen zuständige Departement (nachstehend:
Departement);
c) die Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (nachstehend: DVSV), über den Kantonstierarzt;
d) die Kantonspolizei und die Gemeindepolizei.

## Art. 5 {#art_5}

Aufgaben des Staatsrates
1 Der Staatsrat achtet darauf, dass eine zweckmässige Infrastruktur für das
Sammeln und Zwischenlagern der tierischen Nebenprodukte, deren Entsorgung dem Kanton obliegt, zur Verfügung steht.
2 Er bezeichnet die Anlagen, in denen die tierischen Nebenprodukte entsorgt
werden. Zu diesem Zweck kann er mit anderen Kantonen, mit Verbänden
oder Unternehmen Vereinbarungen abschliessen.
3 Er kann nach Anhörung der Gemeinden die Standorte der regionalen Sammelstellen festlegen.

## Art. 6 {#art_6}

Aufgaben des Departements
1 Das Departement bezeichnet im Einverständnis mit der DVSV und der
Dienststelle für Umweltschutz die geeigneten Plätze für ein mögliches Vergraben von tierischen Nebenprodukten gemäss Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b VTNP.
2 Es überwacht den Vollzug der Gesetzgebung über die Entsorgung tierischer Nebenprodukte.

## Art. 7 {#art_7}

Aufgaben der DVSV
1 Die DVSV, über den Kantonstierarzt, hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) sie ist zuständig für die Überwachung der unschädlichen Entsorgung
der tierischen Nebenprodukte;
b) sie kontrolliert die Pläne von Neu- und Umbauten regionaler Sammelstellen, die ihr obligatorisch zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt
werden müssen;
c) sie stellt die Bewilligungen zur Entsorgung der tierischen Abfälle an die
in Anhang 1 VTNP genannten Betriebe aus;
d) sie kontrolliert mindestens einmal jährlich die Sammelstellen sowie die
Anlagen, in denen gemäss den Anforderungen von Anhang 3 VTNP
verseuchte tierische Nebenprodukte behandelt oder verbrannt werden;
e) sie erlässt die notwendigen Weisungen für die Führung der Register in
Bezug auf die Menge und die Herkunft der entsorgten tierischen Abfälle;
f) sie erhält und prüft die Vereinbarungen, welche die Schlachtbetriebe
und die Betriebe, in denen tierische Abfälle anfallen, mit den Entsorgungsbetrieben abschliessen;
g) sie ordnet die Schliessung der Lebensmittel herstellenden Schlachtbetriebe und Betriebe an, die nicht in der Lage sind, die anfallenden tierischen Abfälle zu entsorgen;
h) sie beschliesst im Falle einer Tierseuche die Art und Weise, wie die
tierischen Abfälle zu entsorgen sind;
i) sie stellt die von der Gesetzgebung vorgesehenen Bewilligungen aus
und äussert sich zu eventuellen Ausnahmebewilligungen gemäss Artikel 3 Absatz 3.

## Art. 8 {#art_8}

Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden oder Gemeindeverbände errichten und betreiben allein
oder gemeinsam regionale oder lokale Sammelstellen, in die gemäss den
Anforderungen der VTNP alle tierischen Nebenprodukte geliefert und bis
zum Abtransport zur Entsorgung zwischengelagert werden müssen. Unterlassen sie dies, kann der Staatsrat sie dazu verpflichten.
2 Die Gemeinden sind für den geeigneten Abtransport der tierischen Nebenprodukte von den lokalen zu den regionalen Sammelstellen zuständig. Sie
erlassen die diesbezüglichen Weisungen.

## Art. 9 {#art_9}

Polizei
1 Die Gemeindepolizei und die Kantonspolizei üben die Aufsicht über die
Transporte aus. Sie melden dem Kantonstierarzt das Auffinden toter Haustiere in der Natur.
3 Sammelstellen

## Art. 10 {#art_10}

Regionale Sammelstellen
1 Die Standorte der regionalen Sammelstellen werden so festgelegt, dass eine rationelle Sammlung und Zwischenlagerung und ein rationeller Abtransport der tierischen Nebenprodukte gewährleistet ist.
2 Die regionalen Gemeindeverbände unterstützen die Gemeinden in der
Projektausarbeitung.

## Art. 11 {#art_11}

Lokale Sammelstellen
1 Die Gemeinden können lokale Sammelstellen einrichten.
2 Zweck der lokalen Sammelstellen ist es, die Zwischenlagerung und den
Transport der tierischen Nebenprodukte zu den regionalen Sammelstellen
zu rationalisieren.

## Art. 12 {#art_12}

Führung der Sammelstellen
1 Die Gemeinden erlassen ein Reglement über die Organisation des Sammelns, der Nutzung und des Betriebs der Sammelstellen.
2 Die Gemeinden bezeichnen eine für die Sammelstelle verantwortliche Person und dessen Stellvertreter. Er ist für die Anwendung der Gesetzesvorschriften und der Bewilligungsauflagen zuständig, namentlich dafür, dass die
tierischen Nebenprodukte für den Transport zu einem Entsorgungsbetrieb
auf geeignete Weise bereitgestellt werden.

## Art. 13 {#art_13}

Anlieferungsvorschriften
1 Wer tierische Nebenprodukte anliefert, muss sich an die Anweisungen des
Verantwortlichen der Sammelstelle halten.
2 Die tierischen Nebenprodukte sind sobald als möglich anzuliefern.
3 Die tierischen Nebenprodukte dürfen weder vor dem Eingang der Sammelstelle noch vor dem Gelände abgelegt werden.
4 Die Tierkörper dürfen vor ihrer Anlieferung weder gehäutet noch aufgeschnitten werden; die Entnahme irgendeines Teils des Körpers ist nicht zulässig. Von diesen Anforderungen ausgeschlossen sind Tierkörper, die von
Tierärzten seziert wurden.

## Art. 14 {#art_14}

Besondere Vorschriften
1 Die Sammelstellen müssen zusätzlich zu den Vorschriften aus der VTNP
eine gesonderte Sammlung und Zwischenlagerung von Tierkörpern und
anderen tierischen Nebenprodukten ermöglichen. Diese dürfen auf keinen
Fall im selben Behälter zwischengelagert werden.
2 Der Vorsteher achtet darauf, dass die Tierkörper und die anderen tierischen Nebenprodukte in verschiedenen Behältern zwischengelagert werden, welche eine gut lesbare Angabe zu ihrem Inhalt tragen, und vergewissert sich, dass die tierischen Nebenprodukte von Fremdkörpern frei sind.
4 Transport tierischer Nebenprodukte

## Art. 15 {#art_15}

Allgemeines
1 Der Transport der tierischen Nebenprodukte zu den Sammelstellen obliegt
grundsätzlich den Tierhaltern. Kann der Tierhalter nicht identifiziert werden,
obliegt der Transport den Gemeinden.
2 Der Transport von den lokalen zu den regionalen Sammelstellen obliegt
den Gemeinden.
3 Der Transport der tierischen Nebenprodukte von den regionalen Sammelstellen zum Betrieb oder zur Anlage für die Entsorgung tierischer Nebenprodukte obliegt dem Kanton.
4 Der Kantonstierarzt kann in besonderen Fällen, die ein gesundheitliches
Risiko darstellen, zusätzliche Massnahmen ergreifen.

## Art. 16 {#art_16}

Tierkörper frei lebender Wildtiere
1 Der Transport von Tierkörpern frei lebender Wildtiere zur Sammelstelle obliegt der Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere.

## Art. 17 {#art_17}

Behälter
1 Sofern die Behälter für den Transport tierischer Nebenprodukte nicht von
den regionalen Sammelstellen zur Verfügung gestellt werden, müssen die
betroffenen Betriebe auf eigene Kosten reglementskonforme Behälter anschaffen; diese müssen den Anforderungen von Anhang 4 VTNP entsprechen.
2 Die für den Transport der tierischen Nebenprodukte verwendeten Behälter
dürfen nicht gleichzeitig mit Fleisch und Fleischerzeugnissen transportiert
werden.
5 Bewilligungen

## Art. 18 {#art_18}

1 Die den Betrieben gemäss Anhang 1 VTNP ausgestellte Bewilligung ist
zehn Jahre gültig.
2 Die Bewilligung kann jederzeit entzogen oder begrenzt werden, wenn die
Gefahr einer Tierseuche besteht und wenn bei den Kontrollen ernsthafte
oder wiederholte Mängel festgestellt werden.
6 Gebühren und Kosten

## Art. 19 {#art_19}

Gebühren
1 Für die Ausstellung und die Erneuerung der Bewilligungen wird beim Bewilligungsempfänger eine Gebühr erhoben.
2 Die Betriebe, die über eine Bewilligung verfügen, unterstehen den amtlichen Kontrollen. Die diesbezüglichen Kosten gehen zu Lasten des Bewilligungsinhabers.
3 Die Gebühren werden nach Arbeitsaufwand und gemäss dem Reglement
betreffend die Kosten und Entschädigungen im Bereich Veterinärwesen berechnet.

## Art. 20 {#art_20}

Tierhalter
1 Der Transport tierischer Nebenprodukte zu den lokalen oder regionalen
Sammelstellen geht zu Lasten der Tierhalter.
2 Muss die Gemeinde selbst die Sammlung und den Transport tierischer
Nebenprodukte durchführen, kann sie die Kosten gänzlich oder teilweise
den Tierhaltern in Rechnung stellen.
3 Der Tierhalter ist für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte von Tieren,
die für die Sömmerung, die Winterung oder aus einem anderen Grund verschoben wurden, zuständig. Wurde zwischen dem Eigentümer und dem Halter kein besonderes Abkommen getroffen, muss der Halter für diese Kosten
aufkommen.

## Art. 21 {#art_21}

Betriebe
1 Alle Entsorgungskosten, einschliesslich Transport, von tierischen Nebenprodukten aus der Lebensmittelkette gehen zulasten der Betriebe, aus denen sie stammen.

## Art. 22 {#art_22}

Gemeinden
1 Zulasten der Gemeinden gehen:
a) der Bau, der Betrieb und der Unterhalt der Sammelstellen;
b) der Transport der tierischen Nebenprodukte von den lokalen zu den
regionalen Sammelstellen.

## Art. 23 {#art_23}

Kanton
1 Zulasten des Kantons gehen:
a) der Transport der Tierkörper von den regionalen Sammelstellen zum
Entsorgungsbetrieb. Die Transport- und Entsorgungskosten von Tierkörpern aus Betrieben, in denen eine grosse Menge Abfälle anfallen,
kann der Kanton diesen anlasten;
b) die Spezialtransporte von Tierkörpern auf Anordnung des Kantonstierarztes;
c) die durch die Entsorgung tierischer Nebenprodukte wildlebender Tiere
entstandenen Kosten.
7 Verwaltungsmassnahmen und Rechtsmittel

## Art. 24 {#art_24}

Verwaltungsmassnahmen
1 Kommt die Gemeinde ihren Verpflichtungen nicht nach, kann der Staatsrat
auf ihre Kosten die notwendigen Massnahmen ergreifen.

## Art. 25 {#art_25}

Rechtsmittel
1 Die Entscheide der DVSV, durch den Kantonstierarzt, und jene der
Gemeinden können Gegenstand einer Beschwerde an den Staatsrat bilden,
innert den Fristen und gemäss den im Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 vorgesehenen
Formen.
8 Straf- und Schlussbestimmungen

## Art. 26 {#art_26}

Strafbestimmungen
1 Widerhandlungen gegen die vorliegende Verordnung werden gemäss dem
eidgenössischen Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) und der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) bestraft.

## Art. 27 {#art_27}

Mitteilung an das eidgenössische Departement des Innern
1 Die vorliegende Verordnung wird dem Eidgenössischen Departement des
Innern mitgeteilt.

## Art. 28 {#art_28}

Inkrafttreten
1 Das Departement ist mit dem Vollzug der vorliegenden Verordnung beauftragt.
2 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und der
Staatsrat setzt das Datum des Inkrafttretens fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
03.02.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung BO/Abl. 39/2016
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 03.02.2016 01.01.2017 Erstfassung BO/Abl. 39/2016
