---
title: "Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen"
id: a198df03-b03b-4f37-a499-762985d1dd81
authority: ur
place: "Uri"
applies_also_from: [ch]
kind: decree
in_force: true
number: "10.2935"
publisher_url: https://rechtsbuch.ur.ch/data/10.2935/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/a198df03-b03b-4f37-a499-762985d1dd81
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/17974/de
read_on: 2026-10-23
sha256: a10eadf08e9887c9fd5da73c435b2125b61e9ddbc0a17c016787c13bdddbff99
provisions: 19
---

# Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen

## Artikel 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die staatliche Anerkennung von privaten universitären Hochschulen mit Sitz im Kanton Uri.

## Artikel 2 {#art_2}

Begriffe
1 Universitäre Hochschule bezeichnet eine Universität oder eine universitäre
Institution. Eine Universität besteht aus mehreren Fakultäten oder akademischen Fachbereichen, pflegt Lehre und Forschung auf universitärem Niveau
und bietet in der Mehrheit der Fakultäten oder akademischen Fachbereiche
eine vollständige Ausbildung bis zum Abschlussexamen an. Eine universitäre Institution erfüllt Aufgaben der universitären Aus- und Weiterbildung sowie der Forschung.
2 Die staatliche Anerkennung erlaubt der universitären Hochschule, ihre Tätigkeit als solche im Kanton Uri auszuüben.

## Artikel 3 {#art_3}

Aufsicht
1 Der Erziehungsrat beaufsichtigt die staatlich anerkannten universitären
Hochschulen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10.2935 Kanton Uri
2 Anerkennung

## Artikel 4 {#art_4}

Voraussetzungen
1 Der Erziehungsrat kann universitäre Hochschulen und deren Studiengänge
staatlich anerkennen, wenn die Schule:
a) die Qualität nach schweizerischem und internationalem Standard
gewährleistet
b) sicherstellt, dass die Qualität des Unterrichts, der Forschung, der
Dienstleistung und der Publikationen regelmässig überprüft wird
c) sich erfolgreich akkreditiert hat
d) die ethische Verantwortung gewährleistet und sich der christlichabendländischen Kultur und den demokratischen Grundsätzen verpflichtet
e) bereit ist, mit anderen Institutionen im Hochschulbereich zusammenzuarbeiten
f) bereit ist, einen Beitrag zur Stärkung des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens im Kanton Uri zu leisten
g) klare und ausreichende rechtliche und organisatorische Strukturen
aufweist
h) ausreichende finanzielle Sicherheiten nachweist

## Artikel 5 i) bereit ist, regelmässig über ihre Tätigkeit zu berichten {#art_5}

Akkreditierung
1 Als erfolgreich akkreditiert gilt jene universitäre Hochschule oder gelten jene Studiengänge, die von der SUK auf der Basis einer Überprüfung des Organs für Akkreditierung und Qualitätssicherung (OAQ) akkreditiert worden
sind.
2 In besonderen Fällen kann die Akkreditierung auch durch andere Fachorganisationen erfolgen.

## Artikel 6 {#art_6}

Provisorische Anerkennung
1 Bei universitären Hochschulen, die den Lehrbetrieb noch nicht oder nur
teilweise aufgenommen haben, kann eine provisorische Anerkennung erteilt
werden. Diese ist zeitlich zu befristen.

## Artikel 7 Kanton Uri 10.2935 {#art_7}

Entzug
1 Der Erziehungsrat kann die Anerkennung entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder die staatlich anerkannte
universitäre Hochschule ihre Pflichten nicht erfüllt.
2 Der Entzug der Anerkennung ist im Amtsblatt des Kantons Uri zu veröffentlichen.
3 Pflichten der anerkannten universitären Hochschule

## Artikel 8 {#art_8}

Freiheit von Lehre und Forschung
1 Die staatlich anerkannte universitäre Hochschule hat die Freiheit von Lehre
und Forschung im Rahmen der Anerkennungsvoraussetzungen zu
gewährleisten.

## Artikel 9 {#art_9}

Zusammenarbeit
1 Die staatlich anerkannte universitäre Hochschule arbeitet mit Institutionen,
Organisationen und interessierten Dritten im In- und Ausland in Lehre, Forschung und Dienstleistung zusammen.
2 Sie sorgt für die notwendige Koordination mit anderen universitären Hochschulen und Fachhochschulen und fördert den Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie von Studierenden.

## Artikel 10 {#art_10}

Beitrag zum wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben
1 Die staatlich anerkannte universitäre Hochschule leistet einen Beitrag zum
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben im Kanton Uri, indem sie Bildungsangebote, Forschung und Dienstleistungen für Privatpersonen und
Unternehmen auch im Kanton Uri anbietet.

## Artikel 11 {#art_11}

Wissenschaftliche Publikationen
1 Die staatlich anerkannte universitäre Hochschule publiziert regelmässig ihre Arbeitsresultate in Lehre und Forschung.
10.2935 Kanton Uri

## Artikel 12 {#art_12}

Berichterstattung
1 Die staatlich anerkannte universitäre Hochschule dokumentiert in einem
jährlichen Bericht ihre Tätigkeit.
2 Der Bericht ist dem Erziehungsrat zur Kenntnis zu bringen. Dieser kann ergänzende Berichte verlangen.

## Artikel 13 {#art_13}

Verleihung von Titeln
1 Die staatlich anerkannte universitäre Hochschule darf nur jene Titel verleihen, die vom Erziehungsrat bewilligt worden sind.
4 Schlussbestimmungen

## Artikel 14 {#art_14}

Rechtsanspruch
1 Diese Verordnung gibt keinen Rechtsanspruch auf Beiträge des Kantons.

## Artikel 15 {#art_15}

Strafbestimmung
1 Mit Busse bis zu zehntausend Franken wird bestraft, wer: *
a) ohne Anerkennung sich als staatlich anerkannte universitäre Hochschule ausgibt
b) als staatlich anerkannte universitäre Hochschule Titel verleiht, die
vom Erziehungsrat nicht bewilligt sind
2 Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessverordnung1).

## Artikel 16 {#art_16}

Rechtsmittel
1 Verfügungen nach dieser Verordnung können nach den Bestimmungen der
Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) angefochten
werden.

## Artikel 17 {#art_17}

Gebühren
1 Die Gebühren für Verfügungen nach dieser Verordnung richten sich nach
der Gebührenverordnung (RB 3.2512).
1) Richtig: Strafprozessordnung.

## Artikel 18 Kanton Uri 10.2935 {#art_18}

Vollzug
1 Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung, soweit sie nichts anderes
bestimmt.

## Artikel 19 {#art_19}

Inkraftsetzung
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Sie tritt auf den 1. September 2003 in Kraft.
10.2935 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
18.06.2003 01.09.2003 Erlass Erstfassung AB 04.07.2003
14.06.2006 01.01.2007 Artikel 15 Abs. 1 geändert AB 07.07.2006
Kanton Uri 10.2935
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 18.06.2003 01.09.2003 Erstfassung AB 04.07.2003
Artikel 15 Abs. 1 14.06.2006 01.01.2007 geändert AB 07.07.2006
