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title: "Verordnung über Geldspiele"
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provisions: 19
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# Verordnung über Geldspiele

## Artikel 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Verordnung stellt den Vollzug des Geldspielgesetzes sicher. Sie regelt die Zulässigkeit von Gross- und Kleinspielen, die Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen, die zu entrichtenden Abgaben sowie die Verwendung
der Reingewinne von Grossspielen.
2 Bewilligungen

## Artikel 2 {#art_2}

Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen Behörden für:
a) die Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen
b) die Erhebung von Abgaben
c) die Massnahmen zur Prävention von exzessivem Geldspiel und
d) die Beratung- und Behandlungsangebote für spielsuchtgefährdete
und spielsüchtige Personen und deren Umfeld
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
70.3915 Kanton Uri

## Artikel 3 {#art_3}

Zulässigkeit von Spielen
1 Im Kanton Uri sind alle im Geldspielgesetz vorgesehenen Gross- und
Kleinspiele zulässig.

## Artikel 4 {#art_4}

Kleinlotterien
1 Gesuche um Bewilligung von Kleinlotterien sind bei der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde bis zum 1. Dezember im Jahr vor der Veranstaltung schriftlich einzureichen.
2 Der Regierungsrat regelt das weitere Verfahren und legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.

## Artikel 5 {#art_5}

Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass
1 Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass sind bewilligungspflichtig, sofern die Summe aller Einsätze den Betrag von 5'000 Franken übersteigt.
2 Werden durch die Organisation oder die Durchführung Dritte beigezogen,
dürfen diese mit maximal 15 Prozent der Summe aller Einsätze entschädigt
werden.
3 Gesuche um Bewilligung von Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass
müssen 30 Tage vor dem Durchführungsdatum beim Gemeinderat des
Durchführungsorts eingereicht werden. Der Gemeinderat leitet die Gesuche
mit seiner Stellungnahme an die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde
weiter. Dieses entscheidet über die Bewilligung.
4 Veranstalterinnen und Veranstalter von nicht bewilligungspflichtigen Kleinlotterien unterstehen einer Meldepflicht. Ausgenommen von der Meldepflicht
sind Kleinlotterien, die nicht öffentlich angekündigt und in einer geschlossenen Gesellschaft durchgeführt werden und die Summe aller Einsätze den
Betrag von 1'500 Franken nicht übersteigt.
5 Der Regierungsrat regelt das weitere Verfahren und legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest. Er kann bestimmte Spielarten von der Bewilligungspflicht ausnehmen.

## Artikel 6 {#art_6}

Spiellokale
1 Der Betrieb von Spiellokalen ist bewilligungspflichtig.
Kanton Uri 70.3915
2 Gesuche um Bewilligung von Spiellokalen sind bei der kantonalen Aufsichts- und Bewilligungsbehörde schriftlich einzureichen. Diese entscheidet
über die Bewilligung. Der Gemeinderat der Standortgemeinde ist vorgängig
anzuhören.
3 Spiellokale dürfen werktags von 10:00 bis 22:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 13:00 bis 22:00 Uhr geöffnet sein.
4 Zu Spiellokalen dürfen Jugendliche erst zugelassen werden, wenn sie das
16. Altersjahr erfüllt haben. Diese Vorschrift ist beim Zugang zum Spiellokal
und im Lokal selbst deutlich anzuschlagen und muss von der Aufsichtsperson kontrolliert werden.
5 Der Regierungsrat regelt das weitere Verfahren und legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.
3 Reingewinne von Grossspielen

## Artikel 7 {#art_7}

Lotteriefonds und Sportfonds
1 Der Kanton errichtet einen Lotteriefonds und einen Sportfonds.
2 Beide Fonds werden durch die Reingewinne und deren Zinsen gespiesen,
die Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen dem Kanton abliefern.
3 Der Regierungsrat bestimmt, in welchem Verhältnis die Reingewinne den
beiden Fonds zugewiesen werden.

## Artikel 8 {#art_8}

Verwendung der Mittel
1 Der Regierungsrat verfügt über den Lotteriefonds und den Sportfonds. Er
kann dieses Recht ganz oder teilweise einer oder mehreren Kommissionen
übertragen.
2 Die Mittel dürfen nur für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden.
3 Im Rahmen von Absatz 2 sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen und zu gewichten, um eine Organisation oder eine Massnahme zu
unterstützen:
a) Bedeutung für den Kanton Uri und seine Regionen
b) Einmaligkeit oder Seltenheit
c) nachhaltende Wirkung
70.3915 Kanton Uri
d) gesellschaftlicher und kultureller Wert
e) Finanzierbarkeit der zu unterstützenden Massnahme
4 Aufgaben, die der Kanton kraft einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zu
erfüllen hat, dürfen nicht mit Mitteln der beiden Fonds unterstützt werden.
5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen aus
den Fonds.

## Artikel 9 {#art_9}

Verfahren
1 Der Regierungsrat regelt das Verfahren und legt die weiteren Kriterien für
die Gewährung der Beiträge fest.
2 Für Beiträge für sportliche Belange gilt die Verordnung über die Förderung
des Sports (Sportverordnung, RB 10.4111).

## Artikel 10 {#art_10}

Bericht
1 Der Regierungsrat veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Verwendung der Fondsmittel.
2 Dieser Bericht nennt die unterstützten Projekte und die Namen der aus den
Fonds begünstigten Personen oder Organisationen. Beiträge, die
1'000 Franken nicht übersteigen, müssen nicht erwähnt werden.

## Artikel 11 {#art_11}

Kürzung, Verweigerung oder Rückforderung
1 Werden Vorschriften dieser Verordnung oder der darauf gestützten Rechtserlasse missachtet, Beiträge zu Unrecht beansprucht oder unterstützte
Projekte durch Beitragsberechtigte zweckentfremdet oder zerstört, können
Beitragsleistungen gekürzt, verweigert oder zurückgefordert werden.
2 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

## Artikel 12 {#art_12}

Aufsicht über die Gewährung von Beiträgen
1 Die Finanzkontrolle prüft die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben über die
Verwendung der Mittel.
Kanton Uri 70.3915
4 Abgaben

## Artikel 13 {#art_13}

Geschicklichkeitsspielautomaten
1 Die Betreiberin oder der Betreiber hat für das Aufstellen und den Betrieb
von bewilligungspflichtigen Geschicklichkeitsspielautomaten für jedes einzelne Gerät eine Abgabe zu entrichten.
2 Der Regierungsrat legt die Abgabe innerhalb folgender Bandbreite fest,
wobei er insbesondere die Art des Automaten sowie den mutmasslichen
Umsatz berücksichtigt:
a) Betreiben eines Automaten mit Geldgewinn oder geldwerten Vorteilen, pro Jahr: 500 Franken bis 2'000 Franken
b) Betreiben eines Automaten mit geringem Einsatz und
Sachgewinn, pro Jahr: 200 Franken bis 1'000 Franken
3 Die Veranlagung erfolgt gestützt auf die Angaben der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde. Die Veranstalterinnen und Veranstalter haben
die für die Veranlagung notwendigen Auskünfte der kantonalen Behörde zu
erteilen.
4 Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur Abgabeerhebung.

## Artikel 14 {#art_14}

Spiellokale
1 Die Betreiberin oder der Betreiber eines Spiellokals hat eine Abgabe zu
entrichten.
2 Die Abgabe beträgt pro Spiellokal 500 Franken pro Jahr.
3 Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur Abgabeerhebung.

## Artikel 15 {#art_15}

Kleinspiele
1 Veranstalterinnen und Veranstalter bewilligungspflichtiger Kleinspiele haben eine Abgabe zu entrichten.
2 Die Abgabe beträgt:
a) für Kleinlotterien und Lotterien an einem Unterhaltungsanlass 1 bis
10 Prozent der Summe aller Einsätze
b) für lokale Sportwetten 50 Franken bis 500 Franken pro Wettkampftag
70.3915 Kanton Uri
c) für kleine Pokerturniere 50 Franken bis 500 Franken pro Turnier und
Tag und Veranstaltungsort
3 Der Regierungsrat legt die Abgabe innerhalb der Bandbreite gemäss Absatz 2 fest.
4 Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur Abgabeerhebung.
5 Gebühren und Rechtspflege

## Artikel 16 {#art_16}

Gebühren
1 Die Gebühren für Entscheidungen und Verfügungen nach dieser Verordnung und der darauf gestützten Rechtserlasse richten sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem Gebürenreglement (RB 3.2521).

## Artikel 17 {#art_17}

Rechtspflege
1 Die Rechtspflege richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
6 Schlussbestimmungen

## Artikel 18 {#art_18}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung über Geldspielautomaten und Spiellokale vom 7. April
2. Verordnung über Lotterien, gewerbsmässige Wetten und Spiele vom
20. April 1983

## Artikel 19 {#art_19}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt1).
1) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 13. November
2020).
Kanton Uri 70.3915
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
18.05.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung AB 29.05.2020
70.3915 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 18.05.2020 01.01.2021 Erstfassung AB 29.05.2020
