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title: "Reglement über die beratende Investitionskommission des Stadtrats für das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (Reglement BIK)"
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provisions: 22
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# Reglement über die beratende Investitionskommission des Stadtrats für das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (Reglement BIK)

## Art. 1 A. Grundlagen {#art_1}

Die beratende Investitionskommission des Stadtrats für
das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich, nachfolgend Kommission
genannt, ist eine beratende Kommission des Stadtrats gemäss
Art. 68 GO.

## Art. 2 {#art_2}

Das Reglement regelt:
a. die Aufgaben und die Organisation der Kommission;
b. die Wahl und die Entschädigung der Mitglieder.

## Art. 3 B. Aufgaben {#art_3}

1 Die Kommission begutachtet Investitions- und Akquisitionsgeschäfte des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) mit
grosser finanzieller oder politischer Bedeutung.
2 Sie gibt Stellungnahmen und Empfehlungen zuhanden des
Stadtrats ab.
3 Bedeutende Geschäfte im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere
Geschäfte über den Erwerb von Energieerzeugungsanlagen,
die erneuerbare Energien nutzen und eine Investitionssumme
von über 20 Millionen Franken aufweisen.
1 AS 101.100
2 AS 172.100
3 Begründung siehe STRB Nr. 347 vom 13. April 2022.
Name
Gegenstand
Aufgaben
2Reglement über die beratende Investitionskommission des Stadtrats für das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (Reglement B IK)
172.460

## Art. 4 {#art_4}

Die Beurteilung der Geschäfte erfolgt nach den in den
jeweiligen Märkten geltenden energiewirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, finanztechnischen, rechtlichen und technischen
Kriterien.

## Art. 5 C. Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer {#art_5}

Die Kommission ist administrativ dem Departementssekretariat der Industriellen Betriebe zugeordnet.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Kommission setzt sich aus einem Mitglied des
Stadtrats und drei bis fünf verwaltungsexternen Fachpersonen
zusammen.
2 Der Vorsitz wird vom Mitglied des Stadtrats geführt.
3 Im Verhinderungsfall bezeichnet das Mitglied des Stadtrats ein
anderes Mitglied der Kommission als Stellvertreterin oder Stellvertreter.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements
der Industriellen Betriebe nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
2 Die oder der Vorsitzende der Kommission entscheidet über die
Teilnahme von weiteren Personen mit beratender Stimme.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Fachpersonen decken insbesondere folgende Erfahrungen und Kenntnisse ab:
a. betriebswirtschaftliche Erfahrungen und Kenntnisse von Investitionen und Akquisitionen in vergleichbaren Unternehmen und Branchen;
b. juristische Erfahrungen und Kenntnisse bei Investitionen
und Akquisitionen;
c. finanztechnische Erfahrungen und Kenntnisse in Mergers
and Aquisitions;
d. Erfahrungen und Kenntnisse in der Energiewirtschaft;
e. Erfahrungen und Kenntnisse in ausländischen Märkten.
2 Für die Auswahl der Fachpersonen sind die fachliche Kompetenz, die berufliche Tätigkeit im betreffenden Aufgabengebiet
und die zeitliche Verfügbarkeit massgebend.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Fachpersonen informieren vor ihrer Wahl über ihre:
a. beruflichen Tätigkeiten;
Kriterien für
die Beurteilung
Allgemeines
Zusammensetzung
a. Mitglieder
b. weitere
Teilnehmende
Fachpersonen
a. Anforderungsprofil
b. Offenlegung
der Interessenbindungen
3Reglement über die beratende Investitionskommission des Stadtrats für das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (Reglement B IK)
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b. Tätigkeiten in anderen Organen, Führungs- und Aufsichtsgremien, Beiräten und ähnlichen Gremien;
c. Beratungstätigkeit oder Tätigkeit als Expertin oder Experte;
d. Mitwirkung in Kommissionen;
e. Tätigkeiten für Interessengruppen;
f. politischen Ämter.
2 Die offengelegten Interessenbindungen sind nicht öffentlich.
3 Mitgliedern des Stadtrats und der Geschäftsprüfungskommission des Gemeinderats stehen die Angaben jederzeit zur Einsicht offen.

## Art. 10 {#art_10}

1 Der Stadtrat wählt die Kommissionsmitglieder.
2 Das Mitglied des Stadtrats, das den Vorsitz führt, beantragt die
Wahl der Fachpersonen.
3 Die Antragstellung erfolgt in Absprache mit der Vorsteherin oder

## Art. 11 dem Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe {#art_11}

1 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre.
2 Ersatzwahlen erfolgen bis zum Ende der jeweils laufenden
Legislaturperiode.
3 Eine Wiederwahl ist zulässig.

## Art. 12 {#art_12}

Das Sekretariat der Kommission wird vom Departementssekretariat der Industriellen Betriebe geführt.

## Art. 13 D. Arbeitsweise, Sitzungen und Beschlussfassung {#art_13}

1 Das ewz reicht Investitions- oder Akquisitionsgeschäfte
einschliesslich allen zur Begutachtung erforderlichen Unterlagen beim Sekretariat ein.
2 In Absprache mit der oder dem Vorsitzenden stellt das Sekretariat die Traktandenliste zusammen, beruft die Sitzungen ein und
bereitet diese vor.
3 Die Sitzungen der Kommission werden in der Regel spätestens
zehn Arbeitstage im Voraus einberufen.
4 Die Unterlagen werden den Mitgliedern und weiteren Teilnehmenden im Sinne von Art. 7 in der Regel spätestens fünf Arbeitstage im Voraus zugestellt.
Wahl
Amtsdauer
Sekretariat
Traktandierung
und Einberufung
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## Art. 14 {#art_14}

1 Die Mitglieder sind verpflichtet, persönlich an den Sitzungen teilzunehmen.
2 Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden:
a. kann eine Sitzung digital mittels audiovisueller Übertragung
durchgeführt werden; oder
b. können einzelne Mitglieder für eine Sitzung digital mittels
audiovisueller Übertragung zugeschaltet werden.
3 Voraussetzung für die Durchführung von digitalen Sitzungen
und für digitale Zuschaltungen ist die Gewährleistung des Datenschutzes und der Informationssicherheit.
4 Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

## Art. 15 {#art_15}

Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens
zwei Fachpersonen anwesend sind.

## Art. 16 {#art_16}

1 Die Kommission fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
2 Die oder der Vorsitzende hat den Stichentscheid.
3 Erfolgt der Beschluss nicht einstimmig, werden Minderheitsmeinungen in der Empfehlung zuhanden des Stadtrats offengelegt.

## Art. 17 {#art_17}

1 Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden kann die
Kommission ausnahmsweise auf dem Zirkularweg beschliessen, wenn:
a. ein Geschäft keinen Aufschub duldet; und
b. die Einberufung einer Sitzung nicht rechtzeitig erfolgen
kann.
2 Jedes Mitglied kann eine Beschlussfassung auf dem Zirkularweg verlangen oder ablehnen.
3 Wird der Zirkularweg von mindestens einem Mitglied abgelehnt, erfolgt die Beschlussfassung an einer Sitzung.

## Art. 18 {#art_18}

1 Mitglieder und weitere Teilnehmende im Sinne von
Art. 7 treten in den Ausstand, wenn der Anschein der Befangenheit vorliegt, insbesondere wenn sie:
a. in der Sache ein persönliches Interesse haben; oder
b. einer Partei familienrechtlich besonders nahe stehen.
2 Ist der Ausstand streitig, so entscheiden darüber die Mitglieder
unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.
Sitzungen
Quorum
Beschlussfassung
Zirkularbeschlüsse
Ausstand
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## Art. 19 {#art_19}

1 Mitglieder und weitere Teilnehmende im Sinne von
Art. 7 sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer amtlichen oder
dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2 Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt, soweit die Voraussetzungen von § 23 Gesetz über die Information und den Datenschutz
(IDG)4 erfüllt sind.

## Art. 20 {#art_20}

1 Das Sekretariat führt in der Sitzung das Protokoll.
2 Zirkularbeschlüsse werden im Protokoll der nächsten Sitzung
festgehalten.
3 Die Mitglieder der Kommission sowie die weiteren Teilnehmenden im Sinne von Art. 7 erhalten das Protokoll.

## Art. 21 E. Entschädigungen {#art_21}

1 Die Entschädigung der Fachpersonen wird wie folgt
festgesetzt:
a. jährliches Honorar Fr. 5000.–
b. Sitzungspauschale Fr. 1000.–
c. Barauslagen nach Aufwand
2 Vorbereitungsarbeiten und Aktenstudien sind in der Sitzungspauschale enthalten.
3 Bei unterjähriger Beendigung der Kommissionstätigkeit wird
das Honorar pro rata temporis ausgerichtet.

## Art. 22 F. Schlussbestimmung {#art_22}

Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
4 vom 12. Februar 2007, LS 170.4.
Schweigepflicht
Protokoll
Inkrafttreten
