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title: "Verordnung über den Schutz der Oberengadiner Seelandschaft"
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provisions: 7
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# Verordnung über den Schutz der Oberengadiner Seelandschaft

## Art. 1 vom Grossen Rat erlassen am 2. Juni 19722) {#art_1}

Provisorische Massnahmen
1. Inhalt
1 Bis zum Inkrafttreten definitiver Massnahmen zum Schutze der Oberengadiner
Seelandschaft wird folgende Übergangsordnung verfügt:
a) Das zur Zeit des Erlasses dieser Verordnung in Zonenplänen ausgeschiedene
«übrige Gemeindegebiet» der Gemeinden St. Moritz, Silvaplana und Sils i.
E./Segl (einschliesslich der Ebene gegen den Silsersee) wird als schützenswerte Landschaft bezeichnet. Dieses Gebiet darf weder durch rechtliche noch
durch technische Massnahmen (Änderung des Zonenplanes, Erschliessungen,
Anschlussbewilligungen und dgl.) der Überbauung oder andern, die Landschaft verändernden Massnahmen zugänglich gemacht werden;
b) Das Gebiet der Gemeinde Stampa im Bereich der Oberengadiner Seenlandschaft wird als schützenswerte Landschaft bezeichnet. In diesem Gebiet dürfen weder Neubauten noch andere, die Landschaft verändernde Massnahmen
bewilligt werden. Vorbehalten bleiben bauliche und andere Massnahmen in
bestimmten Teilgebieten gemäss Zonenplan und generellem Kanalisationsprojekt sowie entsprechenden Vorschriften der Gemeinde Stampa, die vor ihrer
Genehmigung von der Regierung auf ihre Übereinstimmung mit den angestrebten Schutzmassnahmen und mit den Vorschriften des Bundes und des
Kantons über den Gewässerschutz zu prüfen sind. Die Regierung kann Einzelbauten vor Inkrafttreten der Ortsplanung bewilligen, wenn diese die Ortsplanung im Sinne dieser Verordnung nicht erschweren;
1) Nunmehr Art. 111; BR 210.100
2) B vom 17. April 1972, 64; GRP 1972/73, 70, 73
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
496.150
c) Das Fextal (Zone mit Sonderstatut gemäss Art. 25 der Bauordnung von Sils i.
E./Segl) wird als schützenswerte Landschaft bezeichnet. Es dürfen keine Bewilligungen für Bauten oder andere, die Landschaft verändernde Massnahmen
erteilt werden;
d) In den Zonen für Wohnquartiere und in Teilgebieten der Landhauszone in der
Silser Ebene (Gemeinde Sils i. E./Segl) sowie in den Randgebieten der Bauzone von Surlej (Gemeinde Silvaplana) dürfen Bauten und Anlagen nur im Rahmen der Quartierplanung bewilligt werden. Diese bedürfen der Genehmigung
durch die Regierung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn sie dem
durch diese Verordnung angestrebten Ziele entspricht.
2 In Litera a) und c) bleiben Bauten vorbehalten, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung des geschützten Gebietes dienen. Diese bedürfen einer besonderen Bewilligung der Regierung.

## Art. 2 {#art_2}

2. Übersichtsplan
1 Die Begrenzung der Massnahmen gemäss Artikel 1 ergibt sich aus dem «Übersichtsplan der provisorischen Schutzmassnahmen», der Bestandteil dieser Verordnung ist. Der Plan enthält im Weiteren die von den Gemeinden festgelegten Freihaltezonen.

## Art. 3 {#art_3}

Bisherige Schutzmassnahmen
1 Die bisher von den Gemeinden getroffenen Schutzmassnahmen dürfen nicht abgeschwächt werden. Das gilt auch für vertraglich geschützte Gebiete.

## Art. 4 {#art_4}

Eigentumsbeschränkungen und Entschädigung
1 Beschränkungen des Grundeigentums durch diese Verordnung begründen nach
dem geltenden Recht einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie einer Enteignung
gleichkommen.
2 Kann die Entschädigung nicht gütlich vereinbart werden, so wird sie nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes3) festgesetzt. Der betroffene
Grundeigentümer kann beim Präsidenten der von der Regierung ernannten besonderen Enteignungskommission die Einleitung des Verfahrens verlangen.

## Art. 5 {#art_5}

Zahlungspflicht
1 Die Zahlung von Entschädigungen im Sinne von Artikel 4 obliegt der Gemeinde,
in der das gemäss dieser Verordnung mit Nutzungsbeschränkungen belastete Grundstück liegt.
3) BR 803.100
496.150

## Art. 6 {#art_6}

Wegfall der Nutzungsbeschränkung und Entschädigungspflicht
1 Die Nutzungsbeschränkung gemäss dieser Verordnung fällt für ein Grundstück dahin, und die Gemeinden sind von der Zahlungspflicht gemäss Artikel 4 befreit, wenn
ihnen nicht innert sechs Monaten seit der rechtskräftigen Feststellung der Entschädigung durch die Enteignungsorgane die erforderlichen Beiträge des Bundes, des
Kantons, interessierter Gemeinden und privater Organisationen zugesichert worden
sind.
2 Die Regierung entscheidet nach Anhören der Gemeinden über die Höhe der
Gemeindebeiträge.

## Art. 7 {#art_7}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
496.150
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.06.1972 02.06.1972 Erlass Erstfassung -
496.150
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 02.06.1972 02.06.1972 Erstfassung -
