---
title: "Reglement über die Kommission Kunst im öffentlichen Raum (KiöR)"
id: a1ae6fcf-69b2-46fa-93a7-81b3aa6d9c5f
authority: bfs261
place: "Zürich (city)"
applies_also_from: [zh, ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "172.440"
publisher_url: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/1/172/440.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/a1ae6fcf-69b2-46fa-93a7-81b3aa6d9c5f
language: de
in_force_from: 2022-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/172/440/172.440%20Reglement%20%C3%BCber%20die%20Kommission%20Kunst%20im%20%C3%B6ffentlichen%20Raum%20(Ki%C3%B6R)%202021_V1.pdf
read_on: 2026-10-24
sha256: 227d0eec4c7fb074f8894bd15224e314a12ac75954ef302b33a7348d509330a5
provisions: 27
---

# Reglement über die Kommission Kunst im öffentlichen Raum (KiöR)

## Art. 1 A. Grundlagen {#art_1}

Die Kommission Kunst im öffentlichen Raum (KiöR),
nachfolgend Kommission genannt, ist eine beratende Kommission des Stadtrats gemäss Art. 68 GO.

## Art. 2 {#art_2}

Das vorliegende Reglement regelt:
a. die Organisation, Aufgaben und Ziele der Kommission;
b. die Wahl und die Entschädigungsansätze der Mitglieder.

## Art. 3 B. Ziele, Aufgaben und Kompetenzen {#art_3}

Die Kommission:
a. fördert die erfahrbare Präsenz von qualitativ hochwertiger, zeitgemässer und gesellschaftlich relevanter Kunst im
öffentlichen Raum;
b. setzt sich für einen aktiven Umgang mit bestehender und
neuer Kunst im öffentlichen Raum ein;
c. unterstützt den Stadtrat sowie die städtische Verwaltung
bei Fragen zu Kunst im öffentlichen Raum.

## Art. 4 {#art_4}

Die Kommission entwirft das strategische Leitbild der
Organisation KiöR zuhanden der Vorsteherin oder des Vorstehers des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements; diese oder
dieser stellt Antrag beim Stadtrat.

## Art. 5 {#art_5}

Die Kommission empfiehlt aus dem Leitbild inhaltliche
Schwerpunkte für grössere Kunstprojekte im Rahmen:
1 AS 101.100
2 Begründung siehe STRB Nr. 1284 vom 15. Dezember 2021.
Name
Gegenstand
Ziele
Aufgaben
a. strategisches
Leitbild
b. Schwerpunkte
2Reglement über d ie K ommission
Kunst im öffentlichen Raum (KiöR)172.440
a. städtischer Entwicklungsprojekte;
b. aktueller gesellschaftlicher und stadträumlicher Entwicklungen.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Kommission nimmt auf Anfrage des Stadtrats, einer
oder eines Departementsvorstehenden, der Direktorin oder des
Direktors des Tiefbauamts sowie der Fachstelle KiöR Stellung zu
Vorhaben im Zusammenhang mit Kunst im öffentlichen Raum.
2 Sie orientiert sich bei ihren Stellungnahmen an aktuellen, künstlerischen, urbanistischen und gesellschaftlichen Diskursen.

## Art. 7 {#art_7}

Die Kommission entwickelt Stellungnahmen und Empfehlungen zu:
a. grösseren Schenkungen von Kunstobjekten an die Stadt;
b. grösseren künstlerischen Vorhaben von Dritten auf öffentlichem Grund;
c. politischen Geschäften im Bereich Kunst und Stadtraum.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Kommission kann Projekte und Initiativen anregen
zu Themen:
a. die künstlerisch relevant sind; und
b. die den öffentlichen Raum betreffen.
2 Sie kann den zuständigen Instanzen entsprechende Vorschläge
unterbreiten oder beantragen.

## Art. 9 C. Zusammensetzung, Wahlen und Amtsdauer {#art_9}

Die Kommission ist administrativ dem Tiefbauamt zugeordnet.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Kommission setzt sich aus mindestens fünf verwaltungsexternen und fünf verwaltungsinternen Mitgliedern zusammen.
2 Die verwaltungsexternen Mitglieder sind Fachleute aus folgenden Bereichen:
a. Kunstpraxis: zwei Vertreterinnen oder Vertreter;
b. Kunstvermittlung: zwei Vertreterinnen oder Vertreter;
c. Stadträumliche Fragen: eine Vertreterin oder ein Vertreter.
c. Stellungnahmen auf
Anfragen
d. Stellungnahmen
Kompetenzen
Allgemeines
Zusammensetzung
3Reglement über d ie K ommission
Kunst im öffentlichen Raum (KiöR) 172.440
3 Die verwaltungsinternen Mitglieder sind Angestellte folgender
Dienstabteilungen:
a. Tiefbauamt;
b. Grün Stadt Zürich;
c. Dienstabteilung Kultur;
d. Amt für Hochbauten;
e. Amt für Städtebau.
4 Der Vorsitz wird von einem weiteren verwaltungsexternen Mitglied geführt; dieses vertritt die Kommission in der Öffentlichkeit.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle KiöR führt
die Geschäftsstelle der Kommission.
2 Die Geschäftsstelle nimmt an den Kommissionssitzungen mit
beratender Stimme teil.
3 Sie kann bei Bedarf aussenstehende Fachleute beiziehen.

## Art. 12 {#art_12}

1 Der Stadtrat wählt die verwaltungsexternen Mitglieder
und die oder den Vorsitzenden auf Antrag der Vorsteherin oder
des Vorstehers des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements.
2 Er wählt die verwaltungsinternen Mitglieder auf Antrag der für
die Dienstabteilungen gemäss Art. 10 Abs. 3 zuständigen Departementsvorstehenden.
3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements achtet bei der Auswahl der verwaltungsexternen Mitglieder darauf, dass diese:
a. über ausgewiesenes Fachwissen verfügen;
b. verschiedene Blickwinkel auf die Kunst einnehmen, insbesondere Produktion, Rezeption, Publikum und Theorie;
c. sich nach Alter, Geschlecht und Hintergrund unterscheiden
und ergänzen.

## Art. 13 {#art_13}

1 Die Amtsdauer der externen Mitglieder einschliesslich
des Vorsitzes beträgt vier Jahre.
2 Ersatzwahlen erfolgen bis zum Ende der jeweils laufenden Legislaturperiode.
3 Die Amtszeit ist auf zwei Amtsdauern (maximal acht Jahre) beschränkt.
Geschäftsstelle
Wahlen
Amtsdauer
4Reglement über d ie K ommission
Kunst im öffentlichen Raum (KiöR)172.440

## Art. 14 D. Arbeitsweise {#art_14}

1 Die Kommission tagt in der Regel sechs Mal pro Jahr.
2 Die Beratungen sind nicht öffentlich.
3 Weitere Sitzungen können von der Geschäftsstelle angesetzt
oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt werden.
4 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist.

## Art. 15 {#art_15}

1 Die Kommission berät ihre Beschlüsse zu Anträgen
aufgrund des Leitbilds KiöR.
2 Sie beachtet bei der Beratung die zur Verfügung stehenden
Budgetmittel.
3 Die Geschäftsstelle erstellt von den Kommissionssitzungen ein
Protokoll.

## Art. 16 {#art_16}

1 Die oder der Vorsitzende erstellt gemeinsam mit der
Geschäftsstelle für jede Sitzung eine Traktandenliste.
2 Sie oder er nimmt Anträge aus der Kommission in die Traktandenliste auf.
3 Die Mitglieder erhalten die Traktandenliste mindestens eine
Woche vor der Sitzung.

## Art. 17 {#art_17}

1 Die Geschäftsstelle unterbreitet die Anträge der Kommission der zuständigen Instanz zum Entscheid.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements entscheidet über die Antragsstellung an
den Stadtrat.

## Art. 18 {#art_18}

Die Kommission kann mit Zustimmung der Direktorin
oder des Direktors des Tiefbauamts Ausschüsse oder Fachgruppen bilden.

## Art. 19 {#art_19}

Die Kommission oder die Geschäftsstelle können einem
Mitglied in Auftrag geben:
a. eine Expertise über ein bestimmtes Projekt;
b. die Erarbeitung eines strategischen Leitkonzepts.

## Art. 20 {#art_20}

1 Die Pflicht zum Ausstand besteht, wenn ein Mitglied
befangen ist.
Sitzungen
Beschlussfassung
Traktandenlisten
Antragstellung
Fachgruppen
Strategische
Leitkonzepte
Ausstand
5Reglement über d ie K ommission
Kunst im öffentlichen Raum (KiöR) 172.440
2 Befangenheit liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied:
a. in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b. einer Partei familienrechtlich besonders nahe steht;
c. Vertreterin oder Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei
in der gleichen Sache tätig war.
3 Ist der Ausstand streitig, entscheiden die Mitglieder unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.
4 Die Mitglieder dürfen während ihrer Amtszeit keine eigenen
Kunstprojekte im Auftrag der Fachstelle KiöR realisieren oder
an deren Wettbewerben oder Studienaufträgen teilnehmen.

## Art. 21 {#art_21}

1 Die Mitglieder sind verpflichtet, Verschwiegenheit zu
bewahren:
a. über Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihres Mandats zur
Kenntnis gelangen;
b. über Inhalt und Ergebnis der Beratungen.
2 Die Direktorin oder der Direktor des Tiefbauamts kann Mitglieder im Einzelfall von der Verschwiegenheitspflicht befreien.

## Art. 22 E. Entschädigungen {#art_22}

Die verwaltungexternen Mitglieder werden für Sitzungen
gemäss den im Anhang festgesetzten Ansätzen entschädigt.

## Art. 23 {#art_23}

1 Für zusätzliche Aufgaben werden die verwaltungsexternen Mitglieder gemäss ihrem tatsächlichen Aufwand entschädigt.
2 Die Entschädigung erfolgt gemäss den im Anhang festgesetzten Ansätzen.
3 Zusätzliche Aufgaben sind:
a. Vor- und Nachbereitungsarbeiten im Rahmen von Kommissionssitzungen;
b. Arbeiten im Rahmen einer Delegation in städtische oder externe Gremien;
c. Visionierungen;
d. Erarbeitung von Stellungnahmen im Zirkularverfahren.
Verschwiegenheit
Sitzungsgelder
Zusätzliche
Aufgaben
6Reglement über d ie K ommission

## Art. 24 Kunst im öffentlichen Raum (KiöR)172.440 {#art_24}

Folgende spezielle Aufgaben werden in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Berufsverbands für visuelle
Kunst visarte gemäss den im Anhang festgesetzten Ansätzen
entschädigt:
a. Übernahme von Expertisen;
b. Ausarbeitung von strategischen Leitkonzepten;
c. Teilnahme an Podien oder Tagungen;
d. weitere Vermittlungsleistungen, insbesondere Referate.

## Art. 25 {#art_25}

1 Die Vergütung von Spesen für Verpflegungen und
Reisen in Zusammenhang mit der Kommissionstätigkeit richten sich nach dem Reglement über besondere Ausgaben
(Auslagenreglement)3.
2 Verwaltungsexterne Mitglieder werden für Reise und Übernachtungskosten entschädigt, wenn sie nicht in der Schweiz oder in
nahegelegenen Kantonen wohnhaft sind.
3 Die Entschädigung ist wie folgt festgelegt:
a. Hin- und Rückreise zum Wohnort: effektive Reisekosten;
b. Übernachtungskosten: max. Fr. 250.– pro erforderliche Übernachtung.

## Art. 26 {#art_26}

1 Die Direktorin oder der Direktor des Tiefbauamts legt
den für die Kommission anfallenden Maximalaufwand pro Mitglied jährlich fest.
2 Die Geschäftsstelle ist zuständig für die Freigabe und Kontrolle
von Entschädigungen für allfällige Vor- und Nachbereitungen,
Zusatzaufgaben und Spesen.
3 Die Entschädigungen sind sozialversicherungspflichtig.

## Art. 27 F. Schlussbestimmungen {#art_27}

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
3 vom 10. April 2002, AS 177.150.
Spezielle
Aufgaben
Spesen
Controlling
Inkrafttreten
7Reglement über d ie K ommission
Kunst im öffentlichen Raum (KiöR) 172.440
Anhang
Tabellarische Zusammenstellung der Entschädigungen (exklusiv
Spesen)
Sitzungsgelder4 Ansatz
Sitzungsgelder für Sitzungen bis zu 2 Stunden Dauer Fr. 125.–
für Sitzungen bis zu 3 Stunden Dauer Fr. 150.–
für Sitzungen bis zu 4 Stunden Dauer Fr. 210.–
für jede weitere ½ Stunde Fr. 30.–
für Ganztagessitzungen maximal Fr. 450.–
Sitzungsgeld für Präsidium Für die Sitzungsleitung wird den Vorsitzenden das
doppelte Sitzungsgeld ausgerichtet.
Entschädigung für zusätzliche Aufgaben5
Vor- und Nachbereitungsarbeiten und
zusätzliche Mandate
Ansatz
Vor- und Nachbereitungsarbeiten in Zusammenhang mit Kommissionssitzungen (z. B. Erarbeitung
und Einlesen in Grundlagenpapiere und in Studien, Aktenstudium)
bis zu 2 Stunden Dauer Fr. 125.–
bis zu 3 Stunden Dauer Fr. 150.–
bis zu 4 Stunden Dauer Fr. 210.–
für jede weitere ½ Stunde Fr. 30.–
ganztägig maximal Fr. 450.–
Delegation in städtische
oder verwaltungsexterne
Gremien
bis zu 2 Stunden Dauer Fr. 125.–
bis zu 3 Stunden Dauer Fr. 150.–
bis zu 4 Stunden Dauer Fr. 210.–
für jede weitere ½ Stunde Fr. 30.–
ganztägig maximal Fr. 450.–
Erarbeitung von
Stellungnahmen
im Zirkularverfahren
tatsächlicher Aufwand
Visionierung Projekte
und Best Practices
(inkl. Berichterstattung)
tatsächlicher Aufwand
4 gemäss Stadtratsbeschluss betreffend Sitzungsgelder und weitere Entschädigungen an die Mitglieder der vom Stadtrat bestellten Kommissionen vom
21. November 2001, AS 177.310.
5 gemäss Stadtratsbeschluss betreffend Sitzungsgelder und weitere Entschädigungen an die Mitglieder der vom Stadtrat bestellten Kommissionen vom
21. November 2001, AS 177.310.
8Reglement über d ie K ommission
Kunst im öffentlichen Raum (KiöR)172.440
Entschädigung Expertisen
und Vermittlungsleistungen6 Ansatz
Expertisen und strategische
Leitkonzepte tatsächlicher Aufwand bei einem
Stundentarif von Fr. 90.–
Teilnahme an Podien, Tagungen usw.
(inkl. Vorbereitung) pauschal Fr. 300.– pro Veranstaltung
Vermittlungsaufgaben, z. B. Referate
(inkl. Vorbereitung und Recherche) pauschal Fr. 500.– pro Referat
6 gemäss Honorarempfehlungen des Berufsverbands für visuelle Kunst,
Visarte.
